Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), Allgemeine Beförderungsbedingungen (ABB) und Allgemeine Reisebedingungen (ARB)

Aus PASSAGIERRECHTE
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Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) werden in 350 Abs. 1 BGB legal definiert als „für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.“ Ausschlaggebend für die Einordnung von Vertragsbestandteilen als allgemeine Geschäftsbedingungen ist dabei nicht die Form der Regelung (Bestandteil des Vertrages oder separater Vertragsteil, Umfang der Regelung oder Schriftart), sondern ihre zahlreiche Verwendung für mehrere Verträge bei gleichbleibendem Regelungsgehalt.


Allgemeines

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden primär bei der Abwicklung von Massengeschäften wie Flubeförderungsverträgen (auch Nur-Flug-Verträge) Anwendung. Sie ergänzen die allgemeinen, abstrakten gesetzlichen Normen durch individuelle, vertragstypbezogene Regelungen. Die rechtliche Sphäre um die AGB wird geregelt in den 305-310 BGB. Dass die Reise- und Flugverträge die Erbringung einer grenzüberschreitenden Leistung zum Inhalt haben, steht der Anwendbarkeit von nationalen Normen (BGB) auf die AGB nicht entgegen. Bei den AGB geht es nicht direkt um die zu erbringende Leistung und deren internationalen Bezug, sondern um den Vertrag über die zu erbringende Leistung. Wenn das klauselverwendende Unternehmen seinen Sitz in Deutschland hat, dann handelt es sich um ein Inlandsgeschäft. Dabei ist der Vertrag an sich und dessen Zustandekommen Gegenstand des nationalen Rechts.

Hat der geschlossene Vertrag eine Beförderung (Flugbeförderung, aber auch Beförderungen mit dem Schiff, der Bahn und anderen Verkehrsmitteln), so spricht man im Speziellen von Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB).

Von Allgemeinen Reisebedingungen (ARB) spricht man bei vorformulierten, auf eine Vielzahl von Reiseverträgen über eine Pauschalreise nach 651 a-m BGB anwendbaren, Vertragsbedingungen. Sie gelten demnach für das Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter. Sie unterscheiden sich durch ihre besondere Namensgebung von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur insoweit, als dass die Bezeichnung nur bei Reiseverträgen zutreffend ist. Auf sie ist zudem neben den Vorschriften der AGB-Kontrolle nach §§ 307 ff BGB auch § 6 BGB-InfoV anwendbar. Für die Wirksamkeit von AGB ist entscheidend, dass diese einseitig gestellt, und nicht ausgehandelt werden. Ein Aushandeln setzt voraus, dass der Verwender den gesetzesfremden Kerngehalt seiner Allgemeinen Geschäftsbedingung inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit zumindest der realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen. Auch macht die Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Optionen die gewählte Alternative noch nicht zur Individualabrede. Eine vorformulierte Vertragsbedingung kann allerdings ausgehandelt sein, wenn sie der Verwender als eine von mehreren Alternativen anbietet, zwischen denen der Vertragspartner die Wahl hat, der Vertragspartner durch die Auswahlmöglichkeit den Gehalt der Regelung mitgestalten kann und die Wahlfreiheit nicht durch Einflussnahme des Verwenders, sei es durch die Gestaltung des Formulars, sei es in anderer Weise überlagert wird. Der Deutsche ReiseVerband e. V. (DRV) gab eine unverbindliche Empfehlung für „Allgemeine Reisebedingungen“. Dabei steht es den Vertragspartnern frei, die ARB so zu gestalten, dass sie zu den verschiedenen Reisearten (Schiffsreise, Flugreise oder auch Sprachreise und Wellnessreise) passen und mit den organisatorischen Gegebenheiten harmonieren. Voraussetzung ist jedoch immer, dass die ARB dem durch die §§ 307 ff. BGB und § 6 BGB-InfoV vorgegebenen rechtlichem Rahmen entsprechen. Wenn in den AGB eines Flugunternehmens Klauseln enthalten sind, die auf den Vorbehalt von Flugänderungen hinweisen, sind für die Wirksamkeit dieser Klauseln das Vorliegen von triftigen Gründen erforderlich. Die Klausel selbst muss diese Gründe insoweit selbst benennen. In jedem Fall muss für den Vertragspartner gewisses Maß an Kalkulierbarkeit der möglichen Leistungsänderung vorliegen. Eine Klausel in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen eines Luftfahrtunternehmens , die vorsieht, dass die Abflugzeiten aus "flugbetrieblichen Gründen" im "angemessenen Umfang" Änderungen unterliegen, genügt dem nicht.

