Rechtsanwaltskosten

Aus PASSAGIERRECHTE
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Definition

Rechtsanwaltskosten sind Aufwendungen, die bei der Inanspruchnahme anwältlicher Dienste anfallen.

Durchsetzung von Ansprüchen nach der Fluggastrechteverordnung

Allgemeines

Umstritten ist, inwiefern der Passagier Rechtsanwaltskosten bei der Durchsetzung von Ansprüchen gemäß VO-EG 261/2004 gegenüber der Fluggesellschaft ersetzt erhält. Grundsätzlich ist nach der Rechtsprechung des BGH anerkannt, dass bei Schuldverhältnissen, wie etwa einem Beförderungsvertrag mit einer Fluggesellschaft, zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen eines Geschädigten unter bestimmten Voraussetzungen auch durch das Schadensereignis erforderlich gewordene Rechtsverfolgungskosten gehören können (BGH, Beschluss v. 18. August 2015, Az.: X ZR 2/15). Ansprüche auf Ausgleichszahlungen sind gesetzliche Ansprüche. Zu erstatten sind demnach Rechtsanwaltskosten, die aus der Sicht des Passagiers zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urt. v. 10.01.2006, Az.: VI ZR 43/05). Insofern muss dem Passagier der durch die erfoderliche und zweckmäßige Beauftragung eines Rechtsanwalts entstandene finanzielle Schaden ersetzt werden (AG Charlottenburg, Urt. v. 17.01.2014, Az.: 234 C 237/13). Der Anspruch auf Ausgleichszahlungen selbst ist aber kein Schadensersatzanspruch, sondern ein dem deutschen Recht fremdartiger Anspruch, weil die Ausgleichszahlung selbst dann gewährt wird, wenn überhaupt kein oder lediglich ein geringer Schaden eingetreten ist. Eine Anspruchsgrundlage ergibt sich daher regelmäßig nur aus Verzug gem. §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB (nicht aber aus § 280 BGB iVm Art. 14 Abs. 1, 2 VO (EG) Nr. 261/2004, LG Frankfurt, Urt. v. 28.04.2016, Az.: 2-24 S 189/15, Urt. v. 05.12.2014, Az.: 2-24 S 49/14, AG Rüsselsheim, Urt. v. 21.01.2014, Az.: 3 C 2973/13 (32), Rüsselsheim, Urt. v. 18.04.2013, Az.: 3 C 2265/12 (39); a.A.: AG Charlottenburg, Urt. v. 05.01.2017, Az.: 203 C 441/16, AG Köln, Urt. v. 06.03.2017, Az.: 112 C 278/16). Verzug liegt dann vor, wenn die Fluggesellschaft einen fälligen Anspruch des Passagiers nicht erfüllt und keine Zahlungen vornimmt.

  • Sofern also die Voraussetzungen des Verzuges nach deutschem Recht (§§ 286 ff. BGB) vorliegen, sind die zur Durchsetzung des Anspruchs erforderlichen Rechtsanwaltskosten zu ersetzen.

Erstmalige Geltendmachung

Erstmalige Geltendmachung als Mahnung

Die erstmalige Anmeldung des Anspruchs bei der Fluggesellschaft gleicht einer Mahnung, deren Kosten vor Verzugseintritt nicht erstattungsfähig sind (AG München, Urt. v. 10.04.2014, Az.: 261 C 2135/14). Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist dafür grundsätzlich nicht erforderlich. Die Geltendmachung ist nämlich an keine besondere Form gebunden, eine rechtliche Einordnung der schadensbegründenden Umstände ist nicht notwendig und insbesondere ist eine anwaltliche Vertretung auch nicht vorgeschrieben. Daher ist nicht ersichtlich, dass es einer juristischen Ausbildung für die Geltendmachung erforderlich ist (AG München, Urt. v. 10.04.2014, Az.: 261 C 2135/14).

