Flugänderung
Häufig werden die Zeiten eines Fluges nach der Buchung und vor dem eigentlichen Start durch das ausführende Luftfahrtunternehmen noch geändert. Dies ist ein Ärgernis für die Passagiere und kann sich besonders negativ dann ausdrücken, wenn der Flug Teil einer Pauschalreise ist, und infolge dessen auch mindestens ein Urlaubstag nicht mehr wie geplant genutzt werden kann. Jedoch sind Flugreisende dieser Praxis gegenüber nicht völlig wehrlos, da sowohl das Pauschalreiserecht, als auch die Fluggastrechteverordnung ihnen eine Vielzahl von Rechten zur Seite stellt.
Flugänderung Definition
Eine Flugänderung liegt vor, wenn der tatsächliche Flugverlauf aus Sicht des Reisenden von dem ursprünglich geplanten Verlauf abweicht.
Arten von Flugänderungen
Eine Flugänderung kann in den folgenden Formen auftreten:
- Bei der Flugverschiebung (oder auch Flugzeitenänderung) findet der Flug zu einem anderen als dem ursprünglich geplanten Zeitpunkt statt. Dabei gibt es die Vorverlegung und die zeitliche Verschiebung des Fluges nach hinten.
- Wird der Passagier auf einen anderen Flug umgebucht, findet die Beförderung nicht auf dem geplanten Wege, sondern mittels einer anderen Flugnummer statt.
- Im Falle eines Flugausfalls (oder auch Flugannullierung; engl. cancellation) wird der geplante Flug nicht durchgeführt. Dabei kann dieser Ausfall vor dem eigentlichen Flugbeginn bekanntgegeben werden. Ein Flugausfall liegt auch vor, wenn der Start abgebrochen werden musste oder der Flug nach dem Start abgebrochen wird und zum Startflughafen zurückgekehrt werden muss und die Beförderung letztendlich mit einem anderen Luftfahrzeug durchgeführt wird.
Unterschied Direktflug und Non-Stop-Flug
Bei einem Direktflug handelt es sich um einen Flug, bei dem die Flugnummer nicht geändert wird. Im Gegensatz zum Nonstopflug kann ein Direktflug eine oder mehrere Zwischenlandungen zwecks Umstieg oder zum Tanken vorsehen. Wird die Flugnummer geändert, so spricht man beim nachfolgenden Flug von Anschlussflug. Fluggesellschaften, Flughäfen und Sicherheitsbehörden in verschiedenen Ländern haben unterschiedliche Regelungen dazu, ob Passagiere im Flugzeug bleiben können, wenn kein Wechsel des Luftfahrzeuges vorgesehen ist. Zum Beispiel, Flüge, welche nur zur Betankung unterbrochen werden, erlauben den Fluggästen meistens nicht, aus dem Flugzeug auszusteigen. Auf der anderen Seite, auf Flügen mit Zwischenstopps, bei denen Passagiere aus- oder zusteigen, kann es erforderlich sein, dass die übrigen Fluggäste während des Umstieges auf dem Flughafen warten. In diesem Zusammenhang kann auch ein Wechsel der Crew möglich sein.
Flugänderung und häufig gestellte Fragen
Kann ich meinen Flug stornieren wenn sich die Flugzeiten ändern?
Betroffene einer Flugänderung interessieren im Rahmen ihrer Rechte und Ansprüche für die Frage, ob der Flug storniert werden kann, wenn sich die Flugzeiten ändern. Da bei der Buchung eines Fluges ebenfalls ein Vertrag abgeschlossen wird, müssen sich beide Vertragsparteien tatsächlich auch an diesen Vertrag halten. Dazu gehören auch die Flugzeiten. Kommt es zu einer grundlosen und erheblichen Änderung der Flugzeiten, dann kann darin bereits einer Annullierung des ursprünglichen Fluges gesehen werden.Oftmals kann der Fluggast darauf bestehen mit einem anderen Flug befördert zu werden.
Handelt es sich um eine Flugzeitenänderung im Rahmen einer Pauschalreise dann hat der Fluggast einen Anspruch auf Entschädigung. Nach der Frankfurter Tabelle können ab einer Verschiebung von 4 Stunden 5 % des auf einen Tag entfallenden Reisepreises zurückgefordert werden – und weitere 5 % für jede weitere Stunde.
Hier finden Sie weitere Informationen zu verwandten Themen:
Flugstornierung
Flugumbuchung
Flugverlegung
Flugverschiebung
Kann man bei einer Pauschalreise den Flug umbuchen?
Oftmals stellt sich bei einer bereits gebuchten Pauschalreise dem Reisenden die Frage, ob der Flug noch umgebucht werden kann. Soll der Flug bei einer Pauschalreise umgebucht werden, dann ist der Reisende auf die Kulanz des Reiseveranstalters angewiesen. Ist der Reiseveranstalter einverstanden, dann kann der Flug einer Pauschalreise noch geändert werden können. Jedoch können natürlich auch Umbuchungsgebühren anfallen, wenn solche in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vorgesehen sind. Als angemessen für eine Umbuchung des Fluges bei einer Pauschalreise gilt eine Pauschale von bis zu 30 Euro pro Reise, da eine Umbuchung immer mit einigem Verwaltungsaufwand verbunden ist. Kann die gebuchte Pauschalreise gar nicht angetreten werden, darf der Fluggast bis zum Reisebeginn ohne Angabe von Gründen eine Ersatzperson stellen. Auch in einem solchen Fall kommt es zu hohen Kosten. Aus diesem Grund wird empfohlen sich zuerst genau über die gesamten Kosten zu informieren und erst dann umzubuchen.
Hier finden sie weitere Informationen dazu: Kann man bei einer Pauschalreise den Flug umbuchen?
Siehe auch:
Können Flugzeiten einfach geändert werden?
Wird durch einen Reisenden ein Flug bei einem Luftfahrtunternehmen oder einem Reiseveranstalter gebucht und kommt es dann zu einer Flugzeitenänderung von Seiten des Luftfahrtunternehmens, dann stellt sich oftmals die Frage, ob die Flugzeiten einfach geändert werden können. Diese Frage ist mit einem "Nein" zu beantworten, denn schließlich wird auch bei der Buchung eines Fluges ein Vertrag zwischen dem Fluggast und dem Luftfahrtunternehmen bzw. zwischen dem Fluggast und dem Reiseveranstalter geschlossen. Da ein Vertrag vorliegt, können Flugzeiten nicht einfach einseitig und ohne guten Grund geändert werden. Kommt es dennoch zu einer Verschiebung der Flugzeiten und ist die Verschiebung der Flugzeiten nicht gerade unerheblich, dann ist darin ein Flugausfall zu sehen. Bei einem Flugausfall können dem davon betroffenen Fluggast verschiedene Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung entstehen. So z.B. die Betreuungs- und Unterstützungsleistungen und gegebenenfalls auch Ausgleichszahlungen.
Siehe dazu: Können Flugzeiten einfach geändert werden?
