Verspätung

Aus PASSAGIERRECHTE
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Definition

Der Begriff der Verspätung wird weder in Art. 2 der Verordnung noch an einer anderen Stelle näher definiert. In Art. 6 Abs. 1 der Verordnung wird der Begriff der Verspätung so erläutert, dass sich der Abflug um eine bestimmte Anzahl von Stunden verzögert im Vergleich zur planmäßigen Abflugzeit, gestaffelt nach der zurückzulegenden Entfernung des betroffenen Fluges. Dies unterscheidet sich von dem Begriff der Verspätung im Montrealer Übereinkommen. Der Begriff der Verspätung wird auch im Montrealer Übereinkommen nicht näher bestimmt. Jedoch wird aus Art. 19 des Montrealer Übereinkommens deutlich, dass es darum geht ob sich der Transport verzögert und somit eine verspätete Ankunft ausschlaggebend ist. Während es bei der Verordnung darum geht, ob das Flugzeug verspätet abgehoben ist (Hausmann, Europäische Fluggastrechte, S. 293).

Ansprüche

Umfang der Ansprüche

Kann ein Passagier aufgrund einer Flugverspätung nicht umgehend befördert werden, stehen ihm Ausgleichsleistungen zu. Diese können aus einer zumutbaren anderweitigen Beförderung bestehen sowie aus Ausgleichszahlungen und der Stornierung des Fluges inklusive einer Rückerstattung der Kosten. Der Passagier kann hierbei allein entscheiden, für welche der Unterstützungs- und Ausgleichsleistungen er sich entscheidet. Die Höhe der Ausgleichszahlungen ist streckenabhängig. Bis zu einer anderen oder späteren Beförderungsart hat das Unternehmen für eine angemessene Versorgung der Passagiere zu sorgen. Entspricht die alternative Beförderungsklasse nicht der ursprünglichen, sondern handelt es sich um eine niedrigere, kann der Passagier Minderungsansprüche von 30 bis 75% geltend machen. Erfolgt eine Erhöhung der Klasse, dürfen seitens des Unternehmens allerdings keine zusätzlichen Kosten erhoben werden. Bestimmte Gruppen haben laut Fluggastrechte-VO Vorrang: Dazu gehören Menschen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen oder -hunden und Kinder ohne Begleitung. Im Falle einer Verspätung beliebiger Dauer stehen ihnen schnellstmöglich Betreuungsleistungen zu. Die Definition eines „Kindes“ wird in der EU hierbei unterschiedlich ausgelegt, mitunter gilt hier erst die Altersgrenze der Volljährigkeit.

Auskunftsanspruch

Der Auskunftsanspruch kommt bei jeder Verspätung, Annullierung und bezüglich der außergewöhnlichen Umstände zum Tragen. Das Luftfahrtunternehmen muss eine Verspätung oder Annullierung zwar rechtfertigen, der Fluggast hat jedoch weder nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB einen detaillierten Auskunftsanspruch, noch aus höchstrichterlicher Rechtsprechung.

Kommt es jedoch aufgrund eines Streiks zu einer Verspätung, so muss der Luftfrachtführer dem Fluggast rechtzeitig und so konkret wie möglich, Informationen bezüglich der Auswirkungen des Streiks mitteilen. So hat es das LG Frankfurt am Main am 6.11.1989 (Az.: 2-24 S 536/88) entschieden. Des Weiteren hat ein Passagier das Recht über eine eventuell eintretende Abfluverspätung ausreichend informiert zu werden.

Kommt ein Luftfrachtführer dieser Informationspflicht nicht nach, so hat der Fluggast bei entsprechendem Verschulden des Luftfrachtführers (muss nach §276 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit vertreten) einen Anspruch auf Schadensersatz neben der Beförderungsleistung gemäß §280 I BGB.

Ansprüche bei großer Verspätung des Flugs

Unterstützungs- und Ausgleichsleistungen

Die Fluggesellschaften müssen für Verspätungen im Flugablauf seit der VO (EG) 261/2004 Ausgleichszahlungen den Flugpassagieren bezahlen. Diese Ausgleichszahlungen finden als Entschädigung der Verspätungen der Flüge statt.

Laut der Sturgeon Entscheidung des EuGH vom 19.11.2009 (Az.: C-402/07) ist ein Anspruch auf Ausgleichszahlung im Rahmen einer Verspätung nur dann möglich, wenn der Fluggast sein Endziel nicht früher als 3 Stunden nach der vom Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreicht. Die Höhe der Ausgleichszahlung wird auch hier nach der unmittelbaren Entfernung zwischen dem Abflugort und dem letzten Zielort bestimmt. Danach ergeben sich folgende Ausgleichszahlungen:

  • 250€ bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500km oder weniger
  • 400€ bei allen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500km und 3500km
  • 600€ bei allen Flügen über eine Entfernung von mehr als 3500km

Zu beachten ist laut der Sturgeon Entscheidung weiterhin, dass die Ausgleichszahlung auch im Fall einer Verspätung durch außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Absatz 3 VO verdrängt werden kann.

Stornierung des Tickets und entsprechende Kostenrückerstattung bei einer Verspätung von über 5 Stunden

Der Flugpassagier hat gemäß Artikel 6 der VO (EG) 261/2004 ein Recht nach einer Verspätung von mindestens 5 Stunden und mehr, die Stornierung des Tickets zu verlangen und dementsprechend die vollständigen Kosten des Flugtickets zurückzuerstatten.

  • frühestmöglicher Flug zum Abflugort oder
  • frühestmöglicher Flug zum Reiseziel
  • Beförderung zum Zielort zu einem neu vereinbarten Termin, sofern freie Kontingente der Fluggesellschaft verfügbar sind

anderweitige Beförderung zum Zielort

Gegebenen Falls steht dem Flugpassagier eine Umbuchung auf einen anderen Flug zu, welcher den Zielort schnellstmöglich erreicht. Dies kann der Flugpassagier nach mehr als 5 Stunden selbst initiieren, sowohl aber auch die Fluggesellschaft.

Betreuungsleistungen

Im Fall einer Verspätung von mindestens 4 Stunden kann der Fluggast auch Betreuungsleistungen gemäß Artikel 9 der Verordnung geltend machen. Solche Betreuungsleistungen sind auch beim Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, zu erbringen.

Verweigert jedoch das ausführende Luftfahrtunternehmen die Erbringung der unten aufgeführten Betreuungsleistungen, so kann der Fluggast seine Ausgaben diesbezüglich als Schadensersatz gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen geltend machen. Zu beachten ist jedoch, dass hier nur die Ausgaben ersetzt verlangt werden können, die in Anbetracht der Umstände als notwendig, angemessen und zumutbar anzusehen sind.

