Anwalt für Flugrecht
Der Begriff Anwalt für Flugrecht wird häufig mit den bedeutungs- und sinnähnlichen Schlagworten wie Anwalt für Flugrechte, Anwalt für Fluggastrechte, Anwalt für Fluggastrecht, Fachanwalt für Flugrecht, Fachanwalt für Fluggastrechte oder Anwalt für Reiserecht und Fachanwalt für Reiserecht verwendet. Anwalt für Flugrecht ist kein Titel, sondern lediglich eine laienhafte Begriffsverwendung und umgangssprachliche Funktionsbezeichnung oder allgemeine Gruppenzugehörigkeit für eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, der sich auf das Rechtsgebiet Flugrecht spezialisiert hat. In der folgenden Tabelle sind Anwaltskanzleien und Rechtsanwälte aufgeführt, die sich auf die Rechtsberatung im Luftverkehrsrecht und zu europäischen Fluggastrechten spezialisiert haben. Im Folgenden werden Rechtsanwälte vorgestellt, die sich auf die Rechtsberatung im Flugrecht konzentrieren. Suchen Sie einen Rechtsanwalt für Flugrecht oder einen Anwalt für Fluggastrechte an Ihrem Wohnort oder in einer bestimmten Stadt, können Sie die Suche auch über das Fachanwaltsregister tätigen. Empfehlenswert ist zudem, sich mit Erfahrungsberichten und Einschätzungen anderer Fluggäste und deren Vorgehensweise zu beschäftigen. Viele Erfahrungsberichte sind in Flugrechte Foren zu finden.
Hier kannst Du unter Anwalt für Flugrecht weitere Anwaltskanzleien mit dem Interessenschwerpunkt Flugrecht eintragen.
Die Bezeichnung Anwalt für Flugrecht ist keine geschützte Berufsbezeichnung oder förmliche Amtsbezeichnung, d.h. der Begriff Anwalt für Flugrecht wird weder in Gesetzen, noch Verordnungen besonders geregelt. Ein Anwalt für Flugrecht ist lediglich Träger der geschützten Berufsbezeichnung Rechtsanwalt. Ein Rechtsanwalt kann im Schwerpunkt oder Interessenschwerpunkt Luftrecht, Luftverkehrsrecht oder Reisevertragsrecht tätig sein und damit als Rechtsanwalt für Reiserecht, Rechtsanwalt für Luftverkehrsrecht oder umgangssprachlich als Rechtsanwalt für Flugrecht bezeichnet werden. Häufig bezeichnen die angesprochenen Verkehrskreise Rechtsanwälte nach der Spezialisierung oder dem Interessenschwerpunkt, wie z.B. Anwalt für Flugverspätungen, Rechtsanwalt für Flugverspätungen oder Anwalt Flugausfall. Diese Begriffe sind weder Titel noch Berufsbezeichnungen, sondern lediglich umgangssprachlich verwendete Schlagworte oder Phrasen, was insbesondere die Bezeichnungen Anwalt Flugverspätung, Anwalt Flugausfall oder Rechtsanwalt Flugverspätung verdeutlichen. Insbesondere die häufig verwendeten Formeln Fachanwalt für Flugrecht oder Fachanwalt für Fluggastrechte sind keine offiziellen Titel, da es im Luftverkehrsrecht bzw. im Fluggastrecht keine Fachanwaltschaft gibt.
Rechtsanwaltsverzeichnisse
Die folgenden Verzeichnisse und Webkataloge führen Rechtsanwälte und Kanzleien mit den Spezialgebieten Flugrecht, Flugrechte, Fluggastrechte, Reiserecht und Gepäckschadensrecht. Da es die Titel Fachanwalt für Flugrecht oder Fachanwalt für Reiserecht nach der Fachanwaltsordnung nicht gibt, kommunizieren Rechtsanwälte für Flugrecht oder Rechtsanwälte für Reiserecht besondere Kenntnisse, Spezialwissen und Erfahrungen häufig über Gegnerlisten, Fachbeiträge oder Referenzen. Im Folgenden werden daher Verzeichnisse und Verweise empfohlen, die Rechtsanwälte mit dem Interessenschwerpunkt Reiserecht oder Tätigkeitsschwerpunkt Reiserecht, Luftverkehrsrecht und Flugrecht listen.
Listen, Rankings und Charts mögen an objektivierbaren Faktoren und Regeln orientiert sein, sind aber letztendlich immer subjektiv gefärbt. Die Aussagen der Merkmale, die Kriterien und Gewichtung einzelner Faktoren und die Gewinnung der entscheidungsrelevanten Informationen über Rechtsanwälte für Flugrecht und Anwälte für Reiserecht spiegeln die subjektive Einschätzung der handelnden Personen wieder. Juristischer Erfolg ist subjektiv und objektiv nicht messbar. Charts und Rankings von Anwaltskanzleien und Rechtsanwälten unterliegen änhlichen Schwierigkeiten, wie Vergleiche von Medizinern (vgl. Zahnärztliche Mitteilungen online, Arztbewertungsportale). Auch unter Einbeziehung bestimmter Marktkennziffern, wirtschaftlicher und objektiver Werte ist keine rein objektive und allgemeingültig belastbare Bewertung von Rechtsanwälten und Rechtsanwaltskanzleien möglich. Daher sollte jedem Leser bewusst sein, dass die vorgestellten Listen, Rankings und die Evaluationsergebnisse subjektiv und relativ sind. Alternativ können Erfahrungsberichte und Einblicke anderer Fluggäste hilfreiche Denkanstöße für das weitere Vorgehen in einer konkreten Angelegenheit sein.
Erfahrungsberichte Flugrechte
Flugrechte: Auf dem Forum Flugrechte.eu diskutieren Teilnehmer unter anderem über Fragen zum Thema Flugrecht. Im Rahmen der Diskussionen geben viele Diskussionsteilnehmer Einblicke über ihre konkreten Erfahrungen mit den beauftragten Rechtsanwälten für Flugrecht im jeweiligen Einzelfall. Die Erfahrungsberichte anderer Fluggäste geben häufig wertvolle Hinweise und Tipps zur weiteren Vorgehensweise. Einige Teilnehmer berichten zudem von ihren Erfahrungen mit Rechtsanwälten für Flugrecht. Zum Forum Flugrechte.EU
Juve Handbuch der besten Rechtsanwälte
Juve Handbuch: Der JUVE Verlag für juristische Information GmbH veröffentlicht ein Handbuch mit den TOP 50 Rechtsanwaltskanzleien in Deutschland. Die einzelnen Kanzleien und Rechtsanwälte werden im Juve Handbuch zudem nach Rechtsgebieten bewertet. Eine gesonderte Kategorie für Anwälte für Flugrecht oder Kanzleien für Reiserecht gibt es im Juve Handbuch nicht. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die TOP-Kanzleien in Deutschland primär Wirtschaftskanzleien sind und Unternehmen beraten. Die Rechtsberatung von Verbrauchern im Flugrecht oder in Fluggastrechten ist häufig kein Schwerpunkt der Expertise der Kanzleien.
Deutschlands beste Anwälte Ranking Handelsblatt
Handelsblatt: Das Handelsblatt veröffentlicht regelmäßig ein Spezial über die besten Anwälte des Jahres 2018. Das Ranking der besten Anwälte Deutschlands beruht auf einer Kooperation der Handelsblatt GmbH mit dem US-Verlag Best Lawyers. Rechtsanwälte für Fluggastrecht oder Anwälte für Reiserecht werden nicht gesondert ausgewiesen. Die Kriterien der Auswahl, Bewertung und Ergebnisse des Rankings sind nicht bekannt.
Die große Focus Anwaltsliste
Focus: Der Focus veröffentlichte für die Jahre 2014, 2015, 2016 und 2018 eine Focus-Liste mit Deutschlands Top-Anwälten. Der Focus recherchierte nach eigenen Angaben bundesweit und befragte spezialisierte Rechtsanwälte Kollegen zu benennen. Insgesamt erhielt der Focus mehr als 3000 Empfehlungen. Aufgeführt sind diejenigen Juristen, die besonders oft empfohlen wurden. Ausgewertet wurde zudem die Anzahl der juristischen Fachbücher und Veröffentlichungen in Fachzeitschriften der vergangenen fünf Jahre in den bedeutendsten Zeitschriften. Die Suche nach dem passenden Anwalt für Flugrecht und der geeigneten Kanzlei ist für Verbraucher schnell verwirrend und unübersichtlich. Inserate in Branchenbüchern und Anwaltsverzeichnissen über Fachanwaltschaften, Tätigkeitsschwerpunkte sind wenig aussagekräftig. Die beste Methode, um spezialisierte und empfehlenswerte Rechtsanwälte zu finden ist die Befragung von anderen Rechtsanwälten und/oder Richtern, da diese die rechtliche Beratung am besten bewerten können. Diese Befragung hat der Focus nach eigenen Angaben zur Focus-Liste zu Deutschlands Top-Anwälten durchgeführt. Die Focus-Anwaltsliste weist Spezialisten im Reiserecht aus. Einige Reiserechtsspezialisten vertreten sowohl Reisende als auch Veranstalter. Andere Rechtsanwälte für Reiserecht sind dagegen schwerpunktmäßig nur für die eine oder andere Seite tätig. Die Focus Anwaltsliste für das Jahr 2018 hebt Rechtsanwälte für Flugrecht oder Rechtsanwälte für Reiserecht nicht gesondert hervor.
