Reisebüro
Allgemeines
Ein Reisebüro ist ein Unternehmen, zu dessen Aufgaben die Beratung von Reisekunden, Vermittlung, Zusammenstellung und Buchung von Reiseleistungen zählen. Reisebüros können sowohl als Reiseveranstalter als auch als Reisevermittler agieren. Außerdem wird zwischen der Tätigkeit als Handelsmakler (§§ 93 ff. HGB) oder Handelsvertreter (§§ 84 ff. HGB) unterschieden. Letztere erhalten für ihre Vermittlung eine Provision vom Reiseveranstalter. Als Handelsmakler auftretende Reisebüros stellen ein Entgelt für ihre Leistungen dem Kunden in Rechnung. Ist das Reisebüro lediglich als Reisevermittler tätig, so ist es nicht für immaterielle Schäden Schadensersatzpflichtig; LG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.2004, Az.: 22 S 37/04.
Definition Reiseveranstalter
Bei dem Reiseveranstalter handelt es sich um die Vertragspartei des Reisenden, welcher dem Reisenden zusagt, alle Reiseleistungen in eigener Verantwortung zu erbringen (vgl. BGH, Urt. v. 19.06.2007, Az.: X ZR 61/06); (vgl. BGH, Urt. v. 29.06.1995, Az.: VII ZR 201/94); (vgl. BGH, Urt. v. 14.12.1999, Az.: X ZR 122/97); (vgl. BGH, Urt. v. 24.11.1999, Az.: I ZR 171/97); (vgl. OLG Köln, Urt. v. 07.07.10, Az.: 16 U 3/10).
Dazu ausführlicher: Reiseveranstalter ; Wer ist Reiseveranstalter
Definition Reisvermittler
Unter Reisevermittlern sind die rechtlich und wirtschaftlich selbstständigen Reiseunternehmen zu verstehen, die Pauschalreisen von anderen Reiseveranstaltern oder auch andere touristische Dienstleistungen den Reisenden als Fremdleistungen anbieten. Unter solchen vermittelten Fremdleistungen Dritter sind wiederum Leistungen zu verstehen wie Pauschalreisen, Reisebausteine wie Unterkünfte, Ferienwohnungen, Flüge, Mietwagen und Reiseversicherungen. Bei der Vermittlung von Pauschalreisen handelt es sich um die wichtigste Vermittlertätigkeit, die von Reisebüros vorgenommen wird. Während der übliche und klassische Vermittlermarkt durch die Digitalisierung starken Veränderungen unterzogen wurde, kam es zu einer Zunahme von Internet-Buchungen über Online-Reisevermittler. Gereglet ist der dem Reisevermittler in § 651a II BGB.
Dazu ausführlicher: Reisevermittler ; Wer ist Reisevermittler
Definition Handelsvertreter
Die Einstufung eines Reisevermittlers als Handelsvertreter erfolgt nur dann, wenn dieser als selbstständig Gewerbetreibender aufgrund von einem Agenturvertrag stets die Aufgabe hat, einem oder sogar mehreren Reiseveranstaltern oder touristischen Leistungsträgern Geschäft zu vermitteln oder Geschäft mit diesen abzuschließen (vgl. BGH, Urt. v. 23.01.2014, Az.: VII ZR 168/13), (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.1981, Az.: VII ZR 238/80). In Folge eines solchen schriftlichen Agenturvertrages kommt es zur Eingliederung des Handelsvertreters in das Vertriebssystem des Reiseunternehmens als Abschlussvertreter.
Definition Handelsmakler
Reisebüros werden eingestuft als Handelsmakler im Sinne der §§ 93 ff. BGB, wenn kein Agenturvertrag vorliegt, welcher das Reisebüro dazu befähigt regelmäßig Verträge für touristische Unternehmen zu vermitteln. Dem Makler steht dann die freie Wahl bei der Auswahl der Reiseveranstalter zu, die er seinen Kunden vermitteln möchte (AG Ludwigsburg, RRa 1999, 197,199).