  • Erfrischungen und Mahlzeiten
  • zwei unentgeltliche Telefonanrufe oder zwei Telexe oder zwei Telefaxe oder E-Mails versenden

Betreuungsleistungen

Fluggäste können bei Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung Betreuungsleistungen erwarten. Die Betreuungsleistungen müssen dem Fluggast unter bestimmten Voraussetzungen angeboten werden. Der Umfang der Betreuungsleistungen richtet sich nach den objektiven Umständen. Diese berücksichtigen die absehbaren Wartezeiten für den Fluggast.

Kommt die Fluggesellschaft dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Flugpassagier alle Kosten ersetzt verlangen, die ihm infolge der Pflichtverletzung entstanden sind. Dabei gilt aber, dass der Flugpassagier die Kosten so gering wie möglich halten muss.(AG Simmern, Urteil v. 20.04.2007, 3 C 688/06).

Siehe: Betreuungsleistungen.

Anspruch auf Erstattung/Ersatzflug

Ebenfalls hat der Fluggast bei einer Verspätung Anspruch auf Erstattung der Kosten. Die Höhe der Erstattung richtet sich dabei auf die Länge des Fluges. Weiter hat der Fluggast einen Anspruch auf Ersatzflug. Die anderweitige Beförderung muss nicht zwingend per Flug erfolgen, sondern kann auch per Schiff, Eisenbahn oder Bus durchgeführt werden.

Große Verspätung

Die Definition der großen Verspätung ist abhängig von der Strecke bzw. von der Entfernung zwischen Abflugort und Zielflughafen:

  • Flugstrecke bis einschließlich 1.500 km: Verspätung über 2 Stunden
  • Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km: Verspätung über 3 Stunden
  • Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km: Verspätung über 4 Stunden

Berechnung der Entfernung

Die Entfernung wird bei Direktflügen gemäß Art. 7 Abs. 1 VO-EG Nr. 261/2004 nach der Großkreismethode berechnet.

Besteht ein Flug aus mehreren Teilflügen i.S.v. Anschlussflügen („von A nach B über C“) so findet ebenfalls die Großkreismethode Anwendung, so dass bei der Berechnung der Entfernung lediglich die Distanz zwischen Abflugort und dem Endziel von Bedeutung ist (EuGH, Urt. v. 07.09.2017, Rs. C-559/16). Dies hängt damit zusammen, dass sich die in der Verordnung festgelegten Ausgleichsleistungen ihrer Art und Höhe nach an der Schwere der Beeinträchtigung für die Fluggäste orientieren sollen (EuGH, Urt. v. 10.01.2006, Rs. C-344/04). Der Grad der Unannehmlichkeit bei einem verspäteten Direktflug oder einem Flug mit Anschlussflug mit Ankunftsverspätung unterscheidet sich deshalb nicht, da die Unannehmlichkeiten in einem solchen Fall in dem erlittenen Zeitverlust gegenüber der ursprünglichen Reiseplanung bestehen, der jedoch immer bei Ankunft am Endziel festgestellt wird. Es ist folglich unerheblich, ob der Passagier mit einem Direktflug verspätet seinen Zielflughafen erreicht oder ob er zwischendurch umgestiegen ist bzw. eine größere Flugstrecke zurückgelegt hat.

Pauschalhöhe der Ausgleichszahlungen

Darüber hinaus hat die Fluggesellschaft eine pauschale Entschädigung als Ausgleichsleistung (Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004) zu zahlen:

  • 250 € für eine Flugstrecke bis zu 1.500 km
  • 400 € für eine Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km
  • 600 € bei Flugstrecken über als 3.500 km

Bietet die Luftfahrtgesellschaft jedoch einen Flug an, der nicht später als 2, 3 oder 4 Stunden (abhängig von der genannten Entfernung) gegenüber dem ursprünglich geplanten Flug am Zielort ankommt, stehen dem Passagier nur 50% der genannten Ausgleichszahlungen zu.

Außergewöhnliche Umstände

Für Annullierungen und Verspätungen stehen dem Reisenden keine Ausgleichszahlungen zu, wenn die Luftfahrtgesellschaft außergewöhnliche und unvermeidbare Umstände nachweisen kann (Wetter, Sicherheit, Streik), Art. 5 Abs. 3 VO-EG Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung). Dies bedeutet, dass bestimmte Umstände, die nicht in den Verantwortungsbereich der Fluggesellschaft fallen, für Verspätung oder Annullierung verantwortlich waren. Grundsätzlich ist unter einem außergewöhnlichen Umstand ein Vorkommnis zu verstehen, welches sich auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Die Ausgleichszahlungen gelten nach deutschem Recht nicht als Schadensersatzleistungen. Außergewöhnliche Umstände müssen von der Fluggesellschaft vorgebracht und nachgewiesen werden.

Siehe dazu:

Abgrenzung Verspätung – Annullierung

Fraglich ist jedoch ab wann bei einer großen Verspätung von einer Annullierung ausgegangen werden kann. In dem Fall, dass der Zubringerflug Verspätung hat und somit der Anschlussflug verpasst wird und der Fluggast auf einen Flug am nächsten Tag umgebucht wird und damit sein Ziel mit einer erheblichen Verspätung erreicht, nimmt das AG Düsseldorf dennoch keine Annullierung an, mit der Begründung das beide Teilflüge dennoch durchgeführt wurden (AG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.07, Az.: 232 6288/06). Eine solche Entscheidung wurde vom LG Düsseldorf bestätigt (LG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.07, Az.: 22 S 190/07). Bei dem Fall, dass ein Flug im Rahmen einer Pauschalreise auf den nächsten Tag verlegt wurde, jedoch sowohl dieselbe Flugnummer und dieselbe Besatzung behielt, nach Angaben des Luftfahrtunternehmens, entschied das AG Berlin Charlottenburg, dass es sich nach wie vor um eine Verspätung handle. Eine Verspätung kann demnach selbst dann noch angenommen werden, wenn der Abflug erst am nächsten Tag erfolgt. Begründet wird dies damit, dass dem Fluggast bei Verspätungen grundsätzlich solche Unterstützungsleistungen zustehen, wie das Angebot einer Hotelunterbringung oder Mahlzeiten. Damit zeigt der Gesetzgeber, dass auch große Verspätungen noch als Verspätung gewertet werden sollen, da ansonsten die Regelung der Hotelunterbringung völlig leerlaufen würde (AG Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 15.11.05, Az.: 218 C 290/05). Diese Ansicht teilte auch das LG Berlin und nahm an, dass auch dann eine Verspätung anzunehmen ist, wenn die nach vernünftigem Ermessen die zu erwartende Abflugzeit erst am Tag nach der zuvor bekanntgegebenen Abflugzeit erfolgt (LG Berlin, Urteil vom 29.03.07, Az.: 52 S 369/06). Das AG Rüsselsheim hat sogar in dem Fall, in dem ein Fluggast mit einer Verspätung von über 25 Stunden sein Endziel erreicht hat und der Flug zuerst als annulliert mitgeteilt wurde, das bereits aufgegebene Gepäck wieder ausgehändigt wurde und der Fluggast erst am nächsten Tag am Schalter einer anderen Fluggesellschaft und mit anderen Sitzplätzen wieder erneut eingecheckt wurde, keine Annullierung angenommen sondern eine Verspätung. Auch die Wiederaushändigung des Gepäcks steht demnach nicht entgegen nur von einer Verspätung auszugehen, da dies im Rahmen der Unterstützungsleistungen geschuldet wird (AG Rüsselsheim, Urteil vom 17.03.06, Az.: 3 C 109/06). Auch das LG Darmstadt stimmte dieser Entscheidung zu (LG Darmstadt, Urteil vom 12.07.06, Az.: 21 S 82/06).

