Anspruch auf Ausgleichszahlung - gerichtliche Verfolgung
Hat der Reisende einen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung (VO (EG) Nr. 261/2004), so kann er diesen gerichtlich verfolgen. Der Gerichtsstand ist durch die Verordnung selbst noch nicht geklärt. Auch die Frage, gegen wen der Anspruch zu richten ist, ist für den Reisenden nicht immer offensichtlich.
Richtiger Anspruchsgegner
Wenn die Luftfahrtgesellschaft sich nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen kann, so stehen dem Fluggast Ansprüche gegen die Airline zu. Um diese durchzusetzen, müssen sie in der richtigen Weise vom Anspruchsinhaber geltend gemacht werden. Dies muss gegenüber dem Anspruchsgegner geschehen. Der richtige Beklagte ist immer der aus dem Rechtsverhältnis passiv legitimierte (siehe auch Passivlegitimation). In der Praxis ist es manchmal nicht einfach, den richtigen Anspruchsgegner zu erkennen.
Die europäische Fluggastrechteverordnung VO-EG Nr. 261/2004 als Rechtsgrundlage des Ausgleichszahlungsanspruchs, bestimmt immer das ausführende Luftfahrtunternehmen als Anspruchsgegner. Das ist gemäß Art. 2 lit b VO-EG Nr. 261/2004 jenes, „das im Rahmen des Vertrages mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen - juristischen oder natürlichen - Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt“. Das bedeutet vor allem, dass nicht zwingend auf den Vertragspartner abgestellt werden muss, sondern auf die Partei, die die Beförderungsleistung tatsächlich erbringt oder zu erbringen beabsichtigt - unabhängig davon, ob mit einer eignen oder einer gemieteten Maschine geleistet werden soll; vgl. Urteil des BGH, Az.: Xa ZR 113/08, Urteil vom 28.05.09.
Trotzdem kann es problematisch sein, wann eine Fluggesellschaft auch das ausführende Luftfahrtunternehmen ist. Dabei spiele vor allem das Auftreten nach außen vor den Passagier die bedeutendste Rolle, da der signifikante verbraucherschutzrechtliche Charakter der Verordnung Hauptaugenmerk auf die Rechte des Kunden legt. Es kommt aber auch darauf an, wer Planung, Anmeldung und Durchführung des Fluges gewährleistet und sich für den Kunden verantwortlich zeigt. Zugleich bedeutsam ist die tatsächliche Möglichkeit des Luftfahrtunternehmens, Betreungs- und Unterstützungsleistungen iSd. VO-EG Nr. 261/2004 zu erbringen und die Organisation z.B. bezüglich Verspätungen selbständig zu handhaben. Ausgenommen ist also der Vertragspartner aus einem reinen Flugvermittlungsvertrag, vgl. AG Bremen, Urt. v. 22.11.2013, 4 C 0564/12.
Das ausführende Unternehmen lässt sich meist aus den Reiseunterlagen entnehmen. Besonders die Flugnummer weist mit einer zweistelligen Abkürzung auf dieses hin. Ein Luftfahrtunternehmen bleibt auch das ausführende, wenn es die Leistung nicht komplett selbst erbringt, sondern beispielsweise Teilstrecken des Fluges durch andere leisten lässt oder Crew-Personal und Maschinen von anderen chartert. Bei Code-Sharing-Flügen ändert sich nichts an den Anforderungen an das ausführende Luftfahrtunternehmen, dieses ist stets das tatsächlich den Flug durchführende. Der Fluggast muss zwangsläufig darüber informiert werden, dass er im Rahmen des Code-Sharings an Bord einer anderen Airline mitreist, um zu gewährleisten, dass dem Kunden sein Anspruchsgegner bekannt gemacht worden ist.