WiWo Top-Kanzleien
Wirtschaftswoche: Die Wirtschaftswoche veröffentlicht ein Anwaltsranking mit den WiWo Top-Kanzleien und Anwälten. In der ersten Runde identifizierte das Handelsblatt Research Institute zunächst spezialiserte Rechtsexperten aus den besten Kanzleien. Dann erfolgte eine Peer-Group-Befragung unter den Experten. Eigenbewertungen waren ausgeschlossen. Daraus entstand eine Liste von Anwälten und Kanzleien, die im dritten Schritt der Jury vorgelegt wurde.
Who's who Deutschland Rechtsanwälte
Who's who Deutschland Rechtsanwälte: Das Portal veröffentlicht ein Who's who Anwalts-Ranking für Deutschland mit einer Liste von TOP Anwälten in bestimmten Rechtsgebieten, wie unter anderem dem Reise- und Luftverkehrsrecht. Im Ranking Who's who Deutschlands Rechtsanwälte werden Empfehlungslisten von themenbezogenen Portalen ausgewertet.
Reiserecht Anwaltsverzeichnis
Reiserecht: Das Reise-Recht-Wiki bietet Lesern, einzelne Rechtsanwälte für Flugrecht zu bewerten oder Rückmeldungen und Feedback zu einzelnen Rechtsanwälten zu geben. Die Bewertungen der Nutzer veröffentlicht das Wiki auf dem Reiserecht Anwaltsverzeichnis. Das Anwaltsverzeichnis bewertet ausschließlich Rechtsanwälte, die im weitesten Sinne auf dem Rechtsgebiet des Reiserechts beratend tätig sind. Dabei zählt das Flugrecht als Luftverkehrsrecht zu den Unterkategorien des Reiserechts, welches als Chiffre für alle Rechtsgebiete und nicht gesondert zugewiesenen Unterrechtsgebieten steht, die sich mit zivilrechtlichen Ansprüchen im Luftrecht und Reisevertragsrecht beschäftigen.
Fluggesellschaft muss Rechtsanwaltskosten zahlen
Die Fluggesellschaft hat dem Fluggast und Verbraucher im Erfolgsfall die gesamten Verfahrens- und Rechtsverfolgungskosten, worunter Rechtsanwaltskosten fallen, zu zahlen.
Flugrecht als Rechtsgebiet
Das Flugrecht, die europäischen Fluggastrechte der VO (EG) Nr. 261/2004 und das Luftverkehrsrecht sind nicht einheitlich kodifizierte Rechtsgebiete mit zum Teil höchst komplizierten und sich widersprechenden Rechtsnormen. Es gibt nicht "das" Gesetz zum Reiserecht oder Flugrecht. Flugrecht als Oberbegriff umfasst als Querschnittsmaterie verschiedenste Rechtsgebiete. Dies ist ähnlich dem Arbeitsrecht, in dem es eine Fachanwaltschaft gibt. Das Arbeitsrecht ist kein genau abgegrenztes Rechtsgebiet mit einheitlichen Rechtsquellen. In Fällen von reiserechtlichen Problemen und Flugunregelmäßigkeiten rücken eine Vielzahl verschiedener Anspruchsgrundlagen aus verschiedenen Verordnungen, Gesetzen und völkerrechtlichen Verträgen in den Fokus. Es gibt reiserechtliche und luftverkehrsrechtliche Vorschriften im Privatrecht und öffentlichen Recht. Die Rechtsfragen und rechtlichen Hintergründe in diesen Angelegenheit sind vielfältig und zum Teil schwierig. Die wesenstypischen Merkmale solcher Rechtsfälle beinhalten typischerweise Rechtsgrundlagen aus völkerrechtlichen Verträgen im Zusammenwirken mit europarechtlichen Rechtsgrundlagen in Verbindung mit nationalstaatlichen Gesetzen. Fluggäste und Reisende, die konkrete Fragen zu einem rechtlichen Einzelfall haben, sollten sich daher an Rechtsanwälte wenden, die im Schwerpunkt zu europäischen Passagierrechten, Fluggastrechten und europäischen Reisevertragsrecht beraten.
Der Bestandteil Anwalt vermittelt zunächst für sich genommen seinem Wortsinn nach lediglich eine Funktionsbezeichnung: Rechtsanwalt. Der Titel Rechtsanwalt (Deutschland) und Advokat (Schweiz) ist rechtlich und gesetzlich geschützt. Der weitere Bestandteil Flugrecht konkretisiert lediglich das spezielle Rechtsgebiet der Berufsausübung, wobei bei dem Begriff Anwalt für Flugrecht zu beachten ist, dass der Begriff Flugrecht lediglich eine laienhaft verwendete Bezeichnung ist. Das Rechtsgebiet des Flugrechts gibt es formaljuristisch nicht. Mit der Chiffre Fluggastrecht bzw. Reiserecht wird häufig das Rechtsgebiet des Luftverkehrsrechts und Luftrecht miteinbezogen.
Anwalt für Flugrecht als Sammelbegriff
Der Sammelbegriff Anwalt für Flugrecht ist weder eine geschützte Berufsbezeichnung, noch ein offiziell vergebener Titel. Mit der Begriffskombination Anwalt für Flugrecht ist laienhaft ein Rechtsanwalt gemeint, der Rechtsberatung in den Rechtsgebieten Luftverkehrsrecht, Luftrecht, Reiserecht oder Europäische Fluggastrechte erbringt. Das bedeutet, dass die Bezeichnungen Anwalt für Flugrecht oder Fachanwalt für Flugrecht reine Phantasiebegriffe sind, die mit amtlichen, akademischen oder offiziellen Titeln nichts zu tun haben. Der Bestandteil Anwalt vermittelt zunächst für sich genommen seinem Wortsinn nach lediglich eine Funktionsbezeichnung: Rechtsanwalt. Der Titel Rechtsanwalt ist - im Gegensatz zum Begriff Jurist - rechtlich und gesetzlich geschützt. Der weitere Bestandteil Flugrecht konkretisiert lediglich das spezielle Rechtsgebiet der Berufsausübung, wobei bei dem Begriff Anwalt für Flugrecht zu beachten ist, dass der Begriff Flugrecht lediglich eine laienhaft verwendete Bezeichnung ist. Das Rechtsgebiet des Flugrechts gibt es formaljuristisch nicht. Mit der Chiffre Fluggastrecht bzw. Reiserecht wird häufig das Rechtsgebiet des Luftverkehrsrechts und Luftrecht gemeint. Daher mögen die Phantasiebegriffe von Anwalt für Flugrecht über Rechtsanwalt für Fluggastrechte bis zum Fachanwalt für Flugrecht oder gar Fachanwalt für Flugverspätung umgangssprachlich zwar benutzt werden, spielen als künstliche Phantasiegebilde in der Rechtswissenschaft keine Rolle.
Im Unterschied dazu ist die Selbstdarstellung oder Eigenbezeichnung als Anwalt für Flugrecht oder Anwalt für Fluggastrechte durch einen Rechtsanwalt zu bewerten. Da es kein Rechtsgebiet des Flugrechts gibt, stellen derartige Bezeichnungen reine PR und Werbung zur Abgrenzung auf dem Markt der Rechtsdienstleistungen dar (vgl. Hippopotamus amphibius).
Rechtsanwalt als geschützter Titel
Der Titel Rechtsanwalt ist im Gegensatz zu Phantasiebezeichnungen wie Fachanwalt für Flugverspätung, Fachanwalt für Flugausfall oder Anwalt für Flugrecht, ein in Deutschland gesetzlich geschützter Titel.
Wer die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung Rechtsanwalt unbefugt führt, handelt irreführend im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 12 Abs. 4 BRAO und im Einzelfall sogar strafbar nach § 132a StGB. Die Betätigung als Rechtsanwalt auf dem Markt der Rechtsdienstleistungen bedarf gemäß § 4 Bundesrechtsanwaltsordnung der öffentlichrechtlichen Erlaubnis, die der Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz unterliegt. Der Verstoß gegen die Vorschrift ist angesichts der Bedeutung, die die Rechtsordnung wie auch der Verkehr dem Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege beimessen, bereits aufgrund dieser einen Verletzungshandlung auch zur spürbaren Beeinträchtigung der Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern geeignet und stellt mithin zugleich auch eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG dar (vgl. Landgericht München, Urteil vom 06.09.2011, Aktenzeichen 33 O 10509/11).
