Reisevertrag

Aus PASSAGIERRECHTE
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Der Reisevertrag ist ein Vertrag im Schuldrecht, der den Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden bestimmte Reiseleistungen zu erbringen und ihm hierfür als Gegenleistung des Reisenden den Anspruch auf den Reisepreis zuspricht. Das Reiserecht unterscheidet beim Inhalt des Reisevertrages zwischen Individualreise und Pauschalreise. Umfassend geregelt ist im Reiserecht ausschließlich die Pauschalreise zwischen Reiseveranstalter und Reisendem, sodass die Individualreise dem allgemeinen Vertragsrecht des BGB unterliegt (§ 651b BGB). Dies betrifft vor allem bei Reisemängeln die allgemein im BGB vorgesehenen Leistungsstörungen wie Unmöglichkeit, Verzug oder Verletzung von Nebenpflichten (§§ 280 ff. BGB, § 323 ff. BGB).

Definition Reisevertrag

Der Reisevertrag ist ein Vertrag eigener Art (Reisevertrags als Vertrag sui generis), der dem Werkvertrag ähnelt. Der Reisevertrag wird in §§ 651a ff. BGB geregelt. Der Reisevertrag wurde vor Einführung des Reisevertragsgesetzes auch als Reiseveranstaltungsvertrag bezeichnet. Wesentliches Element des Reisevertrages war nach altem Reiserecht die Erbringung einer Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) und somit in negativer Abgrenzung nicht lediglich unbedeutende und unwesentliche Nebenleistungen (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.1992, Az: VII ZR 7/92). Nach dem neuen Reiserecht wird die Pauschalreise als "eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise" legaldefiniert:

Pauschalreise

1. Eine Pauschalreise ist eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise. (Legaldefinition des § 651 a BGB)
2. Pau·schal·rei·se (Duden)
/pa͜uˈʃaːlra͜izə, Pauschálreise/
Substantiv, feminin [die]
"Vom Reisebüro vermittelte Reise, bei der die Kosten für Fahrt, Unterkunft, Verpflegung u.a. pauschal berechnet werden"


Der Reiseveranstalter eines Pauschalreisevertrags gem. § 651a BGB wird verpflichtet, dem Reisenden eine Reiseleistung als Hauptleistung zu verschaffen, während der Kunde verpflichtet wird, den vereinbarten Reisepreis zu entrichten. Die essenziellen Vertragsbestandteile sind daher die Reiseleistung einerseits, sowie die Entrichtung des vereinbarten Preises andererseits. Als Vertrag sui generis, der dem Werkvertrag angelehnt ist, zielt der Reisevertrag auf einen vertraglich geschuldeten Erfolg. Der Erfolg des Reisevertrages liegt in der Leistungserbringung der Reiseveranstaltung auf eigene Verantwortung des Reiseveranstalters. Der Zweck des Reisevertrags ist darauf gerichtet, dem Reisenden durch die versprochene Gestaltung der Urlaubszeit Urlaubsfreude zu ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 17.01.1985, Az: VII ZR 163/84). Geschäftsreisen und ähnliche Veranstaltungen fallen daher in der Regel nicht in den Anwendungsbereich des Reisevertrages. Gleiches gilt für Kuraufenthalte, die primär dem medizinischen Zweck dienen und nicht dem Urlaubsvergnügen. Der Reisevertrag ist eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden über die Erbringung umfassender Reiseleistungen oder eines Leistungspaketes gegen die vereinbarte Vergütung Reisepreis.
Reisevertrag und Werkvertrag sind sich zwar dahingehend ähnlich, dass der Veranstalter anstelle einer einfachen Tätigkeit, wie beim Dienstvertrag, einen Erfolg, in diesem Fall die mangelfreie Durchführung der Pauschalreise, schuldet. Im Gegensatz zum fertigen Werk, das bei einem Werkvertrag geschuldet wird, besteht der Reisevertrag unter Umständen aus mehreren konkreten Teilleistungen, wie die Unterkunft, sowie die Beförderung. Die geschuldeten Leistungen im Reisevertrag sind also gerade nicht mit jener - meist einzelnen Leistung - des Werkvertrags vergleichbar. Durch die Gesetzesnovelle sind nun auch Business Reisen ausdrücklich mit in den Bereich der Pauschalreisen aufgenommen, wodurch die Reiseleistung sich nunmehr auch auf Geschäftskunden erstreckt.

Anwendbarkeit des Reisevertragsrechts

Das Reisevertragsrecht kann nur zur Anwendung gebracht werden, wenn auch eine Pauschalreise im juristischen Sinne vorliegt. Dies ist allerdings nicht immer Fall, da es sich bei einer Pauschalreise um eine Gesamtheit vereinbarter Leistungen handeln muss. Es müssen somit mindestens zwei Reise-Hauptleistungen vorliegen, die dem Zweck derselben Reise dienen. Nach § 651a Abs. 3 BGB sind Reiseleistungen:

  • die Beförderung von Personen,
  • die Beherbergung, außer wenn sie Wohnzwecken dient,
  • die Vermietung
    • von vierrädrigen Kraftfahrzeugen
    • von Krafträdern der Fahrerlaubnisklasse A
  • jede touristische Leistung, die nicht Reiseleistung im Sinne der obigen Elemente ist

Ein Pauschalreisevertrag liegt jedoch etwa nicht vor, wenn eine Ferienwohnung oder eine Ferienhaus direkt vom Eigentümer gemietet wird, da die einzige Hauptleistung darin besteht, den Aufenthalt in der Ferienwohnung oder dem Ferienhaus zu ermöglichen. In diesem Fall handelt es sich um einen bloßen Mietvertrag, so dass das Reiserecht nicht zur Anwendung kommt und die Rechte des Mieters sich nach dem Mietvertragsrecht richten.

Auch wenn lediglich ein Flug zur individuellen Beförderung gebucht wird, liegt kein Reisevertrag im Sinne des §615a BGB vor. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine Individualreise.

Die Abgrenzung zwischen Reisevertrag, Mietvertrag, Werkvertrag und Dienstvertrag ist freilich nicht immer einfach, so dass im Zweifelsfall noch Vertragsschluss Rücksprache mit dem Reiseveranstalter oder Reisevermittler gehalten werden sollte, um welchen Vertragstyp es sich nach Auffassung der Gegenseite handelt. Probleme bei der Einordnung bereiten unter anderem die individuelle Buchung eines Hotelzimmers mit möglichen Zusatzleistungen (z.B. Hotelsave, Verpflegung, Ausflüge) oder die Teilnahme an einer Kreuzfahrt bei eigener An- und Abreise. Wer daher nach Beendigung oder noch während des Urlaubs eine eigene Rechtsverletzung annimmt, sich aber im unklaren darüber ist, um welchen Vertragstyp es sich handelt, sollte sich gegebenenfalls an einen Anwalt für Reiserecht wenden, um zu klären, welches Recht zur Anwendung kommt.

Insgesamt kommt es hierbei auf eine Einzelfallentscheidung an, bei der das gesamte Leistungsbündel aus einer Hand, nämlich der des Reiseveranstalters, überprüft wird. Das Paket, das aus mindestens zwei separierbaren Einzelleistungen besteht, darf nicht lediglich nur eine Art der Reiseleistung enthalten. Eine Buchung von vier Hotelübernachtungen ist demnach keine Pauschalreise, da es an einer anderen Reiseleistung fehlt. Die Kombination aus mehreren Reiseleistungen, mindestens jedoch zwei, kann hierbei schon dann erfüllt sein, wenn die Reisenden mehrere spezielle Wünsche oder Buchungsvorstellungen haben: Klassischerweise wird in der Pauschalreise die Übernachtung mit einer Anfahrtmöglichkeit kombiniert - in Betracht kommen aber auch Kreuzfahrt-, Urlaubs-, Sport-, Abenteuer-, Sprach-, Kultur- oder Geschäftsreisen. Eine Gleichwertigkeit der beiden Reiseelemente ist dabei nicht von Nöten; auch wenn das eine Element finanziell dem anderen überwiegt kann eine Pauschalreise vorliegen. Besondere Bedeutung erlangt in diesem Zusammenhang die Vorschrift des § 651a II BGB. Hiernach gelten Leistungen, die ihrem Wesen nach Bestandteil einer anderen Leistung sind, eben nicht als Reiseleistung, sodass in diesem Fall eine weitere Reiseleistung benötigt wird, damit von einer Pauschalreise ausgegangen werden kann.