Weiterhin:
Luftfahrtunternehmen
Verspätung
Fluggastrechteverordnung
Annullierung
Kann ein Flug vorverlegt werden?
Flugzeiten werden nicht immer nur nach zeitlich nach hinten verlegt. Nicht selten kommt es im Flugverkehr auch zu der Vorverlegung eines Fluges um mehrere Stunden. Wird ein Flug vorverlegt, stellt sich dem von der Vorverlegung betroffenen Fluggast oftmals die Frage, ob eine solche Vorverlegung rechtens ist. Um diese Frage beantworten zu können, muss zunächst hervorgehen um wie viele Stunden der Flug vorverlegt wird. Grundsätzlich ist die Vorverlegung eines Fluges nicht in der Fluggastrechteverordnung geregelt. Jedoch verhält es sich hierbei bei einer großen Vorverlegung des Fluges ähnlich wie bei einer großen Verspätung. Beide Fälle können bei einer hohen Studenanzahl als Annullierung des Fluges behandelt werden. Um jedoch eine Annullierung bei einer Vorverlegung des Fluges annehmmen zu können, muss eine erhebliche Vorverlegung des Fluges um einen größeren Zeitraum nach vorne verlegt werden. Eine Vorverlegung des Fluges um 10 Stunden wird dabei schon als ausreichend angesehen.
Dazu: Kann ein Flug vorverlegt werden?
Flug
Annullierung
Fluggast
Verspätung
Was passiert wenn der Flug abgesagt wird?
Nicht gerade selten kommt es im Flugverkehr zu der Situation, dass ein Flug abgesagt wird. Wird ein Flug abgesagt, dann stellt sich oft die Frage bei den Fluggästen welche Konsequenzen das nach sich zieht. Für die Beantwortung dieser Frage ist ausschlaggebend, wann genau der Fluggast darüber informiert wurde, dass der in Rede stehende Flug abgesagt wurde. Wird der Fluggast über die Absage des Fluges in weniger als zwei Wochen vor dem Abflug informiert, dann ihm eine Entschädigung in der Höhe von bis zu 600 Euro nach der Fluggastrechteverordnung zustehen. Grundsätzlich gilt jedoch, wenn ein Flug abgesagt wird, dann hat der davon betroffene Fluggast einen Anspruch auf Erstattung der vollständigen Ticketkosten oder einen Anspruch auf anderweitige Beförderung zu seinem Endziel. Jedoch sollte darauf geachtet werden, dass der Anspruch auf Ausgleichszahlungen in der Höhe von bis zu 600 entfallen könnte, wenn der Grund für das Absagen des Fluges in einem außergewöhnlichen Umstand liegt.
Dazu die Frage: Was passiert wenn der Flug abgesagt wird?
Auch dazu:
Flug
Fluggast
Annullierung
Fluggastrechteverordnung
Was passiert wenn der Flug gestrichen wird?
Wird der von einem Fluggast gebuchte Flug gestrichen, dann stellt sich sehr häufig die Frage für den Fluggast, was dann passiert. Dem betroffenen Fluggast steht dann zunächst ein Anspruch auf Betreuungs- und Unterstützungsleistungen nach der Fluggastrechteverordnung zu, wenn dieser sich bei der Bekanntgabe der Streichung des Fluges bereits am Flughafen befindet. Sowohl die Betreuungs- als auch die Unterstützungsleistungen müssen im Einklang mit der zu wartenden Zeit dem betroffenen Fluggast angeboten werden. Weiterhin könnte dem betroffenen Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung zustehen. Dies wird in der Regel der Fall sein, außer der Flug wurde aufgrund eines außergewöhnlichen Umstands gestrichen. In einem solchen Fall entfällt ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen des Fluggastes. Zu beachten ist jedoch, dass dem Fluggast noch bereits vor dem Einfinden am Flughafen mitgeteilt werden kann, dass sein Flug getrichen wird. Wird ein bestimmtes Zeitfenster bei der Bekanntgabe an den Fluggast durch das ausführende Luftfahrtunternehmen eingehalten, kann sich dieses der Pflicht der Leistung von Ausgleichszahlungen entziehen.
Näher zu der Frage: Was passiert wenn der Flug gestrichen wird?
Oder auch:
Flug
Fluggast
Annullierung
Luftfahrtunternehmen
Was passiert wenn der Flug storniert wird?
Oftmals wird ein bereits vom Fluggast gebuchter Flug dann von Seiten des ausführenden Luftfahrtunternehmen storniert. Darunter ist zu verstehen, dass der Flug nicht wie geplant bzw. gar nicht durchgeführt wird. Die Stornierung eines bereits gebuchten Fluges kann unangenehme Folgen für den davon betroffenen Fluggast nach sich ziehen. Aus diesem Grund tritt auch nicht selten die Frage bei Fluggästen auf, was genau passiert wenn der bereits gebuchte Flug storniert wird. Um ein hohes Schutzniveau für den Fluggast gewährleisten zu können, stehen dem Fluggast bei einer Stornierung seines bereits gebuchten Fluges eine Vielzahl von Ansprüchen aus der Fluggastrechteverordnung zu. Zu nennen wären in diesem Zusammenhang der Anspruch auf Betreuungs- und Unterstützungsleistungen und gegebenenfalls auch ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Die Betreuungs- und Unterstützungsleistungen haben in einem angemessenen Aufwand zu erfolgen und die Höhe der Ausgleichsleistungen bemisst sich nach der Entfernung der Flugstrecke.
Zu der Frage: Was passiert wenn der Flug storniert wird?
Oder auch:
Flug
Annullierung
Fluggast
Luftfahrtunternehmen
Wie viel kostet es einen Flug umbuchen?
Hat der Fluggast bereits einen Flug gebucht und kommt dem Fluggast dann etwas dazwischen, so das er seinen ursprünglich gebuchten Flug nicht mehr wahrnehmen kann, dann stellt sich oftmals die Frage wie viel es kostet einen Flug umzubuchen. Diese Frage kann jedoch unmöglich pauschal beantwortet werden, denn sie steht im Zusammenhang mit der Fluggesellschaft bei der der Flug gebucht wurde. Von Fluggesellschaft zu Fluggesellschaft variieren nicht nur die Bedingungen unter denen einen Umbuchung des Fluges vorgenommen werden kann, sondern auch die Kosten, die für eine Umbuchung fällig werden können. Viele Fluggesellschaften bieten bereits bei der Buchung des Fluges besondere Tarifoptionen gegen einen bestimmten Aufpreis an, welche es dem Fluggast ermöglichen bis kurz vor dem Antritt der Reise größtmöglich flexibel zu bleiben und den gebuchten Flug teilweise bis zu wenigen Stunden vor dem geplanten Abflug noch umbuchen zu können. Dabei wird von vielen Fluggesellschaften ein Entgelt erhoben.
Zu der Frage: Wie viel kostet es einen Flug umbuchen?
Weiterhin auch:
Flug
Fluggast
Fluggesellschaft
Buchung
Kann man Flüge kostenlos umbuchen?
