Kündigung

Aus PASSAGIERRECHTE
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Vorgaben und Umsetzung des Unionsrechts

Das Kündigungsrechts des § 651l BGB dient der Umsetzung von Artikel 13 Absatz 6 der Pauschalreiserechtrichtlinie. Im Anschluss an die Vorgängervorschrift erhält der Reisende bei Vorliegen eines erheblichen Reisemangels mit § 651l BGB das liquidierende Gestaltungsrecht, den Vertrag durch seine Kündigungserklärung vorzeitig zu beenden.

Keine Änderung ergibt sich bei dem Erfordernis der Fristsetzung. Jedoch wurden im Vergleich zur Vorgängernorm die Gründe für die Entbehrlichkeit verändert. § 651l BGB regelt dies nicht mehr selbst, sondern verweist auf § 651k Absatz 2 Satz2 BGB, wonach es einer Fristsetzung nicht bedarf, wenn die Abhilfe verweigert wird, oder wenn sofortige Abhilfe notwendig ist. Mit dem Wegfall der Ausnahme des besonderen Interesses, sind die Anforderungen an eine Entbehrlichkeit richtlinienkonform verschärft worden.

Eine bedeutsame Änderung haben die Rechtsfolgen der mangelbedingten Kündigung erfahren. Nunmehr bleibt gemäß § 651l Absatz 2 BGB ein Anspruch des Reiseveranstalters auf den vereinbarten Reisepreis hinsichtlich der erbrachten und nach Absatz 3 nach Beendigung der Pauschalreise noch zu erbringen Reiseleistungen bestehen. Jedoch entfällt der Reisepreis für den ab zugegangener Kündigungserklärung nicht mehr zu erbringenden Teil der Reiseleistung ex nunc. Die bereits in Vollzug gesetzte Pauschalreise bekommt mit Reisebeginn und der Erbringung eines Teils der Reiseleistung den Charakter eines Dauerschuldverhältnisses. Daher erscheint diese Neuregelung auch angemessen. Jedoch gibt es für diese Neuregelung keine Anhaltspunkte in der Pauschalreiserichtlinie. In Artikel 13 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Richtlinie ist nur bestimmt, dass lediglich eine besondere Gebühr für den Rücktritt nicht erlaubt ist. Diese Neuerung beeinflusst jedoch nicht das Verbrauchsschutzniveau.

Kündigungsvoraussetzungen

Die einzige materielle Voraussetzung für die Kündigung ist, dass ein qualifizierter Reisemangel vorliegt, der die Pauschalreise in seiner Gesamtheit erheblich beeinträchtigt, § 651l Absatz 1 Satz1 BGB. Die erhebliche Beeinträchtigung beurteilt sich nach der Bedeutung des Mangels im Verhältnis zur Pauschalreise. Dabei sind der Reisezweck und –charakter sowie die Intensität, die Dauer und der Umfang des mangels unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls entscheidend.

Der Reisepreis ist dabei zwar mit einzubeziehen, aber kein ausschlaggebendes Kriterium. Minderungsquoten haben nur indizielle Wirkung, die erst ab 50% eine erhebliche Beeinträchtigung wohl unwiderlegbar machen. Ob der Reisende wegen einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangen kann, hängt nicht nur davon ab, in welchem Umfang Reiseleistungen nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht worden sind. Vielmehr ist aufgrund einer an Zweck und konkreter Ausgestaltung der Reise sowie Art und Dauer der Beeinträchtigung orientierten Gesamtwürdigung zu beurteilen, wie gravierend sich die Mängel für den Reisenden ausgewirkt haben. Eine bestimmte Minderungsquote, etwa von 50%, ist für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise weder notwendig noch ausreichend. Eine hohe Minderungsquote ist jedoch ein Indiz für eine erhebliche Beeinträchtigung. BGH X ZR 15/11.

Auch die Frage der zumutbaren Fortsetzung spielt eine Rolle. Die formellen Voraussetzungen sind Fristsetzung für die Abhilfe auf Seiten des Reisenden, fruchtloses Verstreichenlassen dieser Frist seitens des Veranstalters und eine Kündigungserklärung vom Reisenden. Nach § 651l Absatz 1 Satz 2 BGB ist zunächst eine vom Reisenden bestimmte, angemessene Fristsetzung zur Abhilfe erforderlich, die der Veranstalter fruchtlos hat verstreichen lassen. Das der Fristsetzung zugrundeliegende Abhilfeverlangen ist identisch mit dem Abhilfeverlangen nach § 651k Absatz 2 BGB. An die Bestimmtheit der Fristsetzung sind jedoch keine zu hohen Anforderungen zu setzen. Es sind Formulierungen wie „unverzügliche Beseitigung“ oder „Behebung in kürzester Zeit“ ausreichend, um den Lauf der Frist in Gang zu setzen. Die Angemessenheit der Fristsetzung bestimmt sich unter Berücksichtigung der begrenzten Reisezeit, wobei auch die Zumutbarkeit des Reiseveranstalters, dem Mangel in der gesetzten Frist abzuhelfen, zu würdigen. Für die Gründe einer Entbehrlichkeit der Fristsetzung verweist § 651l Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB auf die Verweigerungsgründe des Reiseveranstalters nach § 651k Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 BGB, wonach Abhilfe nicht geleistet werden muss, wenn sie unmöglich ist, oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Mangels und Wertes der Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Hinzukommen die allgemeinen Grundsätze der Entbehrlichkeit wegen ernsthafter und endgültiger Verweigerung, vgl. § 651k Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 BGB.

Als einseitig empfangsbedürftige Gestaltungserklärung ist die Kündigungserklärung gegenüber dem Reiseveranstalter selbst oder einem seiner empfangszuständigen Erfüllungsgehilfen zu erklären. Eine Kündigung gegenüber einem Leistungsträger bewirkt nur unter besonderen Umständen die Rechtsfolgen der Kündigung. Da selbst eine außerordentliche Kündigung nicht in jedem Fall sofort erklärt werden muss, hat der Reisende nur die Obliegenheit, die Kündigung nicht grundlos hinauszuzögern, diese muss er innerhalb einer angemessenen Zeitspanne erklären.

Rechtsfolge

Eine berechtigte Kündigung des Reisenden nach § 651l BGB führt zur Beendigung des Pauschalreisevertrags ex nunc und einer entsprechenden Aufteilung des Reisepreises. Es liegt somit eine doppelte Wirkung vor:

Verpflichtungs- und Forderungsfreiheit beider Vertragsteile für die Zukunft, Anpassung des vertraglich vereinbarten Äquivalenzverhältnisses für die Vergangenheit. Beide Wirkungen in Bezug auf das Schicksal der Gegenleistung sind in Absatz 3 geregelt. Für die erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistung besteht der Anspruch des Reiseveranstalters fort, und für die nicht mehr zu erbringenden Leistungen entfällt der Anspruch.

Auf ein Verschulden des Reisenden kommt es bei der Berechnung des Teilvergütungsanspruchs wegen der vorgeschalteten Abhilfe nicht an. Wegen der Vorleistungspflicht des Reisenden ist in § 651l Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB eine eigene Anspruchsgrundlage auf Erstattung des überbezahlten Reisepreises eingeführt. Minderungsbedingte Überbezahlungen kann der Reisende nur nach § 651m Absatz 2 BGB zurückverlangen. Der Reiseveranstalter ist nach § 651l Absatz 3 Satz 1 BGB verpflichtet, die infolge der Kündigung notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, wie etwa die sofortige Rückbeförderung an den Abreiseort und Kosten für die Mehrverpflegung oder zusätzliche Beherbergung.