Gefährliches Wetter
Siehe: Schlechte Wetterbedingungen.
Außergewöhnlicher Umstand
Werden die Gründe für einen Flugausfall pauschalisiert, genügt das nicht den Anforderungen, die die Airlines erfüllen müssen, um keinen Ausgleichsanspruch zu leisten. Wenn eine Airline nur aufführt, dass neben dem betroffenen Flug auch viele andere Flüge annulliert wurden, reicht dies nicht aus. Vielmehr muss substantiell vorgetragen werden, aus welchen Gründen genau der Flug annulliert wurde. Auch die Begründung „schlechte Sichtverhältnisse“ ist stark pauschalisiert. Die Fluggesellschaft muss konkret belegen, dass außergewöhnliche Umstände – wie etwa Anordnungen der Flugsicherung wegen des schlechten Wetters - für die Flugverspätung gesorgt hatten. Eine Airline muss daher aller zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um den Fluggast zu befördern und eine erhebliche Verspätung zu verhindern. Sie muss genau diese Bemühungen nachweisen, wenn sie eine Entschädigung für Annullierungen ablehnt.
Ein Unwetter kann grundsätzlich einen außergewöhnlichen Umstand darstellen, wenn zugleich feststeht, dass alle zumutbaren Maßnahmen zur baldmöglichen Beseitigung der Unwetterschäden betrieben worden sind. Dabei hat die Fluggesellschaft auch für solche Fehler einzustehen, die auf Leistungen eines für den Flug notwendigen Dritten beruhen, insbesondere etwa auch für den Fall fehlender Enteisungsmittel, wenn die Enteisung im Auftrag der Flughafengesellschaft erfolgt .