Siehe auch: Pauschalreise#Terminologie

Beförderung von Personen

Unter der Beförderung von Personen in diesem Zusammenhang versteht man jede Art der Beförderung einschließlich sämtlicher Transportmittel. Insbesondere kommen die Beförderung durch Flugzeuge, Bahnen, Bussen, sowie Schiffen in Betracht, allerdings sind alle anderen Formen der Beförderungsmittel ebenfalls denkbar, solange der Transport der Zweck des Mittels ist. Eine Ballonfahrt stellt in der Regel keine solche Beförderung dar, da in diesem Fall der touristische Zweck im Vordergrund steht und es weniger auf die Ortsveränderung ankommt. Bei der Beförderung von Personen wird daher einzig auf den Zweck des Beförderungsmittels abgestellt.

Beherbergung von Personen

Bei der Beherbergung von Personen wird darauf abgestellt, ob der Raum, der als Herberge dient, zumindest in gewissem Maße abgeschlossen ist und eine gewisse Privatssphäre ermöglicht. Es kommt hierbei jedoch weder auf die Größe des Raumes noch auf dessen Ausstattung an. Beispielsweise liegt eine solche vor bei: Hotelunterkünften, Kabinen auf einem Kreuzfahrtschiff oder Schlafwaggongs, Bungalows, Zelten, Ferienhäusern oder -wohnungen.

Um keine Beherbergung im Sinne des § 651a III 1 Nr. 2 BGB handelt es sich dann, wenn der Reisende während seiner Beförderung im Sitz einschläft. Dadurch, dass der Reisende zwar faktisch die Möglichkeit hat, in seinem Sitz zu nächtigen, wird keine eigene Reiseleistung des Unternehmens, abgesehen von der Beförderung, also insbesondere keine Beherbergung, erbracht. Vielmehr handelt es sich um die Nutzung des Sitzes selbst. Dies wird auch dadurch verstärkt, dass das Unternehmen unmöglich vorhersagen kann, welcher Reisende in seinem Sitz nächtigt und welcher nicht - unterstützt wird dies außerdem dadurch, dass der Reisende praktisch auf jeder Fahrt einschlafen kann.

Bei einer Kreuzfahrt handelt es sich jedoch in der Regel sowohl um eine Beherbergung als auch um eine Beförderung der Reisenden, also generell um eine Pauschalreise, da die Reisenden sowohl über die See befördert als auch im Schiff, in ihrer Kabine, beherbergt werden. Hierfür ist es dann unerheblich, ob der Kunde seine Reise zum Hafen selbst antritt oder ein zusätzliches Ticket für den Zug oder die Bahn vom Reiseveranstalter selbst bucht. Bei einer Kreuzfahrt treten in der Regel weitere Leistungen wie Landgänge oder Ausflüge hinzu.

Ob es sich bei einem Fährschiff mit Kabine allerdings um eine Pauschalreise handelt, ist durch konkrete Auslegung des Einzelfalls zu ermitteln und nicht pauschal bestimmbar. Die Beförderung der Personen ist zweifelsfrei eine Reiseleistung und hierfür wird das Fährschiff genutzt. Ob die Kabine hierbei ein Teil einer anderen Reiseleistung, in diesem Fall der Beförderung, oder eine eigenständige Reiseleistung, wodurch eine Pauschalreise vorliegen würde, muss im Einzelfall geklärt werden. Zumindest liegt bei der reinen Fahrt ohne ein Zimmer in der Regel lediglich eine Reiseleistung, nämlich die Beförderung, vor. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde einen Schlafplatz in Form eines Zeltes oder Sessels selbst mit transportiert.

Ausgeschlossen ist eine Reiseleistung in Form einer Beherbergung von Personen ebenfalls dann, wenn diese Beherbergung Wohnzwecken dient. Dies ist insbesondere bei der Unterbringung für Langzeit-Sprachkurse der Fall. Allerdings ist auch hier der Einzelfall zu betrachten.

Parteien des Reisevertrags

Der Reisevertrag wird stets zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter geschlossen. Nicht Teil des Reisevertrags sind Unternehmer, die lediglich zwischen Reisendem und Reiseveranstalter vermitteln. Die Abgrenzung richtet sich primär nach den in § 651b und §651c BGB benannten Kriterien, kann im Einzelfall Jedoch Probleme bereiten.
Es sei auf die Ausführungen unten und in den Beiträgen: Pauschalreise und Reisevermittler verwiesen.

Alle Personen, für die die Reise ebenfalls mitgebucht wird, die aber nicht der Buchende selbst sind, sind nicht Vertragspartner des Reiseveranstalters, sondern lediglich Reiseteilnehmer. Dies können beispielsweise die Ehepartner oder Kinder des Buchenden sein. In ihrem Fall liegt dann lediglich ein sog. "Vertrag zu Gunsten Dritter" vor. Dies resultiert darin, dass die Reiseteilnehmer die Ausführung der Reiseleistungen fordern können, sowie von Schutzpflichten im Rahmen der Fürsorgepflicht betroffen sind. Der Reiseveranstalter kann von ihnen jedoch nicht die Leistung des Reisepreises verlangen.

Buchung

Die Buchung eines Reisevertrages kann auf unterschiedlichen Wegen erfolgen – telefonisch, über das Internet oder in einem Reisebüro (persönlich). Für weitere Handhabung ist die Art, wie die Buchung zustande gekommen ist, irrelevant. Grundsätzlich erfolgt mit der Buchung noch keine Vertragsschließung. Sie ist lediglich als eine Anfrage oder ein Angebot an den Reiseveranstalter zu verstehen, den er seinerseits annehmen, oder ablehnen kann. Der Kunde ist dagegen vorläufig an seine Buchung gebunden.

Ein Reiseprospekt oder ein Angebot auf der Internetseite des Reiseveranstalters ist nicht direkt als Vertragsangebot zu verstehen, sondern als eine Aufforderung an den Interessenten, seinerseits ein Angebot vorzunehmen (sogenannte invitatio ad offerendum). Der Reiseveranstalter ist zwar verpflichtet, auf die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität seiner Angebote zu achten, allerdings ist es nicht immer möglich, diese sofort zu aktualisieren. Besonders bei gedruckten Katalogen ist es daher notwendig, dem Reiseveranstalter die Möglichkeit zu gewähren, die Anfrage des Kunden abzulehnen bzw. einen neuen Vorschlag zu unterbreiten. In diesem Fall hat die ursprüngliche Buchungsanfrage des Kunden keine verpflichtende Wirkung. Ein rechtswirksamer Reisevertrag kommt dann erst mit der Bestätigung des Reiseveranstalters zustande.

Vertragsinhalte

In Deutschland besteht grundsätzlich Vertragsfreiheit, d.h., die Vertragsparteien dürfen selbst entscheiden, wie der Vertrag gestaltet und in welcher Form er geschlossen wird. Um die Verkehrssicherheit zu bewahren, wird er in aller Regel schriftlich geschlossen. Folgende Aspekte müssen festgehalten werden:

  • Name, Anschrift und Telefonnummer des Reiseveranstalters
  • Name und Anschrift des Kunden
  • Vereinbarte Leistung (Vertragsgegenstand)
  • Zeit und Datum des Reiseantritts
  • Aufenthaltsdauer
  • Zeit und Datum der Rückreise
  • Zahlungsmodalitäten
  • Hinweise zu Kündigungsfristen und Anzeigepflicht bei Mängeln
  • Unterschriften

Dem Buchenden soll vor Vertragsschluss die Möglichkeit geschaffen werden, in die allgemeine Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters Einsicht zu erhalten.


Reisecharakter

Grundsätzlich schuldet der Reiseveranstalter eine durchschnittliche Leistung nach mittleren Standards. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Reiseveranstalter besonders auf abweichende Leistungen aufmerksam macht (LG Frankfurt a.M. NJW-RR 1989, 566). Insbesondere auf landestypisch abweichende Standards ist gesondert hinzuweisen. Hotelkategorie und Örtlichkeit sind einzuhalten.

