Reiseversicherung

Aus PASSAGIERRECHTE
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Reiseversicherungen sind Versicherungen, welche Ereignisse absichern, die im Zusammenhang mit Reisen eintreten können. Sie werden heutzutage regelmäßig abgeschlossen, insbesondere um den Nichtantritt der Reise abzusichern.

Entwicklung (Historie)

Die erste Reiseversicherung war die Reisegepäckversicherung. Damit sollten eventuellen Verluste von Gepäckstücken abgesichert werden. Grund war vor allem, dass man sich in eine fremde Umgebung begibt und ein Wiederauffinden der Gepäckstücke somit erschwert ist. Schon früh in der Geschichte sprach man von einer Gefahrengemeinschaft, welche heute die Grundlage für alle Definitionen im Versicherungswesen ist. Doch warum ist die Gefahrengemeinschaft von so großer Bedeutung für das Versicherungswesen? Dazu muss man nun zunächst einmal betrachten, was eine Gefahrengemeinschaft überhaupt ist. Es gibt den Begriff zwar auch im strafrechtlichen Sinne, jedoch handelt es sich im vorliegenden Beitrag um Versicherungen, weshalb der Begriff hier vor allem aus zivilrechtlicher Sicht beleuchtet werden soll. Was eine Gefahrengemeinschaft ist, ergibt sich eigentlich schon aus dem Begriff an sich. Sie stellt eine Gruppe von Personen dar, welche derselben Gefahr ausgesetzt sind. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass eine Mehrheit von Personen, welche durch dieselbe Gefahr bedroht sind, eine Gefahrengemeinschaft bilden. Für Versicherungen liegt da nun das Kerngeschäft. Wenn eine Mehrheit von Menschen derselben Gefahr ausgesetzt ist, kann man für jede einzelne Person das Verwirklichungsrisiko der Gefahr gegen eine Zahlung von einem Versicherungsbeitrag bzw. Versicherungsbeiträgen übernehmen. Bei einer Reise wären das dann beispielsweise alle Reisenden. Das diente jetzt natürlich nur der Erklärung und bedeutet nicht zwangsläufig, dass jeder Reisende zwangsläufig eine Versicherung abschließt. Allerdings muss erwähnt werden, dass Reiseversicherungen immer häufiger abgeschlossen werden. Der Begriff der Gefahrengemeinschaft taucht schon im 17. Jahrhundert v. Chr. zum ersten mal auf. Der Beginn des eigentlichen Versicherungswesens lässt sich jedoch auf die Mitte des 14. Jahrhunderts datieren. Da es sich dabei um die Zeit der Entdeckungen handelte, war die erste Versicherung eine Seeversicherung. Die erste Reiseversicherung, in Form einer Reisegepäckversicherung, wurde 1873 abgeschlossen. Begründet wurde sie von Max von Engel, einem ungarischen Holzhändler. 1907 wurde die erste Reisegepäckversicherungs-AG in Budapest gegründet. Sie war unter dem Namen „Europäische Reisegepäckversicherungs-AG“ bekannt. 1909 eröffnete sie das erste Büro in Deutschland. 1918 erfolgte die Umwandlung in eine deutsche Versicherungs-Aktiengesellschaft. Zu derselben Zeit boten allerdings auch schon andere Versicherungsgesellschaften eine solche Versicherung an. 1926 wurde eine Reisegepäckversicherung bereits von 16 verschiedenen Gesellschaften angeboten, 1941 waren es schon 51 solche Gesellschaften und 1972 gab es bei 95 verschiedenen Versicherungsgesellschaften einen Zweig für Reisegepäckversicherungen. Ab den 60er Jahren entwickelte sich zudem eine Reiserücktrittskostenversicherung, was ein großer Fortschritt im Hinblick auf die Versicherung weiterer Risiken, welche mit Reisen verbunden ist, war. Sinn einer solchen Versicherung ist es, dass die wirtschaftliche Durchsetzbarkeit der Forderungen für die Rücktrittskosten der Reiseunternehmen gesichert werden sollen. Dem Reisekunden wird dafür (Kosten-) Deckungsschutz geboten. Zum 01.07.1994 wurde die präventive Bedingungsaufsicht aufgehoben. Um auch das Risiko für die Kosten für notwendige ärztliche Hilfe im Ausland abzusichern, entwickelte sich die Auslandsreisekrankenversicherung. Zunächst konnte man diese nur über eine private Krankenversicherung abschließen. In Verbindung mit der Krankenversicherung entwickelte sich die sogenannte „Assistance“-Versicherung. Dadurch versichert sich ein Kunde dahingehend, dass er im Falle von Problemen im Ausland Hilfeleistungen vom Versicherer erwarten kann. Diese Hilfeleistungen können sich auf Krankheitsfälle, aber auch auf Problemen mit Kraftfahrzeugen beziehen. Wichtig ist, dass eine Hilfeleistung versprochen wird.

Einführung in die Thematik

Nachdem nun die Entwicklung der Reiseversicherungen betrachtet wurde, muss man sich nun inhaltlich an die Thematik herantasten.

Aufhebung der präventiven Bedingungskontrolle

Zunächst ist dazu die Aufhebung der präventiven Bedingungskontrolle zu betrachten. Die präventive Bedingungskontrolle äußerte sich derart, dass die allgemeinen Versicherungsbedingungen vom Bundesamt für das Versicherungswesen (BAV) geprüft und genehmigt wurden. Die Aufhebung derselben wurde nach den Vorgaben der Richtlinie 42/49 EWG mit Wirkung zum 01.07.1994 umgesetzt. Um angemessen darauf zu reagieren, haben die Reiseversicherer im Jahr 1996 Bedingungen nach einer neuen Struktur erarbeitet. Für einzelne Versicherungssparten wurden allgemeine Bedingungen vorangestellt. Also solche Regelungen die für alle besonderen Bedingungen der einzelnen Versicherungssparten gelten. Zu solchen allgemeinen Bedingungen gehörten und gehören insbesondere solche Regelungsfelder wie Beginn und Ende des Versicherungsschutzes, versicherte Personen, Prämienzahlung, allgemein geltende Risikoausschlüsse und Obliegenheiten. Eine Unterteilung in allgemeinen Teil und besonderen Teil entspricht auch den Bedingungen, welche die Marktführer im Bereich der Reiseversicherungen verwenden. Daraus entstand die Möglichkeit, weitere Reiseversicherungen unter den allgemeinen Teil zu fassen. Beispielhaft wären da die (Auslands-) Reisekrankenversicherung oder auch die Assistance-Versicherung. Eine solche Struktur hat sich besonders bei Versicherungspaketen mit gebündeltem Deckungsschutz aus mehreren verschiedenen Versicherungssparten als nützlich erwiesen. Die Erfahrungen mit dieser Struktur waren so positiv, dass der Gesamtverband der deutschen Versicherungen (GDV) beschlossen hat, seine Musterbedingungen daran anzupassen.

Das Versicherungsvermittler-Gesetz

Weiterhin ist es erforderlich das Versicherungsvermittler-Gesetz vom 24.05.2007 zu betrachten. Gemäß § 34d Abs. 1 GewO ist eine Erlaubnis der Industrie- und Handelskammer (IHK) und der Eintragung in das Vermittlerregister der IHK erforderlich, um Versicherungen gewerblich vertreiben zu dürfen. Um eine solche Erlaubnis zu erhalten, ist es erforderlich Sachkunde (Fachwissen), sowie persönliche und wirtschaftliche Zuverlässigkeit, nachzuweisen. Zudem regelt § 34d Abs. 2 GewO, dass der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung notwendig ist. Von diesen Regelungen gibt es jedoch eine Ausnahme, welche in § 34d Abs. 9 GewO statuiert ist. Es geht dabei insbesondere um Versicherungen, welche mit touristischen Produkten bzw. in enger Anbindung zu diesen vertrieben werden. Es ist somit ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Reiseversicherung und touristischem Produkt erforderlich. Eine weitere Ausnahme findet sich in § 66 VVG. Dort ist die Ausnahme von Beratungs- und Dokumentationspflichten gem. §§ 60-64, 69 Abs. 1 VVG und von § 214 VVG geregelt. Eine Reiseversicherung fällt auch dann unter die Ausnahmeregelung, wenn sie Risiken für finanzielle Verluste aus Anlass von Reisen abdecken, aber nur dann, wenn die Versicherung als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung abgeschlossen wird. Eine Reiseberatung oder die Beschaffung von Visa stellen eine Dienstleistung des Reisebüros dar. Die Ausnahmeregelung gilt für Vermittlung von Reiseversicherungen für einreisende Gäste, als auch für die Vermittlung von Versicherungen für eine bereits bestehende Buchung. Begründet wird diese Interpretation der Ausnahmereglung besonders damit, dass solchen Kunden, die ihre Reise selbst organisieren, besonders geschützt werden müssen und der Abschluss einer Versicherung ihnen erleichtert werden muss. Diese Auslegung dient insbesondere dem Schutz des Verbrauchers. Eine Absicherung des Reisenden ist somit gewährleistet, indem in einem solchen Fall Ausnahmen greifen und der Abschluss einer Versicherung vereinfacht wird. Das Kostenrisiko ist somit verringert.

