Anspruch auf Erstattung

Aus PASSAGIERRECHTE
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Der Reisende hat bei Nichtbeförderung gegen seinen Willen, bei Annullierung, sowie auch bei der Verspätung des Fluges gemäß Art. 8 Abs. 1 EU-VO 261/2004 die Wahl zwischen vollständiger Erstattung und schnellstmöglicher oder späterer Weiterbeförderung zum Endziel. Im folgenden Beitrag wird sich ausführlich mit der Thematik der Kostenerstattung auseinandergesetzt.

Vorraussetzungen

Wie schon festgestellt muss für den Anspruch auf Erstattung mindestens eine Voraussetzung vorliegen. Die Tatbestände lauten also wie folgt:

Im Falle einer Flugverspätung ist die zeitliche Ankunftsverspätung zu beachten. Laut Art. 6 Abs. 1 sublit. iii EU-VO 261/2004 muss eine Verspätung von fünf Stunden vorliegen, damit dem Reisenden Unterstützungsleistungen zustehen.

Nichtbeförderung

Die Nichtbeförderung ist ein Fall, in welchen einem Fluggast trotz Buchung und pünktlichem Erscheinen zur Abfertigung die Beförderung untersagt wird und der Flug ohne ihn stattfindet. Eine Nichtbeförderung kann zum Beispiel eine Überbuchung, Umbuchung oder einem verpassten Anschlussflug sein. Weiteres zum Thema ist im Beitrag Nichtbeförderung zu lesen.

Annullierung

Unter einer Annullierung versteht man laut Art. 2 lit. l EU-VO 261/2004 die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war. Ebenfalls gibt es hier bei dem Beitrag Annullierung mehr zu lesen.

Flugverspätung

Eine Flugverspätung ist das nicht rechtzeitige Eintreffen der Maschine am Zielort. Dementsprechend sind die Flugzeiten ausschlaggebend. Problematisch ist bei diesem Punkt der Unterschied zwischen Abflug- und Ankunftsverspätung. Dabei gibt es unterschiedliche Rechtsfolgen. Zu lesen in Flugverspätung

Wahlrecht

Die Unterstützungsleistungen sind in Art. 8 EU-VO 261/2004 festgehalten. Hierbei haben Fluggäste ein Wahlrecht zwischen drei alternativen Ansprüchen auf:

  • Erstattung inklusive Rückflug zum ersten Abflugort
  • frühestmögliche anderweitige Beförderung ans Endziel
  • anderweitige Beförderung ans Endziel zu einem späteren Zeitpunkt

Liegt eine der Voraussetzungen für einen Anspruch vor, hat der Reisende die Möglichkeit zwischen den eben genannten Punkten nach eigenem Ermessen zu wählen. Eine Beschränkung des Wahlrechts ist aufgrund der in Art. 15 Abs. 1 EU-VO 261/2004 vom Luftfahrtunternehmen unzulässig. Das heißt, auch wenn es in den AGB vorgeschrieben ist, nur eine kostenlose Umbuchung zu beanspruchen, kann der Reisende einfach die Kostenerstattung wählen. Seine Wahl hat er dem ausführenden Luftfahrtunternehmen mitzuteilen, welche keiner Form unterliegt. Sie kann dementsprechend mündlich oder auch am Telefon mitgeteilt werden.

Die Wirksamkeit des Wahlrechts kann jedoch durch mangelnde Informationspflicht Seiten des Luftfahrtunternehmens ein Problem darstellen. Zum Beispiel könnte der Fluggast nicht über den Verzicht weiterer Schadensersatzleistungen, sowie die Betreuungsleistungen nach Art. 9 EU-VO 261/2004 bei anderweitiger Beförderung aufgeklärt werden. Wird eine solche Informationspflicht verletzt und eine Aufklärung durch das ausführende Luftfahrtunternehmen wird nicht durchgeführt und hätte der Fluggast eine andere Leistung nach Art. 8 EU-VO 261/2004 gewählt, bedeutet dies eine Verletzung der Einräumung des Wahlrechts und ebenfalls einen Verstoß gegen die Informationspflicht nach Art. 14 Abs. 2 EU-VO 261/2004. In einem solchen Fall haftet das Luftfahrtunternehmen und ist damit Anspruchsgegner des Fluggastes, denn es hat allein für die Erfüllung des Anspruches Sorge zu tragen. Unerheblich ist hierbei, wer die Leistung ausfüllt. Das heißt, die Erfüllung kann auch durch ein anderes Luftfahrtunternehmen erfolgen.

Verschulden

Eine Verschuldensunabhängigkeit ohne Entlastungsmöglichkeit liegt bei den Betreuungsleistungen vor. Dementsprechend hat das Luftfahrtunternehmen die Ansprüche aus Art. 8 EU-VO 261/2004 zu leisten, denn die Unterstützungsleistungen sind weder finanziell, noch zeitlich beschränkt. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut und der Systematik des Art. 5 EU-VO 261/2004 (Annullierung), ebenfalls analog anwendbar auf Art. 6 EU-VO 261/2004 (Verspätung).