Berufsbezeichnung Rechtsanwalt gesetzlich geschützt
Das unbefugte Führen der Berufsbezeichnung Rechtsanwalt ist nach § 132a Abs. 1 Nummer 2 StGB in Deutschland unter Strafe gestellt. Allerdings ist die Straftat des unbefugten Führens der Berufsbezeichnung Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt eine Vorsatzstraftat. Der Bundesgerichtshof hob zum Beispiel eine Verurteilung einer Angeklagten auf, die sich im Briefkopf unbefugt als Rechtsanwältin mit dem Zusatz "seit 16. Dezember 2011 aus der Rechtsanwaltschaft der BRD ausgeschlossen wegen sog. 'Holocaust-Leugnung' vor Gericht" bezeichnete (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.05.2016, Aktenzeichen 3 StR 449/15), obwohl ihr die Zulassung als Rechtsanwältin bereits entzogen worden war. Das Landgericht München verurteilte die Angeklagte wegen Missbrauch der Berufsbezeichnung Rechtsanwältin. Der Bundesgerichtshof hob die Verurteilung mit der Begründung auf, dass es bereits fraglich ist, ob die Angeklagte durch die Verwendung der Berufsbezeichnung Rechtsanwältin im Briefkopf diese hier tatsächlich in dem Sinne führte, dass sie sie für sich in Anspruch nahm (vgl. insoweit LK/Krauß aaO, § 132a Rn. 59; MüKoStGB/Hohmann aaO, § 132a Rn. 26). Die Vorschrift des §132a StGB soll das Vertrauen der Allgemeinheit in die erfassten Amts- und Berufsbezeichnung, Titel und Abzeichen schützen und Einzelne davor bewahren, sich einer angemaßten Autorität gegenüberzusehen und hierdurch gegebenenfalls einen Schaden zu erleiden (vgl. BT-Drucks. 7/550, S. 361). Demgemäß verlangen die Gerichte, dass das Führen der Bezeichnung in einer Art und Weise und unter Umständen geschehen muss, die die in Schutz genommenen Interessen der Allgemeinheit irgendwie berühren können. Es reicht also nicht, sich irgendwo in irgendeiner Art und Weise als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt zu bezeichnen oder gar auszugeben. Hinzukommen muss, dass die Allgemeinheit durch die unbefugte Verwendung der Berufsbezeichnung Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt Schaden nimmt.
Geschützte Berufsbezeichnungen wie Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt (und nach §132a StGB auch Apotheker, Arzt, Tierarzt, Zahnarzt, Psychotherapeut, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, öffentlich bestellter Sachverständiger) dürfen daher ausschließlich von den befugten Personen verwendet werden.
Des Weiteren sind akademische Grade vor oder in Zusammenhang mit einer Berufsbezeichnung geschützt, wie z.B. „Diplom“ vor oder in Zusammenhang mit einer Berufsbezeichnung oder Fachrichtung, da sie einen akademischen Grad impliziert, z. B. Diplomschauspieler, Diplom-Ingenieur (FH), Diplom für Freie Kunst. Auch in- und ausländische Amtsbezeichnungen, Dienstbezeichnungen und Dienstgrade werden geschützt, wie z.B. Regierungsrat, Kriminalkommissar, Lokomotivführer und Assessor. Schließlich werden auch in- und ausländische kirchliche Amtsbezeichnungen geschützt, wie z.B. Pfarrer, Pastor oder Kirchenrat.
Einzelne Gerichtsentscheidungen zu Berufsbezeichnungen
- His Majesty Maharaja
- OLG München, Beschluss vom 03.03.2010, Aktenzeichen 5St RR (II) 039/10: His Majesty Maharaja oder deren abgekürzte Form H.M. Maharaja ist als Namenszusatz zulässig und keine Amtsbezeichnung. Der Begriff „Maharaja“ setzt sich aus den Worten „maha“ und „raja“ zusammen, die in der deutschen Übersetzung „groß“ und „Fürst“, also Großfürst bedeuten. Er war zunächst ein erblicher Herrschertitel für die Regenten der autonomen Fürstenstaaten und blieb während der Kolonialzeit Indiens in Gebrauch. Der Titel wurde auch von den britischen Kolonialherrschern verliehen und knüpfte an die Herrschaft über ein bestimmtes Gebiet an. Mit der Unabhängigkeit der indischen Union 1947 verloren die Fürstenstaaten ihre Autonomie. Die Gebietsherrscher übten ihr Amt nicht mehr aus. Der Titel wurde nicht mehr vergeben, aber von den Angehörigen der jeweiligen Fürstenhäuser meist weitergeführt. Anfang der 70er Jahre schaffte die indische Regierung die vorhandenen Titel und die damit verbundenen Privilegien ab. Tatsächlich war dem Angeklagten dieser Titel nicht vererbt und nicht verliehen worden. Dessen war er sich bewusst, allerdings meint er, sich „Maharaja“ nennen zu dürfen, weil sein Name in deutscher Übersetzung „König“ bedeute, „König“ aber ein Adelstitel sei.
- Erzbischof
- Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 10.08.1999, Aktenzeichen Ss 293/99-143: § 132 a Abs. 3 StGB begründet eine als "Besitzschutz" angesprochene Privilegierung der Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts gegenüber privatrechtlich organisierten Religionsgemeinschaften, die verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Dass die Bezeichnung Erzbischof in einer Verlautbarung der "Unabhängigen Katholischen Kirche" verwendet wurde, berührt die Begrifflichkeit der Bezeichnung nicht. Dass das aus mehreren Großbuchstaben bestehende, dem Namen angefügte Kürzel "O." als Bestandteil der Amtsbezeichnung verstanden worden ist, läßt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Verwechslungsgefahr im Sinne des § 132 a Abs. 2 StGB besteht nämlich nur dann nicht, wenn nach dem Gesamteindruck eines durchschnittlichen, nicht genau prüfenden Beurteilers eine Verwechslung nicht möglich ist, wenn er die verwendete Bezeichnung ohne weiteres als Phantasiegebilde erkennen und deshalb nicht ernst nehmen kann (BGH GA 1966, 279). Die angesprochenen Umstände sind auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geeignet, die Strafbarkeit der (bislang) tatrichterlich festgestellten Handlungsweise des Angeklagten auszuschließen, und zwar selbst dann nicht, wenn durch den Kontext seines "Weihnachtsbriefes" eindeutig klargestellt wäre, daß er nicht Amtsträger der römisch-katholischen Kirche oder einer anderen Kirche oder Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts ist. Auch in diesem Fall wäre seine Berechtigung zur Führung einer Amtsbezeichnung, die in einer öffentlich-rechtlichen Kirche oder Religionsgemeinschaft verwendet wird, weder aus dem Grundrecht des Angeklagten auf ungestörte Religionsausübung (Art. 4 Abs. 2 GG) noch aus verfassungsrechtlich geschützten Positionen der Religionsgemeinschaft, der er angehört, herzuleiten.
- Kirchlicher Ehrentitel (Dr. h.c. oder Prof. h.c.) Angel Therapy, Exorcism, Immortality oder Ufology
- Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 04.09.2012, Aktenzeichen 3 L 216.12: Die von der Miami Life Development Church vergebenen Bezeichnungen Dr. h.c. oder Prof. h.c. Angel Therapy, Exorcism, Immortality oder Ufology, Counseling, Metaphysical Sciences, Psychic Sciences oder Religious Science, handelt es sich unstreitig nicht um akademische Titel, Hochschulgrade bzw. Hochschultitel i.S.d. § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BerlHG. Die Verwendung dieser Phantasietitel ist wegen Verwechslungsgefahr untersagt. Eine Vielzahl der für die Titelvergabe zur Auswahl stehenden, angeblich kirchlichen „Fachbereiche“ weist bei Übersetzung in die deutsche Sprache eine deutliche Ähnlichkeit zu allgemein anerkannten wissenschaftlichen Fachbereichen auf (beispielsweise “Psychic Sciences” = „psychische Wissenschaften“, die von einem flüchtigen Betrachter leicht mit „Psychologie“ verwechselt werden könnten) bzw. teilweise sogar mit diesen identisch ist (beispielweise “Religious Science” = „Religionswissenschaft“, die von einem durchschnittlichen Betrachter außerdem leicht mit Theologie verwechselt werden könnte), so dass insoweit eine erhebliche Gefahr der Verwechselung mit akademischen Titeln besteht. Einige wenige der „Fachbereiche“ besitzen zwar bei Übersetzung in die deutsche Sprache offensichtlich keine Ähnlichkeit zu allgemein anerkannten wissenschaftlichen Fachbereichen (beispielsweise “Exorcism” = Teufelsaustreibung oder “Immortality” = Unsterblichkeit). Diese Beurteilung setzt allerdings entsprechend differenzierte Englischkenntnisse voraus, über die der bloß durchschnittliche Betrachter hingegen nicht verfügen dürfte, so dass auch insoweit eine erhebliche Gefahr der Verwechselung mit akademischen Titeln besteht, weil bei bloß oberflächlicher Betrachtung gerade nicht, wie aber die Antragstellerin meint, ohne weiteres erkennbar ist, dass es sich bei den Titeln lediglich um „Phantasiegebilde“ bzw. „Scherzartikel“ handelt. Dass es sich bei den Titeln angesichts des Zusatzes „h.c.“ lediglich um ehrenhalber („honoris causa“) vergebene Auszeichnungen handelt, ist ebenso wenig geeignet, dieser Verwechselungsgefahr wirksam zu begegnen.