Die „Sturgeon- Entscheidung“ des EuGH

Große Verspätung -> Annullierung

In seinem Urteil vom 19.11.09 hat der EuGH entschieden, ob eine große Verspätung eines Fluges auch als eine Annullierung eingestuft werden kann und ob Fluggäste die auf Ihrem Flug eine große Verspätung erlitten haben, Fluggästen einer Annullierung gleichgesetzt werden könnten (EuGH, Urteil vom 19.11.09, Az.: C-402/07 – C 432/07). Grundsätzlich kann ein Flug bei einer Verspätung nicht als annulliert gelten, so lange der Abflug entsprechend der ursprünglichen Flugplanung durchgeführt wird. Dabei ist die Dauer der Verspätung unerheblich, auch wenn eine große Verspätung vorliegt (EuGH, Urteil vom 19.11.09, Az.: C-402/07 – C 432/07). Begründet wird dies damit, dass die maßgebliche Flugroute nach dem Flugplan ein wichtiges Element eines Fluges im Sinne der Verordnung ist (EuGH, Urteil vom 10.07.08, Az.: C 173/07). Damit man eine Annullierung überhaupt erst annehmen könnte, müssten die Fluggäste mit einem anderen Flug befördert werden, dessen ursprüngliche Planung sich von der des ursprünglichen Fluges unterscheidet und weiterhin, dass die Fluggäste des betroffenen Fluges mit Fluggästen eines anderen Fluges befördert werden unabhängig von dem Flug, den die umgebuchten Fluggäste gebucht hatten (EuGH, Urteil vom 19.11.09, Az.: C-402/07 – C- 432/07).

Ausgleichszahlungen bei Verspätung

Bei der Frage ob Ausgleichszahlungen auch bei einer Verspätung geleistet werden müssen, bezog sich der EuGH auf den 15. Erwägungsgrund der Verordnung. Aus diesem geht hervor, dass die Fälle in denen sich eine Fluggesellschaft auf Grund vom Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen exkulpieren kann, mit dem Fall in Verbindung gebracht wird, in dem es auf Grund von einer Entscheidung des Flugverkehrsmanagments zu einem einzelnen Flugzeug an einem bestimmten Tag zu einer großen Verspätung kommen kann oder sogar zu einer Verspätung bis zum nächsten Tag (EuGH, Urteil vom 19.11.09, Az.: C 402/07 – C-432/07). Daraus ist zu schließen, dass der Gesetzgeber den Begriff der großen Verspätung mit außergewöhnlichen Umständen verknüpft. Weiterhin ist dabei auf das Ziel der Verordnung abzustellen, welches ist, ein möglichst hohes Schutzniveau für den Fluggast zu gewährleisten. Dies soll unabhängig davon sein, ob der Flug des Fluggastes durch eine Nichtbeförderung, Annullierung oder eine Verspätung beeinträchtigt wird. Denn in allen Fällen sind die Fluggäste erheblichen Unannehmlichkeiten ausgesetzt (EuGH, Urteil vom 19.11.09, Az.: C 402/07 – 432/07). Folglich kommt der EuGH zu dem Entschluss, dass Fluggäste die eine Verspätung erleiden, denen die eine Annullierung erleiden gleichgesetzt werden können. Dies muss alleine aus dem Gleichbehandlungsprinzip hervorgehen und ist weiterhin damit gerechtfertigt, dass Fluggäste eines verspäteten Fluges sich in einer vergleichbaren Lage befinden wie Fluggäste eines annullierten Fluges. Beide erleiden einen Schaden, welcher nur durch die Leistung von Ausgleichszahlungen wiedergut gemacht werden kann (EuGH, Urteil vom 19.11.09, Az.: C 402/07 – C 432/07).

Ausmaß der Verpätung bei Ausgleichszahlungen

Bei der Frage wie groß die Verspätung sein muss, um einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu haben, bezieht sich der EuGH auf Art. 5 Abs. 1 Ziffer iii der Verordnung. Daraus ergibt sich, dass die anderweitig beförderten Fluggäste einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben, wenn das Luftfahrtunternehmen diese nicht mit einem anderen Flug befördert, welcher nicht mehr als eine Stunde vor dem planmäßigen Abflug startet und sein Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erreicht. Daraus folgt, dass die Fluggäste einen Zeitverlust von mehr als 3 Stunden erleiden (EuGH, Urteil vom 19.11.09, Az.: C-402/07 – C 432/07). Dies hätte jedoch zur Konsequenz, dass Fluggäste die einen Zeitverlust von drei Stunden erleiden, stets einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen geltend machen könnten (EuGH, Urteil vom 19.11.09, Az.: C- 402/07 – C – 432/07). Dies würde jedoch dazu führen, dass jede Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden stets mit einer Annullierung gleichgesetzt werden würde. Dabei war es eher der Wille des Gesetzgebers, dass Annullierungen und Verspätungen ungleich behandelt werden. Nur bei Annullierungen, welche dem Einflussbereich des Luftfahrtunternehmens unterliegen, sollen Ausgleichszahlungen gewährt werden. Bei Verspätungen hingegen soll es bei einer Fürsorge für den Fluggast verbleiben. Müller Rostin hingegen geht auf ein früheres Urteil des EuGH ein, in welchem festgestellt wurde, dass die Bestimmungen der Artikel 5 und 6 der Verordnung klar und deutlich die Verpflichtungen aufzählen, die das ausführende Luftfahrtunternehmen im Falle einer erheblichen Verspätung oder Annullierung zu erfüllen hat. Hausmann hingegen schließt sich der Entscheidung des EuGH an, auch wenn dieser seiner Meinung nach seine Kompetenzen ausreizt, doch damit zumindest im Einklang mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit sowie dem allgemeinen Gebot der Rechtssicherheit steht ( Hausmann, Europäische Fluggastrechte, S. 301 ff.). Der EuGH schließt damit die Rechtslücke wegen einer Diskriminierung der Fluggäste die eine Verspätung auf ihrem Flug erleiden. Grundsätzlich sind Instanzgerichte mehrheitlich der Entscheidung des EuGH gefolgt. Doch das AG Nürtingen vertritt die Ansicht, dass eine Verspätung einer Annullierung nicht gleichgesetzt werden kann und dem Fluggast in einem solchen Fall kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zusteht (AG Nürtingen, Urteil vom 23.09.10, Az.: 11 C 1219/10).