Teilstrecken
Das Detail des ausführenden Luftfahrtunternehmens kann sich jedoch manchmal als Hindernis herausstellen, wenn ein im Zusammenhang gebuchter Flug in mehrere Teilstrecken aufgeteilt ist. Bucht man einen Flug, der sich auf mehrere Teilstrecken aufteilt, so ist auf dem Flugticket angegeben, von wem der jeweilige Flug durchgeführt wird. Oftmals haben die großen Luftfahrtkonzerne Tochtergesellschaften, die die Zubringerflüge zu den Langstreckenflügen durchführen. Kommt es nun am Zielflughafen der gesamten Reise zu einer Verspätung, dann gilt diese Verspätung für den einheitlich gebuchten Flug, sprich für den gesamten zurückgelegten Weg. Dabei ist es unerheblich, ob man seinen Ausgangsflughafen mit Verspätung verlassen hat (vgl. AG Hannover, Urt. v. 06.12.2012 – 452 C 5686/12).
Dem Fluggast steht eine Ausgleichszahlung zu, da diese Zahlung nicht vom Vorliegen einer Verspätung beim Abflug und somit nicht von der Einhaltung der dafür erforderlichen Voraussetzungen gemäß der Fluggastrechteverordnung (Art. 6 VO (EG) Nr. 261/2004) abhängt (vgl. EuGH, Urt. v. 26.02.2013 – C 11/11). Es soll keine künstliche Aufteilung des einheitlich gebuchten Fluges stattfinden, da der Zwischenstopp in der Regel kein Reiseziel ist und nur der Umsteigemöglichkeit dient.
Erkennbarkeit
Im Jahre 2014 urteilten auch die höchsten Richter Österreichs in Wien, dass nach Art. 11 VO EG Nr. 2111/2005 bei Verträgen über eine Beförderung, die in der Gemeinschaft begonnen hat, das ausführende Luftfahrtunternehmen in den Buchungsunterlagen anzugeben ist. Es muss auch erkennbar sein, welche Fluggesellschaft einen jeweiligen Teilabschnitt der Reise durchführt. Geschieht dieses nicht und ist für den Fluggast nicht erkennbar, wer die einzelne Teilstrecke ausführt, so ist als ausführendes Luftfahrtunternehmen i. S. d. Fluggastrechteverordnung dasjenige Unternehmen anzusehen, welches auch in den Buchungsunterlagen angegeben ist. Schließlich besteht der Ausgleichszahlungsanspruch gem. Art. 2 lit. b VO (EG) Nr. 261/2004 gegenüber dem ausführenden Unternehmen, das den Flug durchführt oder dieses beabsichtigt zu tun. Die Fluggesellschaft unterliegt einer Identifikationsklärung beim Abschluss der Buchung (vgl. BGHS Wien, Urt. v. 23.04.2014, 11 C 4143k-16).
Auch wenn eine Fluggesellschaft einen Flug annulliert, so ist sie immer noch das ausführende Luftfahrtunternehmen, da sie ursprünglich beabsichtigt hatte, den Flug durchzuführen (vgl. AG Rüsselsheim, Urt. v. 20.12.2013, 3 C 3247/13 (37)).
Gerichtsstand
Problematik
Im Zivilrecht ist der Gerichtsstand (Örtlichkeit des zuständigen Gerichts) grundsätzlich beim Beklagten (§ 12 ZPO) und bei Kaufleuten am Ort des Geschäftsbetriebs (§ 21 ZPO) festgelegt. Bei der internationalen Luftfahrt ist der Gerichtsstand bei einer Rechtsstreitigkeit nicht immer sofort eindeutig ersichtlich, da auch internationale Rechtsvereinbarungen eine Rolle spielen.