Tätigkeitsbereiche eines Reisebüros
Meistens verkaufen Reisebüros touristische Leistungen im Auftrag Dritter, können aber auch selbst Reisepakete aufkaufen und als eigenes Produkt vertreiben. Dies ist jedoch mit erweitertem Haftungsrisiko verbunden. In Hinblick auf die Beratungsfunktion liegt es in der Verantwortung des Reisebüros, den Kunden alle zur Reisevorbereitung notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls bei der Vorbereitung zu unterstützen. In manchen Fällen wird jedoch gewisse Eigenverantwortung des Reisenden vorausgesetzt, sich beispielsweise hinsichtlich der Einreisebestimmungen der jeweiligen Länder selbst zu informieren (Siehe Urteil LG Münster über Aufklärungspflicht über Visa-/Passerfordernisse). Ebenso bieten die meisten Reisebüros je nach Tätigkeitsschwerpunkt solche Leistungen, wie Buchung von Tickets für Bus-, Bahn-, Schiffs- oder Flugreisen, Vermittlung von Urlaubs- oder Geschäftsreisen, Abwicklung von Versicherungen oder Beantragung von Visen, an. Ein Reisebüro dient lediglich als Reisevermittler, und ist in der Regel nicht der Vertragspartner. Zwar kann auch das Reisebüro vertraglicher Luftfrachtführer werden, wenn es sich um ein so genanntes Eigengeschäft des Reisebüros handelt. Dies setzt voraus, dass das Reisebüro als Nicht-IATA Agentur Flugscheine, welches es von einem so genannten Consolidator (Ticketzwischenhändler) erworben hat, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung verkauft. Wenn das Reisebüro die Flugtickets mit einem selbst kalkulierten Aufschlag an den Reisenden weiterverkauft, fehlt es an der wesentlichen Voraussetzung einer Reisevermittlung, der Preisidentität zwischen Luftfahrtunternehmen und Fluggast.
Arten von Reisebüros
Vollreisebüro
Ein Vollreisebüro besitzt IATA-, Bahn- und DER-Lizenzen und bietet so neben herkömmlichen Reisearten auch Linienflug- und Bahntickets an. Es kann sowohl für zahlreiche große und kleine Produzenten auftreten, als auch selbst als Reiseveranstalter tätig sein. Meist handelt es sich hierbei um ein großes Unternehmen mit einer Filialkette.
Touristik-Reisebüro
Der Tätigkeitsbereich begrenzt sich überwiegend auf Vermittlung von Reiseleistungen anderer Anbieter.
Business-Travel-Büro
Es handelt sich hierbei um ein Firmenreisebüro, dessen Konzentrationsschwerpunkt auf der Gestaltung von Geschäftsreisen liegt. Einige Reiseagenturen, die sonst als Vollreisebüros auf dem Markt vertreten sind, betreiben Firmenreisebüros als einen eigenständigen Zweig.
Online-Reisebüro
Dieses Reisebüro ist, wie der Name schon sagt, nur im Internet vertreten und besitzt keine Filialen. Es bietet genauso umfangreiche Leistungen an, wie ein Vollreisebüro, in diesem Fall entfällt jedoch die persönliche Beratung. Zu den Vorteilen für den Kunden zählen stete Verfügbarkeit und die Möglichkeit, die Bewertungen von anderen Reisenden zu erfahren.
Incoming-Agenturen
Incoming-Agenturen werden auch als Zielgebietsgenturen bezeichnet. Sie sind am Zielort niedergelassen und bieten ausländischen Touristen lokale Dienste an.
In der Praxis vermischen sich diese Formen oft und es entstehen neue oder spezifischere Verzweigungen.
Reisebüroagentur
Die Reisebüroagentur ist als Handelsvertretung dazu verpflichtet Anträge des Reisenden für den Reiseveranstalter entgegen zu nehmen. Weiterhin kann die Agentur nach § 91 II BGB Erklärungen für den Reiseveranstalter entgegennehmen. Bei solchen Erklärungen handelt es sich um Vertragsangebote, Sonderwünsche oder Erklärungen des Reisenden zur Geltendmachung von Rechten aus der mangelhaften Erfüllung des Reisevertrages. Die Ausübung der Handelvertretertätigkeit für den Reiseveranstalter ist zumindest dann anzunehmen, wenn das Reisebüro das erkennbar das Logo des Reiseveranstalters zu Werbezwecken verwendet und die Anmeldeformulare des Reiseveranstalters hat. Das Risiko einer fehlerhaften Weiterleitung von Erklärungen des Reisenden verbleibt beim Reiseveranstalter. Weiterhin werden dem Reiseveranstalter Unterlassungen bei der Beratung und Information des Kunden beim Abschluss des Reisevertrages angerechnet. Der Veranstalter kann durchaus nach § 6 II Nr. 8 BGB InfoV den Veranstalter als Ansprechperson für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprühen nach § 651g I angeben. Dafür muss dieser namentlich klar und eindeutig aus der Reisebestätigung hervorgehen.