Formen des Vertragsabschlusses

Um in die Thematik einzuführen erscheint es schließlich erforderlich, sich die verschieden Formen, wie Verträge über Reiseversicherungen abgeschlossen werden, näher anzusehen.

Kollektivverträge

Zunächst ist das Mittel der Kollektivverträge erwähnenswert. Kollektivverträge sind Verträge, die für eine Gruppe von Vertragspartnern (eine Gruppe von Reisekunden) gelten. Dabei vereinbaren die Reiseveranstalter Kollektivverträge mit den Reiseversicherern. Aus diesem Grund erlangen die Reisekunden des Veranstalters dann Versicherungsschutz, da sie mit Abschluss des Vertrages beim Reiseveranstalter auch mittelbar eine Versicherung für die Reise abschließen. Bei einem Kollektivvertrag handelt es sich um einen Vertrag zugunsten Dritter i.S.d. § 328 Abs. 1 BGB. Ein Vertrag zugunsten Dritter liegt immer dann vor, wenn ein Vertrag zwischen zwei Parteien geschlossen wird, die Leistung allerdings an einen Dritten gehen soll. Erforderlich für die Qualifizierung als Vertrag zugunsten Dritter ist, dass der Dritte auch das Recht haben soll, die Leistung zu fordern. Ob dem Dritten ein solches Recht zukommen soll, ist durch Auslegung zu ermitteln. Kommt man zu dem Ergebnis, dass der Dritte dieses Recht nicht haben soll, handelt es sich lediglich um einen Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte. Im konkreten Fall der Kollektivverträge erscheint es logisch, dass der Kunde des Reiseveranstalters das Recht haben soll, eine Leistung der Versicherung im Versicherungsfall selbst fordern zu dürfen. Somit handelt es sich hier unproblematisch um solche Verträge i.S.d. § 328 Abs. 1 BGB. Diesen Versicherungsschutz erwerben die Reisekunden mit der Reisebuchung und können als versicherte Personen den Anspruch, aufgrund der eben erläuterten Tatsachen, selbstständig geltend machen. Da hier definitiv nicht von einer Versicherungsvermittlung im eigentlichen Sinne gesprochen werden kann, ist fraglich, ob es hier eine Ausnahme von den Informationspflichten, welche in §§ 6, 7 VVG statuiert sind, greift. Es ist zumindest anzunehmen, dass Einwendungen bezüglich Verletzungen von Obliegenheiten nur vorgetragen werden können, wenn man die versicherten Personen über ihre Rechte und die Folgen von Obliegenheitsverletzungen. Allerdings kann eine Reisekunde nicht gezwungen werden mit der Reisebuchung auch eine Versicherung abzuschließen. Vielmehr ist es dem Versicherer verboten, mit dem Reiseangebot gleichzeitig eine Verpflichtung zum Abschluss einer Reiseversicherung zu verbinden. Es muss somit die Möglichkeit bestehen, die Reise auch ohne Abschluss einer Versicherung zu buchen. Der Kunde muss also das Recht haben eine Versicherung abzulehnen. Wird von dem Ablehnungsrecht Gebrauch gemacht, ist natürlich auch der Preise dementsprechend zu senken. Aufgrund der Kosten haben die Reiseveranstalter jedoch zunehmend davon abgesehen, solche Versicherungen in die Reisebuchungen mit einzubeziehen. Die Form des Kollektivvertrags wird jedoch noch bei Pauschalreiseangeboten verwendet. Nur vereinzelt Gegenstand von Kollektivverträgen war die Reisegepäckversicherung. Insbesondere die Reiserücktrittsversicherung wurde oft Gegenstand von Kollektivverträgen.

Vertragsabschluss über Vertriebswege der Touristik

Große Reiseveranstalter bieten bereits bei einer Reisebuchung im Zusammenhang mit der Reise eine Reiseversicherung an. Es besteht die Möglichkeit den Versicherungsschutz als Einzelversicherung abzuschließen bzw. ein Versicherungspaket zu buchen, welches mehrere Sparten der Reiseversicherung enthält. Der Vertragsabschluss wird dabei in der Regel über das Datensystem des Reiseveranstalters bestätigt. Für den Kunden ist der Vertragsschluss in der Buchungsbestätigung ersichtlich. Es ist zu beachten, dass der Versicherer seinen Informationspflichten aus § 7 VVG nachkommen muss.

Für geschlossene Reisegruppen werden vorzugsweise Gruppenversicherungsverträge abgeschlossen. Für die gesamte Gruppe wird eine einzige Police ausgestellt. Darin ist eine Bündelung von mehreren Einzelverträgen zu sehen. Zur Festhaltung der einzelnen versicherten Personen existiert eine Teilnehmerliste.

Einzelne Policen werden von den Reisevermittlern digital erstellt. Dies geschieht im Regelfall über die Internetplattformen der Reiseversicherer. Dort besteht die Möglichkeit einzelne Versicherungen oder auch Versicherungspakete abzuschließen. Bevor es die Möglichkeit zur digitalen Erstellung der Versicherungspolicen gab, konnten die Reisevermittler Versicherungspolicen handschriftlich erstellen. Das ist im digitalen Zeitalter natürlich nicht mehr notwendig.

Es besteht schließlich auch die Möglichkeit von sogenannten Überweisungspolicen. Dabei gibt es sogenannte Zahlkartenvordrucke, die zum Abschluss eines Vertrages auffordern. Im Anhang dieser Vordrucke finden sich in der Regel die allgemeinen Versicherungsbedingungen. Der Vertrag kommt dann zustande, wenn die Versicherungsprämie eingezahlt wird (zur Versicherungsprämie später mehr). Dies ist dann als schlüssig erklärte Annahme des Vertragsangebots zu werten. Die gewünschte Laufzeit des Vertrages muss auf der Zahlkarte eingetragen werden. Dabei ist wichtig, dass der Beginn und das Ende der Reise mit vermerkt sind. Um den Informationsfluss der möglichen Vertragsmodalitäten zu vereinfachen, enthalten die Vordrucke eine tabellarische Übersicht mit den Laufzeiten und Versicherungssummen. Aus diesen Angeboten kann der Kunde dann auswählen.

Abgrenzung Versicherungsnehmer und versicherte Personen

Wie man aus den bisherigen Erläuterungen schließen kann, müssen die Versicherungsnehmer (Vertragspartner) und die versicherten Personen nicht unbedingt personenidentisch sein. Vielmehr ist es häufig der Fall, dass die versicherte Person und der Versicherungsnehmer nicht personenidentisch sind. Es ist daher zunächst zu fragen, wer die versicherte Person eigentlich ist. Die Frage lässt sich eigentlich relativ leicht beantworten. Die versicherte Person ist die Person, welche namentlich im Versicherungsschein genannt ist. Das kann sowohl der Versicherungsnehmer sein, aber auch Personen die den Vertrag nicht mit den Versicherer abgeschlossen haben. Die Anzahl der Personen, also der Kreis der Versicherten, kann individualvertraglich bestimmt werden. Dies geschieht z.B. durch Namensnennung. Aber auch eine Personengruppe kann in den Vertrag aufgenommen werden, wenn diese bezeichnet wird und durch die Bezeichnung bestimmbar ist. Eine Familienversicherung wäre beispielsweise eine Ausweitung des Versicherungsschutzes auf die Gruppe „Familie“. Zu der Familie zählt dann sogar ein Kind, welches erst während der versicherten Reise geboren wird. Auch Kollektivverträge beziehen sich als Verträge zugunsten Dritter i.S.d. § 328 BGB auf Personengruppen. Als Beispiel wären da alle Personen zu nennen, die eine bestimmte Reise beim selben Reiseveranstalter gebucht haben. Relevant ist das auch, wenn Kunden einer Bank Inhaber einer bestimmten Kreditkarte sind, welche Versicherungsschutz für Reisen bietet. Da hat die Bank Rahmenverträge mit dem Versicherer abgeschlossen. Es ist demnach unmöglich jede versicherte Person namentlich zu benennen. Dort werden dann Personengruppen benannt. Die eben näher beschriebenen Verträge sind als Verträge für fremde Rechnung i.S.d. § 43 VVG zu klassifizieren. Der Versicherer muss den versicherten Personen gewähren, dass sie ihre Rechte selbstständig geltend machen können. Das ist auch im Interesse desjenigen, der die Kollektivverträge abgeschlossen hat. Ihm wird dadurch ein erheblicher Arbeitsaufwand erspart. Derjenige dem dieser Aufwand erspart wird, ist im Regelfall der Reiseveranstalter oder halt die Bank (siehe oben).

