Flugstornierung

Aus PASSAGIERRECHTE
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Es kann jedem Reisenden passieren, man hat einen Flug gebucht, oft weit im Voraus um günstige Tickets zu erhalten, doch dann passiert etwas Unerwartetes und man ist aus verschiedenen Gründen gezwungen, einen mit einem Luftfahrtunternehmen geschlossenen Beförderungsvertrag vor Antritt des Fluges zu kündigen. Die Gründe für die Kündigung liegen erfahrungsgemäß in persönlichen Schicksalen wie Krankheit, Trennung vom Reisepartner oder aber auch Angst vor der Reise in das Zielgebiet. Fluggästen steht in einem solchen Fall ein Anspruch auf zumindest einen Teil des Flugpreises zu. Rechtlich gesehen handelt es sich bei der Buchung eines Flugs um einen Werkvertrag. Grundsätzlich dürfen beide Vertragsparteien – auf die Gültigkeit dieses Vertrags vertrauen. So sieht § 649 BGB vor, dass die Airline auch im Falle einer Stornierung durch den Passagier Anspruch auf den vereinbarten Preis hat. Allerdings gelten dafür Modifikationen. Die Airline muss versuchen, das Ticket an andere Passagiere zu verkaufen. Gelingt ihr der Wiederverkauf des stornierten Tickets, muss sie den Verkaufserlös vom einbehaltenen Ticketpreis abziehen. Die Fluggesellschaft muss aber auf jeden Fall alle Kosten erstatten, die aufgrund der Stornierung des Tickets wegfallen. Das gilt insbesondere für Steuern und Gebühren, da diese nur dann anfallen, wenn der Passagier auch am Flughafen abgefertigt wurde. Gerade bei den Schnäppchenpreisen von Billig-Airlines machen die Steuern und Gebühren aber einen Großteil des Ticketpreises aus.

Flugstornierung Definition

Bei einer Flugstornierung handelt es sich um das freiwillige Zurücktreten eines Fluges seitens des Passagiers. Hierin liegt die Abgrenzung zur Flugannullierung: Während Letztere durch das Luftfahrtunternehmen erfolgt und entsprechend alle Passagiere eines annullierten Fluges betrifft, ist die Stornierung ein individueller Rücktritt, der die Durchführbarkeit des gebuchtem Fluges nicht betrifft.

Gründe für eine Flugstornierung

Eine Stornierung kann aus unterschiedlichen Gründen stattfinden. Dabei kann es sich sowohl um Krankheit als auch um Terminverschiebungen im Zeitplan des Passagiers handeln, die für ihn nicht vorherzusehen waren und die ursprünglich geplante Reise für ihn unmöglich machen. Rechtlich ist zu beachten, dass bei einer Flugstornierung keinerlei Gründe angegeben werden müssen. Diese liegen im Privatbereich des Fluggasts und damit außerhalb des Interessensbereichs von Fluggesellschaften.

Flugstorno Rechte

§ 649 S. 2 BGB gewährt dem Unternehmer nach der Kündigung des Werkvertrages durch den Besteller die vereinbarte Vergütung unter Anrechnung der ersparten Aufwendungen und der Erlösvorteile. Die Fluggesellschaft ist daher zur Bestimmung der Höhe der Vergütung im Rahmen der sekundären Darlegungslast verpflichtet, zu den ersparten Aufwendungen und Erlösvorteilen vorzutragen. Der Fluggast hat danach die Möglichkeit, die Angaben der Fluggesellschaft zu überprüfen und gegebenenfalls den Nachweis höhere ersparte Aufwendungen bzw. der Erzielung von Erlösvorteilen zu führen. Zu den Einsparungen gehören neben den Steuern und Gebühren weitere Beträge beispielsweise für die Nichtgewährung der Bordverpflegung und auch die Reduzierung des Kerosinverbrauchs, wenn der Fluggast am Flug nicht teilnimmt.

Ersparnisse der Fluggesellschaft

Die Ersparnisse von Kosten wegen Nichtgewährung der Bordverpflegung lassen sich noch einfach ermitteln, gegebenenfalls können sie vom Gericht nach § 287 ZPO geschätzt werden, sofern der Fluggast vorträgt, dass Bordverpflegung Bestandteil des Beförderungsvertrages war. Schwieriger ist allerdings die Berechnung der Kerosinersparnis. Es ist zwar grundsätzlich denkbar, dass wegen der Nichtteilnahme eines Fluggastes am Flug Kerosin eingespart wird. Allerdings ließe sich bei größeren Passagierflugzeugen nach der Nichtteilnahme von zwei Fluggästen am Flug regelmäßig nicht feststellen, ob eine Kerosineinsparung tatsächlich stattgefunden hat. dass wegen der Nichtteilnahme eines Fluggastes am Flug Kerosin eingespart wird. Allerdings ließe sich bei größeren Passagierflugzeugen nach der Nichtteilnahme von zwei Fluggästen am Flug regelmäßig nicht feststellen, ob eine Kerosineinsparung tatsächlich stattgefunden hat. Dem steht aber die Werbung vieler Luftfahrtunternehmen gegenüber, dass sie mit ihren modernen Flotten einen geringen Pro-Kopf-Verbrauch von Kerosin ermögliche. Der Klimaschutzreport 2017 des Bundesverbandes der Deutschen Luftverkehrswirtschaft (BDL) weist für das Jahr 2016 einen Verbrauch pro Passagier und einhundert geflogener Kilometer i.H.v. 3,64 l Kerosin aus. Berücksichtigenswert ist auch der Fall, dass das mit dem Fluggast den Vertrag schließende Luftfahrtunternehmen die Beförderung nicht selbst ausführt. Häufig verkaufen Fluggesellschaften, die in weltweit operierenden Allianzen integriert sind, eigene Flugtickets, die zur Beförderung mit Fluggesellschaften der Allianz berechtigen. In diesen Fällen führt die Fluggesellschaft, die den Vertrag mit dem Fluggast abschließt, den Flug nicht selbst durch. Kosten für die Durchführung des Fluges entstehen allenfalls in der Gestalt, dass das den Beförderungsvertrag schließende Luftfahrtunternehmen den Großteil des vereinnahmten Ticketentgelts an das den Flug ausführende Luftfahrtunternehmen abführen muss nach der Kündigung durch den Fluggast eingespart. Die Ersparnisse sind nach der Gesetzeslage an den kündigenden Fluggast zurückzuzahlen.