Rechtsstellung des Reisebüros
Sowohl stationäre Reisebüros als auch online Reisebüros sind bei der Vermittlung von Fahr-, Schiffs- oder Flugkarten als Verkaufsstellen, Vermittler oder Handelsvertreter des Verkaufsunternehmens einzustufen und nicht als Reiseveranstalter. Bucht der Reisende beispielsweise nur einen Flug als Einzelleistung, dann kommt es nur zu dem Abschluss eines Luftbeförderungsvertrages als Werkvertrag nach § 631 BGB zwischen dem Kunden und dem Luftfahrtunternehmen. Tritt das Reisebüro vor dem Kunden jedoch wie ein eigenverantwortlicher Reiseveranstalter auf, indem es unter anderem Reisen nach den Wünschen und Vorstellungen des Reisenden zusammenstellt, dann kommt es zu einem Reisevertrag mit dem Reisebüro als Reiseveranstalter. Dazu werden die Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB angewendet und es muss aus der Sicht des Reisenden zu einer Bündelung eines Pakets von Reiseleistungen für ihn durch das Reisebüro kommen. Abzustellen ist stets auf die Sichtweise des Reisenden.
Aufgaben und Funktion des Reisebüros
Der BGH hat in seinem Urteil (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.2013, Az.: X ZR 24/1) zum Flugzeitenänderungsfall vom 10.12.2013 entschieden, dass grundsätzlich das Reisebüro als Reisevermittler fungiert und gleichzeitig die Vertragspartei des Kunden ist bei einem Reisevermittlungsvertrag. Der BGH lässt dem Reisebüro weiterhin die Funktion als Abschlussbevollmächtigter des Reiseveranstalters für den vermittelten Vertrag zukommen. Besonders hervorgehoben wurde die Tatsache, dass der Reisevermittler sowohl bei dem Zustandekommen des Reisevertrages zwischen dem Veranstalter und dem Reisenden beteiligt ist, als auch bei der Vertragsabwicklung, wenn dies nötig sein sollte. Der BGH hat weiterhin entschieden, dass der Vermittler dazu berechtigt ist, Informationen des Veranstalters, welche im Zusammenhang mit der Reise stehen, an den Reisen weiterzuleiten. Geschuldet wird dies der Tatsache, dass Reiseveranstalter und der Reisevermittler in einer rechtlichen Beziehung zueinander stehen. Dabei handelt es sich jedoch nur um Informationen, die im Zeitfenster von dem Vertragsschluss bis zum Reisebeginn nötig sind.
In seinem Urteil vom 30.09.2010 entschied der BGH, dass ein Reisebüro grundsätzlich die Aufgaben eines Vermittlers treffen bezüglich der Reiseleistungen. Dennoch hat sich der BGH noch nicht dazu geäußert, ob ein eigenes Vertragsverhältnis zwischen dem Reisekunden und dem Reisevermittler vorliegt, wenn es zu einer Vermittlung oder einem Abschluss der Reise durch den Vermittler zwischen Veranstalter und Reisekunden kommt. Denn grundsätzlich ist die Aufgabe des Reisebüros ausschließlich die Beratung des Reisenden bis zur Auswahlentscheidung des Kunden. Alle weiteren Schritte wie die ordnungsgemäße Durchführung und die Buchung der ausgewählten Reise wird durch den Reiseveranstalter geschuldet.
Entscheidet sich der Reisende für ein bestimmtes Produkt, so enden laut dem BGH damit auch die Beratungspflichten. Laut dem BGH besteht keine Notwendigkeit für die Annahme einer besonderen vertraglichen Beziehung zwischen dem Reisevermittler und dem Reisenden. Aus diesem Grund sprach sich der BGH in dem Visumfall gegen eine Doppelhaftung des Veranstalters nach dem Reisevertragsrecht über § 278 BGB aus und auch bei dem Reisevermittler über einen Reisevermittlungsvertrag. In seiner Entscheidung vom 25.07.06 bezüglich der Informationspflicht einer Reiseabbruchversicherung, geht der BGH davon aus, dass durchaus ein Schuldverhältnis gegeben sein kann, jedoch gibt der BGH keine Informationen darüber, ob die Rechtsnatur des Schuldverhältnisses dann vertraglich oder gesetzlich ist. Würde es zu einer Pflichtverletzung durch den Reisevermittler kommen, so würden die Rechtsfolgen dieser Pflichtverletzung aufgrund des Vorliegens einer Vertretung nach §§ 164 ff. BGB und der Zurechnung als Erfüllungsgehilfe nach § 278 BGB auf den Geschäftsherrn zurückfallen. In seiner Entscheidung vom 10.12.2013 zur Flugzeitänderung nimmt der BGH ein Vertragsverhältnis an und lässt die rechtliche Einordnung des Geschäftsbesorgungsvertrages noch offen.