Gerichtsstand nach der Brüssel-I-Verordnung
Die "Brüssel I-VO" ist eine Verordnung der Europäischen Union (EU), welche die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen regelt. In ihrem Anwendungsbereich ist im Besonderen fraglich, ob bzw. wann Art. 5 I lit. b 2. Spiegelstrich Brüssel I-VO einschlägig ist. Wird ein Anspruch aus dem Montrealer Übereinkommen geltend gemacht, verlangt Art. 71 I Brüssel I-VO die Anwendung der spezielleren Regelung aus dem Art. 33 MÜ. Leitet sich der - beispielsweise aufgrund von Verspätung oder Überbuchung entstandene - Anspruch hingegen aus der VO-EG Nr. 261/2004 her, ist die Brüssel I-VO sachlich anwendbar. Die räumliche Anwendbarkeit ist bei Sitz des Unternehmens in Mitgliedsstaaten der Brüssel I-VO unproblematisch gegeben. Hat der Beklagte seine Hauptniederlassung jedoch in einem Drittstaat, kann die Verordnung keine Anwendung finden. Kann die Brüssel I-VO zur Anwendung kommen, ist die Auslegung des Art. 5 I lit. b 2. Spiegelstrich Brüssel I-VO umstritten. Um den Luftbeförderer in einem anderen Mitgliedsstaat zu verklagen, muss dieser dort ansässig sein. Der Kunde kann gemäß Art. 2 I, 60 I Brüssel I-VO das vertragliche oder ausführende Luftfahrtunternehmen an seinem Sitz verklagen.
Zusätzlich soll - im Interesse der Erschaffung enes einheitlichen Gerichtsstandes - ein besonderer Erfüllungsgerichtsstand für aus dem Dienstvertrag resultierende Ansprüche existieren, welcher sich nach Ansicht des EuGH auf den Ort der Hauptlieferung beläuft. Als Hauptlieferung wäre hier die Leistung der Luftbeförderung, welche sich nach deutschem Recht als Werkvertrag qualifiziert, zu verstehen. Das bedeutet für den Beklagten, er ist an den Orten, an welchen er geleistet hat, gerichtspflichtig. Daher entschied der EuGH, dass sowohl Abflugs- als auch Ankunftsort Hauptleistungsort sind und räumt dem Kläger ein Wahlrecht ein, vor welchem Gericht er Klage einreichen will, vgl. EuGH Urteil R. gegen Air B. vom 09.07.2009, Az: C 204/08.
Gerichtsstand bei Flügen zwischen Mitgliedstaaten
Für eine auf den Beförderungsvertrag und die Fluggastrechteverordnung gestützte Klage auf Ausgleichszahlungen ist nach Wahl des Klägers das Gericht des Ortes des Abflugs oder der Ankunft des Flugzeugs entsprechend der Vereinbarung dieser Orte in dem Vertrag nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. b, 2. Spiegelstrich Brüssel-I-VO zuständig (EuGH, Urt. v. 09.07.2009, Rs. C-204/08 Rehder/Air Baltic). Fliegt ein Passagier also von einem Mitgliedstaat der EU in einen anderen Mitgliedstaat der EU, existiert laut Rechtsprechung des EuGH ein Wahlrecht des Klägers bezüglich des Gerichtsstandes. Allerdings ist dieses sorgsam zu bestimmen, da verschiedene Staaten verschiedene Prozeßordnungen haben und womöglich verschiedene Rechte angewendet werden können, vgl. RRa 2007, 155; EuZW 2007, 372. Art. 5 der Verordnung Nr. 44/2001 findet nur auf Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat Anwendung. Gemäß Art. 60 Abs. 1 dieser Verordnung hat eine Gesellschaft ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung befindet. Folglich ist Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 anzuwenden, wonach sich die Zuständigkeit der Gerichte eines jeden Mitgliedstaats nach dessen eigenen Gesetzen bestimmt, wenn der Beklagte keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat. Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen ist, dass er auf einen Beklagten mit (Wohn-)Sitz in einem Drittstaat wie die keine Anwendung findet.
Gerichtsstand bei mehreren Teilstrecken
Problematisch ist, dass die Leistung (Flug) durch Start, Landung und Zwischenstopps verschiedentliche Anknüpfungspunkte für die Bestimmung des Gerichtsstandes in verschiedenen Mitglied-, aber auch Drittstaaten bieten kann. Denn reist der Passagier bei einer einheitlichen Buchung von "A nach B über C", so ergeben sich mehrere Teilstrecken und damit verschiedene Flugvorgänge, die auch in Staaten außerhalb der EU ihren Anfang oder ihr Ende nehmen können, in denen die Brüssel-I-VO nicht anwendbar ist.