Wie sich den bisherigen Beschreibungen entnehmen lässt, gibt es neben dem Versicherer und der versicherten Person auch noch eine dritte Partei, nämlich den Versicherungsnehmer. Handelt es sich um eine Zwei-Personen-Konstellation, sind Versicherungsnehmer und versicherte Person identisch. Mitgebuchte Personen werden dann auch Vertragspartner, wenn der anwesende Vertragspartner zum Vertragsschluss beauftragt worden ist.

Versicherungsschutz verschiedener Reiseversicherungen

Der Versicherungsschutz für den Eintritt eines Versicherungsfalles erstreckt sich auf die jeweils versicherte Reise. Wenn der Abschluss der Versicherung nicht parallel zu der Reisebuchung, sondern separat erfolgt, ist es erforderlich den Beginn und das Ende der Reise anzugeben. Wann der materielle Versicherungsschutz beginnt und endet, hängt davon ab, welches mögliche Risiko versichert wurde. Demnach sind die einzelnen Reiseversicherungen näher zu betrachten.

Reiserücktrittskostenversicherung

Die Reiserücktrittskostenversicherung versichert das Risiko eine Reise stornieren zu müssen und die Stornierungskosten tragen zu müssen, welche nicht selten den gesamten Reisepreis ausmachen können, was zur Folge hat, dass der Reisegast kein Geld zurück bekommt. Der materielle Versicherungsschutz beginnt demnach dann, wenn der Reisegast einen Flug storniert und anschließend die Stornokosten schuldet. Der Reiseantritt stellt demnach dann das Ende des Versicherungsschutzes dar, da eine Stornierung dann nicht mehr möglich ist, das versicherte Risiko also nicht mehr existiert. Allerdings beginnt dann der Versicherungsschutz der Reiseabbruchversicherung. Dieser endet logischerweise dann, wenn die gebuchten Leistungen alle in Anspruch genommen wurden und ein Abbruch der Reise nicht mehr möglich ist.

Reisegepäckversicherung

Der Versicherungsschutz der Reisegepäckversicherung erstreckt sich auf das Risiko des Verlusts von Gepäckstücken. Dieser beginnt bereits ab dem Zeitpunkt, in dem der Reisegast sein Gepäck aus seinem Wohnsitz hinausbringt. Dies ist unabhängig davon, ob man mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem privaten Fahrzeug zum Flughafen kommt oder ob der Transport zum Flughafen mit zur gebuchten Leistung gehört. Auch wenn man mit dem eigenen Fahrzeug reist, gilt die Reisegepäckversicherung. Allerdings gibt es eine Einschränkung. Wenn der Reisende das Gepäck in das Fahrzeug verbringt und die Reise nicht umgehend antritt, besteht bei einem eventuellen Diebstahl kein Versicherungsschutz. Jedoch gibt es von dieser Einschränkung wiederum eine Ausnahme. Wenn der Diebstahl aus dem Fahrzeug während der Fahrt geschieht, muss der Reisende (der Versicherte) nachweisen, dass die Fahrt mit der Reise zusammenhängt. Er muss demnach beweisen, dass der Anlass für den Antritt der Fahrt die Reise ist. Zudem muss bewiesen werden, dass das Diebesgut zum Reisebedarf gehörte.

Reisekrankenversicherung

Wann der Versicherungsschutz bei einer Reisekrankenversicherung beginnt ist nicht einheitlich und ist abhängig davon, wie der Geltungsbereich im Vertrag beschrieben ist. Ist vom Geltungsbereich nur eine Erkrankung im Ausland umfasst, greift der Versicherungsschutz nicht, wenn der Reisende bereits im Inland eine ärztliche Hilfe benötigt. Das Ende der Auslandsreisekrankenversicherung liegt in der Einreise in das Heimatland. Der Versicherungsschutz besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ursache für den Bedarf der ärztlichen Hilfe in einer Verletzung am Reiseort liegt. Jedoch besteht wohl die Möglichkeit, den Versicherungsschutz individualvertraglich auszuweiten. Dann kann man jedoch nicht mehr von einer Auslandsreisekrankenversicherung sprechen, sondern lediglich von einer Reisekrankenversicherung.

Personen-Assistance-Versicherung

Der Versicherungsschutz der Personen-Assistance-Versicherungen richtet sich ebenfalls nach dem vereinbarten Geltungsbereich. Auch für den Geltungsbereich der Personen-Assistance-Versicherung ist die vertragliche Vereinbarung entscheidend. Die Dienstleistungen, welche im Versicherungsfall, also bei Verwirklichung des Risikos, erbracht werden, sind regelmäßig nicht auf das Ausland beschränkt. Das bedeutet, dass der Versicherungsschutz bei Antritt der Reise vom Wohnort bis zum Reiseort gilt, als auch bei Ankunft am Wohnort nach der Reise.

Versicherungsschutz bei Jahresversicherungen

Neben der Möglichkeit Versicherungen für eine Reise abzuschließen, existiert auch die Möglichkeit Jahresversicherungen abzuschließen. Fraglich ist inwieweit dort der Versicherungsschutz gilt und in welchem Umfang.

Geltungsbereich und Anzahl der versicherten Reisen im Jahr

Hinsichtlich des Versicherungsschutzes bei Jahresversicherungen sind Geltungsbereich und die Anzahl der versicherten Reisen zu betrachten.

Zeitlicher und örtlicher Geltungsbereich

In den allgemeinen Teilen der Versicherungsverträge sind der zeitliche und örtliche Geltungsbereich des Versicherungsschutzes zu bestimmen. Dabei ist es den Vertragsparteien offen, welche genaue Zeit und welche genauen Entfernungen in den Geltungsbereich fallen. Somit kann der Geltungsbereich im zeitlichen und örtlichen Sinn frei bestimmt werden und unterliegt der Privatautonomie. Lediglich einzelne Formulierungen sind vorgegeben.

Räumlicher Geltungsbereich

Im allgemeinen Teil der Versicherungsverträge ist zudem der räumliche Geltungsbereich der Jahresversicherungen festgelegt. Es wird eine gewisse Entfernung vom Wohnort verlangt, welcher der Versicherer frei festlegen kann und der Versicherungsnehmer kann entscheiden, ob er diese Bedingung annimmt. Darin ist eine Abgrenzung zum Domizilrisiko zu sehen. Zudem ist geregelt, dass der Arbeitsweg nicht als Reise anzusehen ist.

Anzahl der versicherten Reisen im Jahr

Der Sinn einer Jahresversicherung ist, dass man nicht für jede Reise in dem Vertragsjahr eine neue Versicherung abschließen muss. Es ist damit logisch, dass die Anzahl der Reisen nicht begrenzt ist. Zumindest ist es nicht marktüblich die Anzahl der Reisen und den Versicherungsschutz zu beschränken. Jedoch kann es unter Umständen möglich sein solche Begrenzungen in den Versicherungsvertrag mit aufzunehmen. Jedenfalls dann, wenn der Versicherungsnehmer diese Beschränkungen hinnimmt erscheint es nicht unmöglich, dass Reisen und Versicherungsschutz bei einer Jahresversicherung begrenzt werden. Da es jedoch nicht marktüblich ist, erscheint es unwahrscheinlich, wenn ein Versicherer damit anfängt, denn er würde sich gegenüber seiner Konkurrenz schlechter positionieren.

Reiserücktrittskosten-Jahresversicherung

Die Reiserücktrittsversicherung in Form einer Jahresversicherung umfasst alle Reisen, die innerhalb der Vertragslaufzeit stattfinden und mithin auch alle Versicherungsfälle. In den Versicherungsschutz werden auch Buchungen mit einbezogen, die zwei bis drei Wochen vor dem Abschluss des Jahresvertrags erfolgt sind. Wird die Versicherung beendet, gelten nur solche Schadensfälle, die innerhalb der vereinbarten Laufzeit eingetreten sind. Ein Schadens-bzw. Versicherungsfall ist nicht immer leicht zu bestimmen. Bei der Reiserücktrittskostenversicherung ist der Versicherungsfall das Ereignis, welches kausal zur Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Reiseantritts geführt hat. Um die Stornokosten möglichst gering zu halten, obliegt es dem Reisenden unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, die Reise zu stornieren, wenn er Kenntnis von dem Ereignis erlangt hat. Dies ist Teil der Schadenminderungspflicht. Wichtig ist, dass man weiß, dass die Abgabe der Stornoerklärung nicht den Versicherungsfall darstellt. Das vertragliche Ende der Jahresversicherung ist gleichzeitig auch das Ende des Versicherungsschutzes. Das ist auch der Fall, wenn der Versicherte sich noch auf Reisen befindet. Der entscheidende Zeitpunkt, um festzustellen, ob die Versicherung noch gegolten hat, ist der Eintritt des Versicherungsfall.