Nicht gerade selten entscheiden sich Fluggäste dazu ihren bereits gebuchten Flug umzubuchen. Die Angst einen Flug nicht wahrnehmen zu können, ist oftmals mit der Angst verbunden wie hoch die Kosten für eine Umbuchung sind. Oftmals fragen sich Fluggäste, ob eine Umbuchung kostenlos vorgenommen werden kann. Pauschal gibt es darauf keine Antwort. Abhängig von Fluggesellschaft zu Fluggesellschaft verfügt jede Fluggesellschaft über eigene Regelungen bezüglich der Umbuchung eines Fluges. In den meisten Fällen wird eine Umbuchung jedoch wohl nicht kostenlos erfolgen könne, da eine Umbuchung auch für das ausführende Luftfahrtunternehmen mit Umständen verbunden ist. Weiterhin würde wohl die Planungssicherheit einer jeden Fluggesellschaft darunter leiden, wenn Fluggäste ständig von einer Umbuchung Gebrauch machen würden, nur weil diese kostenfrei ist. Dennoch gibt es einige Fluggesellschaften die bestimmte vergünstigte Tarife für eine Umbuchung anbieten, damit der Fluggast möglichst flexibel sein kann.
Aus diesem Grund stellt sich häufig die Frage: Kann man Flüge kostenlos umbuchen?
Siehe auch:
Flug
Fluggesellschaft
Luftfahrtunternehmen
Fluggast
Kann man ein Hotel noch umbuchen?
Wurde ein Hotel bereits im Vorfeld schon gebucht und soll jedoch anschließend geändert werden, stellt sich die Frage: Kann man ein Hotel noch umbuchen?. Für den Wunsch der Umbuchung eines Hotels kann der Reisende unterschiedliche Gründe haben. Ziemlich schwierig gestaltet sich die Antwort auf diese Frage. Ob eine Umbuchung des Hotels noch möglich ist oder nicht, hängt stark von den Regelungen bezüglich einer Umbuchung des jeweiligen Hotels bzw. des Reiseveranstalters ab. Jedes Hotel regelt die Modalitäten bezüglich einer Umbuchung anders. Oftmals wird die Frage, ob ein Hotel noch umgebucht werden kann, eine Frage der Kulanz sein.
Dazu die Frage: Kann man ein Hotel noch umbuchen?
Siehe auch:
Wie viel kostet eine Umbuchung bei Lufthansa?
Bucht man einen Flug bei der Lufthansa und kommt einem dann doch etwas dazwischen, dann stellt sich die Frage:Wie viel kostet eine Umbuchung bei Lufthansa?. Die Beantwortung dieser Frage ist abhängig davon, um welche Art von Flug es sich handelt. So beträgt die Gebühr bei der Umbuchung eines Fluges in der Economy-Class 60 Euro. Bei einer Umbuchung in der Business-Class hingegen erfolgt diese grundsätzlich kostenfrei für den Fluggast. Möchte der Fluggast eine Umbuchung internationaler Flüge vornehmen, dann kommt auf ihn eine Umbuchungsgebühr zwischen 120 Euro und 240 Euro zu.
Siehe dazu: Wie viel kostet eine Umbuchung bei Lufthansa?
Siehe auch:
Flug
Fluggast
Lufthansa
Umbuchung
Wie kann ich bei Wizzair umbuchen?
Bucht man einen Flug bei der ungarischen Fluggesellschaft Wizz Air und möchte diesen jedoch anschließend umbuchen, dann kommt oftmals die Frage auf:Wie kann ich bei Wizzair umbuchen?
Hier wird näher erklärt wie man einen Flug bei Wizzair umbuchen kann: Wie kann ich bei Wizzair umbuchen?
Dazu auch:
Umbuchung
Wizz Air
Flug
Fluggesellschaft
Kann man bei Wizzair Flug stornieren?
Ändern sich die Pläne eines Fluggastes, dann denkt dieser häufig über die Frage nach: Kann man bei Wizzair Flug stornieren?. Die Antwort darauf lautet: "Ja man kann bei Wizzair einen Flug stornieren. Bis zu zwei Wochen vor dem Abflug wird bei einer Stornierung des Flugs bei Wizzair eine Gebühr in Höhe von 60 Euro fällig. Bei einer Stornierung des Flugs innerhalb von zwei Wochen beträgt die Gebühr für den Fluggast bei Stornierung 80 Euro. Bei einer Stornierung innerhalb von zwei Wochen vor dem geplanten Reisetermin erhält der Fluggast die Kosten von bereits gebuchten Serviceleistungen nicht zurückerstattet.Weiterhin ist sogar noch eine Stornierung bis zu drei Stunden vor dem Abflug möglich. Dazu muss der gegenständliche Flug jedoch als „Wizz Flex“ Tarif gebucht worden sein.
Dazu auch:
Wie zahlt man bei Wizzair?
Möchte ein Fluggast bei der Fluggesellschaft Wizz Air einen Flug buchen, dann stellt sich ihm eventuell die Frage: Wie zahlt man bei Wizzair?. Die ungarische Fluggesellschaft hingegen bietet seinen Fluggästen eine Vielzahl von Zahlungsmodalitäten an. So kann der Fluggast bei einer Buchung z.B. bezahlen: durch die Zahlung mit der Kredit- und der Debitkarte (wie Visa, MasterCard, Maestro und UATP), per Überweisung, über den Wizz Account, über einen Wizz Geschenkgutschein, Bar an den Flugzeugschaltern, über die Reiseagenturen, iDeal Bezahlmethode (diese Möglichkeit steht jedoch nur Kunden mit einem niederländischen Bankkonto offen), eBanking Bezahlmethode (diese Möglichkeit besteht nur für Kunden, die über ein Bankkonto in Großbritannien verfügen).
Siehe auch:
Wizz Air
Fluggast
Fluggesellschaft
Flug
Wie kann ich Wizzair kontaktieren?
Beschäftigt den Fluggast eine Frage im Zusammenhang mit Wizz Air, dann stellt sich dem Fluggast eventuelle die Frage:Wie kann ich Wizzair kontaktieren?. Wizz Air bietet seinen Fluggästen die Möglichkeit sich mit der Fluggesellschaft per Email, telefonisch durch Anruf im Callcenter oder unter Zuhilfenahme des Kontaktformulars in Verbindung zu setzen.
Dazu auch:
Wizz Air
Fluggast
Fluggesellschaft
Was ist Wizz Flex?