Bei mehrteiligen Flügen kommt es für die Bestimmung des Gerichtsstandes darauf an, wo der Erfüllungsort des Beförderungsvertrages liegt (Art. 7 Nr. 1 Buchst. a, Buchst. b, 2. Spiegelstrich, Art. 66 Brüssel-Ia-VO). Der Bundesgerichtshof (BGH) versteht den Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 VO-EG Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung) als einen gesetzlichen Anspruch gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen auf vertraglicher Grundlage. Auch nach der Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urt. v. 09.07.2009, Rs. C-204/08 Rehder/Air Baltic) ist ein Ausgleichsanspruch nach der Verordnung als Anspruch "aus einem Vertrag" im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. a Brüssel-Ia-VO anzusehen. Liegt eine bei einer Fluggesellschaft einheitlich gebuchte Personenbeförderung ohne nennenswerten Aufenthalt auf dem Umsteigeflughafen vor, erstreckt sich die vertragliche Beförderungsverpflichtung des Unternehmens auf die Beförderung durch mehrere voneinander zu unterscheidende Flüge. Dass diese Beförderungsverpflichtung durch mehrere unterschiedliche Flüge erfüllt werden soll, ändert ebenso wenig etwas an der Einheitlichkeit der vertraglichen Verpflichtung wie der etwaige Umstand, dass ein Teilflug nicht von der Fluggesellschaft selbst, sondern von einem anderen Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden soll. Der BGH neigt zwar dazu, bei mehrteiligen Flügen einer einheitlichen Buchung den Zielflughafen als vereinbarten Erfüllungsort für die Gesamtheit der vertraglichen Verpflichtungen der Beklagten zu betrachten. Die Richter entschieden sich allerdings dafür, dem EuGH die aufgeworfene Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorzulegen (BGH, Beschl. v. 28.11.2017, Az.: X ZR 76/16). Als Argument dieser Ansicht führte der Senat an, bei einer einheitlichen Buchung sei die Fluggesellschaft verpflichtet, für die Beförderung des Passagiers bis zum Endziel Sorge zu tragen. Der Passagier habe regelmäßig naturgemäß keinen Einfluss darauf, ob die Fluggesellschaft alle Teilflüge selbst ausführe oder sich dazu eines anderen Luftfahrtunternehmens als Erfüllungsgehilfen bedienen wolle.
Der europäische Gerichtshof (EuGH) entschied, dass Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich VO-EG Nr. 44/2001 und Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich VO-EU Nr. 1215/2012 dahingehend auszulegen sind, dass bei einer aus zwei Teilstrecken bestehenden Flugreise „Erfüllungsort“ im Sinne dieser Bestimmungen der Ankunftsort der zweiten Teilstrecke ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Beförderungen auf den beiden Teilstrecken von verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden und die Klage gemäß der VO-EG Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung) auf Ausgleichszahlung wegen einer großen Verspätung bei dieser aus zwei Teilstrecken bestehenden Flugreise sich auf einen Zwischenfall bezieht, der auf dem ersten Flug eingetreten ist, welcher von dem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wurde, das nicht Vertragspartner der betreffenden Fluggäste ist. (EuGH, Urt. v. 07.03.2018, Rs. C‑274/16, C‑447/16 und C‑448/16, "Flightright u.a.")
Der BGH hat sein Vorlagebegehren in Folge dieser Rechtsprechung zurückgezogen (EuGH, Urt. v. 06.06.2018, Rs. C-15/18 "Finnair/Turtschin").
