Wer ist Reisevermittler
Reiseunternehmen können als Erbringer von Reiseleistungen in eigener Verantwortung tätig werden, wobei sie sich Dritter als Leistungsträger bedienen können, sie können aber auch bloß Vermittler solcher Reiseleistungen sein. Welche Art von Tätigkeit vorliegt, hängt vom Inhalt und den weiteren Umständen der Vertragsverhandlungen ab. Hierbei ist entscheidend darauf abzustellen, wie das Unternehmen aus der Sicht des Reisenden auftritt.
Definition Reisevermittler
Wer eine Reiseleistung nicht selbst anbietet, sondern lediglich vermittelt, haftet nicht bei Leistungsstörungen in deren Durchführung, weil er die Reiseleistung selbst nicht schuldet. Lediglich ein Auswahlverschulden bei der Vermittlung einer unzuverlässigen Person oder dem Nichtaufklären bei bestimmten Risiken kommt in Betracht. Schuldet er hingegen selbst eine Leistung, ist er also kein Reisevermittler, sondern ein Reiseveranstalter, ist die Hilfsperson als sog. „Leistungsträger“ Erfüllungsgehilfe i.S.v. § 278 BGB. Entscheidend bei dieser Abgrenzung ist der objektive Empfängerhorizont (vgl. BGH, Urteil vom 19.06.2007, Aktenzeichen X ZR 61/06).
Reiseveranstalter und damit der Vertragspartner des Reisevertrags ist derjenige, der aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Reisekundigen als Vertragspartei eine Gesamtheit der Reiseleistungen in eigener Verantwortung zu erbringen verspricht. Die Abgrenzung der Vertragsstellung als Reiseveranstalter von der eines Reisevermittlers obliegt bei einer Individualvereinbarung dem Tatrichter, der hierbei im Wege der Auslegung der Willenserklärungen nach den Maßstäben der §§ 133, 157, 164 II BGB und der besonderen Maßgabe des § 651 b BGB die Gesamtumstände und die Interessen der Parteien zu würdigen hat, soweit sie erkennbar wurden (vgl. BGH, Urteil vom 30.09.2010, Aktenzeichen Xa ZR 130/08 ).
Reisevermitter
Ein Reisevermittler vermittelt lediglich die Reise nicht prägende Zusatzleistungen als Nebenleistungen.
Die vertragliche Pflicht eines solchen Vermittlers ist bei erfolgter Vermittlung erfüllt, weswegen gegen ihn bei einem Ausfall der Leistungen keine Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden können. Diese sind dann gegen den Anbieter der Fremdleistung zu richten. Die zu vermittelnden Leistungen müssen unmissverständlich und mit einem separaten Preis ausgewiesen werden, weiterhin dürfen sie gem. §651b I 2 BGB keinesfalls im Pauschalpreis enthalten sein. Entscheidend ist hierbei das Gesamtauftreten des Veranstalters, insbesondere die Art und die Ausstellung der Rechnung:
Indizien für eine Fremdleistung und damit dem Status des Reisevermittlers seitens des Unternehmers sind die Ausgabe von gesonderten Ausweisen oder Eintrittskarten (Skipässe, Theaterkarten), sowie die separate Aufführung der Zusatzleistungen auf der Reisebestätigung und Rechnung als auch deren ausdrückliche Bezeichnung.
Indizien für eine Reisevermittlung sind sowohl die Werbung, sowie das Angebot der Reise in fremdem Namen, als auch der ausdrückliche Hinweis auf die Durchführung durch ein anderes Unternehmen. Die Abgabe einer Reisebestätigung alleine genügt indes nicht. Der Reisevermittler schließt mit dem Reisenden einen Reisevermittlervertrag, bei welchem er bereits durch die Vermittlung der Fremdleistung seine Pflicht erfüllt. Für etwaige Störungen oder Probleme bei der Durchführung dieser Leistung ist er somit nicht haftbar.
Reiseunternehmen als Reisevermittler
Ein Reiseunternehmen kann sowohl eine Leistung als eigene Leistung anbieten als auch lediglich als Reisevermittler tätig werden. Ob die eine oder die andere Möglichkeit vorliegt, hängt davon ab, wie der Reisende die Erklärungen des Reiseunternehmens verstehen und werten darf (BGH, Urteil vom 18.10.1973, Aktenzeichen VII ZR 247/72).
In Fällen, in denen Reiseunternehmen lediglich Teilleistungen schulden, also beispielsweise die Unterbringung, den Transfer und die Serviceleistungen vor Ort, können auch im Reisebüro hinzu gebuchte Flüge nicht Teil der Reiseleistung sein. Ist dies sowohl in der Rechnung als auch bei dem Auftreten sowohl des Reisebüros als auch des Reiseunternehmens ausreichend klargestellt, haftet das Unternehmen nicht für nicht erbrachte Flugleistungen, sowie die Aufklärung über Passbestimmungen(LG Hamburg NJW 2001, 835).