Bei der Feststellung, ob Erlösvorteile durch anderweitige Vermarktung der durch die Kündigung des Beförderungsvertrages frei gewordenen Sitzplätze erzielt werden konnten, ist aber nicht nur auf die Auslastung in der vom kündigenden Fluggast gewählten Beförderungsklasse abzustellen. Auf die Auslastungssituation allein kann es nicht ankommen. Diese Betrachtungsweise lässt unberücksichtigt, dass Sitzplätze in derselben Beförderungsklasse in unterschiedlichen Tarifklassen (auch Buchungsklassen genannt) vermarktet werden.

Rechtsnatur der Flugstornierung

Die Personenbeförderung ist keine bloße Dienstleistung, sondern stellt die Erstellung eines unkörperlichen Werkes als Arbeitserfolg dar. Somit ist die Beförderung als Werkvertrag zu klassifizieren. Allerdings hat der BGH dafür auch gewisse Einschränkungen von einzelnen Vorschriften des Werkvertragsrechts vorgesehen, denn diese Vorschriften stünden im Konflikt mit den vertragstypischen Rechten und Pflichten der Parteien eines Luftbeförderungsvertrages. Die Praxis der Fluggesellschaften, bei Vertragsschluss das gesamte Beförderungsentgelt zu erheben, steht daher nicht im Einklang mit der gesetzlichen Regelung. Allgemeines werkvertragliches Prinzip ist es, dass der Werklohn erst bei (Teil-)Abnahme oder Vollendung der Leistung des Werkunternehmers zu entrichten ist (§§ 641 Abs. 1 S. 1, 646 BGB ). Bezogen auf den Luftbeförderungsvertrag hat diese Regelung zur Konsequenz, dass der Flugpreis erst bei Beendigung der Luftbeförderung fällig wird und das Luftfahrtunternehmen demnach das Beförderungsentgelt nicht bereits bei Vertragsschluss erheben Darf. Der BGH hat dies aber korrigiert, eine Klausel in Allgemeinen Beförderungsbedingungen, wonach bereits vor Antritt der Flugreise der gesamte Beförderungspreis zu zahlen ist, sei mit wesentlichen Grundgedanken des Personenbeförderungsrechts vereinbar. Der BGH hat ausgeführt, dass das Kündigungsrecht nach § 649 BGB für das gesetzliche Leitbild eines Vertrages über die Beförderung mit einem Massenverkehrsmittel nicht maßgeblich sei. Allerdings spricht gegen die Annahme, Flugzeuge sind Massenverkehrsmittel, dass Bus und Bahn jedes Jahr wesentlich mehr Passagiere befördern, und dass die Fluggesellschaften jeden einzelnen Namen der zu befördernden Personen kennen und grundsätzlich die Identität vor Antritt der Beförderung überprüfen. Damit verliert die Luftbeförderung den Charakter als Massenverkehrsmittel, denn diese Annahme ist nur berechtigt, wenn der Großteil der zu befördernden Personen anonymisiert den Beförderungsvertrag schließt und es dem Beförderer grundsätzlich gleichgültig ist, welche Personen die Beförderungsleistungen in Anspruch nehmen und ob beispielsweise ein Bahnticket von einer auf die andere Person übertragen wird.

Verjährung

Die Ansprüche auf die Erstattung für Flugstornierungen verjähren in 3 Jahren. Das bedeutet Ansprüche können auch rückwirkend für die vergangenen drei Jahre eingefordert werden. Wenn der Fluggast zum Beispiel 2015 einen Flug gebucht, bezahlt und später dann storniert haben, kann er diesen noch bis zum 31. Dezember 2018 die Kosten zurückverlangen.

Flugstornierung Bedingungen und Voraussetzungen

Schriftliche Kündigung

Eine Stornierung des Tickets bzw. Kündigung des Beförderungsvertrages (Vgl. § 648 BGB) ist stets schriftlich an den Reiseveranstalter und/oder die Luftfahrtgesellschaft zu richten.

Voraussetzungen der Flugstornierung gemäß Beförderungsbedingungen

Die Bedingungen für Stornierungen richten sich nach den entsprechenden Bestimmungen der jeweiligen Fluggesellschaft, die in den Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) oder Beförderungsbedingungen festgelegt sind und durch die Buchung eines Tickets vom Passagier akzeptiert werden.

Flugstornierung und Kostenersatz

Der Fluggast kann den Luftbeförderungsvertrag, ein Werkvertrag i.S.d. §§ 631 ff BGB, bis zur Erbringung der Luftbeförderung jederzeit und ohne Angabe von Gründen kündigen, § 649 BGB. Stornierungskosten seitens der Fluggesellschaften sind dabei rechtmäßig, die Höhe muss jedoch in einem angemessenen Rahmen liegen. Neben der Stornierungsgebühr durch die Fluggesellschaft kann auch der Reiseveranstalter eine solche erheben, falls diese beiden Institutionen nicht dieselben sind. Die Fluggesellschaft ist, wenn in den AGB (bzw. Beförderungsbedingungen) festgehalten, außerdem nicht zu einer Rückerstattung des Flugpreises verpflichtet. Dies gilt jedoch nicht für diejenigen Kosten, die nicht direkt im Flugpreis inbegriffen sind. Dazu gehören beispielsweise Steuern oder der Treibstoffzuschlag. Diese Kosten müssen in jedem Fall zurückerstattet werden, da es sich hierbei um Kosten handelt, die nur bei tatsächlichem Flugantritt anfallen. Als Folge kann der Unternehmer, der den Flug durchführt, die vereinbarte Vergütung verlangen. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Wird der Flug nicht angetreten, sind zum einen die im Flugpreis enthaltenen Steuern, wie Mehrwertsteuer, Gebühren und Entgelte einschließlich etwaiger Zuschläge, zu erstatten. Diese Flugnebenkosten fallen nur an, wenn der Fluggast den Flugschein tatsächlich in Anspruch nimmt .

Ausschluss der Flugstornierung

Ein kompletter Ausschluss der Kündigung bzw. Stornierung einer gebuchten Flugreise durch die allgemeinen Beförderungsbedingungen einer Fluggesellschaft sind rechtmäßig (BGH, Urt. v. 20.03.2018, Az.: X ZR 25/17).

