Geschäftsreise
Eine Geschäftsreise (im öffentlichen Dienst: Dienstreise nach § 2 Abs. 1 BRKG) ist ein beruflich bedingter, vorübergehender Aufenthalt an einem anderem als dem Wohnort oder regelmäßigen Arbeitsort. Geschäftsreisen beschränken sich nicht auf bestimmte Berufsgruppen oder Mitarbeiterkreise.
Unterscheidung Geschäftsreise und Dienstreise
Dienstreise
Eine Dienstreise ist der vorübergehende Aufenthalt eines Mitarbeiters des öffentlichen Dienstes an einem anderen als dem Wohnort oder regelmäßigen Arbeitsort, § 2 Abs. 1 BRKG. Sie wird nach § 81 Abs. 1 BBG von einem Dienstvorgesetzten genehmigt oder angeordnet. Darunter zählt allerdings nicht die Versetzung oder Abordnung zu einer anderen Stelle.
Geschäftsreise
Die Geschäftsreise ist weitestgehend mit der Dienstreise identisch, mit dem Unterschied, dass es sich um Mitarbeiter eines privatrechtlichen Unternehmens handelt. Außerdem ist die Durchführung von Geschäftsreisen an wesentlich weniger Voraussetzungen geknüpft, als bei Dienstreisen: hier greift kein öffentlich-rechtlicher Grundsatz, nach welchem solche Reisen nur dann durchgeführt werden dürfen, wenn es keine kostengünstigere Alternative gibt.
Ansprüche bei Problemen mit dem Flug
Probleme ergeben sich, wenn der Geschäftsreisende im Rahmen einer Geschäftsreise hinsichtlich gebuchter Flüge von Ausfällen, Verspätungen betroffen ist.
Fluggastrechteverordnung
Nach der EG-Verordnung 261/2004 erwachsen grundsätzlich dem Fluggast Ansprüche aus ebendieser Verordnung. Das bedeutet, nur der direkt betroffene Geschäftsreisende hat z.B. bei einer Annullierung Anspruch auf Ausgleichszahlung aus Art. 5 Abs. 1 lit. c EG-VO i.V.m. Art. 7 Abs. 1 EG-VO. Dem Unternehmen stehen in einem solchen Fall zumindest aus dieser EG-VO keine Ansprüche zu. Dies hat in erster Linie den Sinn, den unmittelbar von der Flugbeeinträchtigung Betroffenen als Leittragenden zu entschädigen.
In der Praxis kommt es daher oft vor, dass Unternehmen, die regelmäßig Mitarbeiter auf Geschäftsreisen schicken, Klauseln in ihre Arbeitsverträge oder Reisebestimmungen aufnehmen, in denen Ansprüche auf Ausgleichszahlungen von den Geschäftsreisenden an das Unternehmen abgetreten werden.
Montrealer Übereinkommen
Unabhängig von den Ansprüchen aus der EG-Verordnung 261/2004 kann sich das Unternehmen von Ansprüchen aus dem Montrealer Übereinkommen bedienen. Im Unterschied zu den Ansprüchen aus der EG-VO handelt es sich nicht um pauschale, schadensunabhängige Beträge: das Unternehmen muss exakt nachweisen, welcher Schaden ihm genau durch die Flugbeeinträchtigung entstanden ist. Zudem ist der Schadensersatzanspruch auf 4.694 Sonderziehungsrechte (5.710 EUR - Stand: Dezember 2018) begrenzt.
Insbesondere kommt als Anspruchsgrundlage Art. 19 MÜ für das Unternehmen in Betracht. Nach dem Urteil EuGH C-429/14 sind folgende Kosten schadensersatzfähig:
- nicht nutzbare Arbeitszeit inklusive Zuschläge und Beiträge für die Sozialversicherung
- sonstige finanzielle Einbußen/Nachteile, die das Unternehmen wegen der Flugbeeinträchtigung erlitten hat.
Siehe auch
Urteil des Europäischen Gerichtshofs - EuGH C-429/14