Reiseabbruch-Jahresversicherung

Unter den Versicherungsschutz der Reiseabbruchversicherung fallen die Ereignisse, die kausal dazu geführt haben, dass der Reisende seine Reise vorzeitig abbricht. Allgemein kann man feststellen, dass bei Versicherungen, die zu einer Geldleistung des Versicherers führen, immer das Ereignis maßgeblich ist, was die Verpflichtung zur Zahlung begründet. Ähnlich ist das bei der Reisegepäckversicherung, wo der Diebstahl eines Gepäckstücks die Zahlungspflicht begründet. Bei der Reisekrankenversicherung ist es die Inanspruchnahme der ärztlichen Leistung.

Personen-Assistance-Versicherung

Bei der Personen-Assistance-Versicherung ist der Versicherungsschutz dann aktiviert, wenn das Ereignis eingetreten ist, welches die Hilfsbedürftigkeit verursacht hat. Dieses Ereignis stellt den Versicherungsfall dar. Der Versicherungsschutz besteht dann für die Dienstleistungen, die zur Hilfe erbracht werden können. Das gilt aber nur dann, wenn der Versicherte den Notfall sofort angezeigt hat und unverzüglich handelt. Auch eine Nachhaftung ist möglich, aber nur, wenn dies vertraglich vereinbart wurde. Dass der Versicherungsfall in der Vertragslaufzeit eingetreten ist, muss der Versicherte beweisen.

Höchstdauer der Einzelreise

Fraglich ist, ob es eine Höchstdauer für eine Reise gibt. Allgemein besteht keine festgelegte Höchstdauer. Jedoch kann eine Höchstdauer vertraglich vereinbart werden. Sollte das so sein, dann besteht nur Versicherungsschutz für die Anzahl der vereinbarten Tage ab Beginn der Reise. Alle Tage danach unterliegen dann nicht mehr dem Versicherungsschutz.

Begriff: „eine Reise“

Für die genaue Bestimmung des Versicherungsschutzes ist es von Bedeutung den Begriff der Reise hinreichend zu definieren. Zum Begriff der Reise zählen alle Reisebausteine, also alle Reisesegmente, die aufeinander abgestimmt genutzt werden. Dabei ist es egal, ob es sich um eine Pauschalreise handelt oder ob die einzelnen Segmente mit unterschiedlichen Verträgen gebucht wurden. Auch wenn der Reisende durch Eigenleistung reist, fällt dies unter den Begriff der Reise. Die Reise wird auch nicht beendet, wenn der Reisende erst fliegt und dann durch Eigenleistung, also beispielsweise mit dem eigenen PkW, weiterreist. Begrifflich soll die Reise jedenfalls nicht identisch mit dem Begriff der Reise sein, welcher beim Reisevertrag angewandt wird. Mit der genannten Definition lässt sich gewährleisten, dass die einzelnen Arten von Reiseversicherungen einen ausreichenden Anwendungsbereich haben.

Die Prämie

Die Prämie ist die Geldleistung, die der Versicherungsnehmer für den Anspruch auf den Versicherungsschutz aus dem Versicherungsvertrag an den Versicherer zahlen muss. Hinsichtlich der genauen Regelungen über die Prämie muss unterschieden werden, ob es sich dabei um eine Versicherung für eine Reise oder um eine Jahresversicherung handelt.

Die Prämie für die Versicherung einer Reise

Wenn man eine Versicherung für eine Reise abschließt, wird die Prämie bereits bei Vertragsabschluss fällig. Zu Zahlen ist die Prämie bei der Aushändigung des Versicherungsscheins. Fristen werden in der Regel nicht gestattet. Vor allem bei einer Reiserücktrittsversicherung ist es sinnvoll, da ab dem Zeitpunkt der Aushändigung des Versicherungsscheins der Versicherungsschutz schon gilt. Gem. § 37 Abs. 2 VVG besteht kein Versicherungsschutz, wenn die Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt ist. Allerdings gilt das nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Die versicherte Person muss dahingehend belehrt worden sein. Dies kann entweder mit einem gesonderten Schriftsatz geschehen oder mit einem besonderen Vermerk auf dem Versicherungsschein. Zu Vertreten hat die versicherte Person in jedem Fall, wenn im Fall einer Abbuchung der Prämie, ihr Konto nicht ausreichend gedeckt ist. Ausnahmen gelten natürlich, wenn die versicherte Person nichts dafür kann, dass ihr Konto nicht ausreichend gedeckt war. Reisevermittler und Reiseveranstalter dürfen die Versicherungsschein den versicherten Personen auch nur aushändigen, wenn die Prämie gezahlt wurde. Sollte die Police ausgehändigt werden, ohne die Prämie entgegenzunehmen, gilt der Versicherungsschutz trotzdem. In der Regel ist nämlich zwischen den Reisevermittlern oder Reiseveranstaltern und den Versicherern vertraglich vereinbart, dass der Reiseveranstalter bzw. Reisevermittler in einem solchen Fall haftet. Bei der Buchung von Pauschalreisen ist die Versicherungsprämie im Regelfall im Reisepreis mit inbegriffen, weshalb der Veranstalter in einem solchen Fall die Prämie also erhalten hat. Auch bei Anzahlungen auf eine Pauschalreise besteht ab diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz, obwohl der komplette Preis und die Prämie im Zweifel noch nicht bezahlt sind. Im Insolvenzfall ist es jedoch schwierig bis unmöglich die geleisteten Anzahlungen wieder zu bekommen.

Die Prämie bei Jahresverträgen

Bei Jahresverträgen wird die Prämie im Regelfall in monatlichen Raten bezahlt. Der Versicherungsschutz gilt ab Zahlung der ersten Rate. Auch hier ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, falls die erste Rate noch nicht bezahlt ist. Jedoch nur, wenn der Versicherte die Nichtzahlung auch zu vertreten hat. Sollte es dazu kommen, dass der Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig die Versicherungsprämie bezahlt, kann der Versicherer, solange die Prämie noch nicht gezahlt ist, vom Vertrag i.S.d. § 346 BGB zurücktreten. Allerdings ist auch diesbezüglich ein Vertretenmüssen des Versicherungsnehmers erforderlich. Die darauf folgenden Prämien werden zu den vereinbarten Zeitpunkten fällig. Die Folgeprämien sind dann rechtzeitig gezahlt, wenn sie zu den vereinbarten Zeitpunkten eingehen. Ist dies mal nicht der Fall, muss der Versicherer dem Versicherungsnehmer eine zweiwöchige Frist zur Zahlung setzen. Die Kosten für die Fristsetzung, also das Porto und andere anfallende Kosten, muss der Versicherungsnehmer tragen. Zudem muss die Nachfristsetzung in schriftlicher Form erfolgen. Diese Zahlungsaufforderung muss zudem hinreichend bestimmt sein. Dringend erforderlich sind daher die Bezifferung der rückständigen Beträge, der Zinsen und anderer etwaiger Kosten, sowie die Angabe der Rechtsfolgen, welche eintreten, wenn der ausstehende Betrag nicht fristgemäß beglichen werden sollte. Hat der Versicherungsnehmer nach dem Ablauf der Frist immer noch nicht gezahlt, besteht ab diesem Zeitpunkt kein Versicherungsschutz mehr, wenn ihm das als Rechtsfolge in der Zahlungsaufforderung so mitgeteilt wurde. Kommt es zu einer Kündigung des Versicherers und der Versicherungsnehmer zahlt danach noch den ausstehenden Betrag, besteht der Versicherungsschutz fort, wenn die Monatsfrist eingehalten wurde. Hinsichtlich der Regelungen über Prämien bei Reisejahresversicherungen ist auf § 38 VVG zu verweisen.

Beginn und Ende des Versicherungsschutzes

Es ist weiterhin von Bedeutung, wann der Versicherungsschutz beginnt und endet. Für die versicherten Personen ist das sogar von essentieller Bedeutung, damit sie wissen, wann sie abgesichert sind und wann nicht mehr und ggf. das Kostenrisiko selbst tragen müssen. Hierbei ist insbesondere die Reiserücktrittskostenversicherung für eine Reis, sowie als Jahresversicherung, zu betrachten.