Gemäß § 648 BGB ist eine Kündigung des Beförderungsvertrages aus besonderem Grund zwar gesetzlich vorgesehen. Die Beförderungsbedingungen, die bei der Buchung zwischen der Fluggesellschaft und dem Passagier vertraglich einbezogen werden, erlangen aber regelmäßig vorrangige Geltung. Nach Ansicht des BGH liegt durch Bestimmungen, die einen Ausschluss der Stornierung vorsehen, keine unangemessene Benachteiligung der Passagiere vor. Entsprechende Bestimmungen sind daher rechtlich nicht zu beanstanden und können wirksam zwischen den Parteien vereinbart werden (BGH, Urt. v. 20.03.2018, Az.: X ZR 25/17). Eine Fluggesellschaft bietet als Beförderungsunternehmen standardisierte Beförderungsleistungen an, d.h. Flüge auf von ihr festgelegten Routen. Zur Buchung angeboten und schließlich erbracht werden diese Leistungen gegenüber der allgemeinen Öffentlichkeit und damit einer Vielzahl von Fluggästen. Die Kosten, die eine Fluggesellschaft durch die Vorbereitung und Durchführung der Flüge hat, entstehen normalerweise weitgehend unabhängig davon, wie viele Passagiere letztendlich mitfliegen. Denn die Fixkosten für die Durchführung eines gesamten Fluges bleiben im Wesentlichen unverändert, ob nun die Maschine nur zur Hälfte oder gänzlich ausgebucht ist. Luftverkehrsunternehmen können die Preise für einen Flug frei bestimmen. Damit bleibt ihnen auch die weiträumige Freiheit nach eigenen Vorstellungen und wirtschaftlichen Erwägungen und Kalkulationen Tarifmodelle zu entwerfen und Konditionen festzulegen (Vgl. Art. 22 Abs. 1 VO-EG Nr. 1008/2008). So ist es Kraft dieser Angebotsfreiheit einer Fluggesellschaft auch erlaubt, Tarife ohne freies Kündigungsrecht des Fluggastes anzubieten. Eine Fluggesellschaft kann, um wirtschaftlich zu arbeiten, Ticketpreise nur unter Berücksichtigung der Gesamtkosten für einen Flug kalkulieren, d.h. um zumindest eine Deckung der anfallenden Kosten sicherzustellen. Dafür ist es notwendig, die Kapazitäten an verfügbaren Sitzplätzen im Flugzeug möglichst auszulasten. Für eine effiziente Kapazitätsausnutzung ist aber gerade ein flexibles bzw. vielseitiges Tarifsystem notwendig, das sowohl fest kalkulierbare, als auch kurzfristig flexible Tarife beinhaltet. Es besteht insofern ein rechtlich schutzwürdiges Interesse des Beförderungsunternehmens am Ausschluss des Kündigungsrechtes innerhalb bestimmter Tarife. Das Interesse des Fluggastes an einem jederzeit ohne größere finanzielle Einbuße kündbaren Beförderungsvertrag wiegt dabei deutlich geringer, da er regelmäßig durch die Wahl eines anderen Tarifs oder Abschluss einer Versicherung sein Interesse ohne unverhältnismäßigen Aufwand wahren kann (BGH, Urt. v. 20.03.2018, Az.: X ZR 25/17).


Ausschluss durch AGB

Um dem deutschen Gesetz und der deutschen Rechtsprechung zu entgehen, erklären Airlines in ihren Geschäftsbedingungen ausländisches Recht für anwendbar. Bei Ryanair soll irisches Recht gelten, bei Wizz Air ungarisches und bei Easyjet das Recht von England und Wales. Das Amtsgericht Simmern hat die Ryanair-Klausel allerdings in einem Fall für unwirksam erklärt (Az. 32 C 571/16).

Auch im Allgemeinen ist ein solcher grundsätzlicher Stornierungsausschluss rechtlich nicht haltbar. Selbst wenn der Fluggast diesem zuvor wissentlich zugestimmt hat, kann er seine Buchung trotzdem annullieren und sein Geld zurückfordern. Zumindest die Steuern, Gebühren und manche Zuschläge, die nicht anfallen, wenn der Passagier nicht fliegt, müssen rückerstattet werden. Eine Gebühr für die Stornierung eines Tickets darf die Airline nicht erheben, da eine Stornierung keine Zusatzleistung der Fluggesellschaft, sondern einen herkömmlichen Betriebsvorgang darstellt. Dementsprechend sind zusätzliche Gebühren für diesen Vorgang laut Rechtsprechung grundsätzlich unzulässig, da der Passagier mit der Kündigung lediglich seine Rechte wahrnimmt.

Anders als andere Gerichte hat der BGH entschieden, dass es sich bei Klauseln in Wahlverträgen, die eine Stornierung ausschließen, um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Nach § 305 Abs. 1 S. 3 BGB liegen Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht vor, wenn die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt wurden. Aushandeln i.S.d. § 305 Abs. 1 S. 3 BGB liegt dann vor, wenn die Klausel bezüglich des „nicht erstattbaren Tarifs“ von der Fluggesellschaft nicht einseitig gestellt wurde. Es ist daher die Gestaltungsbeteiligung des Fluggastes hinsichtlich der Klausel zu würdigen.15 Danach kann von einem Aushandeln nur dann gesprochen werden, wenn der Verwender der Klausel deren gesetzesabweichenden Inhalt ernsthaft zur Disposition stellt und dem Vertragspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit der Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen.16 Ein Stellen von Vertragsbedingungen liegt auch dann nicht vor, wenn die Einbeziehung vorformulierter Vertragsbedingungen in einen Vertrag auf einer freien Entscheidung desjenigen beruht, der vom anderen Vertragsteil mit dem Verwendungsvorschlag konfrontiert wird.17 Dazu ist nach der Rechtsprechung des BGH allerdings erforderlich, dass die Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei ist und tatsächlich die Gelegenheit besteht, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlungen einzubringen. Der BGH gelangt sodann zu dem Ergebnis, dass die Klausel der Beförderungsbedingungen der Beklagten der Inhaltskontrolle standhält, denn der Ausschluss des Kündigungsrechts benachteilige die Fluggäste nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Dagegen spricht jedoch, dass anerkannt ist, dass eine AGB-Klausel wegen Verstoßes gegen §§ 308 Nr. 7, 309 Nr. 5 BGB unwirksam ist, wenn bei einer vorzeitigen Beendigung eines Werkvertrages die volle Vergütungspflicht, d.h. der volle Flugpreis, bestehen bleiben soll. Deshalb sind nach der Auffassung des LG Frankfurt/M solche allgemeinen Tarifbestimmungen unwirksam, die dem Fluggast die Möglichkeit nehmen, ersparte Aufwendungen und den anderweitig erzielten Erlös herauszuverlangen. Auch wenn dem Fluggast durch die Tarifbestimmungen ausdrücklich das Recht eingeräumt werden sollte, den Eintritt eines geringeren oder keines Schadens nachzuweisen, führt diese Klausel aber nicht dazu, dass eine Fluggesellschaft den reinen Beförderungspreis, d.h. das Ticketentgelt abzgl. der Steuern und Gebühren, die uneingeschränkt zurückzuerstatten sind,21 behalten darf. Vielmehr muss ein Luftfahrtunternehmen das Beförderungsentgelt, das es vom kündigenden Fluggast erhalten hat, an diesen zurückerstatten, soweit sie in der Lage war, den durch die Kündigung des Fluggastes freigewordenen Sitzplatz durch den Abschluss eines weiteren Beförderungsvertrages vermarkten zu können. Die Klausel einer Fluggesellschaft, wonach bei Kündigung des Beförderungsvertrages vor Antritt des Fluges 100 % des vereinbarten Beförderungsentgelts ohne Zulassung des Nachweises, dass beispielsweise das Flugzeug voll ausgelastet war, verstößt zudem gegen Art. 3 Abs. 3 i.V.m. 1 lit. d), lit. f) des Anhangs der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen.