Vertragsinhalte und geschuldete Leistungen aus Reiseverträgen werden auch durch den Reisecharakter der jeweiligen Reise bestimmt. Hier wird in Erholungsreisen und Reisen mit bestimmtem Charakter unterteilt. Beispiele hierfür sind Aktivurlaube, Sprachreisen, Kurzurlaube und Abenteuerreisen. In diesen Fällen können bestimmte, auf das Ziel der Reise abgestimmte Leistungen Vertragsinhalt werden. Generell kommt es hierbei auch auf die Kosten der Reise an. An eine Billigreise sind andere Anforderungen zu stellen als an einen Luxusaufenthalt. Die Landesüblichkeiten, sowie die Struktur des bereisten Gebiets können ebenfalls den Reisecharakter ändern oder prägen. Diese Aspekte spielen in die Vertragsbedingungen und die geschuldeten Leistungen genau wie der Inhalt des Prospekts mit hinein.

Reisepreis

Vereinbarter Reisepreis

Reisepreis

1. Der Reisepreis ist das vom Reisenden für die Reise zu zahlende Entgelt. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den für die Reise vereinbarten Reisepreis zu zahlen. Hierbei ist der in der Reisebestätigung genannte Reisepreis für den Veranstalter bindend.



Die Pflicht des Reisenden, den vereinbarten Reisepreis zu zahlen, ist in § 651a I 2 BGB normiert. An einen Richtwert ist der Veranstalter dabei nicht gebunden, sondern kann ihn frei wählen. Ein Reisender kann sich nicht darauf berufen, dass andere Mitglieder einer Gruppenreise günstiger gereist sind, soweit aufgrund der Angemessenheit des Preis-Leistungsverhältnisses ihm kein Schaden entstanden ist. (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17-02-1994 - 18 U 40/93). Die Reisebestätigung enthält den Reisepreis, dieser ist für die gesamte Reise bindend, § 6 II BGB-InfoV. Zudem ist der Reisepreis auch in Prospekten anzugeben, § 4 I BGB-InfoV.

Eine Inhaltskontrolle des Preises im Rahmen von AGB-Regeln findet nach § 307 II BGB nicht statt. Etwas anderes gilt für Preisnebenabreden, die sich direkt auf den Preis auswirken, zum Beispiel Preisänderungen oder Fälligkeiten.

Irrtum

Der in der Reisebestätigung mitgeteilte Reisepreis kann vom Reiseveranstalter nicht nachträglich unter Berufung auf einen Kalkulationsfehler erhöht werden, wenn dem Reiseteilnehmer die Berechnungsgrundlage bei der Buchung nicht bekannt war. Dies ist in der Regel jedoch nicht der Fall. Ein Anfechtungsgrund besteht in der Regel daher nicht. Der unter Vorbehalt gezahlte Aufpreis ist zurückzuzahlen. (LG Frankfurt, Urteil vom 08-08-1988 - 2/24 S 76/88)

Fallen Reisepreis der Reisebestätigung und Anmeldung auseinander, liegt darin ein neues Angebot des Veranstalters, das der Reisende annimmt, wenn er ohne Vorbehalt zahlt, § 150 Absatz 2 BGB. In solchen Fällen kann der Reisende wegen eines Inhaltsirrtums nach § 119 Absatz 1 Satz 1 Alt. 1 BGB anfechten.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Flugunternehmens Klauseln enthalten sind, die auf den Vorbehalt von Flugänderungen hinweisen, sind für die Wirksamkeit dieser Klauseln das Vorliegen von triftigen Gründen erforderlich. Die Klausel selbst muss diese Gründe insoweit selbst benennen. In jedem Fall muss für den Vertragspartner gewisses Maß an Kalkulierbarkeit der möglichen Leistungsänderung vorliegen. Eine Klausel in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen eines Luftfahrtunternehmens , die vorsieht, dass die Abflugzeiten aus "flugbetrieblichen Gründen" im "angemessenen Umfang" Änderungen unterliegen, genügt dem nicht. Generelle Vorbehalte wie z.B. "Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen." sind unzulässig sind, da diese eine unerlaubte einseitige Leistungsbestimmung darstellen (OLG Celle, Urt. v. 7.2.2013, Az: 11 U 82/12, BGH, Urt. v. 10.12.2013, Az: X ZR 24/13).
Eine Klausel "Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt!" in einer Reisebestätigung ist hingegen zulässig, als dass diese dem Reiseveranstalter gestattet den gesamten An- und Abreisetag für den Flug zu nutzen (BGH, Urt. v. 16.09.2014, Az: X ZR 1/14).

Eine Klausel besitzt einen Änderungsvorbehalt, wenn sie darauf gerichtet ist, der Fluggesellschaft das Recht einzuräumen, die vereinbarten Abflugzeiten nach Vertragsschluss zu ändern. Gem. § 308 Nr. 4 BGB ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen insbesondere unwirksam, die Vereinbarung eines Rechtes des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist. Einseitige Leistungsbestimmungsrechte in AGB bedürfen zunächst, auch wenn der Wortlaut der Vorschrift dies nicht ausdrücklich verlangt, zu ihrer Wirksamkeit der konkreten Angabe der Änderungsgründe in der Klausel. Doch dafür muss ein schwerwiegender Grund für die Änderung vorliegen, und die Klausel diese Gründe nennen.

Das ist deswegen erforderlich, weil vertragliche Vereinbarungen nur im beiderseitigen Einvernehmen geändert werden können. Dazu müssen Änderungsgrund, Anlass, und die Richtlinien und Grenzen der Ausübung des Änderungsrechts in der Klausel benannt werden. Unwirksam sind daher nicht nur Klauseln, die überhaupt keinen Änderungsgrund nennen, sondern auch solche, die Änderungsgründe nur scheinbar konkretisieren, aber letztlich ins Belieben des Verwenders stellen, wie etwa durch die Formulierung „aus zwingendem betrieblichen Anlass“.

Eine Klausel, die die genannten Voraussetzungen erfüllt, ist ferner dann verwendbar, wenn der Vertragspartner entnehmen kann, wann genau die Änderung oder die Abweichung zumutbar sein soll, und die Gesichtspunkte, nach denen die Zumutbarkeit zu beurteilen ist. AGB, die eine Haftung der Fluggesellschaft bei Änderungen des Flugplanes in jeglicher Hinsicht ausschließt, ist unzulässig. Auch wenn solche, wie die Fluggesellschaft sie nennt ABB, weltweit eingesetzt werden, handelt es sich doch nach deutschem rechtlichen Verständnis um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die daher von Gerichten kontrolliert werden können. Das inländische Interesse an einem wirksamen und unbeschränkten Verbraucherschutz geht in diesem Fall dem Streben nach internationaler Rechtseinheitlichkeit vor. Trotz ihrer Beziehung zum Warschauer Abkommen und der damit gegebenen Anknüpfung an geltendes Recht verlieren die ABB nicht den Rechtscharakter als AGB.

Aufgrund der enthaltenen Bestimmung werden die im Flugschein, Flugplan oder anderenorts angegebenen Verkehrszeiten nicht garantiert und sind daher auch nicht Bestandteil des Beförderungsvertrags geworden. Der Luftfrachtführer übernimmt auch keine Verantwortung für das Erreichen von Anschlüssen. Wer keine Verantwortung für das Erreichen von Anschlüssen übernehmen will, drückt damit aus, dass er für Schäden, die sich aus nicht eingehaltenen Flugzeiten und dem dadurch bedingten Nichterreichen von Anschlüssen ergeben, nicht einstehen will.

Reisebestätigung

→ Siehe Hauptartikel Reisebestätigung.

Sicherungsschein

→ Siehe Hauptartikel Sicherungsschein.

Pflichten der Vertragsparteien

Die Pflichten der Parteien in einem Reisevertrag finden sich in § 651a BGB. Demnach hat:

Neben diesen offensichtlichen Hauptpflichten, sind noch weiter Verpflichtungen der Parteien anerkannt:

Reiseveranstalter:

  • Schutz und Obhutspflicht: Beistandspflicht des Reiseveranstalters aus §615q BGB im Falle von zum Beispiel Naturkatastrophen.

Die mangelfreie Verschaffung der Reise konkretisiert die erfolgsbezogene Hauptpflicht des Reiseveranstalters nach § 651 a Absatz 1 Satz 1 i.V.m. Absatz 2 BGB, die vereinbarte Reiseleistung in ihre Gesamtheit zu erbringen. Der Reiseveranstalter hat für Beschaffenheitsvereinbarungen beziehungsweise dem vorausgesetzten oder gewöhnlichen Reisenutzen verschuldensunabhängig einzustehen.