Doppelfunktion des Reisebüros
Der Vermittlervertrag ist als Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne von §§ 675, 631 BGB einzustufen. Damit finden auf den Vermittlervertrag die §§ 651a-m BGB keine Anwendung. Dem Reisebüro kommt somit eine Doppelfunktion zu, sowohl gegenüber dem Veranstalter, als auch gegenüber dem Reisenden. Einerseits kommt ihm die Funktion als Abschlussbevollmächtigter des Reiseveranstalters zu, in der Funktion als Stellvertreter für den Abschluss des Reisevertrages. Andererseits kommt ihm die Funktion als Vertragspartner eines Reisevermittlungsvertrages mit dem Reisenden zu.
Zukunftsaussichten von Reisebüros
Über die Perspektiven klassischer Reisebüroformen wird in Hinblick auf die rasante Entwicklung des eCommerce kontrovers diskutiert. Während einerseits deren Untergang prophezeit wird, können andererseits viele Kunden auf beratende Unterstützung eines Ansprechpartners vor Ort nicht verzichten. Jedenfalls verzeichnet sich ein massiver Strukturwandel der Geschäftsmodelle und Vertriebswege in dieser Branche, um den Anforderungen des modernen Lebenswandels gerecht zu werden. Entgegen der inzwischen recht geläufigen Auffassung, die Mehrheit der Reisebuchungen finde über das Internet statt, geben die Statistiken des Deutschen Reiseverbandes an, dass rund 90% aller Reisen immer noch über ein Reisebüro gebucht werden. Die Umsatzzahlen der Reisebüros bestätigen dies – die Anzahl der Reisebüros geht zwar seit 2004 kontinuierlich zurück, deren Gesamtumsatz verzeichnet jedoch einen steigenden Trend und erreichte 2012 sogar einen Rekordwert von 22,5 Mio. Euro. Der Rückgang der Anzahl der stationären Reisebüros ist vermutlich auf die mangelnde Konkurrenzfähigkeit kleiner Unternehmen gegenüber großer Konzerne zurückzuführen. Reisekonzerne verfügen über breitere Angebotspalette und können flexibler auf Nachfrage- und Marktschwankungen reagieren.
Vor- und Nachteile von Reisebüros
Gegenüber den Online-Anbietern und der selbstständigen Gestaltung der Reise liegt der größte Vorteil des klassischen Reisebüros in der Beratung. Die Beratung umfasst die Informationen über den Urlaubsort, Auswahl eines seriösen Reiseveranstalters, Hinweise zu formellen Voraussetzungen usw. Diese Informationen muss der Reisende andernfalls selbst beschaffen. Auch ist die Buchung in einem Online-Reisebüro durch das Ausbleiben von Distributionskosten nicht zwangsläufig günstiger, da es oft versteckte Kosten und Gebühren gibt. Die Nachteile ergeben sich aus begrenzter Anzahl der Angebote und entsprechend geringen Vergleichsmöglichkeiten eines einzelnen Reisebüros. Außerdem sind Online-Anbieter jederzeit verfügbar, was für ein klassisches Reisebüro mit festen Öffnungszeiten einen erheblichen Konkurrenzaspekt darstellt.
Vermittlungskosten von Reisebüros
Das Reisebüro tritt in der Regel als Reisevermittler auf.
Fraglich ist, ob eine Provision, die ein Vermittlungsunternehmen beim Kauf eines Flugscheins von einem Fluggast erhält, dann bei einer Annullierung dieses Fluges zurück erstattet werden muss. Weiterhin stellt sich die Frage, ob eine etwaige Rückerstattung dann durch das Reisebüro selbst zu erfolgen hat oder durch das ausführende Luftfahrtunternehmen zusammen mit der Rückzahlung des geleisteten Ticketpreises.