Eine Klausel besitzt einen Änderungsvorbehalt, wenn sie darauf gerichtet ist, der Fluggesellschaft das Recht einzuräumen, die vereinbarten Abflugzeiten nach Vertragsschluss zu ändern. Gem. § 308 Nr. 4 BGB ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen insbesondere unwirksam, die Vereinbarung eines Rechtes des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist. Einseitige Leistungsbestimmungsrechte in AGB bedürfen zunächst, auch wenn der Wortlaut der Vorschrift dies nicht ausdrücklich verlangt, zu ihrer Wirksamkeit der konkreten Angabe der Änderungsgründe in der Klausel. Doch dafür muss ein schwerwiegender Grund für die Änderung vorliegen, und die Klausel diese Gründe nennen.

Das ist deswegen erforderlich, weil vertragliche Vereinbarungen nur im beiderseitigen Einvernehmen geändert werden können. Dazu müssen Änderungsgrund, Anlass, und die Richtlinien und Grenzen der Ausübung des Änderungsrechts in der Klausel benannt werden. Unwirksam sind daher nicht nur Klauseln, die überhaupt keinen Änderungsgrund nennen, sondern auch solche, die Änderungsgründe nur scheinbar konkretisieren, aber letztlich ins Belieben des Verwenders stellen, wie etwa durch die Formulierung „aus zwingendem betrieblichen Anlass“.

Eine Klausel, die die genannten Voraussetzungen erfüllt, ist ferner dann verwendbar, wenn der Vertragspartner entnehmen kann, wann genau die Änderung oder die Abweichung zumutbar sein soll, und die Gesichtspunkte, nach denen die Zumutbarkeit zu beurteilen ist.

Zweifel bei der Auslegung

Gemäß § 305c Abs. 2 BGB gehen Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders. AGB sind ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden wird. Wenn mehrere Auslegungsalternativen bestehen, ist im Verbandsprozess von der Auslegung auszugehen, die zur Unwirksamkeit der Klausel führt. Maßgebend ist die kundenfeindlichste Auslegung.

Üblicher Inhalt der AGB

Vorab ist zu beachten, dass mit den verschiedenen Vertragsgegenständen auch die AGB variieren. So fokussieren sich die AGB bei einem Flugbeförderungsvertrag beispielsweise auf zu regelnden Modalitäten hinsichtlich des Fluges selbst, während bei den ARB bei einem Pauschalreisevertrag beispielsweise auch die rechtliche Sphäre um andere touristische Dienstleistungen wie die Reiseleitung bedingt geregelt sein könnte. AGB, die eine Haftung der Fluggesellschaft bei Änderungen des Flugplanes in jeglicher Hinsicht ausschließt, ist unzulässig. Auch wenn solche, wie die Fluggesellschaft sie nennt ABB, weltweit eingesetzt werden, handelt es sich doch nach deutschem rechtlichen Verständnis um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die daher von Gerichten kontrolliert werden können. Das inländische Interesse an einem wirksamen und unbeschränkten Verbraucherschutz geht in diesem Fall dem Streben nach internationaler Rechtseinheitlichkeit vor. Trotz ihrer Beziehung zum Warschauer Abkommen und der damit gegebenen Anknüpfung an geltendes Recht verlieren die ABB nicht den Rechtscharakter als AGB.

Aufgrund der enthaltenen Bestimmung werden die im Flugschein, Flugplan oder anderenorts angegebenen Verkehrszeiten nicht garantiert und sind daher auch nicht Bestandteil des Beförderungsvertrags geworden. Der Luftfrachtführer übernimmt auch keine Verantwortung für das Erreichen von Anschlüssen. Wer keine Verantwortung für das Erreichen von Anschlüssen übernehmen will, drückt damit aus, dass er für Schäden, die sich aus nicht eingehaltenen Flugzeiten und dem dadurch bedingten Nichterreichen von Anschlüssen ergeben, nicht einstehen will.


Üblicherweise lassen sich die Vertragsbedingungen in folgende Themengebiete einordnen:


1.) Vertragsschluss und mit diesem eintretende Pflichten Geregelt werden Art und Weise, wie der Vertrag zustande kommen kann. Meist wird festgehalten, dass eine rechtlich verbindliche Buchung auch mündlich am Telefon oder auf dem elektronischen Weg (mail, Internetbuchung) erfolgen kann.


2.) der Bezahlungsvorgang Bei teuren Pauschalreisen lassen sich oftmals Anzahlungsregelungen finden. Zudem können bestimmte Zahlungsmittel (Scheck, etc.) und Zahlungsarten (Vorkasse, Rechnung) mit dem Einbezug von AGB ausgeschlossen oder vorausgesetzt werden.

Zur Zahlung des gesamten Flugpreises bei der Buchung: Frankfurt am Main, Urteil vom 8.1.2014, Az. 2-24 0 151/13 Eine Klausel, welche eine sofortige Zahlung des kompletten Flugpreises bei der Buchung vorschreibt, verstößt gegen § 307 Abs. 1 BGB, und ist infolgedessen unzulässig. Es gehört zum allgemeinen Geschäftsrisiko der Fluggesellschaften, die nach dr Buchung anfallenden Kosten zunächst selbst tragen zu müssen.