Reisebüro als Reisevermittler
Reisebüros können grundsätzlich sowohl als Reisevermittler als auch als Reiseveranstalter tätig sein. Bei der Abgrenzung dieser Fälle kommt es darauf an, wie sich das Reisebüro dem Kunden gegenüber verhält und wie dieser die Erklärungen des Büros deuten darf (vgl. BGH, Urteil vom 30.09.2010, Aktenzeichen Xa ZR 130/08 ).
Indizien dafür, dass das Reisebüro sich erkennbar nur auf die Reisevermittlungstätigkeit beschränkt sind insbesondere:
Die deutliche Erklärung, dass es lediglich den Vertrag vermittelt,
die eigene Bezeichnung als „Reisebüro“, nicht als „Veranstalter“,
die namentliche Nennung der Reiseveranstalter, sowie den Verweis auf deren Reisebedingungen
Bei mehreren zusammen gebuchten Leistungen das Vorlegen mehrerer einzelner und als solche gekennzeichnete Rechnungen und
die einzelne Rechnungsausstellung oder den Einzug vom Konto des Reisenden durch den Veranstalter selbst und nicht das Reisebüro.
Ferienhausagenturen als Reisevermittler
Eine Ferienhausagentur kann grundsätzlich zwar sowohl eine Vermieterin als auch eine Vermittlerin sowie eine Reiseveranstalterin sein, die Umstände des Einzelfalls entscheiden jedoch, als was diese insgesamt im konkreten Fall auftritt. Entscheidend ist auch hier der Rechtsschein. Wenn eine Ferienhausagentur also ihre Vermittlerstellung zutreffend darstellt, ist sie nur Vermittlerin eines Mietvertrages zwischen dem Eigentümer des Ferienhauses und dem Kunden. Sie haftet dann nicht für eventuelle Mängel am vermittelten Objekt. Dies ist zumindest dann der Fall, wenn die Buchungsbestätigung der Agentur unmissverständlich klarstellt, dass die Ferienhausagentur lediglich vermittelnd tätig wird – etwa durch Formulierungen wie „wir freuen uns, Ihnen namens und in Vollmacht, des Eigentümers/Vermieters.....“. Daraus geht eindeutig hervor, dass es sich bei dem Haftenden für die Wohnung nicht um die Ferienhausagentur handeln soll, sondern diese lediglich namens und in Vollmacht der Eigentümer handelt und daher nicht als selbstständige Reiseveranstalterin aufgetreten ist. Weitere Indizien für eine Reisevermittlerin, also die Erbringerin einer Fremdleistung, sind gegeben, wenn die Ferienhausagentur bereits das Wort „Vermittlung“ im Namen hat, die Webseiten bei einer Onlinebuchung ausdrücklich darauf hinweisen, dass es sich lediglich um eine „Vermittlung“ einer Ferienwohnung handelt und bereits bei der Hinleitung zur Buchung darauf hingewiesen wird, dass die Wohnung lediglich vermittelt werden soll. Auch das Angebot einer Reise- oder Reiserücktrittsversicherung führt in diesem Fall nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung, da auf die Gesamtumstände abzustellen ist (AG Chemnitz, Urteil vom 18.11.2009, Aktenzeichen 16C 1802/09).
Wirbt die Agentur jedoch auf ihrer Website gezielt mit dem eigenen Namen um das Vertrauen der Reisenden und beschränkt sich dabei nicht auf die Rolle des Vermittlers, kommt auch eine Ferienhausagentur als Reiseveranstalter in Betracht. Hierfür spricht es auch, wenn keine eigenständige Vermittlungsprovision ausgewiesen wird und die Agentur die Zahlung annimmt – an dieser Beurteilung ändert sich auch dadurch nichts, dass die Zahlung als „Mietpreis“ ausgewiesen wurde, da die Gesamtumstände des Auftritts einen anderen Rechtsschein vermitteln (AG Münster, Urteil vom 28.06.2013, Aktenzeichen 28 C 2302/10).
Weitere Indizien für eine Vermittlerstellung einer Ferienhausagentur sind die Bezeichnung des Grundstückseigentümers als „Eigentümer und Vertragspartner“ im Buchungsauftrag, sowie die Bezeichnung der Agentur als „Vermittlung und Anmeldung“. Überdies weist auch die Aufführung des Grundstückeigentümers als Ansprechpartner für den Fall von Beanstandungen auf eine Vermittlung hin. Diesem Anschein steht es dann auch nicht entgegen, wenn die Agentur eine Anzahlung, sowie eine Zahlung an sich verlangt. Auch eine Formulierung, die ein Eintreten für die Qualität der Appartements suggeriert, begründet den Anschein einer Eigenleistung nicht, wenn die übrigen, überwiegenden Umstände für eine Vermittlungstätigkeit sprechen. Bei einer solchen Formulierung handelt es sich dann lediglich um eine für Vermittler typische Anpreisung (OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.09.1998, Aktenzeichen 1 U 15/98).