Viele Fluggäste, die einen Flug über Wizz Air buchen, stellen sich die Frage:
Mit der Option von Wizz Flex kann ein Fluggast der einen Flug bei Wizzair gebucht hat, diesen online umbuchen ohne Umbuchungsgebühr. Die Rückerstattung der Ticketkosten erfolgt sodann auf den Wizz Account des Fluggastes. Die Option Wizz Flex kann pro Passagier erworben werden und bei der Buchung eines Hin- und Rückflugs kann die Option für beide Flüge erworben werden. Die Gebühr für Wizz Flex beträgt 10 Euro pro Passagier und Flug. Die Option von Wizz Flex kann eigenständig oder im Rahmen des Wizz Plus-Pakets erworben werden. Wird die Option Wizz Flex jedoch im Rahmen des Wizz Plus-Pakets gebucht, dann gilt die Option für alle Passagiere und alle Flüge der Buchung. Bei der Option von Wizz Flex besteht die Option der Namensänderung nicht. Die Wizz Flex Option ermöglicht dem Fluggast das Datum, die Uhrzeit und das Ziel des gebuchten Flugs bis zu drei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit zu ändern. Zu beachten gilt jedoch, dass die Änderung spätestens drei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit zu erfolgen hat. Weiterhin muss bei einer Buchung von Hin- und Rückflug stets die Route für beide Flüge geändert werden. Dabei gilt zu beachten, dass der Abflughafen des Hinflugs mit dem Zielflughafen des Rückflugs übereinstimmen muss. Weiterhin ist zu beachten, dass wenn der Hinflug bereits gestartet ist, nur noch das Datum und die Uhrzeit des Rückflugs geändert werden kann.
Siehe auch:
Woher kommt Wizz Air?
Für viele Fluggäste stellt sich die Frage: Woher kommt Wizz Air?
Bei Wizz Air bzw. Wizz Air Hungary Ltd. handelt es sich um eine ungarische Billigfluggesellschaft. Wizz Air hat seinen Sitz in Budapest und stellt mit seinen 28 Basen die wichtigste Billigfluggesellschaft in Mittel- und Osteuropa dar. Wizz Air kommt demnach aus Ungarn.
Dazu auch:
Wem gehört Wizz Air?
Oftmals stellt sich für Fluggäste auch die Frage: Wem gehört Wizz Air?
Bei Wizz Air handelt es sich um eine ungarische Billigfluggesellschaft mit Sitz in Budapest. Gegründet wurde die Fluggesellschaft im Juli 2003 von Jozsef Varadi. Dieser war vorher der CEO der ungarischen Fluggesellschaft Malev. Gegründet wurde Wizz Air mit Sitz in London. Geleitet wird Wizz Air durch Jozsef Varadi (CEO) und Diederik Pen (COO).
Siehe auch: Wizz Air
Was kostet ein Koffer bei Wizzair?
Hat ein Fluggast einen Flug bei Wizz Air gebucht und möchte er einen Koffer hinzufügen. Dann könnte für ihn relevant sein pro Gepäcstück.könnten für ihn die Preise eines Koffers interessant sein.
Dazu die Frage: Was kostet ein Koffer bei Wizzair?
Siehe auch: Wizz Air
Kann man umbuchen?
Bucht der Fluggast einen Flug und kann diesen dann aus irgendeinem Grund nicht wahrnehmen, stelt sich die Frage:
Ob man einen Flug umbuchen kann, hängt ganz davon ab bei welcher Fluggesellschaft der Flug gebucht wurde. Eine generelle Regelung zur Umbuchung von Flügen existiert nicht. Bei einigen Fluggesellschaften kann der Flug in einem bestimmten Zeitfenster umgebucht werden. Es kann dafür eine bestimmte Gebühr erhoben werden. Bei manchen Fluggesellschaften ist nur eine Stornierung möglich und es muss dann eine Neubuchung getätigt werden. Ob eine Umbuchung möglich ist, hängt von den Bedingungen der jeweiligen Gesellschaft ab. Am besten ist es stets sich mit der jeweiligen Fluggesellschaft in Verbindung zu setzen.
Siehe auch:
Kann man bei check24 umbuchen?
Bucht man einen Flug über check24, dann stellt sich die Frage, ob man diesen umbuchen kann.
Bei Check 24 kann man jederzeit eine Umbuchung unverbindlich anfragen. Für eine solche unverbindliche Anfrage soll das Online-Formular in dem jeweiligen Kundenkonto verwendet werden.
Weiterhin kann die unverbindliche Umbuchungsanfrage auch per E-Mail an reise@check24.de erfolgen.
Als dritte Möglichkeit besteht noch die direkte telefonische Anfrage unter +49 (0) 89-24 24 11 33.
Bei einer Umbuchung auf Wunsch des Reisenden wird eine Umbuchungsgebühr entsprechend der AGB des Reiseveranstalters fällig. Zu beachten ist dabei, dass bei einigen Veranstaltern eine Umbuchung nur in Form einer Stornierung und Neubuchung möglich ist.
Zur Frage: Kann man bei check24 umbuchen?
Siehe auch:
Kann man bei TUI umbuchen?
Oftmals stellt sich Reisenden die Frage:
Laut den Reisebedingungen von TUI kann der Reiseveranstalter bis zu dem 31. Tag vor Reiseantritt eine Abänderung der Bestätigung (Umbuchung) vornehmen. Dabei sind unter Umbuchungen z.B. die Änderung des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderung zu verstehen. Die Gebühr dafür beträgt 50 Euro pro Person. Weiterhin können Mehrkosten gegenüber Leistungsträgern (z.B. Fluggesellschaften) hinzukommen.
Siehe auch:
Wer zahlt den Flug bei Streik?
Kann ein Fluggast nicht auf dem gebuchten Flug befördert werden, so muss das ausführende Luftfahrtunternehmen dafür sorgen, dass der Fluggast auf einem anderen Flug befördert wird. Ist der Streik nicht als außergewöhnlicher Umstand einzustufen, dann muss das ausführende Luftfahrtunternehmen weiterhin Ausgleichszahlungen leisten. Kommt es zu einem Streik, stellt sich auch häufig die Frage: Wer zahlt den Flug bei Streik?
Siehe auch:
Streik
Außergewöhnliche Umstände
Kann man bei Pegasus umbuchen?
Bucht man einen Flug bei Pegasus, dann stelt sich oftmals die Frage: Kann man bei Pegasus umbuchen?
Ob man bei Pegasus umbuchen kann und welche Gebühren damit verbunden sind, ist abhängig von dem gebuchten Tarif. So kann der Passagier z.B. mit Pegasus Flex ohne zusätzliche Gebühren sein Ticket beliebig oft ändern. Dazu muss das Ticket von dem Passagier entweder online oder über eine der Agenturen von Pegasus erworben werden. Bei Einzelflugtickets erhebt der Pegasus Flex Tarif eine Gebühr ab 12.99 Türkische Lira für Inlandsflüge und 9.99 Euro für internationale Verbindungen.
Siehe auch:
Umbuchung
Pegasus Airlines
Flug
Zulässigkeit von Flugänderungen
Zwar kann es auch vorkommen, dass eine Flugänderung einvernehmlich zwischen Reisenden bzw. Fluggast und Reiseveranstalter bzw. Luftfahrtunternehmen beschlossen wird, regelmäßig wird diese allerdings einseitig vorgenommen. Ob solch eine Änderung zulässig ist und welche Rechte Reisende bzw. Fluggäste in einem solchen Fall haben, richtet sich primär nach der Art der Flugreise.