Höhere Gewalt

Der Gesetzgeber sieht vor, dass Reisende die kompletten Kosten für ihr Flugticket zurückbekommen sollen, wenn es sich beim Grund für den Reiserücktritt um „höhere Gewalt“ handelt. Dabei muss für die kostenlose Flugstornierung eine „objektive und hinreichend konkrete Gefahr im Einzelfall“ vorliegen. Es gibt nur einen Fall, der unbestritten als „höhere Gewalt“ im Allgemeinen anerkannt wird, nämlich dann, wenn das Auswärtige Amt der Bundesrepublik eine Reisewarnung für das betreffende Land ausspricht. Allerdings gilt das nur unter der Voraussetzung, dass die Reisewarnung nicht schon vor Abschluss der Buchung existierte. Unvorhergesehene Ereignisse können auch Überschwemmungen, Erdbeben oder Stürmes ein.

Kein Grund für eine kostenlose Stornierung sind Krankheit, Flugangst oder andere im Lebensumfeld des Reisenden auftretende Ereignisse werden grundsätzlich nicht als Grund für eine kostenlose Stornierung der Reise akzeptiert. In solchen Fällen springen Reiserücktrittsversicherungen ein.

Bewusster Ausschluss durch den Passagier

Bei Flugtickets, bei denen es sich um ein vollflexibles Flugticket handelt, und diese sind meist die teuerste Kategorie, kann der Fluggast grundsätzlich mit einer Rückerstattung des vollen oder zumindest eines großen Teils des Ticketpreises rechnen. Da der Preis für Flugtickets im Voraus zu entrichten ist, muss der Fluggast nach einer Kündigung des Flugbeförderungsvertrages die von ihm gezahlten Beiträge zurückverlangen. Freiwillige Zahlungen der Fluggesellschaft sind äußerst selten.

Bei nicht stornierbaren Tickets ist dies anders. Die Eröffnung von Wahlmöglichkeiten zwischen mehreren vorformulierten Vertragsbedingungen, macht die vom Klauselverwender gewählte Alternative noch nicht zur Individualabrede. Auf den Beförderungsvertrag sind nach ständiger Rechtsprechung des BGH die Vorschriften des Werkvertrags anzuwenden. Hiernach könne der Fluggast den Vertrag jederzeit nach § 649 BGB kündigen. Allerdings sei das Kündigungsrecht nach § 649 BGB für das gesetzliche Leitbild eines Vertrages über die Beförderung mit einem Massenverkehrsmittel nicht maßgeblich. Der Personenbeförderungsvertrag weise Besonderheiten auf, denen bei der Bestimmung des gesetzlichen Leitbildes Rechnung getragen werden muss. Hinsichtlich der noch nicht ausgeführten Leistungen soll sich der Unternehmer grundsätzlich mit der Kompensation des entgangenen Gewinns begnügen. Der Personenbeförderungsvertrag mit einem Massenverkehrsmittel ziehe ähnlich der Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen die Unanwendbarkeit des § 649 BGB nach sich. Die Reduktion des Beförderungsentgeltes durch die Fluggesellschaft muss zwingend von der Kapazitätsauslastung abhängen.

Unter dem Begriff „Flugpreise“ seien auch etwaige Bedingungen, unter denen diese Preise gelten sollen, zu verstehen. 

Daraus leite sich für das Luftverkehrsunternehmen das Recht ab, Tarife ohne freies Kündigungsrecht des Fluggastes anbieten zu dürfen. Unter Berücksichtigung dieser typischen Gegebenheiten sei keine unangemessene Benachteiligung des Fluggastes erkennbar, wenn für einen Flugtarif durch Beförderungsbedingungen das freie Kündigungsrecht ausgeschlossen werde. Die Luftverkehrsunternehmen haben ein schützenswertes Interesse daran, das Kündigungsrecht auszuschließen, da die ihnen entstehenden Kosten im wesentlichen Fixkosten des Gesamtbeförderungsvorganges seien und es daher nicht möglich sei, den von einem einzelnen. Der Ausschluss des Kündigungsrecht dient der vereinfachten Vertragsabwicklung. Die Kündigungsmöglichkeit des Fluggastes sei für ihn allerdings ohne praktischen Wert, wenn sie nicht mit einer Rückerstattung wesentlicher Teile des Flugpreises verbunden ist. Nach alledem stellt der Ausschluss des Kündigungsrechts nach Auffassung des BGH keine unangemessene Benachteiligung des Fluggastes dar. Dieses Ergebnis und das urteil des BGH stoßen auf viel kritik, was aber darauf zurückzuführen ist, dass dem Gericht für die Beurteilung notwendige Besonderheiten des Luftverkehrs nicht vorgetragen wurde.

Sonderfälle

Auch die Rückerstattung von Teilstrecken ist in aller Regel nicht möglich, da es sich um ein und denselben Luftbeförderungsvertrag handelt, der lediglich durch eine Zwischenlandung unterbrochen wurde. Anders ist dies, wenn es sich tatsächlich um separat gebuchte Strecken handelt, die nur zufällig aneinander anschließen. Auch ist eine Stornierung eines Flugs nach dessen Abflugzeit als ausgesprochen problematisch zu bewerten. Hierbei erfolgen nur in Ausnahmefällen Rückerstattungen oder Teilrückerstattungen des Flugpreises. Soll die Stornierung dagegen in den letzten 24 Stunden vor der Abflugzeit erfolgen, so gelten je nach Fluggesellschaft oftmals gesonderte Bedingungen, was eine solche Rückerstattung von Leistungen angeht.