Reiserücktrittskostenversicherung für eine Reise

Bei der Buchung einer einzigen Reise beginnt der Versicherungsschutz der Reiserücktrittsversicherung mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages. Der Versicherungsvertrag und somit die Reiserücktrittsversicherung muss sich auf die Reisebuchung beziehen. Enden tut der Versicherungsschutz mit Antritt der Reise. Eine Reise gilt dann als angetreten, wenn eine der gebuchten Reiseleistungen ganz oder teilweise in Anspruch genommen wird.

Reiserücktrittskostenversicherung als Jahresversicherung

Bei der Reiserücktrittsversicherung in Form einer Jahresversicherung beginnt der Versicherungsschutz mit Buchung einer touristischen Leistung. Allerdings nur, wenn dies in der Vertragslaufzeit geschieht. Ist eine touristische Leistung bereits gebucht, beginnt auch hier der Versicherungsschutz mit Abschluss des Versicherungsvertrages. Diesbezüglich ist jedoch zu beachten, dass die Buchung in der festgelegten Zeitspanne vor Abschluss der Jahresversicherung erfolgt ist. Ansonsten existiert kein Versicherungsschutz.

Nebenbei sei erwähnt, dass unmittelbar an den Versicherungsschutz aus der Reiserücktrittsversicherung der der Reiseabbruchversicherung anknüpft. Der Versicherungsschutz der Reiserücktrittsversicherung endet mit Antritt der Reise und der der Reiseabbruchversicherung beginnt mit Antritt der Reise.

Sparten für Risiken während des Verlaufs einer Reise

Selbstverständlich müssen auch noch die anderen Versicherungssparten hinsichtlich Beginn und Ende des Versicherungsschutzes beleuchtet werden. Allgemein lässt sich sagen, dass die anderen Sparten, die ein Reiserisiko versichern, frühestens mit dem Reiseantritt Versicherungsschutz anbieten. Bezüglich des genauen Zeitpunkts ist insofern auf die genaue Sparte abzustellen. Bei der Reisekrankenversicherung macht Versicherungsschutz erst Sinn, wenn man die Grenze zum Ausland überschritten hat bzw. ein Verkehrsmittel unter fremder Flagge betritt. Als weiteres Beispiel wäre noch die Reisegepäckversicherung zu nennen. Bei ihr beginnt der Versicherungsschutz ab dem Antritt der Reise durch Verlassen der Wohnung zum Zielort mit der vertraglich festgelegten Entfernung (siehe oben). Im Zweifel hat die versicherte Person zu beweisen, dass es sich bei Bewegungen innerhalb der Mindestentfernung um einen Reiseantritt handelt. Der Versicherungsschutz endet, wenn die versicherte Person bzw. ihr Gepäck wieder in der Wohnung angekommen ist. Das Ende des Versicherungsschutzes ist aber auch bei den anderen Reiseversicherungssparten nicht einheitlich. Dieses kann sich entweder aus vertraglicher Vereinbarung ergeben oder durch Auslegung der jeweiligen Sparte ermittelt werden. Generell müssen jedoch einige Ausnahmen beachtet werden. Zum einen ist der Aufenthalt am Zielort dann nicht mehr als Reise anzusehen, wenn die versicherte Personen dort einen neuen Wohnsitz oder Zweitwohnsitz hat. Außerdem besteht die Möglichkeit, dass eine Person einen Zweitwohnsitz in der Nähe der Arbeitsstelle hat und der Hauptwohnsitz woanders liegt. Dann ist fraglich, ob die Fahrt vom Hauptwohnsitz zum Zweitwohnsitz eine Reise darstellt oder ob es sich lediglich um den Arbeitsweg handelt. Dies muss durch eine Gesamtschau aller Umstände ermittelt werden. Eine pauschale Aussage wird man hier kaum treffen können. Jedenfalls ist das Ausladen des Reisegepäcks bei der Rückkehr zum Hauptwohnsitz noch vom Versicherungsschutz einer Reisegepäckversicherung umfasst. Allerdings gilt das nur, wenn das Gepäck auch unverzüglich ausgeladen wird. Alles andere stellt eine Verletzung der Obliegenheiten dar (dazu später mehr). Allerdings ist auch hier ein Vertretenmüssen des Versicherten erforderlich. Hat er die Verzögerung nicht zu vertreten, wirkt der Versicherungsschutz noch fort. Schließlich besteht Versicherungsschutz auch noch, wenn der Versicherte bereits von der Reise zurückgekehrt ist, ihm das Gepäck aber noch ausgeliefert werden muss. Auch bei der Abholung des Gepäcks besteht der Versicherungsschutz so lange fort, bis der Versichere mit seinem Gepäck in seiner Wohnung angekommen ist. Jedoch muss die Abholung dafür auch unverzüglich erfolgen. Erfolgt die unverzügliche Abholung nicht, dann endet der Versicherungsschutz in dem Zeitpunkt, in welchem das Gepäck bei ordnungsgemäßer, also unverzüglicher Abholung, die Wohnung erreicht hätte. Bei Beschädigung des Gepäcks muss der Versicherte nachweisen, dass die Beschädigung vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Bei Unterbringung des Gepäcks in einem Schließfach endet der Versicherungsschutz mit der Deponierung im Schließfach.

Verlängerung des Versicherungsschutzes

Der Versicherungsschutz kann sich insbesondere bei der Reisegepäckversicherung auch verlängern. Sie werden zwar in der Regel als kurzzeitige Verträge abgeschlossen, jedoch ist eine Verlängerung bei Jahresversicherungen möglich. Dort gilt der Versicherungsschutz für die Dauer einer in der Vertragslaufzeit gebuchten Reise. Verzögert sich nun das Reiseende ist somit auch der Versicherungsschutz, welcher ursprünglich nur bis zum geplanten Reiseende aktiv war, verlängert. Jedoch darf die versicherte Person die Verzögerung des Reisendes nicht zu vertreten haben.

Ausschlüsse

Bei den Reiseversicherungen gibt es, wie bei anderen Versicherungen auch, Gefahren deren Versicherung ausgeschlossen ist.

Risikoausschlüsse

Risikoausschlüsse dienen der sekundären Risikoabgrenzung. Die Versicherer können selbst entschieden, welche Gefahren sie nicht versichern. Zum einen werden im Regelfall politische Gefahren ausgeschlossen. Schon begrifflich ist es nicht möglich politische Gefahren einem Versicherungsschutz unterzuordnen. In den allgemeinen Teilen der Versicherungsbedingungen sind da konkret die Gefahren des Krieges, des Bürgerkrieges und kriegsähnlicher Ereignisse aufgezählt. Unter Krieg versteht man die Auseinandersetzung mit Waffengewalt zwischen mindestens zwei Staaten. Eine Kriegserklärung muss für den Ausschluss nicht zwangsläufig vorliegen. Der Risikoausschluss betrifft jedoch nicht nur kriegerische Handlungen, sondern auch Gefahren, die sich aus der Verwendung von Kriegswerkzeugen ergeben. Als kriegsähnliches Ereignis zählt beispielsweise auch ein Terrorangriff. Unerheblich ist, ob die Waffengewalt zwischen Volksgruppen, Staaten oder Volksgruppen und Staaten stattfindet. Schon aus logischen Überlegungen ist einleuchtend, warum eine Reiseversicherung nicht vor der Gefahr des Krieges schützen kann bzw. soll. Ein Versicherungsschutz kann gar nicht gewährleistet werden.

Weiterhin vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, terroristische Gewalthandlungen und sonstige bürgerliche Unruhen. Die Anzahl der daran beteiligten Personen ist nicht maßgeblich. Insofern ist das Bedingungswerk eindeutig. Mit sonstigen bürgerlichen Unruhen sind gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen sozialen Gruppen innerhalb eines Staatsgebietes gemeint. Bei gewaltsamen Auseinandersetzungen trifft dieser Ausschlusstatbestand fast immer zu. In der letzten Zeit hat der Ausschluss für terroristische Ereignisse eine größere Bedeutung erlangt. Denn normalerweise ist ein Versicherter gerade bei Terrorakten auf Hilfe angewiesen. Dieser kann er aufgrund des Ausschlusses jedenfalls nicht durch eine Reiseversicherung erlangen.

Weiterhin sind auch Schäden aus hoheitlichen Einzelmaßnahmen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Ob der Eingriff rechtswidrig ist, ist dabei nicht von Bedeutung. Kein Versicherungsschutz besteht daher bei Eingriffen des Zolls. Auch Schäden die bei der Zollkontrolle entstehen, sind nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Wenn also das Gepäckstück bei der Zollkontrolle gewaltsam geöffnet wird, unterliegen daraus resultierende etwaige Schäden nicht dem Versicherungsschutz von Reiseversicherungen.