Die Gerichte gehen bei Urlaubsreisen mit Charterflügen nach wie vor überwiegend davon aus, dass An- und Abreisetage der Beförderung und nicht der Erholung dienen. Die kurzfristige Vorverlegung der Rückflugzeit um ca. 9 1/2 Stunden, die dazu führt, dass der Reisende einen für den letzten Tag geplanten Ausflug nicht mehr durchführen kann, stellt keinen Reisemangel dar, da Hin- und Rückreisetage im Wesentlichen Reisetage sind (AG Hannover, Az.: 560 C 4074/02).
Ein Reisemangel liegt nur dann vor, wenn bei einer Änderung das Zeitfenster von vier Stunden überschritten wird. Auf einen Verlust der Nachtruhe kommt es nicht an. Dies gilt auch dann, wenn die Abflugzeit nur als „voraussichtlich“ bezeichnet wird, da sonst Abreise und Rückkehr für den Reisenden zeitlich und finanziell unzumutbar. Eine bloße Unannehmlichkeit ist die Verlegung des Hin- oder Rückfluges in einem Zeitfenster bis zu vier Stunden. In den AGB muss stets ein Änderungsvorbehalt für eine Leistungsänderung vorliegen.
Pauschalreise
Denkbar ist einerseits, dass der nunmehr geänderte Flug im Rahmen einer Pauschalreise gebucht wurde.
Eine solche Pauschalreise liegt vor, wenn es sich um eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise handelt, § 615a Abs. 2 BGB. Im Zusammenhang mit einer Flugänderung sind natürlich nur solche Pauschalreisen einschlägig, die mindestens einen Flug enthalten. In den §§ 615ff. BGB sind die rechtlichen Rahmenbedingungen für Pauschalreisen geregelt, welche auch in einem Fall der Flugänderung Anwendung finden. Muss der Reiseveranstalter die vereinbarten Flugzeiten verschieben, haben die Passagiere einen Anspruch auf Entschädigung. Nach der Frankfurter Tabelle können ab einer Verschiebung von 4 Stunden 5 % des auf einen Tag entfallenden Reisepreises zurückgefordert werden und weitere 5 % pro jeder weiteren Stunde.
Geringfügige Änderung
Der Reisende hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung, wenn die Flugänderung nur geringfügig ist und eine bloße Unannehmlichkeit darstellt.
Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn nicht vorgesehene Zwischenlandungen vorgenommen werden und sich deshalb die Ankunft um über zwei Stunden verspätet. Dies kann als bloße Unanehmlichkeit hinzunehmen sein. (LG Frankfurt a. M., Urt. v. 20.01.2015, RRa 2005, 167).
Ebenso entschied das AG Rostock, dass Flugverspätungen bis hin zu vier Stunden lediglich eine Unannehmlichkeit darstellen und noch keinen Reisemangel begründen (AG Rostock, Urt. v. 04.04.2012, RRa2012, 138).
Ist die Verschiebung größer als 4 Stunden und unzumutbar, kann der Passagier auch von der Reise zurücktreten. Unzumutbar ist eine Verschiebung beispielsweise, wenn der Passagier dadurch statt am Vormittag bereits mitten in der Nacht am Flughafen sein müsste. In dem Fall kann ggf. auch Schadensersatz gefordert werden, z.B. wegen der verschwendeten Urlaubstage.
Erhebliche Änderung
Bei einer erheblichen Verschiebung der Flugzeiten kann der Reisende von seinem Reiseveranstalter auch verlangen, ihn auf einen anderen Flug umzubuchen, sofern dies möglich ist. Weigert sich der Veranstalter, kann der Passagier selbst einen anderen Flug buchen und sich den Ticketpreis erstatten lassen. ( AG Hannover Az. 568 C 7273/15). Viele Gerichte urteilten auf Basis der alten Rechtslage, dass ein Reisemangel erst einer Flugzeitänderung um mindestens fünf Stunden vorliegt. Erst wenn ein Reisemangel vorliegt, ist der Urlauber berechtigt den Reisepreis zu mindern. Nach der bisherigen Rechtsprechung gab es ab der fünften Stunde Flugverschiebung je angefangene Stunde einen Nachlass von 5 Prozent auf den Tagesreisepreis.
Zulässige Änderungen
Bei nicht lediglich geringfügigen Flugänderungen sind diese zulässig, wenn ein entsprechender Änderungsvorbehalt in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters existiert und die Leistungsänderung dem Reisenden zumutbar ist. Entscheidend ist dabei immer der Einzelfall. Die Reisedauer spielt eine große Rolle bei der Frage, was zumutbar ist: Bei einem 14-tägigen Strandurlaub müssen Reisende es eher hinnehmen, dass ihr Flug nach vorne verschoben wird als bei einem kurzen Städtetrip. Auch die individuelle Familiensituation ist wichtig. Für Familien, die mit kleinen Kindern reisen, ist ein später Abendflug eher unzumutbar
Voraussichtliche Abreisezeit
Die Verschiebung von Flugzeiten ist nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs grundsätzlich nicht möglich. Auch wenn Reiseveranstalter in die Reisebestätigung angeben, dass Flugzeiten unverbindlich seien, berechtigt dies nicht zur einseitigen Verschiebung der Abflugzeiten. Der Bundesgerichtshof (Az.: X ZR 24/13) hat entschieden, dass immer dann, wenn dem Reisevertrag eine vom Reiseveranstalter genannte voraussichtliche Abreisezeit zugrunde liegt, diese annähernd einzuhalten sei, auch wenn in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel enthalten ist, wonach die endgültige Festlegung der Flugzeiten dem Reiseveranstalter obliegt. Der BGH sah hierin eine gegen das Gebot von Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung. Damit ist klargestellt, dass den im Reisevertrag genannten Flugzeiten verbindlicher Charakter zukommt. Die Abflugzeiten dürfen nur noch wegen sachlichen Gründen wie Naturkatastrophen oder politischen Unruhen verschoben werden.
Eine Klausel "Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt!" in einer Reisebestätigung ist hingegen zulässig, als dass diese dem Reiseveranstalter gestattet den gesamten An- und Abreisetag für den Flug zu nutzen (BGH, Urt. v. 16.09.2014, Az: X ZR 1/14).
Wenn die Flugzeiten zwar geändert werden, diese Änderung der Flugzeiten aber nicht den Zeitraum des Anreise- oder Abreisetags überschreitet und ferner nicht die Nachtruhe beeinträchtigt, soll nach Ansicht des AG Duisburg lediglich eine hinzunehmende Reiseänderung vorliegen (AG Duisburg, Urt. v. 21.1.2005, Az: 53 C 5163/04).
So entschied auch das AG Bad Homburg in einem Fall, in dem ein geplanter Rückflug einer Pauschalreise von 22:50 Uhr auf 09:00 Uhr des selben Tages vorverlegt wurde. Da gemäß Reisevertrageine Rückreise an dem betreffenden Tag geschuldet war und der Reiseveranstalter zudem auf die Möglichkeit einer solchen Änderung hingewiesen hatte, stelle die Vorverlegung um knapp 14 Stunden keinen Reisemangel dar (AG Bad Homburg, Urt. v. 12.07.2004, Az: 2 C 150/04).