Einheitlicher Gerichtsstand
Art. 7 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO begründet einen einheitlichen Gerichtsstand am Ort der vertragscharakteristischen Leistung für sämtliche Klagen, die auf dem streitgegenständlichen Kauf- bzw. Dienstleistungsvertrag beruhen, selbst wenn die im Klageverfahren streitgegenständliche Verpflichtung an diesem Ort nicht erbracht wurde.(Rn.39) Die Fluggastrechteverordnung ist auf jeden Flug einzeln anwendbar. Der Erfüllungsort bei der Erbringung von Dienstleistungen ist der Ort, an dem die Dienstleistungen nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen, Art. 7 Nr. 1 b) zweiter Halbs. EuGVVO. Darunter fällt auch ein Beförderungsvertrag. Für die Erbringung von Dienstleistungen und deren Gegenleistungen besteht ein einheitlicher Erfüllungsort am Ort der vertragscharakteristischen Leistung, d.h. am vertraglich bestimmten Ort der Erbringung der Dienstleistung. Ist die Dienstleistung in mehreren Mitgliedstaaten zu erbringen, ist Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit für alle den Vertrag betreffenden Klagen der Ort, an dem der Schwerpunkt der Tätigkeit des Dienstleistenden, der Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung, liegt. Die Orte, die eine unmittelbare Verbindung zu den Dienstleistungen eines Luftbeförderungsvertrages aufweisen, sind der vereinbarte Ort des Abflugs und der vereinbarte Ort der Ankunft des Flugzeugs. Die Dienstleistungen werden untrennbar und einheitlich vom Ort des Abflugs bis zum Ort der Ankunft erbracht. Unter diesen Umständen sind sowohl der Ort des Abflugs als auch der Ort der Ankunft des Flugzeugs gleichermaßen als die Orte anzusehen, an denen die Dienstleistungen, die Gegenstand eines Beförderungsvertrages im Luftverkehr sind, hauptsächlich erbracht werden Wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag streitgegenständlich sind, soll an dem Ort, an dem die Verpflichtung zu erfüllen war, geklagt werden können. Erforderlich ist nicht, dass im Falle mehrerer Verpflichtungen nur an dem Ort geklagt werden kann, an dem diejenigen Verpflichtung zu erfüllen war, deren Schlechterfüllung im Streit steht. Für sämtliche Klagen auf Grundlage des Vertrags ist der Erfüllungsort am Ort der Erbringung der vertragscharakteristischen Leistung (und nicht wie bei Art. 7 Nr. 1 a) EuGVVO am Ort der streitigen Leistung) zu lokalisieren und gilt für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag.
„Durch die autonome Bestimmung des Ortes, an dem die den Vertrag kennzeichnende Verpflichtung zu erfüllen ist, als „Erfüllungsort“ wollte der Gemeinschaftsgesetzgeber die gerichtliche Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten über sämtliche Vertragspflichtenam Erfüllungsort konzentrieren und eine einheitliche gerichtliche Zuständigkeit für alle Klagen aus dem Vertrag begründen“ EuGH vom vom 3.5.2007 (Az. C-386/05, NJW 07, 1799)
Im Übrigen wäre es streng genommen auch unmöglich, in einem Fall wie dem vorliegenden an eine „streitgegenständliche“ Verpflichtung anzuknüpfen. Der Ausgleichsanspruch aus Art. 7 der VO richtet sich gegen das einen Flug tatsächlich ausführende Luftfahrtunternehmen. Nach ständiger Rspr. des BGH (vgl. zuletzt EuGH-Vorlage vom 14.6.2016, Az. X ZR 80/15, NJW 16, 2912) handelt es sich bei dem Ausgleichsanspruch aus Art. 7 der VO um einen gesetzlichen Anspruch auf vertraglicher Grundlage. Der Anspruch folgt nicht aus dem mit einem Luftfahrtunternehmen abgeschlossenen Beförderungsvertrag, setzt einen solchen jedoch mittelbar voraus. Nachdem eine vertragliche Pflichtverletzung nicht Anspruchsvoraussetzung ist, kann eine solche streng genommen auch nicht „streitgegenständlich“ sein. Damit ist es auch nur konsequent, zunächst unabhängig von der materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage abstrakt generell den bzw. die Erfüllungsorte zu bestimmen, und sodann sämtliche Ansprüche, die auf diesem Vertrag beruhen, an diesen bzw. diese Erfüllungsorte anzuknüpfen.