Reisender:

  • Allgemeine Schutzpflicht aus § 241 BGB: Zum Beispiel ordnungsgemäßer Umgang mit Hotel-Möbiliar

Je nachdem, ob die Buchung direkt beim Reiseveranstalter oder über einen Reisevermittler vorgenommen wird, ergeben sich teils unterschiedliche Pflichten.
→ Siehe Pflichten des Reiseveranstalters
→ Siehe Pflichten des Reisevermittlers

Reisemangel

Eine Reise ist frei von Mängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Sollte keine solche Beschaffenheitsvereinbarung getroffen worden sein, kommt es auf die Tauglichkeit der Pauschalreise für den vertraglich vorausgesetzten Nutzen an.
Wurde auch solch einer nicht vertraglich festgehalten, ist eine Reise dann frei von Reisemängeln, wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach Art der Pauschalreise erwarten kann.

Verschafft der Reiseveranstalterdem Reisenden lediglich eine mängelbehaftete Reise oder sogar überhaupt keine Reise, liegt regelmäßig ein Reisemangel vor. Der Reisende hat in solchen Fällen nach § 615i BGB einige Rechte, er kann:

  • nach § 651k Absatz 1 Abhilfe verlangen,
  • nach § 651k Absatz 2 selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
  • nach § 651k Absatz 3 Abhilfe durch andere Reiseleistungen (Ersatzleistungen) verlangen,
  • nach § 651k Absatz 4 und 5 Kostentragung für eine notwendige Beherbergung verlangen,
  • den Vertrag nach § 651l kündigen,
  • die sich aus einer Minderung des Reisepreises (§ 651m) ergebenden Rechte geltend machen und
  • nach § 651n Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Sie hierzu ausführlich: → Siehe Hauptartikel Reisemangel und Pauschalreise

Rechtsbeziehungen

Reisende und Reiseveranstalter

Vertragspartner des Reisevertrags sind nur:

  • Reiseveranstalter
  • Reisende (der für sich und/oder andere Teilnehmer eine Reise bucht) (BGH NJW 1985, 1457, 1458 Charterfall; BGH NJW 1989, 2750; BGH NJW 2002, 2238 = RRa 2002, 154)

§§ 651a bis m kommen nur zwischen dem Reisenden und Reisveranstalter zur Anwendung.

Reiseteilnehmer:

  • Haben die Rechte aus einem Vertrag zu Gunsten Dritter (§§ 328 ff.) (BGH NJW 1985, 1457; LG Frankfurt/M RRa 2007, 16 Verletzung vertraglicher Schutzpflichten gegenüber mitreisenden Lebensgefährten)
  • Keine Vertragspartner des Reiseveranstalters
  • Können Reiseteilnahme vom Reiseveranstalter fordern
  • Sind in die Schutzpflichten im Rahmen der Fürsorgepflicht des Veranstalters einbezogen
  • Der Veranstalter kann von ihnen nicht die Bezahlung des Reisepreises verlangen.

Ein Vertragsabschluss durch einen Vertreter (§§ 164 ff.) z.B. bei einer Gruppenreise ist hiervon zu unterscheiden, da dieser eine eigene Willenserklärung abgibt, jedoch in fremdem Namen für die Mitreisenden auftritt (BGH NJW 1989, 2750)

Reiseveranstalter und Leistungsträger

Zwischen dem Reiseveranstalter und den Leistungsträgern (z.B. Beförderungs- und Beherbergungsunternehmen) bestehen in der Regel Beherbergungs- bzw. Beförderungsverträge.

Solche Charterverträge oder Hotelreservierungsverträge des Reiseveranstalters berechtigen nicht die Reisenden als Vertragspartner.

Als Leistungsträger kann angesehen werden, wer:

  • Eigenverantwortlich Reiseleistungen erbringt
  • Mit dem Reiseveranstalter weder wirtschaftlich noch rechtlich verbunden ist

Der einzelne Leistungsträger untersteht keinen direkten Weisungen des Reiseveranstalters, sondern ist lediglich zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung verpflichtet.

Vertrag zu Gunsten Dritter

Zwischen Reiseveranstalter und Leistungsträger wird in der Regel primär im Interesse des Reisenden der Vertrag geschlossen, auch wenn ein Gewinninteresse des Reiseveranstalters vorliegt. Beim Vertrag zu Gunsten Dritter im Sinne des § 328 besitzt der Reisende unmittelbare Erfüllungsansprüche gegen den Leistungsträger (BGH NJW 1985, 1457; BGH NJW 2002, 2238 =RRa 2002, 154, 158).

Der Reisende greift nicht regelmäßig auf das Verhältnis zwischen Reiseveranstalter und seinen Leistungsträgern zurück, da er den Reiseveranstalter als vertraglichen Partner besitzt.

Hotelvoucher ist in der Praxis:

  • Kein „qualifiziertes Papier“ i.S. des Vorauskasse-Urteils des BGH (BGHZ 100, 157, 171),
  • Da vom Hotelier nicht gegengezeichnet
  • Ein veranstaltereigener Gutschein zur Abrechnung der Hotelleistung gegenüber dem Reiseveranstalter
  • Keine Urkunde über den Hotelvertrag zu Gunsten des Reisenden

Eine Drittwirkung gegenüber dem Reisenden käme rechtlich in Betracht, ist aber auf Grund der Formulierung dieses Papiers nicht vom Reiseveranstalter und dem Hotelier, den Parteien des Hotelreservierungsvertrags, gewollt.

Leistungsträger als Erfüllungshilfe

Die Leistungsträger sind Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters im Sinne des § 278 für den Reisevertrag mit dem Reisenden.

Erfüllungsgehilfen sind:

  • Alle Personen, die mit Willen des Reiseveranstalters
  • Bei der Erfüllung seiner Verbindlichkeit
  • Als Hilfspersonen tätig werden.

Die Einstandspflicht erstreckt sich auch auf das Personal des Leistungsträgers.

Haftung

Die Haftung des Reiseveranstalters für ein Verschulden seiner Leistungsträger ist gesetzlich durch:

  • internationale Übereinkommen wie das Montrealer Übereinkommen beschränkt (§ 651 h II)
  • oder durch AGB-Klauseln beschränkbar (§ 651 h I Nr. 2)

Es wird aufgrund der Haftungsbegrenzung folgend unterschieden:

  • Leistungsträger als qualifizierte Erfüllungsgehilfen = Möglichkeit der Haftungsbegrenzung
  • Einfache Erfüllungsgehilfen des Vermittlers = Keine Möglichkeit der Haftungsbegrenzung

Qualifizierte Erfüllungsgehilfen:

  • Nicht in die Organisation des Veranstalters eingebunden
  • Unterliegen nicht dem Weisungsrecht des Veranstalters

Einfache Erfüllungsgehilfen (z.B. Reiseleiter):

  • In die Organisation des Veranstalters eingebunden
  • Unterliegen dem Weisungsrecht des Veranstalters

Gleichwohl haftet der Reiseveranstalter nach Maßgabe der jeweiligen konkreten Anspruchsgrundlage (z.B. § 651 f) für:

  • Das Verhalten des Leistungsträgers
  • Sein eigenen Verschulden (§ 278),

wenn diese vertragliche Reiseleistungen für den Veranstalter erbringen.