Unzulässige Änderungen
Flugänderungen, die dem Reisenden nicht zumutbar und/oder nicht im Reisevertrag vorgesehen sind, stellen eine unzulässige Flugänderung dar.
Dies sind zunächst erhebliche Änderungen der Flugzeiten, denen kein ersichtlicher sachlicher Anlass zu Grunde liegt ([http://reise-recht-wiki.de/reiseveranstalter-vorbehalt-der-flugzeitaenderung-unzulaessig-urteil-az-x-zr-24-13-bgh.html BGH, Urt. v. 10.12.2013, Az: X ZR 24/13). Anknüpfend an die oben zitierte Rechtsprechung dürfte auch eine unzulässige Änderung der Flugzeiten vorliegen, wenn sich der Abflug um mehr als einen Tag verschiebt oder die Nachtruhe beeinträchtigt wird. So liegt jedenfalls ein Reisemangel vor, wenn bei einer zweiwöchigen Pauschalreise der Abflug drei Tage früher als geplant stattfinden soll. Umgekehrt ist es ebenfalls eine unzulässige, einen Reisemangel begründende Änderung, wenn der Reisebeginn um vier Tage nach hinten verlegt wird (LG Köln, Urt. v. 22.10.2012, Az: 142 C 210/12).
Sollte eine unzulässige Flugänderung vorliegen, stehen dem Reisenden die Rechte aus 651i BGB zu:
- Abhilfe des Mangels
- Minderung
- Kündigung
- Weitergehender Schadensersatz
Fehlende Nachtruhe
Wird die Nachtruhe des Reisenden stark oder vollständig beeinträchtigt, ist dies regelmäßig mit einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Reise verbunden. Der Reisepreis kann in Höhe des 1 1/2fachen des Tagesreisepreises gemindert werden, wenn die Reise durch eine Vorverlegung des Rückflugs um einen Tag verkürzt wurde und in der vorhergehenden Nacht keine Nachtruhe mehr möglich war (AG Hamburg, Az.:318c C 128/00 ).
Flugänderung tagsüber
Die Vorverlegung der Abflugzeit von 15.00 Uhr auf 7.00 Uhr stellt keinen Reisemangel dar, wenn der Reisende über die geänderte Flugzeit zehn Tage vor Reiseantritt informiert worden ist. Auch eine verspätete Ankunftszeit beim Rückflug (23.00 Uhr anstatt 20.00 Uhr) stellt keinen entschädigungspflichtigen Reisemangel dar (AG Hannover, Az.: 520 C 6517/01).
Die (rechtzeitig angekündigte) Vorverlegung der geplanten Abflugzeit eines Charterflugs um 6 1/2 Stunden stellt bei einem Mittelstreckenflug keinen Reisemangel dar, da sich der Gesamtzuschnitt der Pauschalreise dadurch nicht verändert. Der An- und Abreisetag ist bei Pauschalreisen kein Urlaubstag im eigentlichen Sinne, sondern dient primär der Beförderung (AG Bad Homburg Az.: 2 C 2743/01 2 C 2743/01 (10) ).
Mängelanzeige
Sobald der Veranstalter über den Reisemangel informiert hat, sollte man diese Änderung der Reiseleistung umgehend beim Veranstalter rügen und auf die bei der Buchung vereinbarten Reisedaten bestehen. Die Mängelanzeige ist eine Voraussetzung dafür anschließend den Reisepreis überhaupt [[1]mindern] zu dürfen. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich, das Ganze schriftlich zu erledigen. Bei Änderungen kurz vor Reisebeginn oder während der Reise kann die Mängelanzeige auch per Telefon erfolgen. In diesem Fall empfiehlt sich jedoch zusätzlich ein zeuge. Nach der Mängelanzeige hat der Reisende zwei Jahre lang Zeit, die Minderung geltend zu machen.
Flugänderung während der Pauschalreise
Oftmals wird nicht vor der Abreise, sondern während des Urlaubs mitgeteilt, dass sich der Flugplan ändert. Etwa wird am Tag vor der Abreise mitteilt, dass der Rückflug um elf Stunden nach vorne verlegt wurde und man sich schon nachts zum Flughafen begeben soll.
Auch dies ist nach neuer Rechtslage als eine erhebliche Reiseänderung zu kategorisieren. Reisende sollten dem örtlichen Reiseleiter diesen Mangel umgehend mitteilen, dass sie nicht damit einverstanden sind und eine Lösung des Problems verlangen. Schafft der Veranstalter keine Abhilfe, können Reisende für einen verlegten Rückflug die Minderung des Reisepreises geltend machen.
Alternativ dazu können Reisende noch im Urlaub selbstständig einen Alternativflug zur ursprünglichen Abflugzeit buchen und dem Veranstalter die Mehrkosten in Rechnung stellen. Diese Alternative ist bei vielen Urlaubern aber nicht beliebt, weil der Reisende den Alternativflug in der Regel vorfinanzieren muss und anschließend sein Geld beim Veranstalter einfordern muss.
Sie hierzu auch Pauschalreise: Ansprüche bei Verspätung und Annullierung
Anrechnung der Ansprüche
Erhält ein Urlauber für den gleichen Ärger (etwa eine Flugannullierung), sowohl vom Veranstalter als auch von der Airline Geld, findet eine Anrechnung statt. Hat der Urlauber schon eine Reisepreiserstattung vom Veranstalter erhalten, ist das bei der Forderung gegenüber der Airline anzurechnen (und umgekehrt).
Individualreise
Anders sieht es in den Fällen einer Individualreise aus. Hier werden gerade nicht mehrere Reiseleistungen zusammen gebucht, sondern lediglich eine einzelne Beförderungsleistung - hier der Flug. Das Recht der Pauschalreisen aus §§ 651 ff. BGB ist dementsprechend nicht anwendbar.
Verordnung 261/2004
Zu beachten ist allerdings die EG Verordnung 261/2004 des Europäischen Parlaments (Fluggastrechteverordnung). Diese gewährt dem Fluggast verschiedene Rechte bei einer Verspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung. Explizit trifft die Fluggastrechteverordnung keine Vorschriften für den Fall einer Flugänderung. Zwar würde eine Verspätung im Sinne der Fluggastrechteverordnung vorliegen, wenn ein Flug später sein Endziel erreicht als geplant - dies stellt aber gerade keinen typischen Fall der Flugänderung dar, denn die Abflugzeit wurde eben nicht vor Abflug verändert.
Der EuGH hat jedoch anerkannt, dass eine Annullierung nicht nur dann vorliegt, wenn ein Flug kurzfristig ausfällt; vielmehr liegt eine solche immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen (EuGH, Urt. v. 13.10.2011, Az: C-83/10).
Dem Fluggast kann also grundsätzlich eine Ausgleichszahlung zustehen, wenn der Flug erheblich verlegt wird.
