Buchungsbestätigung

Aus PASSAGIERRECHTE
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Zur rechtlichen Bedeutung bei der Frage nach dem richtigen Anspruchsgegner bei Ausgleichsansprüchen nach der Fluggastrechteverordnung siehe: Ausführendes Luftfahrtunternehmen – richtiger Anspruchsgegner.

Gewünschter Reiseablauf

Wird der Abflugort einer Pauschalreise auf einen anderen Flughafen geändert, kann dies als Reisemangel anzusehen sein, AG München, 154 C 19092/17. Daran ändert auch ein eventueller Hinweis auf der Buchungsbestätigung, in der etwa gesagt sind dass Details und Flugzeiten unverbindlich sind, nichts. Reisende wählen zum einen bewusst einen Abflugort aus, der für sie günstig ist, zum anderen stellen sie sich im Rahmen ihrer Planung auf den vereinbarten Abflugort ein, planen die Anreise und informieren sich über die örtlichen Begebenheiten wie beispielsweise Parkmöglichkeiten. Es handelt sich um einen wesentlichen Bestandteil der Reise. Somit ist eine Änderung als Reisemangel zu qualifizieren.

Eine angemessene Minderung für diesen Mangel ist in der Regel eine Herabsetzung von 15%. Folgende Faktoren sind für eine Reisepreisminderung zu berücksichtigen: Das Betroffensein eines Reisetages, in der Regel der Abflugtag, unter Umständen auch der letzte Reisetag zwecks Rückreise, die Änderung der Flugzeiten, eine verlängerte Anreise zum Abflugort, die Tatsache, dass der Abflugort nicht dem Ankunftsort der Rückreise entspricht, ein "Rail&Fly"-Ticket, und die Beeinträchtigung der Nachtruhe.

Weitergehende Kosten des Reisenden, wie etwa die verlängerte Inanspruchnahme einer Hundepension und die damit verbundenen Kosten muss der Reiseveranstalter nicht tragen. Weitergehende Kosten werden nur übernommen, soweit sie Bestandteil des Reisevertrages sind. Die Unterbringung eines Hundes während der Reisezeit nicht in der Regel nicht Vertragsgegenstand der Reise gewesen sei und fällt nicht in den Schutzbereich des Reisevertragsrechts.