Zudem unterliegt es nicht dem Versicherungsschutz von Reiseversicherungen, falls Waffen mit gemeingefährlicher Wirkung verwendet werden. Zu solchen Waffen gehören insbesondere chemische, biologische oder biochemische Substanzen.

Schließlich ist der Versicherungsschutz auch für Risiken im Zusammenhang mit Kernenergie ausgeschlossen. Insbesondere sind damit sogenannte schmutzige Bomben gemeint, also Sprengkörper, die eine radioaktive Strahlung haben. Aber auch Kernexplosionen in Kraftwerken sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Beweisfragen

Fraglich ist, wer den Ausschluss nachweisen muss. Da ein Ausschluss des Versicherungsschutzes letztendlich dem Versicherer zugute kommt, da dieser dann nicht zahlen muss, obliegt es auch demselben einen Ausschlusstatbestand nachzuweisen. Danach reicht schon die Darlegung von Umständen, aus denen nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf einen der Ausschlusstatbestände schließen lässt. Der Versicherte kann jedoch auch reagieren, indem er beweist, dass ein anderes Ereignis ursächlich für den Schadenseintritt ist. Jedoch wird der Versicherer, was die Beweislage betrifft, im Regelfall besser gestellt sein.

Obliegenheiten

Den Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person trifft nach dem Eintritt des Versicherungsfalles einige Pflichten. Diese Pflichten werden Obliegenheiten genannt.

Nach Eintritt eines Schaden- oder Leistungsfalles

Nach dem Eintritt eines Schaden- oder Leistungsfalles bestehen für den Versicherungsnehmer (oder die versicherte Person) verschiedene Obliegenheiten. Dazu gehören die Schadenminderungspflicht, die unverzügliche Anzeige des Schadens, die Aufklärungspflicht und weitere Anweisungen des Versicherers.

Schadenminderungspflicht

Wie bei allen Ersatzansprüchen besteht eine Schadenminderungspflicht. Bei Versicherungen folgt diese aus § 82 Abs. 1 VVG. Das ist die Verpflichtung des Versicherten die Kosten so gering wie möglich zu halten. Entstehen bei der Schadensminderung Aufwendungen, kann die versicherte Personen auch diese Aufwendungen geltend machen. Ist in den Bedingungen eine Anspruchsgrundlage dafür nicht enthalten, können die Aufwendungen über 83 Abs. 1 VVG geltend gemacht werden. Die Pflichten zur Schadenminderung, welche für die einzelnen Sparten gelten, werden in den leistungsbezogenen Bedingungen für die einzelnen Versicherungssparten geregelt. Bei der Reiserücktrittsversicherung ist eine solche Pflicht die unverzügliche Stornierung, nachdem der Versicherte von dem reisehindernden Ereignis erfahren hat. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern.

Unverzüglich Anzeige des Schadens

Gem. § 30 VVG ist die unverzügliche Anzeige des Schadens erforderlich. Bei einigen Versicherungen ist dies auch erste Voraussetzung für die Einhaltung der Schadenminderungspflicht. Die Pflicht zur Anzeige wird durch die Aufklärungspflicht ergänzt. Auf die Aufklärungspflicht wird weiter unten noch eingegangen. Die einzelnen Informationen und Pflichten, die bei der Schadensanzeige erfüllt sein müssen, regelt § 82 Abs. 2 VVG.

Zusätzliche Anweisungen des Versicherers

Der Versicherte ist zudem verpflichtet zusätzliche Anweisungen des Versicherers zu befolgen. Dies betrifft die Aufklärungspflicht. Kommt die versicherte Person den Anweisungen des Versicherers nicht nach, könnte es sich um eine Obliegenheitspflichtverletzung handeln.

Aufklärungspflicht

Die Aufklärungspflicht der versicherten Person beginnt bereits mit der Pflicht zur Meldung des Schadens. Dazu ist der genaue Sachverhalt darzulegen. Nur dann kann der Versicherer prüfen, ob er überhaupt zur Zahlung verpflichtet ist. Besondere Bedeutung erhält diese Verpflichtung zusätzlich durch die Wahrheitspflicht. Macht der Versicherte bei der Anzeige unrichtige Angaben, ist darin eine Verletzung der Obliegenheiten zu sehen. Das kann Leistungskürzungen oder den kompletten Wegfall der Leistungspflicht zur Folge haben. Eine mündliche Darlegung ist in der Regel nicht immer ausreichend. Der Versicherte muss den Rahmen der Reise immer darlegen, um damit zu beweisen, dass er von dem Schadenereignis überhaupt betroffen ist. Dies kann insbesondere durch die Reisebestätigung, Fahrkarten, Flugtickets oder Übernachtungsbelege geschehen. Bei einer Individualreise ist es zudem erforderlich die ursprüngliche Reiseplanung anzugeben, sowie den tatsächlichen Reiseverlauf darzustellen. Von Bedeutung ist zudem die Angabe von Reisebegleitern oder mitreisenden Personen. Der Versicherer sieht in diesen Personen vor allem Zeugen, die den Schadenfall miterlebt haben und ggf. genauso oder ähnlich den Sachverhalt schildern können. Reisebegleiter und Mitreisende sind solche Personen, die den Reisenden, also die versicherte Person, auf wesentlichen Abschnitten der Reise begleiten und solche Personen mit denen der Versicherte die Reise gemeinsam geplant und gebucht hat. Auch hierüber besteht eine Wahrheitspflicht. Die versicherte Person darf solche Personen nicht verschweigen. Ansonsten kann das dazu führen, dass der Versicherer von seiner Leistungspflicht befreit wird. Um die Informationen einfach einholen zu können, existieren bei den Versicherern in der Regel sogenannte Schadenanzeigevordruck. Nach §§ 30, 31 VVG ist der Versicherte zu einer umfassenden und vor allem richtigen Auskunft verpflichtet. Auch persönliche Daten hat der Versicherte mitzuteilen, soweit sie für die Beurteilung von Bedeutung sind. Bei Flugreisen müssen die Bestätigungen der Fluggesellschaft vorgelegt werden. Zudem können Belege über die Anschaffung der konkreten Schadensteile nützlich sein. Insbesondere um die Schadenhöhe zu ermitteln, haben Anschaffungsbelege eine entsprechend hohe Beweisfunktion. Zum Belegen von Sachschäden und schadenbedingten Aufwendungen sind Originalbelege vorzulegen.

Entbindung der Ärzte von der Schweigepflicht

Schließlich besteht regelmäßig die Pflicht, behandelnde Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden, um jede zumutbare Untersuchung bzgl. der Leistungspflicht zu gestatten. Die Schweigepflichtentbindung folgt in ihren Grundsätzen aus § 213 VVG. Allerdings kann sich der Versicherer ohnehin nur auf die Verletzung von Obliegenheiten berufen, wenn er den Versicherungsnehmer dahingehend ausreichend belehrt hat.

Verletzung von Obliegenheiten und Rechtsfolgen

Obliegenheitsverletzungen haben gewisse Rechtsfolgen als Resultat. Diese richten sich nach § 82 Abs. 3, 4 VVG. Dem Versicherten steht allerdings auch der Gegenbeweis offen. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit steht es dem Versicherer frei, die Leistung zu kürzen oder vollständig entfallen zu lassen. Leichte und mittlere Fahrlässigkeit berühren die Leistungspflicht nicht. Bei einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung wird der Versicherer grds. von der Leistungspflicht befreit.

Reiserücktrittskostenversicherung

Um die Obliegenheiten der Reiserücktrittsversicherung zu erfüllen ist es erforderlich Buchungsunterlagen vorzulegen und den Abschluss des Versicherungsvertrages nachzuweisen. Bei der Reiserücktrittsversicherung ist die wohl wichtigste Obliegenheit die Pflicht zur unverzüglichen Stornierung. Eine Verletzung dieser Obliegenheit ist als grob fahrlässig einzustufen , wenn die versicherte Person erkennen musste, dass die planmäßige Durchführung der Reise nicht möglich wird bzw. unzumutbar ist. Dies hat dann eine Leistungskürzung zur Folge. Das ist zum Beispiel bei einer stationären Behandlung einer Krankheit der Fall, insbesondere wenn der Arzt die Reisefähigkeit zumindest für beschränkt hält. Bei leichten Krankheiten, die nach allgemeiner Lebenserfahrung bis zum gebuchten Reiseantritt auskurieren, ist zumindest keine grobe Fahrlässigkeit anzunehmen. Bei schweren Krankheiten bedarf es allerdings einer ärztlichen Beurteilung. Lehnt es ein Versicherter ab, seine Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden, ist darin eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung zu sehen.