Ankunftsverspätung oder Abflugverspätung

Verspätete Ankunft oder verspäteter Abflug?

Eine weitere Frage mit der sich der EuGH beschäftigt hat, ist ob es für die Leistung von Ausgleichszahlungen ausreichend ist, dass eine Ankunftsverspätung vorliegt oder auch eine Verspätung beim Abflug vorliegen muss. Dieses Problem stellt sich vor allem immer dann, wenn sich ein Flug aus zwei Teilabschnitten zusammensetzt. Vor allem dann wenn der erste Flug pünktlich startet und es jedoch dann bei dem zweiten Flug zu einer erheblichen Verspätung kommt. Staudinger vertritt hierbei die Ansicht, dass eine Abflugverspätung ein wichtiges Erfordernis darstellt. Denn um einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu erhalten muss der Tatbestand des Art. 6 der Verordnung erfüllt sein, welcher eine Abflugverspätung fordert (Staudinger, RRa 2010, 11). Die Formulierung des EuGH, dass „verspäteten Flügen“ eine Forderung analog Art. 7 der Verordnung zusteht, kann so interpretiert werden, dass es sich dabei um Fluggäste handelt welche ihren Flug zunächst verspätet angetreten sind. Eine solche Interpretation würde den Konflikt mit dem Montrealer Übereinkommen lösen, da ein pünktlicher Abflug innerhalb der Schwellenwerte des Art. 6 der Verordnung dazu führen würde das keine Ausgleichszahlungen geschuldet werden. Auch Hausmann vertritt die Ansicht, dass eine Abflugverspätung erforderlich ist (Hausmann, Europäische Fluggastrechte, S. 300 ff.). Weiterhin fordert auch das LG Frankfurt eine Abflugverspätung (LG Frankfurt a.M., Urteil vom 23.09.10, 2-24, S. 28/10; LG Frankfurt a.M., Urteil vom 01.09.11, Az.: 2-24 S 65/11; LG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.09.11, 2-24 S 56/11). Das LG Frankfurt entschied weiterhin, dass bei einem Flug welcher sich aus zwei Teilabschnitten zusammensetzt, bei welchem der erste Flug pünktlich startet, der zweite jedoch Verspätung hat und eine Ankunftsverspätung von über 3 Stunden vorliegt, dem Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zusteht. Das LG Darmstadt betrachtet in einem solchen Fall lediglich ob eine Abflugverspätung im ersten Teilabschnitt vorlag oder nicht. Die Verspätung von 13 Stunden die nach der Zwischenlandung erfolgte, wird nicht beachtet (LG Darmstadt, Urteil vom 18.04.11 – 7 S 171/11). Weiterhin hatte der EuGH zu entscheiden, ob ein Fluggast auch dann einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen hat, wenn sich sein Abflug zwar verzögert, jedoch unterhalb der in Art. 6 definierten Grenzen liegt und seinen Zielort jedoch mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden erreicht.

  • Der EuGH entschied, dass es stets und ausschließlich auf die Verspätung von mindestens drei Stunden gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit am Endziel ankommt (EuGH, Urteil vom 20.02.13, Az.: C 11/11).

Ankunftszeitpunkt

Umstritten ist die Frage, auf welchen Zeitpunkt bei der Ankunft zur Feststellung bzw. der Berechnung der konkreten Verspätung abzustellen ist. Eine Definition findet sich in der Verordnung selbst nicht. Daher kommen grundsätzlich verschiedene Auslegungsmöglichkeiten in Betracht (u.a.):

  • Als frühestmöglicher Ankunftszeitpunkt kommt der sog. „Touchdown“ in Betracht, also der Zeitpunkt, in dem das Flugzeug auf der Landebahn des Flughafens aufsetzt.
  • Der Moment, in dem das Flugzeug nach dem Touchdown soweit abgebremst hat, dass es nur noch mit langsamer Geschwindigkeit zu seiner Parkposition rollt.
  • Das Erreichen der Parkposition selbst (sog. „On-Block“-Zeit).
  • Die Öffnung der Flugzeugtür.
  • Das tatsächliche Verlassen des Flugzeugs durch den Passagier.
  • Der Moment, in dem die Passagiere das Flughafengebäude des Zielorts betreten.

Der Begriff des Ankunftszeitpunkts muss eindeutig und technisch bestimmbar sein und muss eine dem gewöhnlichen Wortsinn entsprechende, also realitätsnahe, Deutung erhalten (EuGH, Urt. vom 31.01.2013, Rs. C-12/11 (McDonagh/Ryanair); BG Salzburg, Urt. v. 26.11.2012, Az.: 17 C 861/12y-16-). Er muss dabei auch mit Sinn und Zweck der Verordnung übereinstimmen (Urt. v. 21.08.2012, Az.: X ZR 146/11).

Der Zeitpunkt des „Touchdowns“ wird zwar aufgrund behördlicher Vorgaben durch das Flugdatenprogramm einer Fluggesellschaft aufgezeichnet und automatisch übermittelt und wäre somit technisch bestimmbar. Er ist aber nicht mit der Ankunftszeit des Fluges gleichzusetzen, weil der Flug in diesem Moment noch nicht beendet, sondern erst ein Bremsvorgang als unumgänglicher Bestandteil der Beendigung des eigentlichen Flugs notwendig ist. Der Zeitpunkt des langsamen Rollens des Flugzeugs nach Beendigung des Abbremsens ist ebenfalls ungeeignet, da er einerseits technisch nicht erfasst wird und es andererseits dem besonderen Schutzniveau der Verordnung widersprechen würde, das Vorliegen einer Ankunftsverspätung davon abhängig zu machen, wie lange der Rollweg eines Flugzeugs nach dem Abbremsen wäre. Da diese Strecke nach Flughafen, Verkehrsaufkommen und Zuteilung durch die örtliche Flugaufsicht variieren kann, wäre damit das Bestehen eines Anspruchs letztlich vom Zufall abhängig. Der Zeitpunkt der Öffnung der Flugzeugtüren ist ungeeignet, da vor dem Öffnen Sicherungsmaßnahmen von außen erforderlich sind, die jedoch regelmäßig nicht im Verantwortungsbereich des jeweiligen Luftfahrtunternehmens, sondern allein in dem des Flughafenbetreibers liegen. Es ist davon auszugehen, dass Verzögerungen, die aus dem gewöhnlichen Betriebsablauf des Flughafens herrühren, als allgemeines Lebensrisiko hinzunehmen sind. Der Zeitpunkt des Verlassens des Flugzeugs ist ebenfalls nicht zur Bestimmung der Ankunftszeit geeignet, weil dieser vom zufälligen Umstand abhängt, in welchem Bereich der Maschine der Fluggast sitzt und darüber hinaus erhebliche Manipulationsgefahren birgt, weil es jeder Fluggast selbst in der Hand hat, wann er das Flugzeug tatsächlich verlässt. Ähnliches gilt für das Abstellen auf den Zeitpunkt des Betretens des Flughafengebäudes. Daher ist das Erreichen der Parkposition und der damit einhergehenden vollständigen Stillstand der Maschine am Zielflughafen, nachdem die Parkbremsen gesetzt wurden, als maßgeblichen Ankunftszeitpunkt zu erachten (AG Charlottenburg, Urt. v. 12.02.2014, Az.: 234 C 260/13). Dieser Zeitpunkt ist demnach auch technisch genau bestimmbar, da er durch das Flugdatenprogramm aufgezeichnet wird. Auf andere Zeitpunkte kann schon mangels technischer Bestimmbarkeit nicht sinnvoller Weise abgestellt werden (so auch AG Rüsselsheim, Urt. v. 20.07.2011, Az.: 3 C 739/11 (36)). Eine ungewöhnlich lange Ausstiegszeit kann unter Umständen bei der Verspätung mit einzbezogen werden.