- DR.H.C. of Psychic Sienes MLDC Institute (USA)
- Amtsgericht Lübeck, Urteil vom 20.01.2014, Aktenzeichen 65 Cs 710 Js 2685/13: Das Verwenden der Phantasiebezeichnung DR.H.C. of Psychic Sienes MLDC Institute (USA) erweckt nicht den Anschein, man sei Inhaber der Bezeichnungund stellt kein strafbares Führen von Titeln nach § 132 a StGB dar. Der Angeklagte verwendete beim Online-Netzwerk XING in seinem Profil die Bezeichnung "DR.H.C. of Psychic Sienes MLDC Institute (USA)". Diese Bezeichnung hatte ihm Freund zum Geburtstag geschenkt. Der Freund hatte dieses "Zertifikat" über Groupon zu einem Preis von 39 EUR erworben. Einen Titel führt, wer diesen nach außen aktiv für sich in Anspruch nehme und dadurch die Interessen der Allgemeinheit beeinträchtige. Dort falle neben der unüblichen Schreibweise "DR.H.C." statt "Dr. h.c." auch ein weiterer Schreibfehler bei dem Wort "Sienes" statt richtig "Siences" auf, was objektiv Zweifel an der Ernsthaftigkeit hervorrufe.
- Städt. Amtsleiter a.D.
- Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 19.04.2000, 1 Ss 592/99: Der Angeklagte unterzeichnete Schreiben mit seinem Namen und dem beigefügten Zusatz "Städt. Amtsleiter a.D.". Der Bestandteil 'Städt.' des Zusatzes sollte die Bedeutung 'Städtischer' haben. Tatsächlich übte der Angeklagte in der Vergangenheit eine Zeit lang als Angestellter der Stadt Chemnitz die Funktion des Leiters des Steueramtes der Stadt aus. In allen Fällen war dem Angeklagten aber bewusst, dass er dabei zu keinem Zeitpunkt in einem Beamtenverhältnis zu der Stadt Chemnitz stand. Der Bestandteil "Amtsleiter" vermittelt zunächst für sich genommen seinem Wortsinn nach auch dem nur oberflächlichen Beurteiler lediglich eine Vorstellung von der ausgeübten Funktion (= Leiter eines Amtes). Der Zusatz "a.D." ist keineswegs den aus dem aktiven Dienst ausgeschiedenen Beamten vorbehalten. So kann beispielsweise einem Rechtsanwalt in den Fällen des Erlöschens, der Rücknahme oder des Widerrufs seiner Zulassung unter bestimmten Voraussetzungen die Erlaubnis erteilt werden, die Berufsbezeichnung mit einem Zusatz wie "i.R." oder "a.D.", aus dem sich ergibt, dass er nicht mehr praktiziert, weiterzuführen (Feuerich/Braun, BRAO, 4. Aufl. § 17 Rdnr. 8).
- Sharia Police im Rahmen von Dawa Handlungen
- Landgericht Wuppertal, Urteil vom 21.11.2016, 22 KLs-50 Js 180/14–6/16: Das Tragen handelsüblicher orangener Warnwesten im Rahmen von Dawa (d.h. junge Männer ansprechen und zu einem Lebensstil nach eigenen Vorstellungen des Korans sowie zum Besuch der Moschee bewegen), auf deren Rückseite sich die Aufschrift „SHARIA POLICE“ befindet, ist nicht strafbar. Der Begriff Scharia auf den Warnwesten in der englischen Form „SHARIA“ bezeichnet basierend auf dem Koran die Gesamtheit des gottgegebenen islamischen Gesetzes, wie es im Koran, in der islamischen Überlieferung und in den Auslegungen vor allem der frühislamischen Zeit niedergelegt wurde. Zusammen mit dem Begriff Polizei auf den Warnwesten in der englischen Form „POLICE“ nimmt er abstrakt Bezug auf die in einigen islamischen Ländern tätige offizielle islamische Religionspolizei, die im Auftrag des Staates die Scharia-Vorschriften bezüglich des religiösen Verhaltens durchsetzt. Zudem wird aus den in dem Video geäußerten Bekundungen deutlich, dass der Rundgang den Zweck hatte, ihren Wunsch zu fördern, dass „die Gesetzgebung Allahs durchgeführt wird“. Da gerichtsbekannt nach der Scharia die Trennung von Staat und Religion aufgehoben werden soll und die Durchsetzung religiös bestimmter Ge- und Verbote durch staatlich-hoheitliche Institutionen, wie etwa einer Religionspolizei erfolgen soll, stellt sich die zum Ausdruck gebrachte gemeinsame Gesinnung der Angeklagten nicht als ausschließlich religiös, sondern als politisch dar.
Viele Berufsbezeichnungen sind gesetzlich nicht geschützt und können damit von jedem verwendet werden. Im juristischen Bereich sind zum Beispiel die Bezeichnungen Jurist, Rechtsberater, Mediator, Rechtsbeistand oder Verteidiger nicht besonders geschützt. Wer sich wenige Minuten zuvor auf Wikipedia einen juristischen Beitrag über Flugrecht durchgelesen hat, darf sich als Jurist für Flugrecht, Rechtsberater für Flugrecht, Mediator für Flugrecht, Rechtsbeistand für Flugrecht oder Verteidiger für Flugrecht bezeichnen. Wer jedoch mit der bloßen Phantasiebezeichnung und nicht geschützten Berufsbezeichnung Jurist für Flugrecht oder Rechtsberater für Flugrecht Verbraucher anspricht und erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistungen anbietet, wird schnell in die Grauzone zur unerlaubten Rechtsberatung oder Irreführung (UWG) rutschen (vgl. zur Bezeichnung Rechtsbeistand Amtsgericht Wuppertal, Beschluss vom 19.11.2008, Aktenzeichen 21 Ds-90 Js 1688/07-176/08).
Anwalt für Flugrecht als Titel
Die Begriffe Anwalt für Flugrecht oder Rechtsanwalt für Flugrecht sind ebensowenig anerkannte Titel oder amtliche Berufsbezeichnungen wie umgangssprachlich verwendete Bezeichnungen und Wortkombinationen wie Anwalt für Fluggastrechte oder einfache Wortverbindungen Anwalt Flugverspätung, Anwalt Flugausfall und Anwalt für Flugentschädigung. Diese Begriffe werden entweder lediglich umgangssprachlich verwendet oder online zur search engine optimization (SEO) im Internet und stellen damit reine PR dar. Skurrile Jobtitel und Anwaltsbezeichnungen für nicht existente Rechtsgebiete sind vor allem im Internet zu finden. Vom Anwalt für Autorecht bis zum Anwalt für Flugrecht gibt es zahlreiche seltsame und teilweise kuriose Bezeichnungen.
Sozial- und Territorialverhalten von Rechtsanwälten
Das gemeine Großflusspferd (Hippopotamus amphibius), auch Nilpferd genannt, markiert sein Revier durch Defäkation. Auf dem Markt der Rechtsdienstleistungen grenzen sich Rechtsanwälte durch Titel und Berufsbezeichnungen auf Briefköpfen gegenüber Mitbewerbern ab. Von Interessenschwerpunkt, Tätigkeitsschwerpunkt, über Experte, Fachmann und Spezialist bis zu grotesken Spezialexperten und mehreren Fachanwaltstiteln mit LLM etc. pp. reicht die Selbstbeweihräucherung oder Selbstdarstellung einiger Marktteilnehmer. Jedes Kind braucht seinen Namen und jeder Anwalt will seinen Titel.
Revierkennzeichnung durch Titel
Mit Titeln soll grundsätzlich eine erhöhte Seriosität gekennzeichnet und auf den Status des Verwenders hingewiesen werden. Im Luftverkehrsrecht könnten demnach lediglich die Bezeichnungen Interessenschwerpunkt Flugrecht, Tätigkeitsschwerpunkt Flugrecht oder Experte für Flugrecht, Fachmann für Flugrecht oder Spezialist für Flugrecht von Interesse sein. Akademische Titel verweisen auf besondere akademische Leistungen. Die meisten Bezeichnungen stellen rechtlich keine Titelführung, sondern lediglich Werbung bzw. PR dar. Lediglich die unberechtigte Führung eines Titels ist relevant. Einen Titel führt unberechtigt, wer diesen nach außen aktiv für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Interessen der Allgemeinheit beeinträchtigt. Das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Verlässlichkeit von bestimmten Bezeichnungen und Berufsbezeichnungen, die den Eindruck besonderer Funktionen, Fähigkeiten und Vertrauenswürdigkeit hervorrufen, wird durch das strafbare Führen von Titeln geschützt.