Stornokosten

Viele Fluggesellschaften berechnen eine Gebühr für die Stornierung eines Fluges. Die Höhe der Gebühr hängt vom Zeitpunkt der Stornierung ab. Zwar hat grundsätzlich der Besteller (bzw. der Fluggast) darzulegen und zu beweisen, dass der Unternehmer (bzw. der Luftfrachtführer) Aufwendungen erspart, bzw. Erlöse durch anderweitige Buchung erzielt hat. Weil der Besteller jedoch regelmäßig keinen Einblick in die Betriebsinterna des Unternehmers hat, ist dem Unternehmer im Wege der sog. sekundären Darlegungslast zuzumuten, seine ersparten Aufwendungen bzw. anderweitig erzielten Erlöse für den konkreten Fall darzulegen und zu beziffern.

Die Stornogebühren werden jedoch vom BGH als unzulässig erachtet (Urteil vom 21. April 2016, Az. I ZR 220/14). Dem widersprach jedoch der europäische Gerichtshof, welcher die Gebühren als vereinbar mit dem europäischen Recht ansah(Urteil vom 6. Juli 2017, Az. C-290/16). Das Verfahren ging dann zurück an die BGH-Richter nach Karlsruhe, die dann endgültig entscheiden und die Antwort des EuGH dabei berücksichtigen.

Flugstornierung Entschädigung

Bei der Flugbuchung wird ein Flugbeförderungsvertrag geschlossen. Dabei handelt um einen Werkvertrag. Der Fluggast kann einen solchen Vertrag deshalb nach den gesetzlichen Regelungen zum Werkvertrag jederzeit kündigen (§ 648 BGB).

Einige Fluggesellschaften weisen den Fluggast allerdings darauf hin, dass sie das Kündigungsrecht in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ausschließen. Das ist grundsätzlich möglich, es gibt aber Grenzen. Die konkreten Regelungen zur Stornierung eines Fluges können den Fluggast nämlich unter Umständen unangemessen benachteiligen.

Ticketpreis

Oftmals ist die vollständige Erstattung der Tickets durch die AGB der Fluggesellschaften ausgeschlossen. Hat die Airline den Sitzplatz des Passagiers anderweitig vergeben, müssen diese Erlöse auf die Erstattung angerechnet werden, da sie wirtschaftlich keinen Schaden erlitten hat.

Die Airline muss nachweisen, ob und wenn zu welchem Preis sie die stornierten Flugtickets an Dritte weiterverkaufen konnte. Legt die Fluggesellschaft keine Abrechnung vor, muss sie den Ticketpreis erstatten. (LG Frankfurt/Main, Urteil vom 6. Juni 2014, Az. 2-24 S 152/13, 24 S 152/13). Erklärt die Fluggesellschaft nur, der Flug sei nicht ausgebucht gewesen und legt dazu die Buchungszahlen beim Abflug vor, muss sie bis zu 95 Prozent des Ticketpreises erstatten. Sie muss nach einem Urteil des Amtsgerichts Köln vielmehr darlegen, wie sich der Buchungsstand zwischen Stornierung und Flug entwickelt hat (19. September 2016, Az. 142 C 222/16).

Stornierte Plätze werden von den Fluggesellschaft häufig noch an Dritte weiterverkauft, vorausgesetzt der Flug wurde nicht bereits von Anfang an überbucht. Die Airline muss daher nachweisen, dass ihr aufgrund der Stornierung ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist, zum Beispiel der Platz nicht mehr an einen anderen Passagier verkauft worden konnte. Kann sie dafür keine Beweise erbringen, muss sie bis zu 95 % des Ticketpreises erstatten.

Steuern und Flughafengebühren

Wird ein Flug nicht angetreten, kann der Passagier die Steuern und Flughafengebühren, die er gezahlt hat, zurückverlangen. Diese Abgaben muss die Fluggesellschaft erst zahlen, wenn ein Passagier den Flug angetreten hat. Viele Fluggesellschaften zahlen diese Posten nach Aufforderung freiwillig zurück.

Steuern und Gebühren muss die Airline pro Passagier abtreten. Dies erst dann, wenn der Flug tatsächlich angetreten wurde. Im Rückschluss bedeutet dies, dass der Fluggast für jeden nicht angetretenen oder verpassten Flug sämtliche Steuern und Flughafengebühren von der Airline zurückverlangen kann. Dieser Anspruch besteht auch, wenn der Flug verpasst wurde, denn auch in diesem Fall sind der Fluggesellschaft keine Steuern und Gebühren für den nichtbeförderten Passagier entstanden.

Wird diese Erstattung in einem Flugbeförderungsvertrag durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgeschlossen, ist diese Ausschlussklausel im Vertrag unwirksam. (Landgericht Frankfurt Urteil vom 14. Dezember 2017, Az. 2-24 O 8/17). Bei der Angabe des Flugpreises sind die einzelnen Posten genau aufschlüsseln in Flughafengebühren, Steuern, Zuschläge, Entgelte sowie den Ticketpreis (EuGH, Urteil vom 6. Juli 2017, Rs. C-290/16).

Treibstoffzuschlag

Bei der Buchung von Flügen ist oft ein Treibstoff- oder Kerosinzuschlag zu zahlen. Dieser wird nur von wenigen Airlines erstattet. Anders als die Steuern und die Flughafengebühr erhebt die Airline den Kerosinzuschlag nicht für Dritte. Die Zuschläge sind meist Preisbestandteile, die sich aus den jeweiligen Geschäftsbedingungen ergeben. Dennoch besteht grundsätzlich auch ein Anspruch auf Erstattung dieser Kosten, da die Fluggesellschaft diese Aufwendung nicht gemacht hat.

Sonstige Zuschläge

Ein Teil der Ticketkosten sind Zuschläge, welche für die Fluggesellschaft im Zusammenhang mit der Beförderung eines Passagiers entstehen. Wird er Flug nicht angetreten, entstehen für die Airline in diesem Sinne auch keine Mehrkosten durch den Fluggast.

Flugstornierung Erstattung Steuern und Gebühren

Reiserücktrittsversicherung

Eine Reiserücktrittsversicherung zahlt nur unter bestimmten Bedingungen, etwa wenn der Reisende oder ein naher Angehöriger erkrankt. Entscheidend sind die jeweiligen Versicherungsbedingungen, die sich von Versicherung zu Versicherung unterscheiden können.

nicht stornierbare Tickets

Oftmals bieten Fluggesellschaften verschiedene Tarife für einen Flug an . Einer davon kann storniert werden, der andere nicht und ist meistens günstiger.