Somit haben Reisende aufgrund der Verordnung die Wahl: Entweder sie bekommen eine „anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt“. Das kann ein Flug zu der in der Verschiebung angekündigten, neuen Uhrzeit sein. Der Passagier kann jedoch auch verlangen, auf einen früheren Flug umgebucht zu werden, notfalls bei einer anderen Fluggesellschaft. Weigert sich die Airline, kann der Passagier unter Umständen auch selbst einen Ersatzflug buchen und sich die Kosten erstatten lassen.
Der Reisende kann jedoch auch die Erstattung der Flugkosten wählen. Dabei muss die Fluggesellschaft auch alle Nebenkosten, wie etwa Aufschläge für die Bezahlung per Kreditkarte, zurückzahlen.
Der Reisende hat zudem noch folgende Ansprüche:
Betreuungsleistungen
Die Betreuungspflicht der Fluggesellschaft gilt unabhängig davon, wer für die Verspätung oder Annullierung verantwortlich ist oder sie verschuldet hat.
Grundsätzlich stehen Passagieren bei Wartezeiten von mehreren Stunden am Flughafen Verpflegung und Unterkunft sowie zwei kostenlose Telefonate zu. Die Fluggesellschaften sind dazu verpflichtet, mit den Betreuungsleistungen auf die Passagiere zuzugehen und nicht erst auf Begehren der Fluggäste tätig zu werden. Kommt es zu sehr langen Wartezeiten, z.B. über Nacht, kann ein Anspruch auf die Übernahme der Übernachtungskosten in einem Hotel gegen die Fluggesellschaft bestehen.
Entschädigungszahlung
Die Passagiere erhalten eine pauschale „Ausgleichszahlung“ von bis zu 600 €. Das gilt zumindest, wenn keine „außergewöhnlichen Umstände“ vorliegen und die Fluggesellschaft die Verschiebung nicht mindestens 2 Wochen vorher angekündigt hat. Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach der Entfernung zwischen Reisestart und Reiseziel, die nach der Großkreismethode berechnet wird:
Entfernung | Entschädigung |
---|---|
Bis 1500 Kilometer | 250€ |
Bis 3500 Kilometer | 400€ |
Mehr als 3500 Kilometer | 600€ |
Will der Passagier eine Entschädigung, die über den Pauschalen der EU-Fluggastrechteverordnung liegt, muss er dagegen einen konkreten Schaden nachweisen. Das gleiche gilt, wenn die Fluggesellschaft den Flugausfall mehr als 2 Wochen im Voraus angekündigt hat.
Entschädigung bei Flugänderung
Wurde der Fluggast nicht rechtzeitig über die FLugänderung informiert, hat er nach der FLuggastrechteverordnung ein Recht auf Entschädigung. Das gilt allerdings nur für Flüge, die in der EU gestartet sind, oder Flüge einer europäischen Airline mit einem Zielflughafen in Europa. Die Entschädigung ist abhängig von der Flugdistanz.
Bei einer Strecke
- bis zu 1.500 Kilometern besteht ein Anrecht auf 250 Euro,
- zwischen 1.500 und 3.500 Kilometer sind es 400 Euro,
- bei einem Langstreckenflug sogar 600 Euro.
Mitteilung über Flugzeitenänderung
Um festzustellen, ob der Reisende einen Anspruch hat, muss ermittelt werden, ob die Fluggesellschaft deutlich mitgeteilt hat, dass der Flug von einer Flugzeitänderung betroffen ist. Dies muss entweder schriftlich oder per Telefon geschehen. Die Airline muss somit den Fluggast entweder per Telefon, SMS oder E-Mail benachrichtigen und über einen dieser Kanäle die planmäßige Änderung mitteilen.
Der entscheidende Faktor ist, wie stark sich die neue von der alten Abflug- bzw. Ankunftszeit unterscheidet und wann die Änderung mitgeteilt wird. Ändert Ihre Airline die Abflug- oder Ankunftszeit eines von gebuchten Fluges und teilt sie dieses mehr als vierzehn Tage vor dem eigentlichen Abflug mit, so muss dies ersatzlos hingenommen werden.
Erhält der Fluggast hingegen mehr als sieben Tage aber höchstens vierzehn Tage vor Abflug Kenntnis, ergibt sich ein rechtlicher Anspruch, wenn der Abflug um mehr als zwei Stunden früher oder die Ankunft mehr als vier Stunden später als die ursprünglich geplanten Zeiten stattfinden.
Ändert die Airline die Flugzeiten noch kurzfristiger oder teilt sie dies erst maximal sieben Tage vor Abflug mit, so entsteht schon ein Anspruch auf eine Entschädigung, wenn sich der Abflug um mehr als eine Stunde nach vorne oder die Ankunft um mehr als zwei Stunden nach hinten verschiebt.
Rücktritt
Der Reisende kann bei einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung vom Reisevertrag zurücktreten. Im Falle des Rücktritts erhält der Reisende den Reisepreis zurück und kann zusätzlich eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von bis zu 50 % des vereinbarten Reisepreises verlangen. Erforderlich ist jedoch, dass die jeweilige wesentliche Reiseleistung erheblich geändert wird. . Der Rücktritt muss unverzüglich nach Leistungsänderung erklärt werden. Wer die Änderung annimmt und sich nicht zurückmeldet, gibt damit zu erkennen, dass er mit der Änderung einverstanden ist, und deise annimmt. Eine kleine Entschädigung erhält er aber durch die oben beschriebene Minderung des Reisepreises, sofern die Reise mit den veränderten Flugzeiten bzw. veränderten Flughafenorten im Vergleich zur gebuchten nicht mindestens gleichwertig ist
Abhilfe
Der Reisende kann nach Fristsetzung selbst Abhilfe schaffen durch Buchung von Flügen zur angemessenerer Zeit (§651 k BGB) . Die Kosten hierfür kann der Reisende vom Reiseveranstalter ersetzt verlangen (AG Hannover Az.: 554 C 12854/15). Voraussetzung ist auch hier, dass die Abweichung der vertraglich vereinbarten zu den später ersetzten Flugzeiten erheblich ist. Der Reisende kann die Änderungen der Flugzeiten auch einfach hinnehmen und die Minderung des Reisepreises geltend machen.
Minderung
Das Vorliegen eines Reisemangels zu einer Reisepreisminderung durch den Reisenden nach 651 d BGB führen. Die Reisepreisminderung gilt dann für die Zeit der Beeinträchtigung und muss durch den Reisenden unbedingt angezeigt werden. Der Minderungsanspruch kann solange neben dem Abhilferecht zur Anwendung kommen bis von dem Abhilferecht Gebrauch gemacht wurde.