Zu einem anderen Ergebnis kam allerdings der EuGH, der in letzter Instanz über die Auslegung von Rechtsakten der Europäischen Union entscheidet (Urteil vom 4. September 2014, RS C 452/13). In der Rechtssachte Henning/Germanwings GmbH, auf das Vorabentscheidungsersuchen (Art. 267 AEUV) des Landesgericht Salzburg (Österreich) hin, hatte das Gericht über die Auslegung des Begriffs der „Ankunftszeit“ zu entscheiden. Der EuGH stellte fest, dass die Verordnung Nr. 261/2004 zwei unterschiedliche Situationen von Flugverspätungen regelt. Während Art. 6 der Verordnung sich auf die Abflugverspätung bezieht, ist in den hier relevanten Fällen des Art. 5 und 7 der Verordnung die Ankunftsverspätung maßgeblich. Der Begriff der „tatsächliche Ankunftszeit“ ist nach Ansicht des EuGH grundsätzlich so auszulegen, dass er in allen Ländern des Geltungsbereiches der Verordnung einheitlich angewandt werden kann. Für dessen Bestimmung wendeten die Richter jedoch einen anderen Auslegungsmaßstab an, als zuvor etwa das AG Charlottenburg (s.o.). Dabei kommt es zur Auslegung des Begriffs nach Sicht des EuGH letztlich auf den irreversiblen Zeitverlust an, den Passagiere aufgrund einer mindestens dreistündigen Verspätung erleiden. Während der Flugzeit können sich die Fluggäste, wenn überhaupt, nur stark eingeschränkt um ihre persönlichen, familiären, sozialen oder beruflichen Angelegenheiten kümmern, da sie sich in einem geschlossenen Raum aufhalten müssen und den Vorschriften der Fluggesellschaft unterworfen sind. Solange der Flug die planmäßige Dauer nicht überschreitet, sind solche Unannehmlichkeiten als unumgänglich hinzunehmen, nicht hingegen bei einer unfreiwilligen Hinauszögerung dieses Zustandes bei einer über dreistündigen Verspätung. In diesem Kontext legt der EuGH den Begriff der „tatsächliche Ankunftszeit“ in der Verordnung Nr. 261/2004 aus. „Ankunft“ ist daher der Zeitpunkt, zu dem diese flugtypische Einschränkungssituation beendet ist. Erst wenn den Fluggästen das Verlassen des Flugzeugs gestattet ist und dafür das Öffnen der Flugzeugtüren angeordnet wird, können sie sich grundsätzlich wieder in gewohnter Weise betätigen, ohne den genannten Einschränkungen zu unterliegen.

  • Ankunftszeitpunkt ist also der Moment, in dem die erste Tür der Maschine geöffnet wird und den Fluggästen das Verlassen des Flugzeugs gestattet wird.

Kürzung von Ausgleichszahlungen

Weiterhin kam die Frage auf, ob das Luftfahrtunternehmen in analoger Anwendung des Art. 7 Abs. 2 der Verordnung eine Kürzung der Ausgleichsleistung um 50 % vornehmen kann. Das AG Frankfurt a.M. hat in dem Fall, in dem eine Ankunftsverspätung von 4 Stunden und 32 Minuten vorlag, dem Luftfahrtunternehmen eine Kürzung der Ausgleichszahlungen um 50 % nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung erlaubt ( AG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.05.11, Az.: 31 C 2/11 (16). Dabei argumentieren die Luftfahrtunternehmen, dass der unter lit. b) genannten Ankunftsverspätung von drei Stunden als „Nullpunkt" die für alle Flüge unter lit. a genannten zwei Stunden dazuzurechnen seien. Das AG Frankfurt a.M. vertritt nicht die Ansicht, dass Art. 7 Abs. 2 der Verordnung überhaupt erst auf Verspätungen angewendet werden sollte. Die Voraussetzungen für eine solche Analogie sind nicht gegeben, vor allem fehlt es an einer vergleichbaren Interessenlage (AG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.05.11, Az.: 31 C 2/11). Dieser Ansicht schließt sich das AG Rüsselheim an, vor allem weil das „Nullpunkt“ Argument zu einer nichtgerechtfertigten Belohnung des Luftfahrtunternehmens führen würde (AG Rüsselheim, Urteil vom 20.07.11, Az.: 3 C 739/11 (36)). Auch das AG Düsseldorf folgt dieser Ansicht mit der Begründung, dass eine Verspätung von sechs Stunden nicht durch das bloße wegrechnen von drei Stunden abgemildert werden kann und somit das „Nullpunkt“ Argument nicht gelten kann.

Ist eine erhebliche Verspätung einer Annullierung gleichzusetzen?

Urteil des AG Köln

Bei der Verhandlung des Amtsgerichts Köln ging es um Flugreisende, die von einem Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung, sowie die Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten forderten. Ihr Flug hatte eine erhebliche Verspätung. Die Beklagte verteidigte sich mit der Aussage, dass der Kläger zu spät am Abfertigungsschalter erschien.

Die Flugstrecke des Klägers war vom Flughafen Köln/Bonn nach Palma de Mallorca. Es steht fest, dass der Kläger mehr als 3 Stunden warten musste bis dieser sein Ziel erreichte. Die vermeintliche Ankunft war 15:40 Uhr. Das AG Köln entschied exakt wie bei der Entscheidung vom EuGH, Urteil vom 19.11.09, Az.: C-402/07 – C- 432/07. Es ist der Ansicht, dass Art. 7 der VO (EG) 261/2004 nicht nur für eine Annullierung gilt, sondern auch für eine Verspätung, welche mindestens 3 Stunden nach dem eigentlichen Ankunftszeitpunkt durchgeführt wird, gilt. Eine Berufung auf Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 hat auch keinen Erfolg. Dabei muss ein außergewöhnlicher Umstand vorliegen. Technische Defekte, die durch Verschleiß beziehungsweise bei normalen Gebrauch eines Flugzeugs auftreten, sind nicht als außergewöhnlicher Umstand zu bewerten. Selbst nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen die erforderliche Sorgfalt in Bezug auf Reparatur oder Wartung frist- und ordnungsgemäß ausgeführt hat. Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten wurde abgelehnt. Dies wäre dann der Fall, wenn die Beklagtenseite zum Zeitpunkt des Aktivwerdens des Rechtsvertreters bereits im Verzug ist. Das war vorliegend nicht der Fall.