Nennung der Leistungsträger

Der Reiseveranstalter muss in der Regel dem Reisenden keine Namensangaben über die jeweiligen Leistungsträger mitteilen, deren er sich zur Erfüllung des Programms bedient. Dies gilt für:

  • Charterfluggesellschaften
  • Vertragshotels

Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters

  • Hotelier (BGHZ 63, 98; AG Frankfurt/M RRa 2006, 165 Wasserrutsche)
  • Fluggesellschaft (LG Frankfurt/M NJW 1980, 1230; BGH NJW 1983, 448 Flugkapitänfall; OLG Düsseldorf NJW-RR 1992, 1330; AG München NJW-RR 2001, 1064 Meldeschluss)
  • Flugkapitän, wenn er nicht in Ausübung seiner luftpolizeilichen Hoheitsgewalt handelt (LG Duisburg, RRa 2008, 71)
  • Personal der Leistungsträger (LG Frankfurt/M RRa 2001, 30 Fahrer des Geländewagens bei Studienreise; LG Frankfurt/M NJW-RR 1991, 631; LG Frankfurt/M NJW 1980, 1626)
  • Reiseveranstalterrepräsentanten im Zielgebiet
  • Reederei (LG München I NJW-RR 1995, 1522)
  • Safariführer (LG München NJW-RR 1999, 1358)
  • Bergführer (LG München I RRa 2001, 160, OLG München RRa 2002, 57 = NJW-RR 2002, 694)
  • Animateure des Veranstalters (OLG Celle RRa 2004, 156; OLG Karlsruhe RRa 2004, 162)
  • Busunternehmen bei Ausflügen des Veranstalters am Urlaubsort (BGH RRa 2007, 221 Zusatzleistung am Urlaubsort; LG Koblenz RRa 2004, 206 Busunfall; OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 787, 788)
  • Deutsche Bahn im Rahmen eines Zug-zum-Flug Angebots (AG Köln, Urt. v. 29.9.2014, Az.: 142 C 413/13)
  • wird ein Weckdienst zum Vertragsbestandteil, so ist das Hotelpersonal, das den Weckruf ausführt ebenfalls Erfüllungsgehilfe (AG Duisburg, Urt. v. 31.10.2006, Az.: 51 C 6214/05)
  • Reiseleitung (AG Aschaffenburg, Urt. v. 19.5.2016, Az.: 112 C 2436/14)

Keine Erfüllungsgehilfen sind Personen, die keine vom Veranstalter organsierte Leistungen erbringen, sondern zusätzliche eigene Leistungen wie:

  • Hotelbus, der nicht im Auftrag des Veranstalters fährt (AG Bonn RRa 1998, 154)
  • Hotelier bei Verwahrung von Wertsachen im Hotelsafe auf Verlangen des Reisenden (AG München NJW-RR 1998, 1356)
  • Schiffsarzt (AG Offenbach RRa 2008, 83; RRA 2005, 219, 220; OLG Hamburg MDR 1985, 141)
  • Fluglotsen (BGHZ 69, 128, 131 = NJW 1977, 1875; BGHZ 76, 387, 392 =NJW 1980, 2457; LG Hannover VersR 1990, 282)
  • Flugkapitän in Ausübung seiner luftpolizeilichen Hoheitsgewalt (LG Duisburg RRa 2008, 71 Handeln nicht in Bordgewalt; AG Hannover RRa 2007, 172; AG Berlin-Charlottenburg RRa 1999, 181; LG Bonn RRa 2000, 157; AG Bad Homburg NJW-RR 1997, 821 = RRa, 1997, 19)
  • Zollbedienstete (LG Hannover NJW-RR 1989, 820)
  • Konsulat bei Auskunft über Einreisebestimmungen oder Visabeschaffung (LG Stuttgart, 25.1.2007 – 12 O 488/06; AG Bad Homburg NJW-RR 1998, 923; OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 694; LG München I NJW-RR 1993, 1212 Visabeschaffung; LG Stuttgart NJW-RR 1993, 1019
  • Flughafengesellschaft (LG Hannover NJW-RR 1989, 820; OLG Düsseldorf NJW-RR 1992, 1330)
  • Leistungserbringer, die der Veranstalter nur vermittelt wie Ausflüge (AG Bad Homburg RRa 2004, 115 Boot; RRa 2004, 170 Tagesausflug)
  • Hotelangestellter, der Reisende beschimpft und schlägt (AG Hamburg NJW-RR 2003, 63=RRa 2002, 172)

Reisende und Reisevermittler

Reisebüro

Das rechtlich und wirtschaftlich selbstständige Reisebüro beschafft als Reisevermittler die Leistungen eines Dritten (z.B. die eines Reiseveranstalters).

Eigene Buchungsstellen des Reiseveranstalters sind keine Reisevermittler, auch sie sich als Reisebüros bezeichnen.

Die Vermittlungstätigkeit ist die wichtigste Vermittlertätigkeit von Reisebüros.

Reisevermittlungsvertrag

Der Reisende schließt bei der Vermittlung einer Reise im Reisebüro:

  • Reisevertrag mit dem Veranstalter
  • Reisevermittlungsvertrag

Der Vermittlervertrag ist als Geschäftsbesorgungsvertag nach §§ 675, 631 anzusehen. Auf diesen finden §§ 651a bis m keine Anwendung (BGHZ NJW 1982, 377; LG Göttingen NJW-RR 1990, 1307; AG Karlsruhe NJW-RR 1994, 1598; LG Frankfurt/M NJW-RR 1996, 889; OLG Frankfurt/M NJW-RR 1996, 889; OLG München RRa 1997, 47; OLG Hamburg RRa 1997, 136; LG Frankfurt NJW-RR, 2001, 1423). Das Reisebüro hat eine Doppelfunktion gegenüber:

  • Dem Veranstalter
  • Dem Reisenden

Der Reisevermittler ist der Empfangsbote des Reiseveranstalters (BGHZ 81, 219). Vom Reisebüro abgegebene Erklärungen binden als verbindliche Zusagen den Reiseveranstalter, wenn:

  • Diese Erklärungen nicht in erkennbaren Widerspruch zur Prospektausschreibung stehen (AG Stuttgart RRa 1993, 31; OLG Frankfurt/M RRa 1995, 146 = NJW-RR 1995, 1462; AG Kleve RRa 1996, 10; LG Hannover RRa 1996, 199; LG Frankfurt/M RRa 1998, 173 = NJW-RR 1999, 931; OLG Frankfurt NJW-RR 199, 202)
  • Oder über den Prospektinhalt hinausgehen (AG München RRa 1997, 40)

Umgekehrt gelten dem Reisevermittler gegenüber abgegebene Erklärungen des Reisenden dem Reiseveranstalter zugegangen (BGHZ 82, 219 = NJW 1982, 377 Kundenwunsch), wenn:

  • Nicht der Veranstalter die Empfangszuständigkeit des Vermittlers erkennbar für den Reisenden ausgeschlossen hat, z.B. für die Anmeldung von Ansprüchen nach § 651g I


Ein Reisevermittler schuldet die ordnungsgemäße Vermittlung der Reise im Rahmen des Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns. Ordnungsgemäße Vermittlung Der Reisevermittler schuldet nicht die tatsächliche vertragsgemäße Durchführung der Reise selbst, sondern:

  • Nur die ordnungsgemäße Vermittlung
  • Wie ein ordentlicher Reisebürokaufmann (OLG München MDR 1984, 492; LG Hannover NJW-RR 187, 497 keine Hinweispflichten auf Buchungsrisiko bei Weichwährungsflugscheinen; LG Frankfurt/M NJW 1980, 1230 Einreisebestimmungen)

Der Reisende kann das Reisebüro als Vermittler wegen schuldhafter Schlechterfüllung des Vermittlervertrags nach §§ 675, 280 I in Anspruch nehmen, wenn dieses ihn falsch über:

  • Einreisebestimmungen
  • Visa- und Passfragen

berät. Dies gilt auch bei kostenloser Vermittlungstätigkeit des Reisebüros.

Im Reisevermittlungsvertrag darf durch AGB die Haftung für einfache Fahrlässigkeit nicht ganz ausgeschlossen werden.

Zur Rechtsstellung und Haftung des Reisevermittlers wird auf Rn. 711 ff. verwiesen.

Reisebüro als Reisevermittler Für die rechtliche Beurteilung, ob das Reisebüro als Vermittler oder als Reiseveranstalter anzusehen ist, kommt es alleine auf die Sicht des Reisenden an (§ 651a II) (BGHZ 61, 275; BGH NJW 1985, 906; BGH NJW 1992, 3158; AG Stuttgart RRa 1995,229; AG Stuttgart RRa 1998, 200; AG Baden-Baden RRa 1999, 9 Einzelleistung mit Einzelpreis reicht aus). Entscheidend ist, dass der Vermittler unter Berücksichtigung alles Gesamtumstände als solcher nach außen auftritt, d.h. er muss deutlich in:

  • Werbung
  • Anmeldeformular
  • Katalog
  • Rechnungsstellung

Zum Ausdruck bringen, dass:

  • Der Veranstalter ein Dritter ist
  • Der Vermittler lediglich einen Vertrag zwischen dem Reisenden und dem Veranstalter besorgt
  • Wofür der Vermittler dann eine Provision erhält

Ist die Vermittlungstätigkeit für den Reisenden nicht unmissverständlich zu erkennen, nimmt der Reisende an, der Vermittler sei Veranstalter, weil er die einzelnen Reiseleistungen derart zu einem Paket bündelt, dass diese eine Veranstaltertätigkeit darstellen, so muss sich der Vermittler als Veranstalter in Anspruch nehmen lassen. Das Reisebüro organisiert dann eine „Eigenveranstaltung“ als eigenes Paket. Die Hotels bzw. Luftfahrtunternehmen sind dann Leistungsträger des veranstaltenden Reisebüros.