Zu unterscheiden sind offizielle, amtliche oder akademische Titel von rein werbenden, schmückenden oder dekorierenden Phantasiebezeichnungen oder Selbstbewertungen.
Fachanwalt für Flugrecht als Titel
Der Begriff Fachanwalt für Flugrecht ist ebensowenig anerkannter Titel wie Anwalt für Flugrecht oder die Bezeichnungen Fachanwalt Fluggastrechte und reine Begriffskombinationen oder Phantasiebezeichnungen wie Fachanwalt Flugverspätung. Häufig werden auch werbende oder beschreibende Begriffe in Verbindung mit Ortsbezeichnungen, wie zum Beispiel Fachanwalt Fluggastrechte Berlin, Fachanwalt Fluggastrechte Köln und so weiter oder Fachanwalt für Flugrecht Berlin oder Fachanwalt für Flugrecht Hamburg verwendet. Diese Wortkombinationen stellen keinen Titel oder eine Berufsbezeichnung im rechtlichen Sinne dar.
Der Titel Fachanwalt bzw. "Bar approved specialist" (Englisch) oder "accredited specialist" ist gesetzlich durch die Fachanwaltsordnung geregelt. Durch eine Fachanwaltschaft sollen bestimmte benötigte Spezialkenntnisse gebündelt und dargestellt werden. Fachanwaltsträger sollen als Spezialisten auf einem bestimmten Rechtsgebiet ausgewiesen sein und damit anwaltliche Dienstleistungen in einem bestimmten Rechtsgebiet qualitativ abgesichert durch ihr Spezialwissen anbieten können. Der angesprochene Verkehr kennt die Voraussetzungen, an die das Führen einer Fachanwaltsbezeichnung geknüpft ist, im Regelfall nicht und kann deshalb auch nicht zwischen den genannten Bezeichnungen unterscheiden. Zwischen vielen (Berufs-) Bezeichnungen besteht eine große sprachliche Nähe. In Duden online werden als Synonyme für den Begriff "Spezialist" u.a. auch "Fachmann" oder "Mann vom Fach" genannt. Die Bedeutung des Wortes Fachanwalts wird in Duden online wie folgt definiert: "Rechtsanwalt, der auf ein bestimmtes Fachgebiet spezialisiert ist". Im Hinblick auf den Zweck von § 7 Abs. 2 BORA, dass der Verbraucher verlässlich zwischen den auf eigener Entscheidung des Anwalts beruhenden Angaben und der Fachanwaltsbezeichnung unterscheiden können muss, ist auf Fachgebieten, für welche die Möglichkeit einer Fachanwaltschaft besteht, für eine Bezeichnung als "Spezialist für ..." kein Raum.
Fachanwalt für Flugrecht nicht in Fachanwaltsordnung
Der Titel Fachanwalt für Flugrecht exisitiert nicht. Ein Fachanwaltstitel ist gesetzlich geregelt und an die Fachanwaltsordnung gebunden. Fachanwaltschaften werden in Deutschland durch die Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) vergeben. Eine Fachanwaltschaft für Flugrecht ist in der Satzungsversammlung weder vergeben, noch in der Diskussion. Die Satzungsversammlung ist als unabhängiges Beschlussorgan das Parlament der Rechtsanwaltschaft. Die ungefähr 120 Mitglieder der Satzungsversammlung setzen sich aus direkt gewählten Delegierten der regionalen Rechtsanwaltskammern, aus den Präsidenten der regionalen Rechtsanwaltskammern und dem Präsidenten der BRAK zusammen. Die Satzungsversammlung beschließt die Regeln der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) und der Fachanwaltsordnung (FAO). In der Fachanwaltsordnung sind die Voraussetzungen und das Verfahren zum Erwerb des Fachanwaltstitels festgelegt. Die Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer könnte die Fachanwaltsordnung um einen neu zu schaffenden Fachanwaltstitel, wie z.B. Fachanwalt für Flugrecht, Fachanwalt für Reiserecht, Fachanwalt für Fluggastrechte, Fachanwalt für Opferrechte oder Fachanwalt für Verbraucherrecht erweitern. Zunächst gab es nur den Fachanwalt für Steuerrecht, gefolgt vom Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht und dann dem Fachanwalt für Sozialrecht. Aus den vier Fachanwaltsdisziplinen wurden im Laufe der Jahre 23 Fachanwaltschaften. Der Fachanwalt ist bei Verbrauchern und Rechtssuchenden beliebt. Der Widerstand gegen weitere Fachanwaltschaften ist in der 6. Satzungsversammlung jedoch groß. Seit vielen Jahren ist ein gelerntes Ritual, dass durch Lobbyarbeit bestimmter Interessengruppen das Bedürfnis nach einer neuen Fachanwaltschaft zum Teil gezielt gelenkt wird. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) steht neuen Fachanwaltstiteln wohlwollend gegenüber. Geblockt werden diese Initiativen dann meist in der Satzungsversammlung. Der Fachanwalt für Verkehrsrecht, der in der 2. Satzungsversammlung zunächst abgelehnt und in der 3. Satzungsversammlung 2014 sodann gemeinsam mit den Fachanwaltschaftstiteln Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht beschlossen wurde. Hauptkritikpunkt gegen neue Fachanwaltschaften ist meist, dass kein tatsächlicher Bedarf nach einer neuen Fachanwaltschaft bei Rechtsuchenden bestünde und ein Systembruch vorläge. Zudem ist die Unterteilung in immer neue Fachanwaltschaften mit dem Risiko der Atomisierung der Spezialisierungen verbunden, bis zum Fachanwalt für Fachanwaltsrecht oder dem Fachanwalt für Orchideendisziplinen. Sinn und Zweck eines Fachanwaltstitels ist es, ratsuchenden Verbrauchern schnell und einfach das Spezialwissen eines Rechtsanwaltes zu vermitteln. Zudem assoziieren Verbraucher in Verbindung mit einigen Fachanwaltstiteln fernliegende oder gar falsche Rechtsexpertisen.
Fachanwalt vs. Spezialist
Rechtsuchende verwenden Rechtsbegriffe und umgangssprachliche Phrasen häufig synonym. Zwischen der Bezeichnung Fachanwalt für Flugrecht und der Selbstbewertung Spezialist für Flugrecht besteht nach den angesprochenen Verkehrskreisen kein Unterschied. Umgangssprachlich wird zum Beispiel der Begriff Spezialist für Familienrecht benutzt. Der Spezialist für Familienrecht konkurriert dabei mit dem offiziellen Titel Fachanwalt für Familienrecht. Werden die Begriffe Spezialist für Familienrecht und Fachanwalt für Familienrecht synonym verwendet, ist dies für Fachanwälte für Familienrecht nachteilig. Das gilt zunächst nur für die Rechtsgebiete, in denen es Fachanwaltstitel gibt. In den Rechtsgebieten Flugrecht, Fluggastrechte und Reiserecht gibt es keinen Fachanwaltstitel und keine Fachanwaltschaft. Der Titel Fachanwalt für Flugrechte wird ebensowenig vergeben, wie der Titel Fachanwalt für Fluggastrechte oder Fachanwalt für Reiserecht. In den Rechtsgebieten, in denen Fachanwaltschaften existieren, ist ein Nachteil für die Fachanwälte offenkundig, wie im Familienrecht mit dem Titel Fachanwalt für Familienrecht. Der Titel Fachanwalt ist an die gesetzlichen Anforderungen der Fachanwaltsordnung gebunden und setzt unter anderem voraus, dass der Fachanwalt entsprechende Fachanwaltslehrgänge über mindestens 120 Stunden und drei schriftliche Prüfungen absolviert hat. Zudem müssen mindestens 120 Mandate aus dem Familienrecht beendet worden sein. Daher ist es denkbar, eine Verwechslungsgefahr zwischen der umgangssprachlichen Phrase Spezialist für Familienrecht und dem offiziellen Titel Fachanwalt für Familienrecht anzunehmen. Bei der Bezeichnung Spezialist für Familienrecht handele es sich um irreführende Werbung, da die von diesem Rechtsanwalt nachgewiesene Qualifikation nicht der Verkehrserwartung an einen Spezialisten entspreche. Für eine entsprechende Bezeichnung müsse zumindest die Qualifikation eines Fachanwalts vorliegen (vgl. LG Konstanz, Urteil vom 13.04.2012, Aktenzeichen 8 O 33/11; bestätigt durch Berufungsurteil OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.03.2013, Aktenzeichen 4 U 120/12; aufgehoben durch BGH, Urteil vom 24.07.2014, Aktenzeichen I ZR 53/13). Es geht bei der Verwendung von Werbe- und Phantasiebegriffen insbesondere um die Frage der Verwechslungsgefahr (vgl. LG München, Urteil vom 09.02.2010, Aktenzeichen 33 O 427/09 zur Bezeichnung Spezialist für Erbrecht).