(Auslands-) Reisekrankenversicherung

Wichtigste Obliegenheit bei der Reisekrankenversicherung ist die unverzügliche Kontaktaufnahme zum Versicherer. Dies ist Voraussetzung für die Schadenminderung und Kostenbegrenzung. Nimmt der Versicherte ärztliche Behandlung ohne Absprache entgegen oder zahlt eine zu hohe Rechnung für eine ärztliche Behandlung ist darin eine schuldhafte Verletzung der Schadenminderungspflicht zu sehen. Es ist jedoch der Einzelfall zu betrachten, da ja die Möglichkeit besteht, dass die Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme nicht gegeben waren. Die Beweislast hinschlich der gesteigerten Kosten durch die verspätete Kontaktaufnahme liegt beim Versicherer.

Personen-Assistance-Versicherung

Die Anzeige der Hilfsbedürftigkeit des Versicherten ist Leistungsvoraussetzung, aber auch Obliegenheit bei der Personen-Assistance-Versicherung. Der Versicherer kann ja auch keine Hilfsleistungen erbringen, wenn er von einem Schadenfall keine Kenntnis hat. Das ist auch der Grund, warum eine versicherte Person keine Rechte aus der Untätigkeit des Versicherers der Personen-Assistance-Versicherung herleiten kann. Das Anbieten von Hilfsleistungen ist schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung nur möglich, wenn derjenige der Hilfe will, mitwirkt.

Reisegepäckversicherung

Die Obliegenheiten der Reisegepäckversicherung bestehen in erster Linie in Aufklärungs- und Wahrheitspflichten. Dazu gehört insbesondere die Darlegung des Sachverhalts, wie der Schaden entstanden ist. Die Obliegenheiten haben demnach auch Beweisfunktion. Erforderlich ist auch die Einholung einer Schadensbestätigung, um den Schadeneintritt auch belegen zu können. Wird eine solche Bestätigung nicht eingeholt, kann das im Zweifel zu einer Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Bezüglich einer dahingehenden Beurteilung ist eine Beurteilung des Einzelfalles erforderlich. Um den Sachverhalt aufzuklären, sind Angaben zum Reiseverlauf erforderlich. Dies kann beispielsweise mit Tickets, Fahrkarten oder Übernachtungsbelegen geschehen. Auch die Angabe von Zeugen, also mitgereisten Personen, obliegt der versicherten Person. Schäden am Gepäck müssen unverzüglich am Schalter für Gepäckreklamation gemeldet werden. Die Ausgangssperren dürfen vorher noch nicht verlassen werden. Sollte es dazu kommen, dass ein Gepäckstück nicht ausgeliefert werden soll, ist eine Bestätigung einzuholen. Auch dies muss vor Verlassen der Absperrungen geschehen. Alles andere wäre als Beweis nicht mehr geeignet. Schaden, die aus einer strafrechtlichen Handlung resultieren, müssen bei einer Polizeidienststelle angezeigt werden. Sprachprobleme im Ausland entbinden nicht von dieser Pflicht. Dem Versicherer muss das Protokoll der Strafanzeige und eine Auflistung mit den Schäden (z.B. Diebesgut) vorgelegt werden. Die Pflicht zur Einbindung der Polizei schützt zudem vor fingierten Schadenfällen, da die Gefahr einer Entdeckung deutlich erhöht ist. Die Aufklärungspflicht umfasst auch den Schadenumfang, welcher mit Belegen bewiesen werden muss. Sollte der Versicherte gefälschte Kaufbelege vorlegen, ist darin eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung zu sehen. Dies führt zur Leistungsbefreiung des Versicherers.

Ansprüche gegen Dritte

Ansprüche gegen Dritte gehen bis zur Höhe der geleisteten Zahlung an den Versicherer über. Dazu tritt der Versicherungsnehmer, falls erforderlich, seinen Anspruch an den Versicherer ab.

Regress des Versicherers

Für den Regress des Versicherers gibt es bestimmte Voraussetzungen. Die erste ist, dass die versicherte Person Auskunft darüber erteilt hat, ob er anderweitige Versicherungsverträge hat, die das selbe Risiko betreffen. Weiterhin muss der Versicherte Schadenbestätigungen bei den Beförderungsunternehmen oder bei anderen Stellen einholen, um einen Beweis zu haben. Zudem bestehen bestimmte Fristen und Formvorschriften. Das hat vor allem die Bedeutung bei Schäden an aufgegebenem Reisegepäck. Denn für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen müssen diese gewahrt werden. Fluggesellschaften stellen in der Regel einen Schadenbericht aus, der dem Reiseversicherer vorgelegt werden kann. Werden Schäden nicht unverzüglich gemeldet, kann kein Regress nach den Regeln des Montrealer Übereinkommens geltend gemacht werden. Nur bei Schäden, welche erst bei Auspacken bemerkt werden, ist eine Ausnahme möglich. Bei diesen besteht jedoch eine Frist von sieben Tagen, in denen der Schaden schriftlich gemeldet werden muss.

Abtretung der Ansprüche

Falls es erforderlich ist, müssen Ansprüche im Rahmen des gesetzlichen Forderungsübergangs abgetreten werden. Dies folgt aus der Mitwirkungspflicht bei der Durchsetzung der Regressansprüche gem. § 86 Abs. 2 VVG]. Erforderlich ist eine Abtretungserklärung, welcher zur Klarstellung gegenüber den Regresschuldnern dient, um Diskussionen bezüglich des gesetzlichen Forderungsübergangs zu vermeiden. Insofern soll die Erklärung die Abwicklung vereinfachen. § 86 Abs. 3 VVG statuiert ein Familienprivileg. Ein Rechtsübergang kann danach nicht gegen eine Person geltend gemacht werden, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebt, also vereinfacht gesagt, zu dessen „Familie“ gehört. Ausgenommen sind vorsätzlich herbeigeführte Schäden.

Subsidiarität

Die Marktführer im Bereich der Reiseversicherung arbeiten mit sogenannten Subsidiaritätsklauseln. Das bedeutet, dass in einem Versicherungsfall andere Leistungsverpflichtungen aus anderen Versicherungsverträgen vorgehen. Bei der Meldung eines Versicherungsfalles wird der Versicherte im Regelfall in Vorleistung gehen. Die Klausel existiert, um sogenannte Doppelversicherungen zu vermeiden. Beispielhaft wäre eine Reisekrankenversicherung und eine private Krankenversicherung, welche auch im Ausland gilt. Die Reisekrankenversicherung wird dann im Regelfall nur für solche Leistungen abgeschlossen, auf die sich der Versicherungsschutz der bestehenden Krankenversicherung nicht erstreckt. Dementsprechend fällt dann auch die zu zahlende Prämie geringer aus. Treffen zwei Subsidiaritätsklauseln aus Reisekrankenversicherung und privater Krankenversicherung aufeinander, ist der Klausel aus der Reisekrankenversicherung der Vorzug zu gewähren. Somit würde die Reisekrankenversicherung mit ihrem Versicherungsschutz erst mal hinter der privaten Krankenversicherung zurücktreten. Begründet wird das damit, dass die private Krankenversicherung ihre Prämie mit dem Risiko sämtlicher Behandlungskosten, egal ob In- oder Ausland, kalkuliert. Sie rechne also mit einer solchen Leistungspflicht.

Zahlung der Entschädigung

Wenn die Leistungspflicht des Versicherers festgestellt ist, kommt es zur Zahlung der Entschädigung. Dies erfolgt im Regelfall innerhalb von zwei Wochen nach Feststellung der Leistungspflicht.

Besteht eine Leistungspflicht?

Dazu wird der Versicherer immer erst prüfen, ob er überhaupt zur Leistung verpflichtet ist. Die Feststellung der Leistungspflicht erfolgt grds. nach Grund und Höhe. Formale Vorgaben existieren diesbezüglich nicht. Die Zahlungsfrist beginnt ab dem Zeitpunkt, in dem die Leistungspflicht festgestellt wurde. Dies ergibt sich sinngemäß aus [§ 14 Abs. 1 VVG].

Abschlagszahlung

Sollte innerhalb eines Monats nach Schadenanzeige noch nicht gezahlt worden sein, hat die versicherte Person einen Anspruch auf eine sachgerechte Abschlagszahlung gem. § 14 Abs. 2 VVG. Dies gilt jedoch nur, wenn der Versicherer dem Grunde nach für den Schaden eintreten muss. Die Frist gilt jedoch nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Zahlungsverzögerung zu vertreten hat, indem er beispielsweise die Sachverhaltsermittlung nicht unbedingt gefördert hat. Abschlagszahlungen können dann verweigert werden, wenn der Anfangsverdacht besteht, dass die versicherte Person ein Verschulden trifft. Auch bei amtlichen Ermittlungen besteht die Pflicht zu Abschlagszahlungen nicht.