Anschluss- und Folgeflüge

Anschlussflüge bei mehrteiliger Flugreise

Eine Flugreise kann auch aus mehreren Einzelflügen bestehen (mehrere Beförderungsvorgänge). So reist ein Fluggast beispielsweise vom Flughafen A über das Luftfahrt-Drehkreuz B zum Endziel C. Für die Feststellung eines Ausgleichsanspruchs wegen großer Verspätung am Endzielort gemäß Art. 7 der VO (EG) 261/2004 muss zunächst danach differenziert werden, ob die VO (EG) 261/2004 für den einzelnen Flug Anwendung findet.

Übersicht: Eröffnung des Anwendungsbereichs der VO (EG) 261/2004

Der Anwendungsbereich ist gemäß Art. 3 Abs. 1 VO (EG) 261/2004 eröffnet, für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats einen Flug antreten und für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem außerhalb der EU liegenden Flughafen einen Flug in die EU antreten, sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen seinen Sitz innerhalb der EU hat ("Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft"). Siehe auch: Anwendungsbereich der Verordnung.

Ort des Abfluges und der Ankunft Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft Luftfahrtunternehmen mit Sitz außerhalb der EU
Flughafen innerhalb der EU - Flughafen außerhalb der EU eröffnet eröffnet
Flughafen innerhalb der EU - Flughafen außerhalb der EU eröffnet eröffnet
Flughafen außerhalb der EU - Flughafen innerhalb der EU eröffnet nicht eröffnet
Flughafen außerhalb der EU - Flughafen innerhalb der EU nicht eröffnet nicht eröffnet

Anschlussflüge außerhalb des Anwendungsbereiches

Umstritten ist, inwiefern bei einer Flugreise, die ausgehend vom einem Flughafen in der EU über einen Flughafen außerhalb der EU in einen weiteren Drittstaat führt, der Anwendungsbereich der Verordnung eröffnet ist, so dass Ausgleichsleistungen bei Verspätung am Endzielort beansprucht werden können. Zu differenzieren ist für die Anwendbarkeit der VO-EG 261/2004 im Einzelnen danach, ob

  • die Fluggesellschaft, bei welcher der Flug gebucht wurde, ein "Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft" ist,
  • ob eine einheitliche Flugreise gebucht wurde, die sowohl dem ersten Flug, als auch den Anschlussflug enthält und
  • ob der Anschlussflug genauso wie der erste Flug durch das selbe Unternehmen, oder durch ein drittes Unternehmen durchgeführt wird.

Nach Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteile vom 13.11.2012, Az.: X ZR 14/12, X ZR 12/12) ist die Anwendbarkeit der Verordnung für jeden Flug gesondert zu prüfen, wenn eine Flugreise aus zwei oder mehr Flügen besteht, die jeweils von einer Fluggesellschaft unter einer bestimmten Flugnummer für eine bestimmte Route angeboten werden. Kommt es bei dem ersten Flug zu einer Verspätung von unter drei Stunden, die jedoch dazu führt, dass der Anschlussflug nicht erreicht wird, findet hinsichtlich des dadurch bedingten verspäteten Erreichens des Endzielortes die Verordnung unter Umständen keine Anwendung. Insofern muss für jeden einzelnen Flug die Anwendbarkeit der Verordnung überprüft werden.

Vom Anwendungsbereich erfasst sind nach Definition der Verordnung Beförderungsvorgänge, mit denen ein Luftverkehrsunternehmen die Fluggäste unter Verwendung einer konkreten Flugnummer vom Startflughafen zum Landeflughafen befördert. Eröffnet ist der Anwendungsbereich der Verordnung entweder für Flüge, die von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedsstaats der EU angetreten werden, oder wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen seine Hauptniederlassung oder seinen satzungsmäßigen Sitz in einem Mitgliedstaat der EU hat (sog. „Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft“, Art. 2 c) Verordnung (EG) Nr. 261/2004).

Sofern der verspätete Anschlussflug außerhalb der EU startet und nicht von einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ausgeführt wird, ist der Anwendungsbereich nicht eröffnet. Eine Buchung als einheitliche Flugreise, die innerhalb der EU beginnt erweitert den Anwendungsbereich der Verordnung nicht auch auf Luftfahrtunternehmen eines Drittstaates (BGH, Urteile vom 13.11.2012, Az.: X ZR 14/12, X ZR 12/12, AG Königs-Wusterhausen 20.07.2017 Urteil AZ 4 C 390/17). Folglich ist der Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 gemäß Art. 3 Abs. 1 bei einer einheitlichen Flugreise zwar für den Flug vom EU-Flughafen ins Nicht-EU-Ausland eröffnet. Sofern dieser aber für sich genommen eine gemäß der Verordnung nur geringfügige Verspätung hat, kann Hinsichtlich des Nichterreichens des Folgefluges für die Anwendbarkeit der Verordnung nicht an den ersten Flug angeknüpft werden (AG Hamburg, Urteil v. 12.12.2014, Az.: 36a C 338/14). Eine nach der Verordnung erhebliche Verspätung führt daher mangels Anwendbarkeit nicht zu einem Ausgleichsanspruch gegen die Fluggesellschaft. Diese Auslegung des Anwendungsbereiches der Verordnung ist allerdings nicht unumstritten. So steht sie nicht im Einklang mit einem Beschluss des LG Frankfurt am Main (26.03.2013, Az.: 2-24 S 16/13), das den Anwendungsbereich der Verordnung auch für einen Anschlussflug eröffnet sah (siehe auch: LG Berlin, Beschluss vom 29.05.2017, Az.: 51 S 15/17).

Sofern eine solche einheitliche Flugreise bei einem "Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft" gebucht wird, (Beispiel: Buchung eines Fluges von Berlin-Tegel nach San José, Costa Rica, über Madrid mit Iberia, BGH, Urteil vom 07.05.2013, Az.: X ZR 127/11) ist der Anwendungsbereich gemäß Art. 3 Abs. 1 VO selbstverständlich eröffnet. Er ist außerdem auch eröffnet, wenn ein Luftfahrtunternehmen eines Drittstaates ausgehend von einem Mitgliedstaat der Union einen Flug durchführt, der einen Umstieg mit Wechsel des Flugzeugs außerhalb des Territoriums der EU vorsieht (EuGH, Urt. v. 31.05.2018, Rs. C-537/17). Denn der Begriff des Fluges i.S.d. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a. VO-EG Nr. 261/2004 umfasst auch einen durch den Passagier einheitlich gebuchten Beförderungsvorgang eines Luftfahrtunternehmens, der eine planmäßige Unterbrechung bzw. Zwischenlandung außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung vorsieht, der mit einem Wechsel des Flugzeuges einhergeht (EuGH, Urt. v. 31.05.2018, Rs. C-537/17). Es ist den Regelungen der VO-EG Nr. 261/2004 nicht zu entnehmen, dass der Wechsel des Flugzeuges nach dem ersten Flug für die Einordnung der Flüge als einheitlichen Flug i.S.d. Verordnung von Bedeutung ist. Der Wechsel der Maschine steht der Gesamtheit des Fluges mit Anschlussflug also nicht entgegen, so dass die VO-EG Nr. 261/2004 Anwendung findet, auch wenn es sich um ein nicht in der EU ansässiges Unternehmen handelt und der Umstieg in einen Anschlussflug außerhalb der EU stattfindet.