Wer haftet für was?

Fraglich ist in manchen Fällen wer für welche Kosten haftet. Beispielsweise führt ein anderes Luftfahrtunternehmen für ein anderes einen Flug durch. Wenn es dann hierbei zu Verspätungen kommt, wehrt sich das erste Unternehmen meistens um nicht die Kosten zu übernehmen. Wer aber genau haftet muss erst bestimmt werden. Die Ansprüche sind dann in der Regel gegen den vertraglichen Luftfrachtführer zu stellen. Weiteres dazu in dem Beitrag: Bestimmung des ausführenden Luftfahrtunternehmens.

Erstattung der Flugscheinkosten

Die Erstattung der Flugschein bringt gleichzeitig einen Vertragsrücktritt mit sich und wird schuldrechtlich rückabgewickelt. Das ganze erfolgt ex nunc, also nur hinsichtlich der noch nicht erbrachten oder durch den Rücktritt zwecklos gewordenen Leistungen. Leistungen die vorher bracht worden sind, nehmen daher keinen Einfluss darauf. Eine Flugstörung eines Fluges zum Anschlussflug und die damit verbundene Zwecklosigkeit des Anschlussfluges kann auch zur Rückerstattung gehen. Hierbei muss also der Vertragspartner auch die Kosten für den Zubringerflug ersetzen. Gemäß http://eur-lex.europa.eu/resource.html?uri=cellar:439cd3a7-fd3c-4da7-8bf4-b0f60600c1d6.0002.02/DOC_1&format=PDF Art. 8 Abs. 1 EU-VO 261/2004] können die Fluggäste die binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Dies gilt auch gemäß Art. 8 Abs. 2 EU-VO 261/2004 für Fluggäste, deren Flüge Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung.

Ausgleichszahlungen

Eine Anspruch auf Erstattung der Reisekosten aufgrund des Eintretens einer Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung kann in Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 EU-VO 261/2004 erfolgen und in 3 Kategorien aufgeteilt werden. Dabei kommt es auf die Menge der Reisekilometer an.

Ausgleichszahlungen
bis 1.500 km 250,00€
über 1500 km bis 3500 km bzw. innerhalb der EU über 1500 km 400,00€
über 3.500 km 600,00€

In dem Fall einer Ausgleichszahlung kann das Luftfahrtunternehmen jedoch diese auch wieder kürzen wenn es eine anderweitige Beförderung anbietet und die Ankunftszeit nicht mehr als:

  • 2 Stunden bei Flügen bis 1500 km Länge
  • 3 Stunden bei Flügen zwischen 1500 und 3500 km Länge
  • 4 Stunden bei Flügen von mehr als 3500 km Länge

beträgt. Weiteres zum Thema ist zu lesen in dem Beitrag Anspruch auf Ausgleichszahlung bei Flugverspätung und Flugannullierung.

Anderweitige Beförderungen

Alternativ zur Erstattung samt etwaigen Rückflug kann der Fluggast eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Bedingungen wählen. Bei der Auswahl der anderweitigen Beförderung muss der Fluggast nicht ausschließlich die Sitzplatzkontingente des ausführenden oder vertraglichen Luftfahrtunternehmens nutzen. Es können auch andere Beförderungsmöglichkeiten in Betracht gezogen werden, wie bspw. Eisenbahn, Schiff oder Bus. Unter „vergleichbaren Bedingungen“ ist nach Ansicht der europäischen Kommission hierbei insbesondere der Flugplan auf Grundlage der gebuchten Serviceklasse zu berücksichtigen. Tritt eine Leistungsstörung, wie die Herabstufung der Serviceklasse ein, dann wird diese mit dem Behelf der Preisminderung ausgeglichen. Dabei ist der Preis des bezahlten Flugscheins nicht relevant. Allerdings sind die vergleichbaren Bedingungen insbesondere dann nicht mehr anzunehmen, wenn die Streckenführung erheblich geändert wird. Dem Fluggast kann auch gegen seinen Willen zum Zwecke der Minimierung der Verspätung dazu angehalten werden, ein anderes Transportmittel als das Flugzeug zu benutzen. Dies ist nur ausgeschlossen, wenn objektive Gründe vorliegen, die dagegen sprechen das der Fluggast dieses andere Transportmittel benutzen kann. Alternativ zu der ehestmöglichen Weiterbeförderung kann der Fluggast einen späteren zu seinem Wunsch orientierenden Zeitpunkt wählen. Damit tritt der Fluggast allerdings sein Recht auf schnellstmögliche Beförderung ab. Verweigert das Luftfahrtunternehmen die Ansprüche des Fluggastes, tritt an dessen Stelle ein Schadenersatzanspruch.

Weitere Kosten

Erstattung Buchungsklasse

Wenn der Reisegast von mehreren möglichen Buchungsklassen diejenige auswählt, bei welcher eine Erstattung der Kosten aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht erfolgt, hat er auch keinen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten. Ein wirksam ausgeschlossenes Kündigungsrecht bleibt auch im Fall einer Kündigung wegen Krankheit aufrecht bestehen.