Schadensersatz
Der Schadensersatz bei einem Reisemangel ist in 651 f Abs. 1 und 2 BGB geregelt. Nach Abs. 1 ist dem Reisenden der materielle Folge- und Begleitschaden zu erstatten. Zusätzlich muss nach Abs. 2 der immaterielle Schaden ersetzt werden, welcher dadurch zustande gekommen ist, dass Urlaubszeit nutzlos aufgewendet wurde. Der entstandene Schaden ist dem Reisenden in Geld zu ersetzen. Ein solcher Schadensersatz ist jedoch nur dann zu leisten, wenn er auf einen Umstand zurückgeführt werden kann, den der Reiseveranstalter zu vertreten hat. Dieser Anspruch kann durch den Reisenden zusätzlich zum Anspruch auf Minderung und Kündigung geltend gemacht werden.
Wechsel der Airline
Es kann auch vorkommen, dass nach der Reisebuchung die Airline ausgetauscht wird und Reisende beispielsweise mit der litauischen Fluggesellschaft Avion Express oder der lettischen Airline Smartlynx Airlines statt mit Condor fliegen sollen. Die Reisenden befürchten etwa, dass das Flugpersonal kein Deutsch spricht oder das Ersatzflugzeug keine Bordunterhaltung hat. Die Rechtssprechung stuft den Wechsel der Fluggesellschaft in der Regel jedoch als hinzunehmende Unannehmlichkeit ein. Das Amtsgericht Bad Homburg urteilte etwa im Jahr 1999, dass der Wechsel auf eine Airline mit belgischer Besatzung, die nicht deutschsprachig ist, kein Reisemangel sei (Az. 2 C 397/99). Natürlich stellt es objektiv eine Verschlechterung dar, wenn statt einer Maschine mit Entertainment-System ein Flieger ohne diesen Service zum Urlaubsziel fliegt. Dies ist jedoch insbesondere auf Kurz- und Mittelstreckenflügen zumutbar. Etwas anderes gilt nur in seltenen Fällen, etwa wenn der Reiseveranstalter ausdrücklich den Flug mit einer bestimmten Airline versprochen hat.
Wechsel des Flughafens
Auch die Änderung des Abflug- oder Rückflughafens kann als erhebliche Änderung des Vertrags und Reisemangel einzustufen sein. Wie viel Reisepreisminderung in einem solchen Fall angemessen ist, hängt insbesondere davon ab, wie weit der neue Flughafen von dem eigentlich vereinbarten Flughafen entfernt ist und wie lange der anschließende Bus- oder Zug-Transfer zum Heimatflughafen dauert. Natürlich müssen die Reiseveranstalter bei einem Flughafenwechsel nicht nur einen Teil des Reisepreises erstatten, sondern auch den nötigen Bus- oder Bahn-Transfer zu dem ursprünglich vertraglich vereinbarten Flughafen bezahlen.
Bei einer siebentägigen Flugpauschalreise stellt die Vorverlegung des Starttermins des Rückflugs von 15.00 Uhr auf 5.00 Uhr einen Reisemangel dar. Wird zudem der Zielflughafen für den Rückflug geändert und dadurch ein Bustransfer notwendig, liegt eine weitere Beschwer vor. Auch im Zeitalter des Massentourismus muss der Reisende eine solche Flugänderung nicht hinnehmen. Für den faktischen Verlust des letzten Reisetags verbunden mit einem fehlenden Nachtschlaf und der Verlängerung des Heimwegs steht dem Reisenden eine Minderung in Höhe des Reisepreises für einen Tag zu (AG Düsseldorf, Az.:30 C 14061/01).
Vorgehen bei Flugänderung
Ist die Airline verantwortlich dafür, dass sich der Flug verschoben hat, können Fluggäste laut EU-Fluggastrechte-Verordnung bis zu 600 Euro als Entschädigung bekommen. Verschiebt sich der Flug um mehrere Stunden, kommt das einer Annullierung gleich, bei der Kunden ebenfalls Anspruch auf eine Entschädigung haben. Die Entschädigung, die die Fluggesellschaft aufgrund der EU-Verordnung zahlen muss, ist im Zweifel sehr viel höher als das, was der Reiseveranstalter als Minderung nach der Frankfurter Tabelle zahlen muss.
Ist der Reiseveranstalter nicht bereit, den Kunden zu entschädigen, bleiben noch andere Möglichkeiten. Der bekannteste Weg ist die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche.
Eine Alternative dazu sind Schlichtungsstellen. Diese arbeiten für den Verbraucher stets kostenlos. Für Beschwerden gegen Flugunternehmen ist die Schlichtungsstellen öffentlicher Personenverkehr (SÖP) zuständig.
Richtet sich die Beschwerde allerdings gegen den Reiseveranstalter, ist die SÖP nicht zuständig, sondern die allgemeine Schlichtungsstelle. Diese kommt immer dann ins Spiel, wenn keine branchenspezifische Schlichtungsstelle existiert. Ein Nachteil bei den Schlichtungsstellen ist, dass die Unternehmen nicht verpflichtend an dem Schlichtungsverfahren teilnehmen müssen und auch das Ergebnis nicht verbindlich ist. Dann bleibt aber immer noch der Gang vor ein Gericht.
Sogenannte Fluggasthelfer-Portale fordern die Entschädigung in Ihrem Namen von der Fluggesellschaft zurück. Bei Erfolg behalten die Portale 25 bis 30 Prozent der Entschädigung ein. Damit die Helfer aktiv werden können, müssen Sie die Fluggesellschaft und nicht den Reiseveranstalter verklagen.
Rechtsprechung
Urteile, Datum | Aktenzeichen | Zusammenfassung (reise-recht-wiki) |
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AG Bad Homburg, Urt. vom 12.07.2004 | 2 C 150/04 | Geringfügige Flugzeitänderung begründet keinen Reisemangel. |
LG Köln Urteil v. 05. Dezember 2017 | 11 S 11/17 | Für einen Anspruch aus Art. 5 Abs. 1 lit. c) sublit. iii) VO (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung) bedarf es keines Gesamtzeitverlustes von 3 Stunden.
Der Zeitverlust im Rahmen dieser Vorschrift bemisst sich nach der tatsächlichen, nicht der geplanten Ankunftszeit des Ersatzfluges. |
AG Duisburg, Urt. vom 06.04.2005 | 45 C 367/05 | Ein Reisemangel liegt nur vor, wenn nicht nur der erste und der letzte Reisetag von Flugzeitänderungen betroffen sind. |
LG Frankfurt a. M., Urt. v. 20.01.2015 | 2-24 S 107/04 / In: RRa 2005, 167 | Ungeplante Zwischenlandungen begründen auch dann keinen Reisemangel, wenn sich die Ankunft hierdurch um mehr als zwei Stunden verspätet. |
AG Rostock, Urt. v. 04.04.2012 | In: RRa2012, 138 | Pauschalreiserecht: Verspätungen bis hin zu vier Stunden sind bloße Unannehmlichkeiten. |
AG Duisburg, Urt. v. 21.1.2005 | 53 C 5163/04 | Pauschalreiserecht: Geringfügige Flugänderung wenn Änderung innerhalb des Anreise-/Abreisetages und Nachtruhe beachtet wird |
BGH, Urt. v. 16.09.2014 | X ZR 1/14 | Klausel: "Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt" zulässig, gesamter Anreise-/Abreisetag darf für Flug genutzt werden |