Zusammengefasst begründet 7 Nr. 1 b) EuGVVO einen einheitlichen Gerichtsstand am Ort der vertragscharakteristischen Leistung für sämtliche Klagen, die auf dem streitgegenständlichen Kauf- bzw. Dienstleistungsvertrag beruhen, selbst wenn die im Klageverfahren streitgegenständliche Verpflichtung an diesem Ort nicht erbracht wurde.
Sprache der Klageschrift
Im internationalen Flugverkehr stellt sich schnell die Frage nach der Sprache, auf welcher kommuniziert wird. Die Richter am Amtsgericht hatte einen Sachverhalt zu entscheiden, in dem ein Fluggast aus Deutschland einem spanischen Luftfahrtunternehmen eine Klageschrift in deutscher Sprache zustellte. Die Aktiengesellschaft verweigerte die Annahme der Klageschrift, da ihr keine Übersetzung beigefügt war. Eine Annahme kann gem. Art. 8 Abs. 1 EuZustVO vom Adressaten verweigert werden, wenn das Schriftstück weder in der Amtssprache des Empfängerstaates noch in einer Sprache verfasst ist, die er versteht, und keine Übersetzung beigefügt ist. Die spanische Aktiengesellschaft zeigte fristgerecht keine Verteidigungsabsicht, obwohl sie auf die prozessualen Folgen eines Versäumnisses ausdrücklich hingewiesen wurde.
Schließlich erging ein Versäumnisurteil gegen die Aktiengesellschaft aus Spanien (vgl. AG Erding, Urt. v. 05.12.2013, 4 C 1702/134). Das Gericht urteilte, dass ausländische Luftfahrtunternehmen nicht berechtigt sind, die Annahme einer ihr zugestellten Klageschrift, die in deutscher Spreche abgefasst oder der keine Übersetzung beigefügt ist, zu verweigern, wenn es ihm aufgrund der im gesamten Unternehmen faktisch vorhandenen Sprachkenntnisse möglich ist, die deutsche Sprache hinreichend zu verstehen.
Umstritten ist, ob bei juristischen Personen auf die Sprachkenntnisse der vertretungsberechtigten Organwalter oder auf die im gesamten Unternehmen der juristischen Person faktisch vorhandenen Sprachkenntnisse abgestellt werden kann. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass auf die tatsächlich im Unternehmen vorhandenen und verfügbaren Sprachkenntnisse abzustellen ist. Zum einen ist dem Empfänger der Rückgriff auf alle internen Quellen zumutbar, zum anderen werden Änderungen in der Organstellung rein innergesellschaftlich vollzogen und sind für den Absender nicht erkennbar.
Desweiteren konnte der deutsche Fluggast in diesem Fall das Gericht davon überzeugen, dass bei dem spanischen Unternehmen ausreichend deutsche Sprachkenntnisse vorhanden sind. Auf der Internetseite des Luftfahrtunternehmens werden ausdrücklich Flüge in deutscher Sprache angeboten, auch werden die Beförderungsbedingungen und die Fluggastrechte nach der EU-Richtlinie in deutscher Sprache erklärt. Außerdem wurde bekannt, dass das Unternehmen in einem Verfahren vor dem Bezirksgericht für Handelssachen Wien auf Deutsch Einspruch erhoben hat. Diese Argumente reichten aus, um das Gericht von den hinreichenden Deutschkenntnissen des Unternehmens zu überzeugen. Somit war die Zustellung der Klageschrift auch ohne die Beifügung einer Übersetzung wirksam.
Kosten der Rechtsverfolgung
Anfallende Rechtsanwaltskosten sind dem Passagier nicht in jedem Fall durch die Fluggesellschaft zu ersetzen. Siehe dazu: Rechtsanwaltskosten.