Eine Mahnung ist für den Verzugseintritt eine essentielle Voraussetzung. Damit die Geltendmachung des Anspruchs durch den Passagier gegenüber der Fluggesellschaft aber den Charakter einer Mahnung erfüllt, muss die verlangte Entschädigung durch den Passagier zum einen ausreichend konkretisiert werden (AG Rüsselsheim, Urt. v. 21.01.2014, Az.: 3 C 2973/13 (32)). Weiterhin muss gegenüber der Fluggesellschaft sicherheitshalber eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt werden (da eine Entbehrlichkeit der Fristsetzung gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB i.d.R. wohl nicht angenommen werden kann, Vgl. LG Frankfurt, Urt. v. 05.12.2014, Az: 2-24 S 49/1). Da die Ausgleichsforderung nach der klaren gesetzlichen Regelung in Art. 7 VO-EG 261/2004 bezifferbar und mit Entstehen fällig wird, gerät die Fluggesellschaft spätestens mit Ablauf der gesetzten Frist mit der Zahlung der Ausgleichszahlungen in Verzug (AG Frankfurt, Urteil vom 17.01.2014, AZ 30 C 2462/13 (68)).

Dabei kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Versuch einer außergerichtlichen Regelung mit Hilfe eines vorgerichtlichen Rechtsanwaltsschreibens Erfolg bietet (OLG Hamm, Urt. v. 31.10.2005, Az.: 24 W 23/05). Anderes muss allerdings für den Fall gelten, dass die Fluggesellschaft Einwendungen gegen den Anspruch vorgebracht hat und deutlich macht, dass sie eine „endgültige und nicht mehr verhandelbare“ Entscheidung getroffen hat, nicht zu bezahlen. Dann ist nämlich nicht zu erwarten, dass bei kurzer Erläuterung von Gegenstand und Grund des erhobenen Anspruchs durch einen Rechtsanwalt in einem Forderungsschreiben unter Androhung der Klage die Beklagte auch ohne sofortige Klage zahlen würde (OLG Hamm, Urt. v. 31.10.2005, Az.: 24 W 23/05). Dann ist nur eine gerichtliche Vertretung zur Rechtsverfolgung erforderlich und damit ersatzfähig (i.S.d. § 249 BGB, AG Hannover, Urt. v. 03.07.2013, Az.: 564 C 267/13). Alleine eine Zahlungsverweigerung der Fluggesellschaft steht nach anderer Auffassung einer erfolgversprechenden außergerichtlichen Geltendmachung eines begründeten Anspruchs durch einen Rechtsanwalt nicht entgegen, da ein anwaltliches Schreiben mit rechtlichen Ausführungen zur Begründetheit des Anspruchs ein anderes Gewicht und größere Überzeugungskraft hat als die Geltendmachung durch einen Laien (AG Frankfurt, Urt. v. 07.03.2014, AZ 30 C 3855/13).

Erstattung bei mangelhafter Erfüllung der Informationspflicht

Nach Rechtsprechung des BGH muss das Luftfahrtunternehmen, gegen das die Ansprüche des Passagiers bestehen, die Rechtsanwaltskosten bei der erstmaligen Geltendmachung der Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft, nicht erstatten, wenn es die in Art. 14 Abs. 2 VO-EG 261/2004 vorgesehenen Informationen erteilt hat (BGH, Urt. v. 25.02.2016, Az.: X ZR 35/15). Im Umkehrschluss könnte man also annehmen, dass auch Rechtsanwaltskosten für die erstmalige Geltendmachung, die sonst nicht erstattet werden (s.o.), unabhängig vom Verzugseintritt erstattungsfähig sind, wenn die Fluggesellschaft im Einzelfall ihre Informationspflicht nicht nachgekommen ist.

Erfüllung der Informationspflicht

Eine mangelhafte und gemäß Art. 14 Abs. 2 VO-EG 261/2004 nicht ausreichende Information des Passagiers durch die Fluggesellschaft liegt vor, wenn die erteilten Hinweise lückenhaft, unverständlich oder sonst so unklar sind, dass der Fluggast nicht sicher erkennen kann, was er tun muss, um die Ansprüche durchzusetzen (BGH, Urt. v. 25.02.2016, Az.: X ZR 35/15). Entscheidend ist daher, ob die erteilten Informationen den Passagier in die Lage versetzt haben, seinen Anspruch gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen geltend zu machen, ob sie ihn also hinreichend klar darüber unterrichtet haben, unter welcher genauen Unternehmensbezeichnung und Anschrift er welchen Betrag verlangen kann und gegebenenfalls welche Unterlagen er beifügen soll.