Wenn zwei Fluggäste sich aus verschiedenen Angeboten für einen nicht stornierbaren und deshalb besonders günstigen Flug aussuchen, und dieser von Ihnen storniert wird, entfällt der Anspruch auf die Kosten weil die Fluggäste durch ihre Buchung zum Ausdruck gebracht hatten, dass sie auf das Kündigungsrecht verzichten und somit der Reisepreis nicht erstattet wird, wenn sie stornieren (LG Köln, Urteil vom 14. März 2017, Az. 11 S 263/16; Urteil vom 7. Februar 2017, Az. 11 S 15/16).

Flug nicht angetreten Steuern und Gebühren

Flug nicht angetreten Steuern zurück

Ob man vor dem Abflug seinen Flug storniert oder die Zeit verstreichen lässt, macht für die Erstattung der Steuern und Gebühren keinen Unterschied.Die Erstattung kann aber erst beantragt werden, wenn der Flug in der Vergangenheit liegt.


Stornogebühren

Die Fluggesellschaft darf keine weiteren Kosten wie z.B. Stornogebühren verlangen, das haben BGH und EuGH (Az. C‑290/16) bestätigt. Die Rückerstattung muss außerdem in Geld erfolgen, z.B. per Überweisung. Gutscheine braucht der Passagier nicht akzeptieren. Dabei treten in der Praxis für die Kunden zwei Probleme auf: Zum einen weigern sich die Fluggesellschaften meist, die Ticketkosten zurückzuerstatten und verweisen auf ihre AGB. Zum anderen wissen die Passagiere oft gar nicht, wie hoch Steuern und Gebühren ausfallen, obwohl die Airlines nach einem EuGH-Urteil dazu verpflichtet sind, diese genau anzugeben. Außerdem fehlen ihnen Informationen darüber, ob der Flug ausgebucht war und zu welchem Preis sein storniertes Ticket weiterverkauft werden konnte. Daher muss die Fluggesellschaft über die weggefallenen Kosten bzw. den Erlös aus dem Weiterverkauf eine Abrechnung erstellen. Will sie sich diesen Aufwand sparen, kann sie lediglich eine Pauschale von 5 % des Ticketpreises einbehalten. Unabhängig davon, was in den AGB über die Fristen für Umbuchung oder Stornierung steht: Für den gesetzlichen Anspruch auf Rückerstattung von einem Teil der Ticketkosten gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

Flugstornierung Musterbrief

Der Passagier hat die Möglichkeit, die Erstattung online zu beantragen, oder die Airline schriftlich aufzufordern die Gebühren und Zuschläge zurückzuzahlen. Dazu können Musterschreiben verwendet werden. Dabei bietet es sich an, auf dem Postweg ein Einschreiben mit Rückschein zu verwenden, um einen Nachweis zu haben, dass es tatsächlich angekommen ist. Auch wenn Tickets über einen Vermittler gebucht werden, sollte der Fluggast sich um seine Erstattungsforderung direkt an die Fluggesellschaft wenden.

Als Musterbrief kann folgende Vorlage gewählt werden:

Rückforderung der Steuern, Gebühren und des Flugpreises nach Stornierung aus persönlichen Gründen
Flugdaten:
__________________________________________________________________________________________
________________________________________________________________________________________
Buchungsnummer: ______________

Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom __________ habe ich den oben genannten Flug bei Ihnen storniert.
Hiermit fordere ich Sie auf, die von Ihnen berechneten Steuern, Gebühren und Zuschläge gemäß §
649 Satz 2 des bürgerlichen Gesetzbuchs zu erstatten.
Ich gehe davon aus, dass Sie sich weitere Aufwendungen ganz oder teilweise durch zum Beispiel
den Weiterverkauf des Flugtickets erspart haben. Ich fordere Sie daher zur Aufklärung und
Abrechnung sowie zur Zahlung des gesamten Ticketpreises abzüglich 5 % bis zum 
__________
auf (§ 649 Satz 3, so auch LG Frankfurt a.M., Urteil vom 08.06.2014, AZ: 2-24 S 152/13, AG Frankfurt
a.M., Urteil vom 18.11.2013, AZ: 29 C 2391/13).
Ich verweise höchst vorsorglich darauf hin, dass die Berechnung einer „Bearbeitungsgebühr“ für die
Abwicklung der Flugstornierung unzulässig ist.
Bitte überweisen Sie den Betrag auf das folgende Konto:
__________________________________________________________________________________________
_______________________________________________________________________________________ 
Sollten Sie meiner Aufforderung nicht nachkommen wollen, behalte ich mir ausdrücklich vor,
anwaltliche und auch gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
__________________________________________________
Ort, Datum Unterschrift 

Alternativ können auch andere Muster, wie etwa der des ADAC benutzt werden[1].

Flugstornierung Air Berlin

Für die Geltendmachung der Stornierungskosten bei Air Berlin genügt ein formloser Antrag. Dieser ist zu richten an:

Email: serviceteam@airberlin.com
Fax: 030 41021003
Brief: Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG, Serviceteam, Saatwinkler Damm 42-43, 13627 Berlin

Flugstornierung Condor

Die Erstattung von Condor erfolgt formlos auf Antrag [Frage zu bestehender [Buchung][2]]

Flugstornierung Eurowings

Auch Eurowings erstattet weitgehend einfach die Stornierungskosten. Kunden können die Erstattung per E-Mail, Fax oder Telefon einfordern.

Flugstornierung Lufthansa

Lufthansa erstattet sowohl Steuern als auch Gebühren. beide Beiträge werden transparent ausgewiesen. Kunden können die Erstattung per E-Mail, Fax oder Telefon einfordern.

Flugstornierung KLM

Der Buchungsbestätigungs-E-Mail können Reisende die Bedingungen für die Stornierung Ihres Tickets entnehmen. Zur Stornierung von direkt bei KLM gebuchten Flügen beantragen die Passagiere einfach online eine Erstattung. Es gilt zu beachten, dass alle Flüge aus der Buchung storniert werden.

Wenn der Fluggast über ein Reisebüro gebuchte Tickets ändern oder stornieren möchten, wenden soll er sich an das betreffende Reisebüro wenden. [3]

Flugstornierung Iberia

Zur Stornierung bei bei Iberia muss das Onlineformular verwendet werden. [4]

Flugstornierung EasyJet

Der britische Billigflieger schließt in seinen Geschäftsbedingungen die Erstattungen gleich ganz aus, wenn der Kunde den Flug aus persönlichen Gründen nicht antreten kann und die Stornierung später als 24 Stunden nach der Flugbuchung erfolgt. Nur die britische Passagierabgabe APD, die bei einem Start vom Vereinigten Königreich aus fällig wird, betrachtet Easyjet als erstattungsfähig. Das Landgericht Frankfurt etwa hält einen solchen Erstattungsausschluss jedoch für unwirksam (Az. 2-24 O 8/17).