Im Zweifel ist der Vermittler nach § 651a II stets Reiseveranstalter (LG Frankfurt/M NJW-RR 1993, 124)

Zug zum Flug

Der Reiseveranstalter muss sich den von ihm ausgeschriebenen Service "Zug zum Flug" (Bahnfahrt zum Flughafen) als Eigenleistung zurechnen lassen und hat deshalb für ein zur Verspätung führendes technisches Versagen der Deutschen Bahn gemäß § 278 BGB einzutreten, wenn er den Anschein einer Eigenleistung erweckt, indem er in den Reiseinformationen die Vorteile der Leistung "Zug zum Flug" undistanziert im Sinne einer Anpreisung eigener Leistungen dem Reisenden vor Augen führt und in einen unmittelbaren Zusammenhang mit der von ihm zu erbringenden Gesamtleistung stellt, was sich in dem von ihm formulierten Schlagwort "ein netter Zug von X (= Reiseveranstalter)!" zeigt, womit er den Anpreisungseffekt zu 100% für sich abschöpft und gleichsam die "Inhaberschaft" für die Leistung übernimmt.

Ferienunterkünfte

Bei Ferienwohnungen und Ferienhäusern können von der Endpreisangabe solche Zusatzleistungen ausgenommen werden, die der Kunde nach seinen Wünschen frei wählen kann, oder auf deren wechselnde Höhe der Reiseveranstalter keinen Einfluss hat. Ein Reiseveranstalter ist verpflichtet, in seiner Werbung bei der Angabe von Mietpreisen für Ferienwohnungen Endpreise anzugeben, in welche die pauschal und in jedem Fall zu zahlenden Nebenkosten für Strom, Wasser, Gas und Heizung einbezogen sind und ebenso die von vornherein festgelegten Kosten für Bettwäsche und Endreinigung, sofern die Inanspruchnahme dieser Leistungen nicht ausdrücklich freigestellt ist.

§ 1 Abs 1 Satz 1 PAngV ist eine wertneutrale Ordnungsvorschrift. Der Verstoß gegen sie ist wettbewerbswidrig im Sinne des UWG § 1, wenn sich der Wettbewerber bewusst und planmäßig über sie hinwegsetzt, obwohl für ihn erkennbar ist, dass er dadurch einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern erlangen kann. Dies können eine fakultative Endreinigung, Kurtaxen, oder variable Strom- Wasser- und Gaskosten sein. Fixe Nebenkosten und Nebenkostenpauschalen müssen jedoch im Endpreis enthalten sein. Bei der Vermietung privater Ferienwohnungen ist eine Werbung wettbewerbswidrig, wenn im angegebenen Endpreis nicht alle Kosten angegeben sind, die obligatorisch vom Verbraucher für die angebotene Leistungen zu entrichten sind. Die Werbung für die Vermietung einer Ferienwohnung ist wettbewerbswidrig, wenn als Mietpreis nicht ein Preis angegeben wird, der alle Kosten umfasst, die obligatorisch vom Verbraucher für die angebotene Leistung zu entrichten sind (Endpreis).

Neben dem Entgelt für die Nutzungsüberlassung gehören hierzu auch die Kosten für eine Endreinigung, sofern diese Kosten obligatorisch zu zahlen sind, die Inanspruchnahme einer Endreinigung also nicht freigestellt ist. ([1]OLG Schleswig 22.3.2013, 6 U 27/12.) Fallen im Verlauf der Reise fakultative, variable Nebenkosten, wie etwa eine kommunale Kurtaxe an, genügt es, wenn ohne genaue Bezifferung auf diese Kosten hingewiesen wird. Dies liegt daran, dass diese Kosten personenabhängig sind, und erst mit Inanspruchnahme des Objekts bestimmbar werden. Kommunale Übernachtungsabgaben sind dagegen in den Endpreis des Hotelzimmers einzubeziehen. Bezüglich dieser Kosten hat der Gast keine Wahlmöglichkeit. Bei einer solchen Abgabe handelt es sich nicht um eine Kurtaxe. Eine Bettensteuer kann vom Hotelier auf den Gast übertragen werden, dies muss aber nicht geschehen. Wenn doch, ist sie Bestandteil des Endpreises. Die Tourismusabgabe (auch Übernachtungssteuer, Bettensteuer oder Kulturförderabgabe genannt) ist als Preisbestandteil anzusehen, der in den Endpreis einzurechnen ist. Bei der Abgabe handelt es sich nicht um eine von dem Hotelbetreiber für einen Dritten einzutreibende Forderung, die - wie eine Kurtaxe - nicht Preisbestandteil wäre, da Steuerschuldner der Hotelbetreiber und nicht der Hotelgast ist. Reicht der Hotelbetreiber die darin liegende Belastung an seine Kunden weiter, ist sie auch Bestandteil seines Preises. ( [2]OLG Köln 14.3.2014 6 U 172/13. )

Reisevermittler und Reiseveranstalter

Reisebüro als Handelsvertreter

Reiseveranstalter bieten ihre Reisen über eigene Filialen oder über rechtlich selbständige Ketten- und Franchiseagenturen an. Mit den Agentur-Reisebüros werden Handelsvertreterverträge nach §§ 84 ff. HGB geschlossen (BGHZ 62, 71, 73 = NJW 1974, 852; BGH NJW 1974, 1242; BGHZ 82, 219, 221 = NJW 1982, BGH NJW 1988, 488; AG Berlin-Charlottenburg RRa 2007, 281 Kein Ausgleichsanspruch nach §89b HGB; AG Frankfurt /M RRa 2006, 173 Provisionsabrechnung; AG Hamburg RRa 2000, 120).

Beim Agenturvertrag wird grundsätzlich:

  • Eine Agenturnummer zugeteilt
  • Ein Schriftstück erfasst (§ 85 HGB)

Die regelmäßige Überlassung von Katalogen genügt nicht (AG Ludwigsburg RRa 1999, 197). Eine Agentur ist damit ständig mit der Vermittlung eines Reiseveranstalters betraut (§ 84 I 1 HGB).

Durch den Abschluss solcher „Agenturverträge“ bindet der Reiseveranstalter die Reisebüros an sich.

Soweit ein Reisebüro nach der getroffenen Auswahlentscheidung des Reisenden zum Abschluss und zur weiteren Abwicklung eines konkreten Reisevertrages als Agentur eines Reiseveranstalters auftritt, haftet der Reiseveranstalter für die Schlechterfüllung des Geschäftsbesorgungsvertrags (§ 675 BGB) seines Erfüllungsgehilfen nach § 278(BGH RRa 2006, 170 Reisepassfall; LG Frankfurt/M NJW-RR 2009, 1572 =RRa 2009, 75 Reisevermittler ist Erfüllungsgehilfe bei Unterrichtung über Pass- und Visumspflicht; AG Bad Homburg NJW-RR 2006, 1358 Veranstalter haftet für Erklärungen des Vermittlers nach Auswahlentscheidung).

Hierbei ist abzugrenzen:

  • Ob der Reisevermittler als Vertreter des Reiseveranstalters in Erfüllung des Reisevertrags handelt oder
  • In Erfüllung einer eigenen Beratungspflicht aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem Kunden.

Nur als Vertreter des Veranstalters ist er sein Erfüllungsgehilfe und hat dann die gesetzliche Informationspflichten nach der BGB-InfoV für seinen Reiseveranstalter zu erfüllen.

Die Haftung des Veranstalters nach § 278 für Pflichtverletzungen seiner Agentur und die Haftung des vermittelnden Reisebüros aus der Pflichtverletzung des Geschäftsbesorgungsvertrags der Vermittlertätigkeit schließen sich nicht aus (BGHZ 63, 382, 388 = NJW 1975, 642; BGH RRa 2006, 266 Hinweispflicht auf Reise-Rücktrittskosten-Versicherung, nicht auf Reise-Abbruchversicherung; BGH RRa 2006, 170; BGH NJW 1980, 2184; BGHZ 82, 219 = NJW 1982, 377).