Auswirkungen durch Vorflug

Auch ein Ereignis, dass zur Verzögerungen beim Vorflugs führte, kann sich mittelbar durch Verspätung oder Annullierung auf den Folgeflug auswirken.

Führt ein von der Fluggesellschaft nicht zu verantwortender Brand dazu, dass auf dem Vorflug eine Notlandung erforderlich war und die Maschine nicht weiter nach Einsatzplan verwendet werden kann, wirkt sich dies auf den Folgeflug aus (vgl.AG Charlottenburg, Urt. v. 30.03.2017, Az.: 205 C 85/16, 30.03.2017). Dann ist fraglich, inwiefern die Folgen für den Folgeflug ebenfalls auf dem Brand beruhen. Dies hängt davon ab, welche Maßnahmen der Fluggesellschaft zugemutet werden können, um Auswirkungen auf Folgeflüge zu verhindren. Der BGH hat dazu festgestellt (Urt. v. 12.06.2014, Az.: X ZR 121/13), dass Fluggesellschaften aus Gründen der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit nicht auf jede denkbare Störung derart eingestellt sein müssen, dass Annullierungen und große Verspätungen stets durch die sofortige Verfügbarkeit von Ersatzmaschinen oder Personal vermieden werden können. Die Fluggesellschaft muss also für den konkreten Fall darlegen können, im Rahmen der tatsächlichen Möglichkeiten alles getan zu haben, um beispielsweise eine Ersatzmaschine zu beschaffen. Kann sie dies, so war die Verspätung nicht durch zumutbare Maßnahmen vermeidbar. Auf den außergewöhnlichen Umständen des Brandes beruht dann folglich auch die Verspätung des Folgefluges.

Abhilfe durch Ersatzflug

Sofern durch die Buchung eines Ersatzfluges der Zielflughafen doch noch planmäßig bzw. mit weniger als drei Stunden Verspätung i.S.d. verspäteten Fluges erreicht wird, bestehen keine Ausgleichsansprüche gemäß Art. 5, Art. 7 VO-EG 261/2004 (AG Königs-Wusterhausen, Urt. v. 13.04.2017, Az.: 4 C 2780/16 (2)). Zwar besteht aufgrund der erheblichen Verspätung des ursprünglich gebuchten Fluges zunächst hypothetisch ein Ausgleichsanspruch. Dieser Anspruch ist nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass der Passagier an dem ersten, stark verspäteten Flug gar nicht teilgenommen hat (anderer Ansicht: LG Darmstadt, Urt. v. 19.09.2012, Az.: 7 S 81/12). Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Ankunft am Zielort (EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Az.: C-402/07 und C-432/07 und LG Frankfurt/Main, Urt. v. 25.04.2013, Az.: 2-24 S 213/12). Allein die hypothetische Ankunftsverspätung, die der Passagier bei einem Festhalten an dem ursprünglich gebuchten Flug erlitten hätte, führt also zu keinem Anspruch. Ein solcher dient nämlich nur dazu, den Passagier für seinen Zeitverlust und andere auf der Verspätung beruhende Unannehmlichkeiten zu entschädigen. Vorliegend kam der Passagier am Ende aber sogar noch vor der ursprünglich geplanten Ankunftszeit am Zielort an und eben gerade nicht mit einer über dreistündigen Verspätung.

Abhilfemaßnahmen des Reiseveranstalters haben darüber hinaus grundsätzlich kostenlos zu erfolgen. Allerdings setzt dies voraus, dass der Reiseveranstalter zu erkennen gegeben hat, dass der Ersatzflug aufgrund von bestehenden Mängeln erfolgt bzw. bereitgestellt wird, vgl. AG Köln, Urt. v. 29.9.2014, Az. 142 C 413/13.

Durchsetzung und Abtretung des Anspruchs

Die Ansprüche müssen gegenüber der Fluggesellschaft geltend gemacht werden, bei welcher der Flug gebucht wurde; sie ist der richtige Anspruchsgegner. Selbst wenn ein Flug über einen Reisevermittler, also z.B. über eine Flugsuchmaschine im Internet oder einen sonstigen Dritten, gebucht wurde, ist trotzdem das ausführende Luftfahrtunternehmen der richtige Anspruchsgegner des Passagiers, z.B. im Falle einer Annullierung (Vgl.: EuGH, Urt. v. 11.05.2017, Rs. C-302/16).

Eine anwaltliche Vertretung ist bei der außergerichtlichen Geltendmachung zunächst grundsätzlich nicht erforderlich. Siehe: Rechtsanwaltskosten, Anspruch auf Ausgleichszahlung - gerichtliche Verfolgung.

Die Abtretung eines Anspruchs aus der Fluggast-VO ist grundsätzlich zulässig. auf Der Fluggast kann seinen Anspruch nach Maßgabe des Art. 14 II Rom I VO seinen Anspruch aus der Flugastrechte-VO gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Rom I- VO an ein Unternehmen abtreten, sofern sich der gewöhnliche Aufenthalt des Kunden mit seinem Abgangs- oder Bestimmungsort deckt. Sollte dementsprechend ein Kunde mit Lebensmittelpunkt in Deutschland grenzüberschreitend mit Hilfe eines Luftbeförderers ein Ziel erreicht haben, gilt für das hypothetische Abtretungsverbot das deutsche Sachrecht und nicht das vom Vertragspartner gewählte ausländische Recht. Decken sich Abgangs- und Bestimmungsort nicht mit dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kunden greift kraft objektiver Anknüpfung aus Art. 5 Abs. 2 Satz 2 wiederum i.V.m. Art. 20 Rom I-VO das Recht des Landes, in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Siehe auch