Flugstornierung Rechte

Kann ich einen Flug stornieren?

Die Frage, ob ein bereits gebuchter Flug storniert werden kann, kann nicht pauschal beantwortet werden. Diese Frage ist stets davon abhängig, bei welcher Fluggesellschaft der in Rede stehende Flug gebucht wurde und wie die Stornierungsbedingungen der jeweiligen Fluggesellschaft ausgestaltet sind. Doch nicht nur davon ist die Beantwortung dieser Frage abhängig. Auch der gebuchte Tarif spielt häufig eine Rolle. Durch viele Fluggesellschaften wird eine Stornierung angeboten. Bei einigen Fluggesellschaften kann diese kostenfrei erfolgen und bei den anderen wird eine Stornogebühr fällig. Bei manchen Fluggesellschaften besteht nur die Option der Umbuchung.

Kann man Flüge innerhalb von 14 Tagen stornieren?

Ein Flug lässt sich schnell über das Internet buchen. Umso ärgerlicher, wenn man seinen Flug doch nicht wahrnehmen kann oder wenn sich Pläne kurz nach der Buchung des Flugs doch noch ändern bzw. wenn man kurz nach der Buchung des Flugs noch ein besseres Angebot findet. Grundsätzlich gilt der Grundsatz, dass wer im Internet etwas kauft, hat in der Regel ein Widerrufsrecht. Es ist möglich innerhalb von 14 Tagen die Ware durch den Kunden zurückzugeben und der Kunde erhält sein gezahltes Geld zurück. Für die Buchung eines Flugs gilt dieser Grundsatz jedoch nicht. Der Widerruf der Buchung eines Flugs ist ausgeschlossen. Dennoch hat der Fluggast bei einigen Fluggesellschaften die Möglichkeit den bereits gebuchten Flug zu stornieren oder umzubuchen. Ob eine solche Möglichkeit besteht und welche Kosten damit verbunden sind, wird am besten durch den Fluggast bei der jeweiligen Fluggesellschaft erfragt.

Kann man Lufthansa Flug stornieren?

Besteht für einen Fluggast nicht die Möglichkeit einen bereits bei der Lufthansa gebuchten Flug wahrzunehmen, so kann dieser online durch den Fluggast storniert werden. Ein Flug bei der Lufthansa kann über die Online-Erstattungsfunktion der Lufthansa bis zu 24 Stunden vor Abflug storniert werden. Die Erstattung und/oder Erstattung des bereits gebuchten Flugticktes hängt von der Art des erworbenen Tickets ab. Nachdem die Stornierung der Buchung durch den stornierenden Fluggast vorgenommen wurde, erfolgt die Erstattung des Ticketpreises automatisch.

Kann man Eurowings Flug stornieren?

Wenn der Fluggast bei Eurowings eine Buchung des SMART-Tarif-, BEST-Tarif- oder BIZclass-Tarifs vorgenommen hat und dabei die Flex-Option hinzugefügt hat, dann steht dem [[Fluggast] das Recht zu den Flug bis zu 40 min vor Abflug kostenlos zu stornieren. Alle anderen Buchungen können aufgrund der günstigen Preise leider nicht storniert werden. Dennoch steht dem Fluggast bei einem günstigeren Tarif die Möglichkeit zu online im Bereich „Mein Flug“ den Flug auf ein anderes Reisedatum umzubuchen oder diesen telefonisch gegen eine Gebühr auf eine andere Person zu übertragen. Dabei kann jedoch keine Änderung der Flugstrecke erfolgen.

Siehe auch: Kann man Eurowings Flug stornieren?

Kann man Eurowings Flüge stornieren?

Die Frage, ob man Flüge bei Eurowings stornieren kann als Fluggast hängt ganz davon ab, welcher Tarif bei Eurowings gebucht wurde. Bei einigen Tarifen ist die Stornierung des Fluges kostenlos, bei anderen wiederrum ist eine Stornierung nicht möglich, sondern nur eine Umbuchung auf einen anderen Flug.

Siehe auch: Kann man Eurowings stornieren?

Kann man Ryanair Flüge stornieren?

Wird durch den Fluggast ein Flug bei Ryanair gebucht, der nicht mehr wahrgenommen werden kann, kann dieser nicht durch den Fluggast storniert werden. Jedoch kann der Flug durch den Fluggast geändert werden. Flugdaten, Flugzeiten und Flugstrecken können bis zu 4 Stunden vor der Abflugzeit durch den Fluggast über „Meine Buchungen“ bei Ryanair geändert werden, sofern der Fluggast nicht bereits eingecheckt hat.

Kann man Ryanair Flug stornieren?

Wird durch den Fluggast ein Flug bei Ryanair gebucht, der nicht mehr wahrgenommen werden kann, kann dieser nicht durch den Fluggast storniert werden. Jedoch kann der Flug durch den Fluggast geändert werden. Flugdaten, Flugzeiten und Flugstrecken können bis zu 4 Stunden vor der Abflugzeit durch den Fluggast über „Meine Buchungen“ bei Ryanair geändert werden, sofern der Fluggast nicht bereits eingecheckt hat.

Siehe auch: Kann man Ryanair Flug stornieren?

Kann man Ryanair Ticket stornieren?

Wird durch den Fluggast ein Ticket bei Ryanair gebucht und kann der Flug dann nicht mehr wahrgenommen werden, dann kann dieser nicht durch den Fluggast storniert werden. Jedoch kann das Ticket durch den Fluggast geändert werden. Flugdaten, Flugzeiten und Flugstrecken können bis zu 4 Stunden vor der Abflugzeit durch den Fluggast über „Meine Buchungen“ bei Ryanair geändert werden, sofern der Fluggast nicht bereits eingecheckt hat.

Kann man Flüge bei Opodo stornieren?

Die Beantwortung der Frage, ob man bei Opodo Flüge stornieren kann, kann nur abhängig von dem gebuchten Tarif und den Bedingungen der Fluggesellschaft, bei der der Fluggast die Reise gebucht hat, beantwortet werden. Abhängig von diesen Faktoren kann festgestellt werden, ob eine vollständige, teilweise oder gar keine Erstattung für den Fluggast erfolgen kann. Es ist durch aus möglich, dass einige Fluggesellschaften eine Stornogebühr erheben werden und das viele Tarife gar nicht erst erstattungsfähig sind.

Siehe auch: Kann man Flüge bei Opodo stornieren?

Kann man bei Booking com stornieren?