Umbuchung

Hat ein Fluggast einen Platz in der Economy-Class gebucht, so rechtfertigt die Annullierung dieses Fluges nicht die Buchung eines Ersatzfluges in der Business-Class. Ein Anspruch auf Erstattung der Ticketkosten gegen die Fluggesellschaft besteht in diesem Fall nicht.

Dem Reisenden stehe kein Anspruch auf Erstattung der Ticketkosten für die Business-Class zu. Der Fluggesellschaft sei keine Verletzung ihrer Pflicht zur Ersatzbeförderung gemäß Art. 8 Abs. 1 b) der Fluggastrechteverordnung anzulasten. Ein Business-Class-Flug stelle keine mit einem Economy-Class-Flug vergleichbare Reisebedingung im Sinne dieser Vorschrift dar. Es ergeben sich zahlreiche Unterschiede im Service und Sitzkomfort.

Pauschalreisen

Der Erstattungsanspruch nach Art. 8 I steht grundsätzlich auch Fluggästen zu, deren Beförderung Bestandteil einer Pauschalreise ist. Ein Anspruch auf Erstattung besteht dann nicht, wenn sich dieser aus der Pauschalreiserichtlinie ergibt. In einem solchen Fall muss sich der Reisende an den Reiseveranstalter halten, der Anspruch gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen besteht ausdrücklich nur subsidiär. Dafür müsste der Kunde einen Anspruch auf Rücktritt gegen den Reiseveranstalter haben, dies scheitert meist an der Schwelle des „erheblichen Mangels“. Dabei hat der BGH festgestellt, dass eine Verspätung von mehr als fünf Stunden einen Kündigungsgrund darstellt. Im Rahmen der Auslegung des Art. 8 I ergibt sich, dass dem Pauschalreisenden sämtliche Wahlmöglichkeiten offenstehen. Fluggäste die im Rahmen einer Pauschalreise einen Flug konsumieren, erfüllen wie Fluggäste die nur einen Flug gebucht haben regelmäßig die Voraussetzungen des Art. 3 und fallen damit in den Anwendungsbereich dieser Verordnung. Somit kann der Pauschalreisende auch eine anderweitige Beförderung wählen. Dem Fluggast wird regelmäßig nicht der entfallende Anteil am Gesamtpreis bekannt sein, deshalb trifft das betroffene Luftfahrtunternehmen die Obligation, die Preiskalkulation in Hinsicht auf die Beförderung offen zu legen. Verletzt in diesem Fall das betreffende Luftfahrtunternehmen seine Pflicht und verschließt damit die Wahlmöglichkeit des Kunden, dann trifft dieses eine Schadensersatzpflicht.

Zielflughafen

Stehen an einem Ort, einer Stadt oder einer Region mehrere Zielflughäfen zur Auswahl, dann ist das Luftfahrtunternehmen dazu verpflichtet, entweder die Weiterbeförderung zum ursprünglichen Zielflughafen oder zu einem nahen mit dem Fluggast zu vereinbarenden Ort anzubieten. Unklar ist ob auch hier eine Alternativbeförderung angeboten werden kann. Wird einem Fluggast eine solche anderweitige Beförderung nach Annullierung angeboten und führt diese Beförderung nicht zum Zielflughafen, dann wird man Art. 8 III im Lichte des Art. 3 Abs. 1 analog heranziehen können unabhängig davon, ob die Zeitgrenzen eingehalten wurden. Der Weitertransport ist definitiv ersatzfähig. Gemäß Abs. 3 muss das Luftfahrtunternehmen nur die Kosten für den Transfer zwischen dem Flughafen und dem vereinbarten Ort tragen. Es liegt nahe, dass der Transfer durch das ausführende Luftfahrtunternehmen auch zu organisieren ist. Der Fluggast kann aus diesem gesonderten Transport keine anderen Ansprüche herleiten, lediglich wenn das vertragliche vereinbarte Ziel derart verspätet erreicht wurde, sodass andere Rechtsfolgen der VO zum Tragen kommen.

Da Abs. 3 lediglich das Einzugsgebiet von einem Ort oder einer Region festlegt ist jedenfalls nicht auf die Grenzen von Städten, Orten oder Regionen abzustellen, vielmehr ist geographisch-wirtschaftliches Verständnis zu Grunde zu legen. Entscheidend ist dabei nicht nur die geographische Entfernung, sondern auch der Aspekt der verkehrstechnischen Anbindung. Staatsgrenzen sind dabei nicht entscheidend. Die Beförderung kann entweder zum Zielflughafen oder zu einem diesen nahe gelegenen Zielort erfolgen. Die Bestimmung eines in der Nähe liegenden Zielorts ist anhand des Einzelfalls zu prüfen.

Siehe auch

Quellen

  • Beck’Scher Online Kommentar