Berät das Reisebüro im ersten Kontakt des Kunden im Rahmen der Auswahl verschiedener Veranstalter, ist das Reisebüro noch nicht im Pflichtenkreis eines Reiseveranstalters tätig und nicht Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters (AG München RRa 2008, 199 Keine Beratungspflicht über günstigstes Angebot; AG Düsseldorf RRa 2004, 21)

Bei Pflichtverletzung dieses Reisevermittlers kommen nur Ansprüche aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag nach §§ 675, 280 I zwischen dem Reisekunden und dem Vermittler in Betracht.

Die Reisebüroagentur:

  • Ist zur Entgegennahme von Anträge des Reisenden für den Reiseveranstalter zuständig
  • Nach § 91 II HGB gilt sie als ermächtigt, Erklärungen für den Reiseveranstalter entgegenzunehmen:
  • Vertragsangebote
  • Sonderwünsche
  • Erklärungen durch die ein Reisende seine Rechte aus der mangelhaften Erfüllung des Reisevertrags geltend macht (Empfangsbote)

Es ist davon auszugehen, dass ein Reisebüro jedenfalls dann, wenn es erkennbar das Logo des Reiseveranstalters zu Werbezwecken nutzt und im Besitze der von dem Reiseveranstalter gestellten Anmeldeformulare ist, eine Handelsvertretertätigkeit ausübt (AG Hannover RRa 2009, 76).

Hannover RRa 2009, 76). Der Reiseveranstalter trägt damit das Risiko einer fehlerhaften Weiterleitung von Erklärungen des Reisenden. Er haftet gem. § 278 für Unterlassungen bei:

  • Beratung
  • Information
  • Buchung
  • Vertragsabwicklung

Dem Veranstalter ist es unbenommen, entsprechend § 6 II Nr. 8 BGB-InfoV als Adressat für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen nach § 651g I nur den Veranstalter namentlich klar und eindeutig in der Reisebestätigung zu bezeichnen, wenn dies deutlich auf der Reisebestätigung und nicht nur versteckt in den AGB erfolgt.

Veranstaltereigene Buchungsstelle

Bei Buchung direkt bei einer veranstaltereigenen Buchungsstelle, liegt mangels eigener Rechtspersönlichkeit keine Vermittlung durch einen Dritten vor. Dies ist einer Buchung direkt beim Reiseveranstalter gleichzusetzen.

Erklärungen und Pflichtwidrigkeiten bei Beratung und Buchung werden dann unmittelbar dem Veranstalter als Stellvertreter (§ 164) und Erfüllungsgehilfe (§ 278) zugerechnet.

Reisebüro und Handelsmakler

Das freie veranstalterunabhängige Reisebüro ohne Agenturvertrag ist keine Handelsvertretung des Reiseveranstalters.

Reisebüro ist damit:

  • Nicht ständig damit betraut, das Reiseangebot eines oder weniger „Leitveranstalter“ anzubieten (vgl. § 84 HGB)
  • Als Handelsmakler i.S. von §§ 93 ff. HGB tätig, wenn es gegen geringere Provision verschiedene Reiseveranstalter anbietet (AG Ludwigsburg RRa 1999, 197, 199).

Das freie Reisebüro hat eine interessensneutrale Stellung als die Agentur, welche die Reisen ihres Veranstalters bevorzugt anbieten muss (§ 86 I HGB).

Reisebüro als Erfüllungsgehilfe

Das freie Reisebüro kann als Erfüllungsgehilfe (§ 278) des vermittelten Reiseveranstalters angesehen werden und damit kann der Veranstalter für Schlechtleistungen seines Vermittlers haften.

Das Reisebüro haftet daneben für:

  • Eigene Pflichtverletzungen gegenüber dem Reisenden (BGH NJW 1982, 377, 378 Reisebürofall)
  • Eigene Pflichtverletzungen gegenüber dem vermittelten Reiseveranstalter (§ 98 HGB)

Insbesondere ist auch das freie Reisebüro in der Regel ermächtigt, für den Reiseveranstalter die Erklärung des Reisenden entgegenzunehmen, er machen Gewährleistungsansprüche geltend (Empfangsbote) (BGH NJW 1988, 488, 489; NJW 1987, 1532; BGH NJW 1982, 377; OLG Frankfurt/M MDR 1982, 752; LG Hannover NJW-RR 1987, 177; LG Frankfurt/M NJW 1985, 1167, 1168), wenn dies der Veranstalter nicht ausdrücklich entsprechend § 6 II NR. 8 BGB-InfoV ausgeschlossen hat.

Das Reisebüro, das als Makler auftritt, besitzt grundsätzlich keine Abschlussvollmacht für Reiseverträge, sondern hat nur die Ermächtigung, Vertragsangebote der Reisenden entgegenzunehmen (BGHZ 81, 219, 221; AG Bad Homburg NJW-RR 1996, 1208; AG Düsseldorf RRa 2000, 170)


Rücktritt und Kündigung

Bis zum Reisebeginn darf der Reisende seinen Vertrag und die damit verbundenen Rechte und Pflichten an einen Dritten übertragen, sofern der Übertragung keine vertraglichen oder gesetzlichen Hindernisse entgegen stehen.
Etwaige Reisemängel hat der Reisende rechtzeitig anzuzeigen und dafür eine Abhilfe zu verlangen, anderenfalls kann er nicht auf Preisminderung oder Schadensersatz bestehen. Geht der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist dieser Aufforderung nicht nach, so darf der Reisende den Vertrag kündigen und Schadensersatz fordern. Nach Beendigung der Reise können Ansprüche auf Abhilfe, Minderung oder Schadensersatz innerhalb eines Monats geltend gemacht werden. Sämtliche Ansprüche verjähren in zwei Jahren nach dem vertraglichen Enddatum der Reise. Im Zweifel muss der Reiseveranstalter auch für Verdienstausfall haften.

Voraussetzungen Kündigungsrecht

Das Kündigungsrecht des Reisenden setzt voraus, dass eine wesentliche Reiseleistung vom Reiseveranstalter erheblich geändert wird. Weder kann aus dem Kündigungsrecht in Fällen erheblicher Änderungen wesentlicher Reiseleistungen geschlossen werden, dass solche Änderungen (in Allgemeinen Geschäftsbedingungen) nicht wirksam vereinbart werden können, denn dann regelte das Gesetz praktisch nur Fälle unzulässiger Leistungsänderungen, noch wäre es gerechtfertigt, dem Reisenden das Kündigungsrecht zu versagen, wenn eine solche erhebliche Änderung nicht durch ein vereinbartes Leistungsänderungsrecht gedeckt ist - unbeschadet der weiteren Rechte, die sich in einem solchen Fall für den Reisenden ergeben können. Eine erhebliche Änderung einer Reiseleistung ergibt sich nicht bereits daraus, dass sich die geänderte Reiseleistung als mangelhafte Reiseleistung ergibt, sonst entstünde ein Wertungswiderspruch zu den Voraussetzungen des Kündigungsrecht aus § 651e BGB, was nicht nur einen Mangel, sondern eine mangelbedingte erhebliche Beeinträchtigung der Reise voraussetzt und auch bereits vor Reiseantritt ausgeübt werden kann, wenn feststeht, dass der Reiseveranstalter die Reise nicht mangelfrei erbringen wird. Hierzu zählen alle Beeinträchtigungen, die die Reise in nicht geringem Maße negativ beeinflussen und damit dem erstrebten Erholungszweck entgegenstehen.

Vom Reisenden hinzunehmende Änderungen sind solche, die
- nicht nach Vertragsschluss wider Treu und Glauben herbegeführt worden sind
- keine Beeinträchtigung des Gesamtzuschnitts der Reise herbeiführen
- nicht erheblich sind
Insgesamt muss die Reise nach Abwägung der Optionen als gleichwertig anzusehen sein.
Zumutbar sind unter anderem:
- Eine Nilfahrt flussaufwärts statt flussabwärts (LG Bonn NJW-RR 1994, 884)
- Dreharbeiten auf einem Kreuzfahrtschiff (LG Lübeck RRa 2003, 133)
- Ausfall eines einzelnen Landgangs bei einer Kreuzfahrt (AG Erkelenz RRa 2004, 120)

Kündigungsrecht des Reiseveranstalters

Eine Kündigung des Reiseveranstalters ist grundsätzlich möglich. Dies wird in § 651h IV BGB ausdrücklich bestimmt. Die Fälle, in denen der Reiseveranstalter vom Vertrag zurücktreten kann, sind also
1. Das Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl
2. Das Einwirken höherer Gewalt
Hierbei sind etwaig erhaltene Anzahlungen gem. § 346 BGB unverzüglich zurückzuerstatten. Weiterhin ist eine Kündigung gem. § 314 BGB denkbar, wenn sich der Reisende nachhaltig störend oder vertragswidrig verhält.

