Flugverschiebung
Unter einer Flugverschiebung oder auch Flugzeitenänderung versteht man die Verschiebung eines geplanten Fluges auf einen anderen als ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt.
Rechtmäßigkeit
Die vielfach in AGB zu findende Klausel "Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen." ist rechtswidrig, da sie gegen den Grundgedanken der gesetzlichen Regelung in § 307 Abs. 2 BGB verstößt. Unrechtmäßig ist ebenfalls, wenn Reiseveranstalter überhaupt keine Angaben zu konkreten Flugzeiten machen. Ungeplante Änderungen der Flugzeiten innerhalb des ersten und letzten Reisetages sind vom Flugreisenden als Unannehmlichkeiten hinzunehmen ebenso wie Verlegungen des Hinflugs oder Rückflugs um bis zu 8 Stunden ohne Beeinträchtigung der Nachtruhe.
Unterscheidungen
Relevant sind jedoch diverse Unterschiede verschiedener Arten der Verschiebung. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen Verschiebungen, welche den Flug zeitlich näher an den jeweiligen Zeitpunkt rücken lassen ( Vorverlegung ) und solchen, die die Abflugzeit in weitere Ferne verbringen. Ebenfalls sind der Verlängerung und Verkürzung eines Aufenthaltes beachtlich, da diese erhebliche Auswirkungen auf den aus dem Flug gezogenen Nutzen des Passagiers haben können.
Vorverlegung
Wir ein Flug vorverlegt, so kann dies ab einer Differenz von mehr als zehn Stunden der neuen Abflugzeit von der Ursprünglichen als eine Annullierung gewertet werden. Das Amtsgericht München urteilte, dass dem Passagier im Falle einer Flugvorverlegung ein Rücktrittsrecht eingeräumt wird; außerdem stehen ihm die in Art. 5 der EU Verordnung Nr. 261/2004 geregelten Ausgleichszahlungen zu. (Näheres siehe Vorverlegung ). Eine nähergehende Regelung in der EU Verordnung Nr. 261/2004, wie die der im Vorfeld angekündigten Verspätung, ist nicht erfolgt.
Im Vorfeld angekündigte Verspätung
Eine im Vorfeld angekündigte Verschiebung der Abflugzeit nach hinten hat der Passagier zu akzeptieren, sofern nach Maßgabe der EU Verordnung 261/2004 rechtzeitig erfolgt. Um Rechtzeitig zu gewährleisten, hat die Ankündigung der Verschiebung wie folgt zu geschehen:
- bis zwei Wochen vor ursprünglichem Reiseantritt (Art. 5 I lit. c i EU-VO Nr. 261/2004)
- beim Angebot von alternativen Flügen zwischen 14 und 7 Tagen vor der geplanten Abflugzeit, wenn diese nicht mehr als 2 Stunden vor der geplanten Abflugzeit abfliegen und das Ziel nicht über 4 Stunden später erreicht wird (Art. 5 I lit. c ii EU-VO Nr. 261/2004),
- beim Angebot von Flugalternativen weniger als 7 Tage vor der geplanten Abflugzeit, wenn diese nicht mehr als 1 Stunde vor der geplanten Abflugzeit abfliegen und das Ziel nicht über 2 Stunden später erreicht wird(Art. 5 I lit. c iii EU-VO Nr. 261/2004).
Reisemangel durch Änderung der Flugzeiten
Wird der Passagier nicht rechtzeitig informiert oder weicht die neue Flugzeit in der Form von der ursprünglichen ab, dass die Reisepläne des Passagiers erheblich beeinträchtigt werden, so räumt das BGB dem Passagier gegebenenfalls in § 651 a ff. BGB weitere Rechte ein. Dazu bedarf es jedoch eines Reisevertrages; schließt der Passagier lediglich einen Beförderungsvertrag (ein Beförderungsvertrag ist immer ein Werkvertragmit der ausführenden Fluggesellschaft, so kommen lediglich Ansprüche aus einem Werkvertrag gemäß § 631 ff. BGB in Betracht. Hat der Passagier einen Reisevertrag abgeschlossen, so kann bereits im Falle einer Verlegung des Fluges ein Sachmangel im Sinne des § 651 c I BGB vorliegen. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn dem Reisenden durch die Vorverlegung des Rückflugs aus einem Urlaub eben dieser Urlaub gekürzt wird. Demnach besteht gemäß § 651 d I die Möglichkeit, den Reisepreis zu mindern. Dazu hat der Reisende den Mangel anzuzeigen. Ferner wird dem Reisenden in § 651 c II 1 BGB das Recht eingeräumt, vom Reiseveranstalter Abhilfe zu verlangen. Dazu hat er gemäß § 651 c III 1 BGB eine Frist zu setzen. Hält der Reisveranstalter die Frist nicht ein, so kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der dazu erforderlichen Aufwendungen verlangen. Hat der Passagier hingegen einen Beförderungsvertrag gemäß § 631 I ff. BGB mit einem Flugunternehmen geschlossen, so kommen auch in den § 631 ff. geregelte Ansprüche in Betracht. Hier begründet eine Verspätung jedoch regelmäßig keinen Sachmangel gemäß § 633 II BGB, da es sich bei der im Beförderungsvertrag geschuldeten Leistung um den Erfolg, die Erreichung des Zielortes, handelt; eine Verspätung eben dieser Erreichung begründet folglich allenfalls einen Verzugsschaden (§§ 280 I, II, 286 b BGB).
Siehe: Pauschalreise: Rechte und Ansprüche bei Flugänderung.
Siehe auch
Urteile, Verordnungen und weitere Quellen
Vorverlegung als Annullierung, AG Hannover 512 C 15244/10
AG München, Urteil v. 06.05.2009, 212 C 1623/09
Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage, Nach § 651 Rn. 1