Entscheidung des EuGH, Urt. vom 12.9.2018, Az.: C-601/17
Schauen wir uns dazu die folgende Entscheidung des EuGH, Urt. vom 12.9.2018, Az.: C-601/17 (http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=9ea7d2dc30d8d4eb9e5e16754d6cb6b5d07e6dcd34ad.e34KaxiLc3qMb40Rch0SaxyPaxb0?text=&docid=205608&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=496198) etwas genauer an.
(Die Rechtssache wurde der Achten Kammer des EuGH zugewiesen. Die achte Kammer fällte das Urteil in der Besetzung von drei Kammermitgliedern, ohne eine mündliche Verhandlung und weiterhin auch ohne Schlussanträge.)
Sachverhalt
• Buchung von Flügen für sechsköpfige Familie durch Herrn Harms
• Buchung über online-Buchungsplattform opodo.de.
• Gesamtpreis enthielt keine Aufschlüsselung des reinen Flugpreises und der Provision des Vermittlers.
• Opodo.de leitete den von ihm bezahlten Preis an das Luftfahrtunternehmen weiter, behielt jedoch 77 €.
• In weiterer Folge kam es zur Annullierung des Fluges.
Forderung
Hr. Harms forderte die Erstattung der Flugscheinkosten.
Folge
AG Hamburg ersuchte den EuGH um Auslegung von Art. 8 Abs. 1 lit. a)EG-Verordnung 261/2004.
Fraglich ist, ob das Luftfahrtunternehmen nur den von ihm erhaltenen Preis der Tickets oder auch den von der Buchungsplattform einbehaltenen Aufschlag zu erstatten hat.
Ergebnis
Ein Luftfahrtunternehmen ist dazu verpflichtet dem Fluggast auch die Provision eines Vermittlers zu ersetzen. Ein Luftfahrtunternehmen muss die Provision nur dann nicht ersetzen, wenn die Provision ohne Wissen des Luftfahrtunternehmens festgelegt wurde.
Gründe
Als wichtigstes Argument des EuGH gilt, dass Art. 2 lit. f) der Verordnung so verstanden werden muss, dass die unterschiedlichen Bestandteile eines Flugscheines erst vom Luftfahrtunternehmen genehmigt werden müssen und nicht ohne sein Wissen festgelegt werden können. Unter die unterschiedlichen Bestandteile eines Flugscheines fällt auch der Preis.
Ansonsten hat der EuGH seine Erwägungen zu dem vorliegenden Fall sehr kurz gehalten (nur acht Absätze). Außerdem wurden durch den EuGH die zwei folgenden Vorentscheidungen zitiert: EuGH, Urt. v. 19.11.2009, Az.: C-402/07 und C-432/07 (http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=73703&doclang=DE) sowie EuGH, Urt. v. 22.6.2016, Az.: C-255/15 (https://www.jurion.de/urteile/eugh/2016-06-22/c-255_15/).
Durch die Verordnung wird der Flugschein als ein „gültiges, einen Anspruch auf Beförderungsleistung begründendes Dokument oder eine gleichwertige papierlose, auch elektronisch ausgestellte Berechtigung, dass bzw. die vom Luftfahrtunternehmen oder dessen zugelassenen Vermittler ausgegeben oder genehmigt wurde“ definiert.
Es ist davon auszugehen, dass der EuGH so argumentiert, dass der Begriff „ausgegeben“ auf den Vermittler zu beziehen ist und der Begriff „genehmigt“ wiederum auf das Luftfahrtunternehmen bezogen werden muss. Ein solches Verständnis der Definition des Flugscheins weicht jedoch von den Ansichten ab, welche bislang in der Rechtsprechung und im Schrifttum vertreten wurden.
Bisherige Judikatur, Schriftentum
BGH, Urt. v. 17.3.2015 , Az.: X ZR 34/14 (http://reise-recht-wiki.de/befoerderungsverweigerung-durch-umbuchung-eines-pauschalreisenden-urteil-az-x-zr-34-14-bgh.html)
Der BGH hat in der Definition unter dem Begriff der „Buchung“ von Art. 2 lit. g) VO verstanden, dass Art. 2 lit. g) VO ebenfalls eine von dem Reiseveranstalter akzeptierte und registrierte Buchung umfasst.
Nach der Ansicht des BGH ist es für die Bestätigung der Buchung ausreichend, wenn dem Fluggast vom Reiseveranstalter ein Beleg überreicht wird, aus dem verbindlich die vorgesehene Luftbeförderung mit einem bestimmten, normalerweise durch Flugnummer und Uhrzeit individualisierten Flug entnommen werden kann.