Die durch die verwendete Bezeichnung „Spezialist“ ausgelösten Erwartungen des Verkehrs müssen demnach den Fähigkeiten des Rechtsanwaltes entsprechen. Nach dem allgemeinem Sprachverständnis muss der Spezialist auf einem bestimmten (Fach-) Gebiet über besondere Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl., 2007). Wer sich als Spezialist bezeichnet, bringt dadurch auch zum Ausdruck, dass er bevorzugt, wenn nicht gar ausschließlich einen Teilbereich des Vollberufs bearbeitet (BVerfG NJW 2004, 2656, 2558). Von einem Rechtsanwalt, der weit überwiegend Fälle aus einem bestimmten Bereich bearbeitet, erwartet das Publikum umfassende Kenntnisse, die theoretische Durchdringung und große praktische Erfahrung auf dem betreffenden Gebiet. Dementsprechend schließen die von der Werbung angesprochenen Verkehrskreise aus der Verwendung des Begriffs Spezialist, dass die so bezeichnete Person Experte ist, mit dessen praktischen und theoretischen Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem betreffenden Gebiet auch der erfahrene Nicht-Spezialist nicht mithalten kann. Vor dem Hintergrund der ursprünglich vom Satzungsgeber im Sinne eines Stufenverhältnisses niedergelegten, seit mehreren Jahren und nach Aufhebung des § 7 BORA a.F. weiter verwendeten und im Verkehr bekannten qualifizierenden Angaben Interessenschwerpunkt, Tätigkeitsschwerpunkt und Fachanwalt ist die Annahme geboten, dass der Verkehr vom Spezialisten zumindest die Expertise eines Fachanwalts erwartet, weil der Spezialist in Hinblick auf seine Kenntnisse und Fertigkeiten auch denjenigen, der sich noch im Spezialisierungsprozess befindet, d.h. denjenigen, der sich spezialisiert (Remmertz, Zulässigkeit der Selbsteinschätzung als „Spezialist“ nach neuem Berufsrecht, NJW 2008, 266, 268), übersteigt. Ob darüber hinausgehend weit überdurchschnittliche Kenntnisse verlangt werden (so OLG Stuttgart, GRUR-RR 2008, 177, 178) und an das Vorliegen solcher weit überdurchschnittlichen Kenntnisse die in dieser Entscheidung formulierten Anforderungen gestellt werden können, ist fraglich (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.05.2009, Aktenzeichen 6 U 49/08 zum Begriff Spezialist für Zahnarztrecht).
Nach der Rechtsansicht des OLG Karlsruhe wären Verwender der Bezeichnung Spezialist für Medizinrecht oder Spezialist für Zahnarztrecht an den Maßstäben eines Fachanwalts für Medizinrecht zu messen, denn das Zahnmedizinrecht ist dem Medizinrecht zuzuordnen, wie bereits § 14b Nr. 2 FAO indiziert (gleichsetzend auch Hartung/Römermann/Scharmer, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 4. Aufl., 2008, § 14b FAO Rn. 8, 10). So muss ein Fachanwalt im Medizinrecht gemäß § 5 FAO in den letzten drei Jahren mindestens 60 Fälle, davon mindestens 50 rechtsförmliche Verfahren nachweisen. Die Fälle eines Spezialisten für Zahnarztrecht müssen aus seinem Spezialgebiet stammen. Daneben erwarten die Verkehrskreise von einem Spezialisten in erster Linie eine Spezialisierung, welche die Spezialisierung selbst eines Fachanwalts übersteigt (BVerfG, NJW 2004, 2656, 2658). Vom Spezialisten wird erwartet, dass dieser sich auf sein Fachgebiet konzentriert und andere Gebiete nicht in gleichem oder annähernd gleichem Umfang behandelt (vgl. zu diesem Aspekt BVerfG, NJW 2004, 2656, 2658; Niedersächsischer AGH, BRAK Mitt. 5/2007, 221 zur Bezeichnung Spezialist für Erbrecht; LG Kiel, BRAK Mitt. 5/2008, 238, 239 – Werbung mit absolutem Spezialistentum).
Die Bezeichnung Spezialist löst nach Ansicht des OLG Stuttgart beim rechtsuchenden Publikum hohe Erwartungen aus (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 24.01.2008, Aktenzeichen 2 U 91/07 zum Begriff Spezialist für Mietrecht). Von einem Spezialisten wird erwartet, dass er sich nicht nur vom Durchschnitt (hier dem durchschnittlichen Anwalt) abhebt, sondern den Durchschnitt weit übersteigende Kenntnisse und Erfahrungen besitzt. Wird bei verkürzter Definition ein Spezialist einem Fachmann gleichgesetzt (vgl. etwa Duden, Band 8, Sinn- und sprachverwandte Wörter, überarb. 2. Aufl. (1997); Duden, Band 5, Fremdwörterbuch, 6. Aufl. (1997) und Meyers Enzyklopädisches Lexikon, Band 22, 1978), so erweist sich bei genauerer Definition, dass Spezialist (nur) jemand ist, der „besondere Kenntnisse, Fähigkeiten auf einem Gebiet hat, der in einem bestimmten Fach spezielle Fähigkeiten erworben hat“ (so Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in sechs Bänden, Band 6 (1981)), der „in einem bestimmten Fach genaue Kenntnisse hat, der auf einem bestimmten Gebiet spezielle Fähigkeiten erworben hat“ (so Der Große Duden Band 10 - Bedeutungswörterbuch (1970)) bzw. (u. a.) ein bestimmtes Fachgebiet besonders eingehend studiert hat (vgl. Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch in sechs Bänden (1983), Stichwort „Spezialist“ i.V.m. „sich spezialisieren“).
Das OLG Nürnberg fordert für die Verwendung des Begriffes Spezialist, dass der Rechtsanwalt in der von ihm beworbenen beruflichen Tätigkeit qualitativ weit über den Mitbewerber herausragen muss (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 20.03.2007, Aktenzeichen 3 U 2675/06 zum Begriff Versicherungsspezialist). Der Spezialist als Rechtsanwalt muss auf seinem speziellen Rechtsgebiet über herausragende Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, welche ihm ein "Wald- und Wiesenanwalt" oder auch ein Fachanwalt nicht bieten kann. Soweit ein Rechtsgebiet durch eine Fachanwaltschaft abgedeckt ist, scheidet für dieses Rechtsgebiet eine Selbstbewertung als Spezialist schon deshalb aus, weil die hohen Anforderungen, welche an den Spezialisten gestellt werden, angesichts der Fülle der Rechtsgebiete, weiche durch die Fachanwaltschaft abgedeckt werden, aus der Natur der Sache heraus nicht erfüllt werden können.
Das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichthof vertreten in Deutschland eine großzügige Auslegung und verbieten Rechtsbegriffe, Phrasen, Titel und Phantasietitel und -bezeichnungen so gut wie nie (vgl. Bundesverfassungsgericht Urteil vom 28.07.2004, Aktenzeichen 1 BvR 159/04 zur Bezeichnung Spezialist für Verkehrsrecht und Bundesgerichtshof BGH, Urteil vom 24.07.2014, Aktenzeichen I ZR 53/13 zur Bezeichnung Spezialist für Familienrecht. Der Bundesgerichtshof stuft solche Bezeichnungen als bloße zulässige Selbsteinschätzung oder Selbstbewertung ein. Der für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes urteilt in ständiger Rechtsprechung, dass die Werbung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten in Deutschland frei ist. Verboten ist Anwaltswerbung ausschließlich, wenn diese – nach den Grundsätzen des UWG – irreführend wäre. Für das Berufsrecht von Anwälten bleibt kein eigenständiger Anwendungsbereich. Die von der Bundesrechtsanwaltskammer erwünschte Stufenleiter Interessenschwerpunkt > Tätigkeitsschwerpunkt > Fachanwalt und die damit bezweckte Beschränkung des Wettbewerbs ist vor dem Hintergrund des Rechtsprechung des BVerfG und des BGH hinfällig. Verfügt ein Rechtsanwalt über die gleiche Expertise und praktische Erfahrungen wie ein Fachanwalt, darf er sich Spezialist nennen. Da es aber eine (Spitzenstellungs-) Selbsteinschätzung ist, liegt die Beweis- und Darlegungslast nach dem BGH beim Verwender.