Verjährung

Die Verjährungsfrist beträgt gem. § 195 BGB drei Jahre. Die Möglichkeit die Frist auf sechs Monate zu kürzen besteht nicht mehr.

Welches Recht findet Anwendung?

Die allgemeinen Bedingungen regeln grundsätzlich, dass für die Zuständigkeit des Gerichts, der Wohnort des Versicherten maßgeblich ist. Es kommt also grundsätzlich deutsches Recht zur Anwendung. Darauf weist der § 215 VVG hin. Jedoch weist das nur auf die örtliche Zuständigkeit hin. Allerdings ist es logisch, wenn ein deutsches Gericht zuständig ist, auch deutsches Recht anzuwenden. Internationales Recht soll nicht Gegenstand der allgemeinen Versicherungsbedingungen bei Reiseversicherungen sein.

Versicherungen gegen Verspätungen

Schließlich ist fraglich, ob es Versicherungen gegen Verspätungen gibt und inwieweit diese sinnvoll sind. Tatsächlich gibt es Versicherungen gegen Verspätungen. Beispielhaft wären da verschiedene Kreditkarten, deren Inhaber einen solchen Versicherungsschutz genießen. Jedoch gibt es auch Versicherer, die eine solche Gefahr versichern. Jedoch erscheint eine solche Versicherung nicht wirklich sinnvoll, wenn man die Regelungen der EG-Verordnung 261/2004 betrachtet. Dort sind Unterstützungs- und Ausgleichsleistungen für gewisse Verspätungen geregelt. Da Verspätungen ja sowieso gesetzliche Rechtsfolgen hervorruft, ist im Grunde ausreichender Schutz durch das Gesetz gewährleistet, ohne dass eine Versicherung abgeschlossen werden muss und eine Prämie anfällt. Demnach ist ein Vertrauen auf die gesetzliche Schutzwirkung der Fluggastrechteverordnung in der Regel ausreichend.

Ausgewählte Rechtsprechung zur Thematik Reiseversicherung

Gericht, Datum   Aktenzeichen   Zusammenfassung (siehe Reiserecht-Wiki)
OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.09.2017 I-4 U 783/10
  • Eine Familie buchte eine Urlaubsreise und schloss im Zuge dessen eine Reiserücktrittsversicherung ab. Einen Tag vor dem Abreisetermin wurde eine der Töchter der Familie wegen akuter Störung des Sozialverhaltens in Form einer psychischen Dekompensation ins Krankenhaus eingeliefert, woraufhin die Mutter die Reise stornierte und sich mit dem Versicherer in Verbindung setzte. Der Versicherer verweigerte die Zahlung, da in den AGB der Reiserücktrittsversicherung eine Erstattung von Stornokosten aufgrund „psychischer Erkrankungen“ ausgeschlossen wurde.
  • Die Mutter klagte gegen den Versicherer, da die Klausel unwirksam sei. Sie verstoße gegen das Tranzparenzgebot, sei überraschend und stelle eine unrechtmäßige Benachteiligung dar. Das Gericht wies die Klage jedoch mit dem Hinweis ab, die Klausel sei wirksam und keine Benachteiligung. Es spreche nichts dagegen, dass Versicherer ihre Leistungen auf derartige Weise abgrenzten und die Formulierung sei auch nicht intransparent oder benachteiligend.
OLG Thüringen, Urteil vom 06.04.2011 2 U 783/10
  • Im vorliegenden Fall verklagt der Kläger einen Reiseveranstalter auf Unterlassung. Bei dem beklagten Reiseveranstalter kann man Reisen im Internet buchen. Nach der Reiseauswahl befindet sich im Warenkorb automatisch eine kostenpflichtige Versicherung. Diese Versicherung wurde während des Buchungsvorganges  automatisch zum Warenkorb hinzugefügt. Der Reisegast kann nur durch eine bewusste Abwahl diese au seinem Warenkorb entfernen. Der Kläger möchte, dass der Reiseveranstalter diese automatische Option des hinzufügen entfernt.
  • Das Oberlandesgericht sieht dies genauso, lässt aber die Berufung zu.
OLG Köln, Urteil vom 09.05.2000 9 U 172/98
  • Im vorliegenden Fall befand sich die Klägerin in Mailand, als ihr, wie sie behauptet, ihr Reisegepäck aus dem verschlossenen Kofferraum ihres Fahrzeugs, entwendet wurde. Für ihren Aufenthalt in Mailand schloss sie eine Reisegepäckversicherung, bei der Beklagten, ab. Sie verlangt für ihr entwendetes Gepäck eine Entschädigungsleistung von der Versicherung.
  • Da es dem Versicherungsnehmer, gerade in Fällen des Diebstahls, schwerfallen wird, den Vollbeweis für den Eintritt des Versicherungsfalles zu führen, gewährt die Rechtsprechung dem Versicherungsnehmer in der Diebstahlversicherung deshalb Beweiserleichterungen. Der Versicherungsnehmer muss lediglich einen Sachverhalt darlegen und beweisen, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die versicherte Entwendung zulässt.
  • Die Angaben der Klägerin zu dem Vorfall und die des Zeugen waren jedoch sehr widersprüchlich und wirkten abgesprochen, sodass das OLG Köln den Beweis für den Versicherungsfall, als nicht erbracht ansah. Der Klägerin steht folglich kein Entschädigungsanspruch zu.
LG Aschaffenburg, Urteil vom 24.11.2015 2 HK O 16/15
  • Die Kundin einer Online-Flugreisevermittlung klagte gegen die Betreiber des Internetportals. Während der Buchung würde der Kunde auf optionale Versicherungsangebote aufmerksam gemacht, die jeweils ein Jahr Laufzeit hätten, für die jedoch nur ein monatlicher Preis angegeben würde. So sei es dem Kunden kurz vor Abschluss der Buchung nicht unmittelbar ersichtlich wie hoch die Gesamtkosten seiner Transaktion seien. Des Weiteren habe die Kundin keine Möglichkeit gehabt ein gängiges Zahlungsmittel auszuwählen ohne einen Preisaufschlag auf den Gesamtpreis hinnehmen zu müssen und sie erhielt, nachdem sie die Buchung abgebrochen hatte, eine E-Mail mit dem Hinweis die Buchung bitte abzuschließen sowie mit einem Verweis auf andere Angebote der Plattform. Die Kundin hatte dem Erhalt von E-Mails allerdings zuvor nicht zugestimmt.
  • Die Beklagte reichte eine Unterlassungserklärung ein, laut der sie in Zukunft darauf verzichten werde bei zusätzlichen Kaufoptionen nur die monatlichen Kosten zu nennen und E-Mails an Kunden zu versenden, die nicht zuvor in eine Kontaktaufnahme einwilligten.
  • Die Kundin nahm die Unterlassungserklärung an, klagte jedoch weiterhin im Punkt des Zahlungsmittels und erhielt recht. Laut Gericht sei es nicht ausreichend Zahlungsmittel aufpreisfrei zu machen die so wenig verbreitet seien wie in diesem Fall, so dass die Beklagte auch in diesem Fall zur Unterlassung verurteilt wurde.
AG München, Urteil vom 29.01.2008 114 C 32596/07
  • Ein Ehepaar buchte für den Zeitraum von Mitte August bis Anfang September eine Kanada-Reise und schloss für diese Reise eine Reiserücktrittsversicherung ab.
  • Der Schwiegervater des Ehemannes musste sich im Juli einer Aneurysma-Operation unterziehen, von der er sich zunächst gut erholte. Das Ehepaar ging davon aus die Reise im August antreten zu können und verzichtete auf eine sofortige Stornierung, für welche in diesem Fall die Versicherung aufgekommen wäre, da es sich bei der Operation eines nahestehenden Angehörigen um einen Versicherungsfall handelte.
  • Der Zustand des Erkrankten verschlechterte sich jedoch unerwartet und das Ehepaar stornierte die Reise doch noch, nur einen Tag vor dem geplanten Reiseantritt.
  • Die Stornokosten beliefen sich auf die volle Höhe des Reisepreises und die Versicherung verweigerte die Zahlung mit der Begründung, dass eine Stornierung unmittelbar nach dem Auftreten der Erkrankung des Verwandten hätte erfolgen müssen, nicht erst über einen Monat später.
  • Der Mann klagte auf Zahlung durch die Versicherung, erhielt jedoch kein Recht, da das Gericht dem Versicherer zustimmte, die Stornierung hätte bei einer schweren Erkrankung und Operation wie in diesem Fall direkt nach der Feststellung des Operationsbedarfs vorgenommen werden müssen.