AG Düsseldorf, Urt. v. 2.3.2015, Az.: 38 C 13103/14 (https://openjur.de/u/854119.html)
Das AG Düsseldorf hält die unterlassene Weitergabe von Buchungsdaten an das ausführende Luftfahrtunternehmen nur als Grund für Regressansprüche im Innenverhältnis zwischen Pauschalreiseveranstalter und ausführenden Luftfahrtunternehmen für möglich. Der Fluggast ist davon jedoch nicht betroffen.
Rechtslage in Östereich
Die Rechtslage in Österreich verhält sich wie folgt:
LG Korneuburg, Beschl. v. 23.3.2017, Az.: 21 R 60/17x (wurde nicht veröffentlicht)
Das LG Korneuburg hat sich auf dieselbe Bestimmung wie auch der BGH berufen. Dabei merkt das LG Korneuburg an, dass laut der Verordnung nicht eine Bestätigung des ausführenden Luftfahrtunternehmens ausschlaggebend ist, sondern auch eine Bestätigung des Reiseveranstalters ausreichend ist. Begründet wird dies damit, dass dem Fluggast die Details des Buchungsvorganges zwischen dem Reiseveranstalter und dem ausführenden Luftfahrtunternehmen nicht bekannt sind. Somit besteht auch keine Pflicht des Fluggastes Nachforschungen anzustellen, ob der Reiseveranstalter wirklich die Buchungen vorgenommen hat.
Schrifttum
Im Schrifttum wird die Ansicht vertreten, dass für das Vorliegen einer bestätigten Buchung eine Buchungsbestätigung durch einen Reiseveranstalter ausreichend ist. Im Schrifttum wird eine Bestätigung durch das Luftfahrt-oder Reiseunternehmen in Form eines Flugscheines oder eines anderen Beleges als gleichwertig angesehen.
Fiktive Falllösung
Aus den obengenannten Entscheidungen lässt sich entnehmen, dass eine Buchung und vor allem eine bestätigte Buchung durch ein Luftfahrtunternehmen und eine Buchung von einem ihm betrauten Vermittler gleich zu behandeln sind. Stimmt der Kenntnisstand des Reisebüros mit dem des Luftfahrtunternehmens nicht überein, dann ist der Fluggast trotzdem geschützt, denn er kann sich in einem solchen Fall auf die ihm ausgestellte Buchung berufen. Das ausführende Luftfahrtunternehmen kann in einem solchen Fall jedoch Regressansprüche gegenüber seinem Vermittler geltend machen.
Würde man nun versuchen, den oben geschilderten Fall zu lösen und würde man dabei die deutsche und österreichische Judikatur sowie das Schrifttum mit einbeziehen, so würde man wohl zu dem Ergebnis kommen, dass der von Herrn Harms bezahlte Flugpreis zur ganz zu erstatten wäre. Man würde davon ausgehen, dass das Luftfahrtunternehmen den von der Buchungsplattform angegebenen Ticketpreis akzeptieren müsste. Soweit dieser Ticketpreis eine Provision des Vermittlers enthält, könnte das ausführende Luftfahrtunternehmen gegebenenfalls Rückgriffsansprüche gegen den Vermittler geltend machen. Diese sind nach nationalem Recht zu prüfen
Neues Institut: Genehmigungsvorbehalt
Würde man den vom EuGH verwendeten Argumenten Folge leisten und damit einerseits eine Genehmigung der verschiedenen Bestandteile des Flugscheines durch das Luftfahrtunternehmens und andererseits die Kenntnis vom Preisaufschlag annehmen, dann müsste man auch ein Recht des Luftfahrtunternehmens einbauen, welches dem Luftfahrtunternehmen erlaubt nach der Kenntnisnahme vom Inhalt der Buchung eine Genehmigung noch zu versagen.
Denn wenn die Kenntnisnahme des Luftfahrtunternehmens vom Buchungsinhalt keine weiteren Spielräume für das ausführende Luftfahrtunternehmen einräumt, dann macht dieses Kriterium keinen Sinn. Die vom EuGH vorgenommene Verknüpfung mit dem Argument der Genehmigung lässt keine andere Annahme zu, als das ein Genehmigungsvorbehalt als Spielraum dienen muss.