Die Bezeichnung als "Spezialist" setzt keine förmliche Prüfung oder den Besuch von Lehrgängen und Seminaren sowie Publikationen im Fachgebiet voraus (BGH, Urteil vom 24.07.2014, Aktenzeichen I ZR 53/13). Die Teilnahme an Lehrgängen kann im Einzelfall nach dem olympischen Prinzip "dabei sein ist alles" erfolgen und ist daher wenig aussagekräftig. Das rechtssuchende Publikum kennt im Regelfall die Anforderungen an den Erwerb einer Fachanwaltschaft nicht. Das Führen der Fachanwaltsbezeichnung setzt zudem nicht einmal eine weitergehende Tätigkeit in dem entsprechenden Rechtsgebiet voraus, sondern lässt nach § 15 FAO die Teilnahme an einer jährlichen Fortbildung von mindestens 10 Stunden ausreichen. Sofern zutreffende Angaben über die spezielle Qualifikation des Anwalts in sachlicher Form erfolgen und die Angaben nicht irreführend sind, lässt sich ein Verbot dieser Selbstdarstellung von Verfassungs wegen nicht rechtfertigen (Bundesverfassungsgericht Urteil vom 28.07.2004, Aktenzeichen 1 BvR 159/04).
Fachanwalt für Flugrecht als Kollektivum
Fachanwalt für Flugrecht wird umgangssprachlich eher als Sammelbezeichnung und Kollektivum für Rechtsanwälte verwendet, die sich mit luftverkehrsrechtlichen Angelegenheiten beschäftigen, denn als Fachanwaltstitel oder Fachanwaltsbezeichnung nach Maßgabe der Fachanwaltsordnung (FAO) vergeben werden. Die Bezeichnung Fachanwalt ist ein offizieller Titel, der einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt in Deutschland durch die Rechtsanwaltskammer nach der FAO verliehen werden kann. Der Fachanwaltstitel dient dem Nachweis, auf einem bestimmten Rechtsgebiet über besondere Kenntnisse und Erfahrungen zu verfügen (§ 43c BRAO). Die in der Fachanwaltsordnung genannten 23 Fachanwaltstitel sind abschließend, das heisst dass keine weiteren Titel als Fachanwalt vergeben werden. Eine Fachanwaltschaft Flugrecht oder Fluggastrechte bzw. im Rechtsgebiet und Untergebiet Luftverkehrsrecht gibt es nicht. Die Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer diskutiert zudem keinen Titel Fachanwalt für Flugrecht oder Fachanwalt für Fluggastrechte. Stattdessen wird lediglich eine Fachanwaltschaft für Verbraucherrecht diskutiert, unter die sämtliche Verbraucherrechtsgebiete fallen würden. Aktuell wird der Titel Fachanwalt für ... ausschließlich in den Rechtsgebieten Agrarrecht, Arbeitsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Bau- und Architektenrecht, Erbrecht, Familienrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Handels- und Gesellschaftsrecht, Informationstechnologierecht, Insolvenzrecht, internationales Wirtschaftsrecht, Medizinrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Migrationsrecht, Sozialrecht, Steuerrecht, Strafrecht, Transport- und Speditionsrecht, Urheber- und Medienrecht, Vergaberecht, Verkehrsrecht, Versicherungsrecht und Verwaltungsrecht. Einen Fachanwaltstitel im laienhaft bezeichneten Rechtsgebiet Flugrecht, also den Titel Fachanwalt für Flugrecht, gibt es nicht. Die genaue Bezeichnung des Rechtsgebietes Flugrecht ist Luftrecht bzw. Luftverkehrsrecht oder allgemein Reiserecht. Auch einen Fachanwalt für Luftrecht oder einen Fachanwalt für Luftverkehrsrecht oder einen Fachanwalt für Reiserecht gibt es nicht.
Anwalt für Flugrecht als geschützte Berufsbezeichnung
Die Berufsbezeichnung kennzeichnet einen bestimmten Beruf. Anwalt für Flugrecht ist keine offizielle Berufsbezeichnung. Ein Anwalt für Flugrecht lässt sich höchstens der Berufsgruppe der Rechtsanwälte zuordnen. Es gibt in Deutschland Berufsbezeichnungen, deren Verwendung bestimmten Berufsgruppen vorbehalten ist. Die exklusiv den gesetzlich bzw. behördlich zugelassenen Berufsträgern gewährte Verwendung der geschützten Berufsbezeichnung soll die besondere Vertrauensstellung der angesprochenen Verkehrskreise in den Beruf schützen. Verbraucher sollen sich darauf verlassen können, dass ein Arzt auch tatsächlich ein studierter Mediziner und ein Rechtsanwalt tatsächlich ein examinierter Jurist ist. Voraussetzung für das Führen der geschützten Berufsbezeichnung ist grundsätzlich eine besondere Ausbildung mit einer besonderen Qualifikation. Geschützte Berufsbezeichnungen sind in Deutschland zum Beispiel Apotheker, Arzt (Tierarzt, Zahnarzt, aber nicht: Mediziner), Psychotherapeut (Psychologischer Psychotherapeut, Kinderpsychotherapeut und Jugendlichenpsychotherapeut), Rechtsanwalt (Patentanwalt, Notar, aber nicht: Jurist), Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigter und öffentlich bestellter Sachverständiger. Nicht geschützt sind zum Beispiel die Berufsbezeichnungen Lehrer, Biologe, Informatiker, Journalist, Detektiv, Sachverständiger, Flugkapitän, Pilot, Flugpilot oder Kapitän.
Die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt ist in Deutschland tätigen Volljuristen vorbehalten, die die Befähigung zum Richteramt nachweisen können. Grundsätzlich müssen Rechtsanwälte in Deutschland das erste und zweite Staatsexamen erfolgreich abgelegt haben. Zusätzlich können Juristen aus EU-Staaten als Rechtsanwalt in Deutschland nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland zugelassen werden. Die Zulassung als Rechtsanwalt obliegt sodann der jeweiligen Rechtsanwaltskammer.
Der Begriff Anwalt für Flugrecht ist keine geschützte Berufsbezeichnung. Mit geschützten Berufsbezeichnungen sollen bestimmte Berufsgruppen, wie z.B. Rechtsanwälte, Ärzte oder Psychotherapeuten vor unberechtigter Inanspruchnahme des Titels oder der Berufsbezeichnung geschützt werden. Der Missbrauch von Titeln oder Berufsbezeichnungen ist in Deutschland gemäß §132a StGB unter Strafe gestellt. Strafbar ist das unbefugte Führen inländischer oder ausländischer Amts- und Dienstbezeichnungen. Geschützt wird die Allgemeinheit davor, dass Einzelne im Vertrauen darauf, dass eine bestimmte Person eine bestimmte Stellung hat, Handlungen vornehmen könnten, die für sie oder andere schädlich sein können. Der Schutzzweck der Strafvorschriften erfasst also nicht schon "den rein äußerlichen Missbrauch, durch den sich der Täter einen falschen Schein gibt". Strafbar ist die Benutzung eines Titels oder einer geschützten Berufsbezeichnung, wenn diese einen falschen Eindruck erweckt. Unbefugt handelt derjenige, der mangels Berechtigung nach den jeweils einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften kein Recht zum Führen der geschützten Berufsbezeichnung hat (vgl. Hohmann in Münchener Kommentar zum StGB, 1. Aufl., § 132a Rn. 28). Strafbar ist die Benutzung eines Titels oder einer geschützten Berufsbezeichnung als Amtsanmaßung, wenn diese einen falschen Eindruck erweckt. Unbefugt handelt derjenige, der mangels Berechtigung nach den jeweils einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften kein Recht zum Führen der geschützten Berufsbezeichnung hat (vgl. Hohmann in Münchener Kommentar zum StGB, 1. Aufl., § 132a Rn.28). Der Schutzzweck der Strafvorschriften erfasst demnach nicht schon "den rein äußerlichen Missbrauch, durch den sich der Täter einen falschen Schein gibt". Es geht primär um die Irreführung und Täuschung angesprochener Verkehrskreise. Das Führen einer gesetzlich geschützten Berufsbezeichnung ohne die entsprechende Erlaubnis ist stets irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG und unter Umständen sogar strafbar nach § 132 a StGB (vgl. Landgericht München, Urteil vom 06.09.2011, Aktenzeichen 33 O 10509/11; dazu Köhler/Bornkamm/Bornkamm, UWG, 29. Auflage, § 5 Rdnr. 5.145 und 5.149). Aus strafrechtlicher Sicht geht es bei dem unbefugten Führen einer Amts- oder Berufsbezeichnung in erster Linie um den Schutz der Allgemeinheit, die gegenüber Inhabern von Amtsbezeichnungen usw. anders reagieren könnte und damit Hochstaplern leichter in die Hände fällt" (vgl. Bundestags-Drucksache 7/550, S. 361; Schönke-Schröder, Komm. zum StGB, 15. Aufl., Randnr. 1 zu § 132 a). Geschützt werden also nicht die berechtigten Inhaber von Amtsbezeichnungen usw. wegen ihrer „herausgehobenen" Stellung, sondern die Allgemeinheit davor, dass Einzelne von ihnen im Vertrauen darauf, dass eine bestimmte Person eine bestimmte Stellung hat, Handlungen vornehmen könnten, die für sie oder andere schädlich sein können (vgl. BGH Beschluss vom 03.05.2016, Aktenzeichen 3 StR 449/15). Entsprechend dieser Auslegung wird angenommen, dass ein unbefugtes Führen einer Amtsbezeichnung nur dann vorliegt, wenn es in einer Weise geschieht, die die Interessen der Allgemeinheit berührt.