Rechtsprechung und Verordnungen

Urteile, Datum Aktenzeichen Zusammenfassung (reise-recht-wiki)
EuGH, Urteil v. 19.11.2009 C-402/07 und C-432/07
  • Verspätungen können bezüglich der Ausgleichszahlungen mit den Annullierungen gleichgestellt werden.
  • Bei einer Annullierung/ Verspätung wegen eines technischen Defekts, handelt es sich nicht um einen außergewöhnlichen Umstand.
AG Simmern, Urteil v. 20.04.2007 3 C 688/06 Der Flug eines Ehepaars wurde annulliert und es wurden ihnen keine Betreuungsleistungen im Sinne der Verordnung 261/2004 zugesprochen. Das Gericht sah darin einen Verstoß gegen die Verordnung und sprach den Reisenden eine Ausgleichszahlung zu.
AG Köln, Urt. v. 24.02.2012 145 C 263/11 Erstattungsanspruch wegen Verspätung
AG Erding, Urteil v. 15.11.2006 4 C 661/06 Der Fluggast kann nur Schadensersatz geltend machen, wenn ihm im Rahmen einer Flugannullierung tatsächlich Zusatzkosten entstanden sind.
AG Rüsselsheim, Urteil v. 20.11.2012 3 C 1226/12 (32) Erreicht der Fluggast seinen Zielort mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden, so steht ihm eine Ausgleichszahlung zu, da sich Ansprüche aus der VO (EG) allein nach der Ankunftsverspätung begründen.
AG Frankfurt, Urteil v. 25.08.2008 29 C 884/08 – 21, 29 C 884/08 Kommt es zu einer Verspätung des Zubringerfluges und ist die Airline für diese verantwortlich, so haftet sie auch für das mögliche Nichterreichen des Anschlussfluges.
AG Rüsselsheim, Urteil v. 17.03.2006 3 C 109/06 (33) Wird ein Flug nicht zur angekündigten Zeit, sondern erst am Folgetag aber unter derselben Flugnummer durchgeführt wird, so handelt es sich nur um eine erhebliche Verspätung und nicht um eine Annullierung.
AG Düsseldorf, Urteil v. 30.05.2006 33 C 13795/05 Ist der Fluggast für die Nichtbeförderung selbst verantwortlich, so kann der Fluggast keine Schadensersatzansprüche geltend machen.
AG Köln, Urteil v. 11.07.2007 126 C 148/07
AG Köln, Urteil v. 12.07.2007 111 C 127/07
  • Kommt es zu einer erheblichen Abflugverspätung, so hat der Fluggast einen Anspruch auf Betreuungsleistungen im Sinne der VO (EG) Nr. 261/2004.
  • Eine Nichtbeförderung liegt jedoch dann nicht vor, wenn lediglich die Flugroute geändert wird.
LG Frankfurt A.M, Urteil v. 07.01.1991 2/24 S 299/90 Eine Reisende buchte bei einem Veranstalter eine Flugreise. Weil der geplante Flug aber erst 4 Tage später erfolgte, forderte die Reisende Schadensersatz wegen nicht vertragsgemäßer Leistung. Das Gericht sprach ihr diesen Anspruch zu, da der Ausfall des Fluges einen Reisemangel darstellt.
LG Darmstadt, Urteil v. 12.07.2006 21 S 82/06
AG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.07 232 6288/06 Unvorhersehbare Wetterbedingungen begründen einen außergewöhnlichen Umstand, für den die Airline nicht zu haften hat.
LG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.07 22 S 190/07 Schneefall kann auch einen Fall höherer Gewalt darstellen. Diese liegt vor allem vor, wenn der Schneefall unvorhersehbar war.
AG Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 15.11.05 218 C 290/05
LG Berlin, Urteil vom 29.03.07 52 S 369/06 Von einer Annullierung kann in der Regel dann ausgegangen werden, wenn sich die Flugnummer, das Flugzeug und die Liste der gebuchten Passagiere im Vergleich zum ursprünglich gebuchten Flug ändert.
LG Darmstadt, Urteil vom 12.07.06 21 S 82/06
AG Nürtingen, Urteil vom 23.09.10 11 C 1219/10 Folgt auf einen technischen Defekt eine ordnungsgemäße Wartung und Instandsetzung des Flugzeuges, so liegt kein außergewöhnlicher Umstand vor.
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 23.09.10 2-24, S. 28/10
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 01.09.11 2-24 S 65/11 Der Flug eines Passagiers kam mit einer 3,5 stündigen Verspätung am Zielflughafen an. Grund dafür war eine umplanmäßige Zwischenlandung, weil ein Hochdruckventil ausgetauscht werden musste. Der Fluggast verlangt nun eine Ausgleichszahlung, die ihm vom Gericht nicht gewehrt wurde. Das Gericht begründete dies damit, dass der Fluggast nur dann einen Anspruch auf eine solche Zahlung hat, wenn eine Abflugverspätung vorlag und keine notwendige Flugunterbrechung.
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.09.11 2-24 S 56/11
LG Darmstadt, Urteil vom 18.04.11 7 S 171/11 Als einheitliche Flüge im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 gelten auch Flüge mit einer Zwischenlandung.
EuGH, Urteil vom 20.02.13 C 11/11 Ein Fluggast hat einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, sofern er sein Endziel nicht eher als 3 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreicht.
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.05.11 31 C 2/11 (16) Ein außergewöhnlicher Umstand, der auf dem Vorflug entsteht, kann nicht auf nachfolgende Flüge übertragen werden.
AG Rüsselheim, Urteil vom 20.07.11 3 C 739/11 (36) Der Flug gilt dann als abgeflogen, wenn das Flugzeug die Parkposition verlässt.
EuGH., Urteil vom 07.09.17 Rs. C-559/16 Der Begriff Entfernung umfasst im Fall von Flugverbindungen mit Anschlussflügen nur die Entfernung zwischen dem Ort des ersten Abflugs und dem Endziel, die nach der Großkreismethode zu ermitteln ist, unabhängig von der tatsächlich zurückgelegten Flugstrecke.

Literatur

  • Ludwig Hausmann: Europäische Fluggastrechte im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung und großer Verspätung von Flügen, 1. Auflage, München 2012, erschienen im JWV, ISBN 978-3-86653-226-7
  • Ernst Führich: Reiserecht - Guter Rat bei Urlaubsärger, München 2011 ,Verlag C.H.BECK, ISBN 978-3-406-61767-6
  • Sandra Spitzer: Passagierrechte nach der Fluggastrechte-VO, Wien 2012, AV Akademikerverlag ISBN 978-3-639-45825-1
  • Eike Lindinger/Thomas Labacher: Fluggastrechte, 1. Auflage, Wien 2012, Verlag MANZ'sche Wien, ISBN 978-3-214-03667-6
  • Holger Hopperdietzel: Pünktlich gestartet und doch mit Verspätung angekommen, Die Judikatur zu Flügen mit Zwischenlandungen Reiserecht aktuell (RRa) 2012, 210.
  • Stephan Keiler: Die Fluggastrechte-VO vor dem EuGH - über Billig-, Rück- und Ersatz- sowie überbuchte, ursprüngliche und verspätete Flüge, Zeitschrift für Verkehrsrecht (ZVR) 2009, 236-241 (PDF; 160 kB).

Siehe auch