Als Grund könnte man annehmen, dass der Vermittler ein vorgegebenes Preisband nach oben oder nach unten nicht beachtet, dass eine hohe Zahl von Buchungen durch den Vermittler das Luftfahrtunternehmen in eine nicht bewältigbare Situation der Überbuchung des Fluges bringt oder auch die Situation, dass das Luftfahrtunternehmen aus rechtlichen Erwägungen, die mit der nationalen Gesetzgebung seines Sitzstaates verknüpft sind, Passagiere aus bestimmten Herkunftsländern nicht transportieren können oder wollen.
Zu beachten ist jedoch, dass wenn nun das ausführende Luftfahrtunternehmen die Genehmigung einer von Vermittler ausgestellten Buchung nicht genehmigt, dies dazu führen würde, dass der Passagier über keine Buchung mehr verfügt. Dies würde wiederrum dazu führen, dass es zu einem Verlust jeglicher Ansprüche nach der Verordnung kommen würde.
Da keine näheren Ausführungen des EuGH existieren, kann nicht genau festgestellt werden, ob der EuGH aus den von ihm verwendeten Argumenten der Genehmigung und der Kenntnisnahme eine solche Rechtsfolge aus der EG-Verordnung 261/2004 ableitet.
Berufung auf Vorjudikatur
Durch den EuGH wird stets angeführt, dass die EG-Verordnung 261/2004 nicht nur ein hohes Schutzniveau für Fluggäste gewährleisten soll, sondern gleichzeitig auch einen Ausgleich zwischen den Interessen der Fluggäste und den Interessen der Luftfahrtunternehmen gewährleisten muss. Diese Argumentation des EuGH ist auch dem Urteil vom 19.11.2009 in den verbundenen Rechtssachen Sturgeon (C-402/07 und C-432/07) zu entnehmen. In dieser Entscheidung konnte der Interessensausgleich in zweifacher Weise hergestellt werden. Das ausführende Luftfahrtunternehmen konnte sich einerseits auf Art. 5 Abs. 3 der Verordnung mit dem Nachweis berufen, dass eine Annullierung auf außergewöhnlichen Umständen basiere, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen durch das ausführende Luftfahrtunternehmen ergriffen worden wären. Weiterhin können die Regressansprüche nach Art. 13 der EG-Verordnung 261/2004 in Betracht gezogen werden.
Berücksichtigt man die Argumentation des EuGH unter Bezugnahme der vorherigen Urteile, so erscheint die Argumentation des EuGH inkonsistent. Der EuGH könnte dem Fluggast einen Anspruch auf die Rückzahlung des gesamten Preises der Tickets zu sagen und als Begründung für die Ansprüche des Luftfahrtunternehmens auf die Regressansprüche des Luftfahrtunternehmens gegen den Vermittler verweisen. Dadurch würde es nicht zu einer finanziellen Belastung des Luftfahrtunternehmens kommen. Auch die Kenntnis von der Provision würde dann keine Rolle mehr spielen.
Auch wenn man das EuGH, Urt. v. 20.6.2016 in der Rechtssache Mennens C-255/15 heranziehen würde, dann lässt sich dort kein Argument finden, dass die neue Rechtsansicht des EuGH stützen könnte. In dem Fall des Urteils der Rechtssache C-255/15 ging es um das downgrading. Gefordert wurde ein Anspruch auf die teilweise Erstattung des Flugpreises nach Art. 10 EG-Verordnung 261/2004. Dabei sollte der Preis des reinen Fluges ohne die auf dem Flugschein ausgewiesenen Steuern und Gebühren berechnet werden. Begründet wurde dies damit, Steuern und Gebühren weder dem Grunde nach, noch der Höhe nach von der Klasse abhängen, für die der Flugschein erworben wurde. Da es hier um einen ganz anderen Sachverhalt geht, ist dieser Fall nicht mit der Provision des Vermittlers zu vergleichen.
Ausblick
Würde sich die Rechtsansicht des EuGH nicht nur hinsichtlich des Preises des Flugscheines, sondern auch hinsichtlich der übrigen Bestandteile durchsetzen, so würde eine Gefahr für Missbrauch entstehen.
Das Luftfahrtunternehmen könnte dann stets die in der Verordnung geregelten Ansprüche wegen der relevanten Leistungsstörungen (Annullierung, Nichtbeförderung, Verspätung verhindern.
Dazu müsste das ausführende Luftfahrtunternehmen einfach behaupten, dass es nicht von allen Bestandteilen des Flugscheines, so wie etwa der Provision des Vermittlers, in Kenntnis gesetzt wurde. Daraufhin würde es zusätzlich die Genehmigung versagen.