Wenn die Reisebuchung storniert werden soll, dann wird die Bestätigungs-E-Mail benötigt. Im nächsten Schritt ist den darin angegebenen Anweisungen Folge zu leisten. Zu beachten gilt stets, dass gemäß den Bestimmungen des Reiseanbieters in Bezug auf Stornierungen, (Voraus-) Zahlung und Nichterscheinen eine Gebühr berechnet werden kann bzw. gar kein Anspruch auf Rückzahlung des (im Voraus) gezahlten Betrags gegeben ist.

Siehe auch: Kann man bei Booking com stornieren?

Wie kann ich bei Expedia stornieren?

Soll eine Buchung bei Expedia storniert werden, dann kann dies in den meisten Fällen online erfolgen.

Siehe auch: Wie kann ich bei Expedia stornieren?

Wie kann ich meine Reise stornieren?

Soll eine bereits gebuchte Reise dennoch storniert werden, unabhängig davon welcher Grund dafür vorliegen mag, dann sollte sich der Reisende an das Buchungsportal, Reisebüro oder den Reiseveranstalter wenden, bei dem die Buchung der Reise erfolgt ist. Wie genau die Reise dann zu stornieren ist und welche Kosten mit der Stornierung verbunden sei könnten ist von Fall zu Fall und von Anbieter zu Anbieter unterschiedlich. In den meisten Fällen ist es jedoch möglich die Reise online zu stornieren oder per Telefon oder E-Mail. Alle Anbieter enthalten meistens detaillierte Anweisungen dazu, wie eine Stornierung vorzunehmen ist. Diesen muss dann gefolgt werden, damit die Stornierung erfolgreich erfolgen kann.

Kann man bei Reisewarnung kostenlos stornieren?

In der Vergangenheit wurde von den Gerichten bei einer Reisewarnung angenommen, das „höhere Gewalt oder eine erhebliche Gefährdung“ gegeben ist. In einem solchen Fall ist der Rücktritt von einer Reise ohne Entschädigung möglich. Liegt also ein „unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstand“ vor, dann kann eine Reise storniert werden. Ob bei einer Reisewarnung jedoch kostenlos storniert werden kann ist abhängig von mehreren Faktoren. Grundsätzlich ist es ratsam sich bei einer Reisewarnung an den Anbieter zu wenden, sei es ein Hotel, eine Fluggesellschaft oder ein Busunternehmen. Der Anbieter kann genauere Angaben dazu treffen, ob eine Stornierung kostenlos möglich ist. Viele Anbieter werden sicherlich diese Möglichkeit anbieten, bei anderen hingegen wird nur eine Umbuchung auf ein anderes Datum möglich sein. Die Frage, ob bei einer Reisewarnung kostenlos storniert werden kann, kann also nicht pauschal beantwortet werden.

Wie lange kann man einen Urlaub stornieren?

Wie lange ein Urlaub durch den Reisenden nach der getätigten Buchung storniert werden kann, hängt ganz von den Stornierungsbedingungen des jeweiligen Reiseveranstalters oder der Fluggesellschaft ab. Grundsätzlich gilt jedoch, umso eher der Urlaub storniert wird, umso besser stehen die Chancen einen Großteil des bezahlten Preises zurückerstattet zu bekommen. Am besten der Reisende informiert sich direkt bei dem Reiseveranstalter oder der Fluggesellschaft bei der die Reise gebucht wurde.

Kann ich meine Reise nach Ägypten stornieren?

Ob die bereits gebuchte Reise nach Ägypten storniert werden kann, hängt ganz von den Stornierungsbedingungen des Reiseveranstalters ab. In einigen Fällen besteht die Option der Stornierung gegen eine Stornogebühr.

Kann ich meine Reise in die Türkei stornieren?

Die Frage, ob eine Reise in die Türkei storniert werden kann, sollte am besten bei dem Reiseveranstalter erfragt werden, bei dem die Reise gebucht wurde. Denn jeder Reiseveranstalter verfügt über andere Stornierungsbedingungen. Je eher die Reise jedoch storniert wird, umso besser sind die Chancen für den Reisenden.

Kann ich meine Reise nach China stornieren?

Ob eine bereits gebuchte Reise nach China durch den Buchenden noch nach getätigter Buchung storniert werden kann, hängt ganz von den Bedingungen einer Stornierung des jeweiligen Reiseveranstalters ab. Je eher die Reise storniert wird, umso größer sind die Chancen des Buchenden den Großteil des Reisepreis zurückerstattet zu erhalten.

Siehe auch: Kann ich meine Reise nach China stornieren?

Kann man eine stornierte Reise rückgängig machen?

Eine bereits gebuchte Reise kann nicht rückgängig gemacht werden in den meisten Fällen. Jedoch bieten viele Reiseunternehmen ihren Reisegästen die Möglichkeit die Reise gegen ein bestimmtes Entgelt zu stornieren oder umzubuchen. Am besten werden die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten bei dem jeweiligen Reiseveranstalter erfragt.

Kann man eine Reise ohne Reiserücktrittsversicherung stornieren?

Eine bereits gebuchte Reise kann durch den Reisenden auch ohne eine Rücktrittsversicherung storniert werden. Dem Reisenden entsteht dadurch jedoch der Nachteil, dass er die durch die Stornierung entstandenen Kosten vollständig selbst übernehmen muss.

Siehe auch: Kann man eine Reise ohne Reiserücktrittsversicherung stornieren?

Kann man Hotel stornieren?

Bucht man ein Hotel, dann schließt man einen Beherbergungsvertrag ab. Bei einem Beherbergungsvertrag kann sich keine der beiden Vertragsparteien einseitig von dem Beherbergungsvertrag lösen. Das bedeutet, dass die Stornierung eines bereits gebuchten Hotels nicht ohne weiteres möglich ist. Eine Stornierung ist nur möglich, wenn dies in den AGB oder dem Vertrag so vereinbart wurde. Gibt es keine spezielle Regelung bezüglich der Stornierung, kann der Reisende zwar trotzdem stornieren aber muss dann mit Stornokosten rechnen durch den Hotelier.

Rückforderung

Die Ansprüche gegen eine Fluggesellschaft durchzusetzen gestaltet sich oft schwierig. Es empfiehlt sich, der betreffenden Airline zunächst schriftlich eine Zahlungsaufforderung zukommen lassen und eine Frist zur Rückzahlung der Kosten setzen. Reagiert die Airline darauf nicht, sollten Betroffene die Zahlung noch einmal anmahnen, bevor sie weitere rechtliche Schritte einleiten. Dafür empfiehlt sich auch die zu Hilfenahme eines Fachanwalts für Reiserecht.