Absageklauseln sind dann unzulässig, wenn sie pauschal eine Absage vorbehalten und die Gründe nicht im Vertrag angegeben sind. Weiterhin ist eine Klausel unwirksam, die zum Gegenstand hat, dass die Reise abgesagt wird, wenn der Preis bis zu einem gewissen Zeitpunkt nicht vollständig überwiesen wurde. In einem solchen Fall hat der Reiseveranstalter den Reisenden zu mahnen und ihm eine Nachfrist zur Erfüllung zu setzen. Diese Pflicht gem. §§ 280 I, 286, 323 kann der Reiseveranstalter nicht durch AGB abbedingen.

Rechte des Reisenden bei Kündigung des Reiseveranstalters

Der Reiseveranstalter hat gem. § 651h IV Nr. 1 a-c BGB eine Unterrichtungspflicht gegenüber dem Reisenden. Im Falle höherer Gewalt hat diese Unterrichtung unverzüglich gem. § 651h IV Nr. 2 BGB zu erfolgen. Dies muss nicht zwingend schriftlich geschehen, da der Reiseveranstalter aber beweispflichtig ist, ist dies zu empfehlen.
Der Reiseveranstalter verliert überdies seinen Anspruch auf Zahlung des Reisepreises und hat diesen ggf. gem. § 323 I, 651h V BGB innerhalb von 14 Tagen zurückzuzahlen.

Nebenpflichten

Sowohl den Reisenden als auch den Reiseveranstalter treffen verschiedene Nebenpflichten.

Pass und Visum

Der Reisende ist selbstständig dazu verpflichtet, selbst für die notwendigen Reisedokumente zu sorgen und die einzelnen Pass-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen des Reiselandes einzuhalten. Der Reiseveranstalter hat den Reisenden bei Buchung einer Auslandsreise grundsätzlich ungefragt über die im jeweiligen Durchreiseland oder Zielland geltenden Einreisebestimmungen zu unterrichten. Eine ihn von der Haftung für Schaden als Verletzung dieser Pflicht freistellende Bestimmung in Allgemeinen Reisebedingungen verstößt gegen AGBG § 9 Abs 2 Nr 2 und ist daher unwirksam.

Treuepflichten

Der Reisende ist verpflichtet, während seiner Reise den Urlaub anderer Reisender nicht nachhaltig zu stören, indem er beleidigt oder randaliert. Eine Verletzung dieser Plichten, kann zu einem Schadensersatzanspruch des Reiseveranstalters gegen den Reisenden führen, wenn andere Urlauber Gewährleistungsansprüche geltend machen, und ihrerseits den Reisepreis mindern, §§ 280 Absatz 1, 241 Absatz 2 BGB. Ein Reisender, der eine Flugreise mit Hotelaufenthalt gebucht hat, kann gegenüber dem Reiseveranstalter keinen Schadenersatzanspruch wegen vertanem Urlaub geltend machen, wenn sein Fluggepäck am Urlaubsort verspätet eintrifft. Insoweit kann sich der Reiseveranstalter auf das Warschauer Abkommen berufen, das dem Fluggast weder in WA Art 18 noch in WA Art 19 im Falle des Verlustes oder der Beschädigung einen Anspruch iSv § 651f Abs 2 BGB gewährt, und zwar unabhängig davon, ob die Linienfluggesellschaften, mit denen der Reisende geflogen ist, als Leistungsträger iSd § 651a Abs 2 BGB anzusehen sind oder nicht. Das Durchgreifen des Ausschlusses zugunsten des Reiseveranstalters folgt aus § 651h Abs 2 BGB.


Mitwirkungsobliegenheiten

Eine Verpflichtung, an der Reise teilzunehmen, besteht nicht. Der Reisende muss sich jedoch um die ordnungsgemäße Abwicklung der Reise kümmern. Er muss sich beispielsweise selbstständig um die Reiseunterlagen bemühen, wenn er diese nicht rechtzeitig erhält. Ebenso muss der Reisende zu den vereinbarten Terminen der Reise erscheinen, oder bei einer All-inclusive-Reise ein Armband tragen. Ein Reisender, der eine all-inclusive-Reise bucht, muss es hinnehmen, ein Armband oder eine andere Art der Kennzeichnung zu tragen, aus dem sich seine Berechtigung zur Inanspruchnahme des all inclusive-Leistungsbündels ergibt. (AG Hannover, Urteil vom 15.1.1998 – 539 C 15668/97.) Der Reisende muss die Kennzeichnung zur Unterscheidung zu anderen Urlaubern hinnehmen und kann sich nicht auf die Verletzung seines Persönlichkeitsrechts berufen.

Werkvertragsrecht

Auf einen Luftbeförderungsvertrag können die Regeln des Werkvertragsrechts angewendet werden. Der Fluggast kann daher nach § 649 BGB den Beförderungsvertrag jederzeit kündigen. Die Kündigung hat nach dieser Vorschrift zur Folge, dass das Luftverkehrsunternehmen als Werkunternehmer zwar berechtigt ist, die für die Beförderung vereinbarte Vergütung zu verlangen, sich aber dasjenige anrechnen lassen muss, was es infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Mit der in das freie Belieben des Bestellers gestellten Kündigung des Werkvertrags entfällt für die Zukunft die Leistungspflicht des Werkunternehmers. Er behält daher den vollen Vergütungsanspruch für bereits erbrachte Leistungen. Hinsichtlich der noch nicht erbrachten Leistungen muss er sich hingegen grundsätzlich mit der Kompensation seines entgangenen Gewinns begnügen, zu dessen Bemessung das Gesetz die Vermutungsregelung des § 649 Satz 3 BGB bereithält. Zwar hat grundsätzlich der Besteller (bzw. der Fluggast) darzulegen und zu beweisen, dass der Unternehmer (bzw. der Luftfrachtführer) Aufwendungen erspart, bzw. Erlöse durch anderweitige Buchung erzielt hat. Weil der Besteller jedoch regelmäßig keinen Einblick in die Betriebsinterna des Unternehmers hat, ist dem Unternehmer im Wege der sog. sekundären Darlegungslast zuzumuten, seine ersparten Aufwendungen bzw. anderweitig erzielten Erlöse für den konkreten Fall darzulegen und zu beziffern. Erst dann ist es Sache des Bestellers, dazulegen und zu beweisen, dass der Unternehmer höhere Aufwendungen erspart bzw. höhere Erlöse erzielt hat als vom Unternehmer behauptet.

Die Anwendung des § 649 BGB tritt damit aber in ein Spannungsverhältnis zu der für den Personenbeförderungsvertrag typischen und bei Massenverkehrsmitteln notwendigen Bildung von an die Allgemeinheit gerichteten und dieser zugänglichen, von den individuellen Verhältnissen des einzelnen Passagiers unabhängigen Preisen für die Beförderungsleistung.

Mit der ab dem 01.07.2018 gültigen Reform des Reiserechts ist es nunmehr unklar, ob die allgemeinen Regelungen des Werkvertragsrechts weiterhin auf den Reisevertrag anzuwenden sind. Mit der Reform wurde die Umsetzung der Richtlinie 2015/2302 des Europäischen Parlaments (Pauschalreise-Richtlinie) in das deutsche Recht umgesetzt. Hierbei handelt es sich um eine Vollharmonisierung, so dass auch eine Abweichung zugunsten der Reisenden unzulässig sein dürfte.

Weblinks

Richtlinie über Anforderungen bei Pauschalreisen

Urteile und Rechtsprechung

Kostenfreie Kündigung des Reisevertrages wegen höherer Gewalt
Darlegungs- und Beweislast für Reisemängel
Unzulässige Stornogebühr bei sofortiger Kündigung
100%-ige Minderung wegen Absturzgefahr
Mängelanzeige und Abhilfeverlangen bei Reisemängeln
Unzulässige Einschränkung der Schadensersatzpflicht
Entschädigung bei Überbuchung und Reisevereitelung

Ausreichender Inhalt einer Mängelanzeige