Abschließend ist also festzuhalten, dass es noch einer Weiterentwicklung der Judikatur dahingehend bedarf, ob eine Genehmigungsmöglichkeit in der Verordnung verankert sein soll und inwieweit diese eingeschränkt werden kann. Dabei ist vor allem die zeitliche Hinsicht entscheidend.
Anfangen müsste man dabei mit der Definition des Begriffes „Buchung“ in Art. 2 lit. g) VO, welcher die Gleichwertigkeit der Buchung beim Luftfahrtunternehmen und beim Reisebüro festlegt.
Urteile und Rechtsprechung
Urteile, Datum | Aktenzeichen | Zusammenfassung |
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BGH, Urt. v. 19.06.2007, Az.: X ZR 61/06 | X ZR 61/06 | Der Pauschalreiseveranstalter haftet auch für am Urlaubsort gebuchte Zusatzleistungen, wenn er durch sein tatsächliches Auftreten dem Reisenden gegenüber den Eindruck einer Eigenleistung erweckt hat. Ob vor Ort verwendete Vermittler- bzw. Fremdleistungsklauseln diesen Eindruck verhindern oder hinter dem anderweitigen Verhalten des Reiseveranstalters zurücktreten, unterliegt der tatrichterlichen Würdigung. |
BGH, Urt. v. 29.06.1995, Az.: VII ZR 201/94 | Az.: VII ZR 201/94 | Bei der Vermietung eines Bootes kann es sich rechtlich um einen Reise- aber auch um einen schlichten Mietvertrag handeln. Wenn es sich lediglich um ein Mietverhältnis handelt, hat der Mieter keinen Anspruch auf Schadensersatz für nutzlos aufgewendeten Urlaub, wenn das Boots zum Zeitpunkt der Mietbgeinns nicht zu Verfügung steht. |
BGH, Urt. v. 14.12.1999, Az.: X ZR 122/97 | Az.: X ZR 122/97 | a) Die Leistungsverpflichtungen des Veranstalters von Pauschalreisen ergeben sich aus der Reisevertragsbestätigung in Verbindung mit der Reisebeschreibung in dem vom Veranstalter herausgegebenen Reiseprospekt.
b) Ein Veranstalter von Clubreisen, der umfangreiche Sportmöglichkeiten anbietet, ist nicht nur verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß die in der Reisebeschreibung genannten Sportmöglichkeiten überhaupt vorhanden sind; vielmehr hat er auch dafür einzustehen, daß die zur Ausübung der Sportarten erforderlichen Clubeinrichtungen und Ausstattungen in einer für den Reisenden geeigneten Weise zur Verfügung stehen. Ist dies nicht der Fall, liegt ein Reisemangel vor. |
BGH, Urt. v. 24.11.1999, Az.: I ZR 171/97 | Az.: I ZR 171/97 | Nimmt ein Unternehmen, das als Leistungsträger auftritt, Zahlungen auf den Reisepreis ohne Übergabe eines Sicherungsscheins entgegen, so ist es als Reiseveranstalter zu beurteilen. |
OLG Köln, Urt. v. 07.07.10, Az.: 16 U 3/10 | Az.: 16 U 3/10 | Um zu bestimmen wer bei einem Unfall haftet, ist die Eigenleistung eines Reiseveranstalters von einer Fremdleistung für den Reiseveranstalter objektiv abzugrenzen. |
BGH, Urt. v. 10.12.2013, Az.: X ZR 24/1 | Az.: X ZR 24/1 | Verletzt der Reisevermittler seine Aufklärungspflicht gegenüber dem Reisenden, so macht er schadensersatzpflichtig. |
BGH, Urt. v. 23.01.2014, Az.: VII ZR 168/13 | Az.: VII ZR 168/13 | Ein Reisevermittler hat keinen Anspruch auf Handelsvertreterprovision, wenn der Reiseveranstalter die Reise absagt, weil die dem Kunden mitgeteilte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht worden ist. |
BGH, Urt. v. 19.11.1981, Az.: VII ZR 238/80 | Az.: VII ZR 238/80 | Buchung einer Flugpauschalreise unter Berücksichtigung von Sonderwünschen; Schadensersatz wegen Falschübermittlung eines Reiseangebots; Inkassobefugnis eines Reisebüros; Ausschluss oder Einschränkung eines Schadensersatzanspruchs in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reisevertrages; Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages. |