Nicht jede Berufsbezeichnung ist eine Amtsbezeichnung im Sinne einer gesetzlichen Norm, d.h. förmlich (z.B. in der Besoldungsordnung) oder durcheinen gesetzlich vorgesehenen Hoheitsakt festgesetzte Bezeichnung für ein öffentliches Amt.
Anwalt für Flugrecht als Schlagwort
Anwalt für Flugrecht wird häufig als Schlagwort und umgangssprachlich als Phrase benutzt. Dies wird deutlich bei der PR und Werbung im Internet, bei der Vermittler und Vermittlungsportale im Rahmen des search engine optimization (SEO) gezielt umgangssprachliche Phrasen nutzen, um die Suche über Google zu beeinflussen und Suachanfragen abzugreifen. Verdeutlicht wird dies im Bereich von Google Ads, in dem gezielt Phantasiebegriffe und häufig genutzte Wortkombinationen beworben werden. So werden im Bereich des Luftverkehrsrechts und Reisevertragsrechts Phantasiebezeichnungen wie Rechtsanwalt Flugverspätung oder mit Ortsbezug, wie z.B. Rechtsanwalt Flugverspätung Frankfurt, Anwalt Flugverspätung Köln, Anwalt Flugverspätung München, Flugverspätung Anwalt Hamburg oder in Verbindung mit der Namensbezeichnung von Fluggesellschaften, wie z.B. Anwalt Flugverspätung Condor, Anwalt Flugverspätung Eurowings u.a. beworben. Dies sind Maßnahmen zur Suchmaschinenoptimierung (SEO), die sich rechtswissenschaftlich nicht wiedergespiegeln. Als Marketingmaßnahmen zielen diese Bezeichnungen auf die Nutzung von Haupt- sowie Nebenkeywords (auch Primär- und Sekundärkeywords).
Die Schlagworte Anwalt, Jurist oder Verteidiger sind gesetzlich nicht geschützt. Strafbar ist lediglich die Benutzung eines Titels oder einer geschützten Berufsbezeichnung als Amtsanmaßung, wenn diese einen falschen Eindruck erweckt. Es geht bei dem unbefugten Führen einer Amts- oder Berufsbezeichnung in erster Linie um den Schutz der Allgemeinheit, die gegenüber Inhabern von Amtsbezeichnungen usw. anders reagieren könnte und damit Hochstaplern leichter in die Hände fallen könnte. Geschützt werden also nicht die berechtigten Inhaber von Amtsbezeichnungen usw. wegen ihrer „herausgehobenen" Stellung, sondern die Allgemeinheit davor, dass Einzelne von ihnen im Vertrauen darauf, dass eine bestimmte Person eine bestimmte Stellung hat, Handlungen vornehmen könnten, die für sie oder andere schädlich sein können. Dabei berücksichtigen die Gerichte in Deutschland den Grundsatz, dass der Redner verantwortlich ist für das, was er sagt, und der Zuhörer für das, was er hört.
Rechtsanwalt für Flugrecht in Deutschland
Folgende Rechtsanwälte sind auf Passagierrechte.org mit dem Schwerpunkt des Rechtsgebiets Reiserecht eingetragen:
Anwalt für Flugrecht Berlin
Anwalt für Flugrecht Berlin ist wie oben dargestellt weder ein Titel noch eine Berufsbezeichnung, sondern lediglich ein Schlagwort mit Ortsbezug Berlin, um Rechtsanwälte zu kennzeichnen, die in Berlin Rechtsberatung im Rechtsgebiet des Flugrechts, d.h. korrekterweise im Luftverkehrsrecht oder zu europäischen Fluggastrechten, anbieten. Der Ortsbezug zur Stadt Berlin wird im Rahmen der Sprachhülse Anwalt für Flugrecht Berlin genutzt, da in Berlin das Amtsgericht Wedding für Rechtsstreitigkeiten in Bezug zum Flughafen Berlin Tegel zuständig ist. Flugpassagiere, die vom Flughafen Berlin-Tegel starten oder am Flughafen Berlin-Tegel landen, können im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten, wie z.B. zu Flugverspätung, Flugausfall, Flugannullierung, Flugumbuchung, Flugänderung oder Gepäckverspätung das Amtsgericht Berlin-Wedding als Erfüllungsgerichtsstand wählen. Verklagen Flugpassagiere die Fluggesellschaft wegen einer Flugverspätung, einer Flugannullierung oder wegen Gepäckverspätung am Flughafen Berlin Tegel, ist bei Rechtsstreitigkeiten bis 5000 Euro das Amtsgericht Wedding und ab 5001 Euro das Landgericht Berlin zuständig.
Anwalt für Flugrecht Bremen
Anwalt für Flugrecht Dortmund
Anwalt für Flugrecht Duisburg
Anwalt für Flugrecht Düsseldorf
Anwalt für Flugrecht Essen
Anwalt für Flugrecht Frankfurt
Anwalt für Flugrecht Frankfurt ist wie oben dargestellt weder ein Titel noch eine Berufsbezeichnung, sondern lediglich ein Schlagwort Anwalt für Flugrecht mit Ortsbezug Frankfurt bzw. Frankfurt am Main, um Rechtsanwälte für Fluggastrechte zu kennzeichnen, die in Frankfurt Rechtsberatung im Rechtsgebiet des Flugrechts, d.h. korrekterweise im Luftverkehrsrecht oder zu europäischen Fluggastrechten, anbieten. Der Ortsbezug zur Stadt Frankfurt am Main wird im Rahmen der Sprachhülse Anwalt für Flugrecht Frankfurt genutzt, da sich in Frankfurt mit derm Flughafen Frankfurt am Main (ICAO-Code: EDDF, IATA-Code: FRA; Eigenbezeichnung Frankfurt Airport) der wichtigste und größte Flughafen Deutschlands befindet.
Für Rechtsstreitigkeiten in Bezug zum Flughafen Frankfurt sind das Amtsgericht Frankfurt am Main bzw. das Landgericht Frankfurt am Main zuständig. Flugpassagiere, die vom Flughafen Frankfurt starten oder am Flughafen Frankfurt am Main landen, können im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten, wie z.B. zu Flugverspätung, Flugausfall, Flugannullierung, Flugumbuchung, Flugänderung oder Gepäckverspätung das Amtsgericht Frankfurt am Main als Erfüllungsgerichtsstand wählen. Verklagen Flugpassagiere die Fluggesellschaft wegen einer Flugverspätung, einer Flugannullierung oder wegen Gepäckverspätung am Flughafen Frankfurt, ist bei Rechtsstreitigkeiten bis 5000 Euro das Amtsgericht Frankfurt am Main und ab 5001 Euro das Landgericht Frankfurt am Main zuständig.
Frankfurt ist im Luftverkehrsrecht in Deutschland zudem besonders wichtig, da viele europäische Fluggesellschaften und internationale Fluggesellschaften durch die Nähe zum wichtigsten Flughafen in Deutschland in Frankfurt Niederlassungen oder Büros führen.
Anwalt für Flugrecht Freiburg
Anwalt für Flugrecht Hamburg
Anwalt für Flugrecht Hamburg ist wie oben dargestellt weder ein Titel noch eine Berufsbezeichnung, sondern lediglich ein Schlagwort um Rechtsanwälte zu kennzeichnen, die in der Hansestadt Hamburg und gleichzeitig im Bundesland Hamburg tätig sind.
Anwalt für Flugrecht Hannover
Anwalt für Flugrecht Köln
Anwalt für Flugrecht Magdeburg
Anwalt für Flugrecht München
Anwalt für Flugrecht Nürnberg
Anwalt für Flugrecht Stuttgart
Anwalt für Flugrecht Ulm
Rechtsanwalt für Flugrecht in Luxemburg
Folgende Rechtsanwälte sind auf Passagierrechte.org mit dem Schwerpunkt des Rechtsgebiets Reiserecht eingetragen:
Anwalt für Flugrecht Luxemburg
Anwalt für Flugrecht Trier
Rechtsanwalt für Flugrecht in Österreich
Folgende Rechtsanwälte sind auf Passagierrechte.org mit dem Schwerpunkt des Rechtsgebiets Reiserecht eingetragen:
Anwalt für Flugrecht Österreich
Anwalt für Flugrecht Wien
Rechtsanwalt für Flugrecht in der Schweiz
Folgende Rechtsanwälte sind auf Passagierrechte.org mit dem Schwerpunkt des Rechtsgebiets Reiserecht eingetragen:
Anwalt für Flugrecht Schweiz
Anwalt für Flugrecht Zürich