Rechtsfolgen

Umstritten ist aber letztlich, ob bei einer mangelhaften Erfüllung der Informationspflicht die Rechtsanwaltskosten automatisch erstattet werden müssen. Art. 14 VO-EG 261/2004 i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB stellt selbst keine taugliche Anspruchsgrundlage für einen Kostenerstattungsanspruch dar (s.o., insb. LG Frankfurt, Urteil vom 09.04.2015, AZ 2-24 S 53/14).

Nach einer Ansicht ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Passagier zur Wahrnehmung seiner Rechte zweckmäßig und erforderlich, sofern die Fluggesellschaft ihre Informationspflicht nicht erfüllt hat. Denn es ist schon davon auszugehen, dass nicht jeder Verbraucher über das Bestehen von Ansprüchen nach der Verordnung überhaupt informiert ist (AG Charlottenburg, Urt. v. 05.01.2017, Az.: 203 C 441/16). Sinn und Zweck der Informationspflicht ist es, den Passagieren zu ermöglichen, Ansprüche selbst gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen geltend zu machen (vgl. Erwägungsgrund 20 VO-EG 261/2004, AG Köln, Urt. v. 06.03.2017, Az.: 112 C 278/16).

Eine andere Ansicht stellt darauf ab, ob der Passagier auch unabhängig von der mangelhaften Information durch die Fluggesellschaft wusste, dass nach der Verordnung Ausgleichsansprüche bestehen (AG Charlottenburg, Urt. v. 17.01.2014, Az.: 234 C 237/13, LG Frankfurt, Urt. v. 05.12.2014, Az.: 2-24 S 49/14]). Denn nur wenn der Passagier keine Ahnung von der Existenz etwaiger Ansprüchen hatte, ist eine rechtliche Beratung tatsächlich erforderlich, um den Passagier über seine Recht zu informieren. Davon ist aber aufgrund umfangreicher Medienberichterstattung zu diesem Thema grundsätzlich nicht auszugehen (so auch AG Düsseldorf, Urt. v. 13.11.2013 Az.: 51 C 10439/13). Sofern der Passagier aber tatsächlich nichts von der Existenz von möglichen Ausgleichsansprüchen weiß, ist die Gebühr für eine anwaltliche Beratung zu ersetzen, nicht aber die Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Vertretung (AG Charlottenburg, Urt. v. 05.01.2017, Az.: 203 C 441/16). Dies wird weiterhin damit begründet, dass regelmäßig der direkte Zusammenhang zwischen Hinweispflichtverstoß und den bei der erstmaligen Geltendmachung entstandenen Rechtsanwaltskosten fehlt, sofern es um die Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Vertretung geht und kein Verzug der Fluggesellschaft vorliegt (LG Frankfurt, Urt. v. 28.04.2016, Az.: 2-24 S 189/15, Urt. v. 05.12.2014, Az.: 2-24 S 49/14). Es gilt nämlich grundsätzlich im Zivilrecht, dass derjenige, der sich von Anfang an eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung seiner Ansprüche bedient, Gefahr läuft, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten mangels Verzugs des Schuldners nicht ersetzt zu bekommen.

Sofern der Passagier tatsächlich ahnungslos hinsichtlich der bestehenden Ansprüche ist, ist der Ersatz der anwaltlichen Beratungsgebühr aber nur ersatzfähig, wenn der Passagier seine Ansprüche anschließend tatsächlich auch persönlich gegenüber der Fluggesellschaft geltend macht (LG Frankfurt, Urt. v. 09.04.2015, AZ 2-24 S 53/14).

Weitere Geltendmachung

Auch für die weitere Geltendmachung gilt, dass sich eine Anspruchsgrundlage für den Ersatz von Rechtsanwaltskosten regelmäßig nur aus Verzug gem. §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB ergeben kann (LG Frankfurt, Urt. v. 05.12.2014, Az.: 2-24 S 49/14).

Sonstige Rechtsprechung

Gericht Aktenzeichen Datum Thema
LG Duisburg 12 S 53/12 27.06.2013 Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bei einer berechtigten Forderung wegen Minderung des Reisepreises
LG Berlin 22 O 197/12 23.04.2013 Umfang der zu erstatteten Rechtsanwaltskosten bei begründetem Anspruch wegen Zerstörung des Reisegepäcks

Siehe auch