Zu den Voraussetzungen, unter welchen eine Klausel unwirksam wird, siehe nachfolgend unter „Unzulässigkeit und Unwirksamkeit – der rechtliche Rahmen“


3.) Rechte bei Leistungsänderung bzw. Leistungsänderungsvorbehalt Der geschlossene Vertrag stellt ein Fixgeschäft dar, was bedeutet, dass der Vertragspartner die Leistung nach ihrer vereinbarten Beschaffenheit nach zu erbringen hat. Hat der Vertrag jedoch die Erbringung von Dienstleistungen zum Inhalt, so sind Leistungsänderungen des Öfteren nicht zu vermeiden und manchmal sogar sinnvoll. Um hier eine Haftung für solche Fälle auszuschließen, in denen die Leistungsänderung die Erheblichkeitsschwelle nicht überschreitet und auch die Reise bzw. die Gesamtleistung nicht beeinträchtigt, werden regelmäßig Leistungsänderungsvorbehalte in den AGB formuliert.


4.) Regelungen zum Rücktritt, zur Umbuchung und zur Nichtinanspruchnahme von Leistungen Festgehalten wird nicht nur, unter welchen Bedingungen der Reisende zum Rücktritt zur Umbuchung berechtigt ist (z. B. bei Leistungsmangel, Umbuchungswille tritt noch in Frist bzgl. Der Möglichkeit einer Umbuchung ein, etc.), sondern auch wie ein Rücktritt zu erfolgen hat (fristgerechte Rücktrittserklärung gegenüber dem richtigen Vertragspartner, Änderungswunsch muss schriftlich beantragt werden, etc.). Darüber hinaus werden die Rechtsansprüche des durch den Rücktritt benachteiligten Vertragspartners geregelt (z. B. Anspruch auf Entschädigung für bereits erbrachte Aufwendungen, Verwaltungs- und Systemgebühren, etc.). In Hinblick auf nicht in Anspruch genommene Leistungen wird oft die Regelung eingebaut, dass der Vertragspartner infolge der Nichtinanspruchnahme die bereits erbrachte Gegenleistung (Preiszahlung) auch nicht zurückfordern kann. Einer Auslegung der Nichtinanspruchnahme als konkludente Kündigungserklärung o. ä. wird dadurch vorgebeugt.


5.) Kündigungsvorbehalte Festgelegt werden Fälle, in denen der Reiseveranstalter die Fluggesellschaft zur fristlosen Kündigung berechtigt ist z. B. bei störendem oder vertragswidrigem Verhalten. Unter Berücksichtigung dieser typischen Gegebenheiten des Personenbeförderungsvertrags stellt es für sich genommen keine unangemessene Benachteiligung des Fluggastes dar, wenn für einen Flugtarif durch allgemeine Beförderungsbedingungen das freie Kündigungsrecht abbedungen wird. Darüber hinaus dient der Ausschluss des Kündigungsrechts einer vereinfachten Vertragsabwicklung.


6.) Festsetzung der Kundenpflichten Zu den in den AGB festgehaltenen Kundenpflichten gehören unter anderem die Pflicht zur fristgerechten bei verschiedenen Mängeln und Schäden.


7.) Haftung und Frist Die in den AGB festgehaltenen Bedingungen für eine Haftungsbeschränkung stimmen oftmals mit dem gesetzlichen Regelungen zur Haftungsbeschränkung überein. Dieser Umstand rührt daher, dass eine vertragliche Beschränkung der Haftung durch das Unternehmen gegenüber dem Verbraucher über das gesetzliche Höchstmaß hinaus prinzipiell rechtswidrig ist.

Zu fristbegrenzenden Klauseln Urteil vom 03. Juni 2004, Az. X ZR 28/03: Klauseln, welche die Geltendmachung aller Ansprüche gegen den Reiseveranstalter nach Ablauf einer Monatsfrist ausschließt, sind mit § 307 Abs. 1 BGB und infolgedessen unwirksam. Die verwendete Klausel beinhaltete einen Ausschluss sämtlicher Ansprüche, nicht nur der reisevertraglichen Ansprüche, unter der Voraussetzung, dass eine rechtzeitige Anzeige nicht erfolgte. Gerade auf die Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung (deliktische Ansprüche) sollte die mit der Klausel festgesetzte, an der einmonatige, an § 651 g BGB (Ausschlussfrist für Ersatzansprüche bei Mängeln, nicht bei deliktischem Handeln) orientierten, Frist jedoch nicht ausgedehnt werden. So ergibt sich mit der Verwendung der Klausel eine unangemessene Benachteiligung des Reisenden, die den Geboten von Treu und Glauben zuwiderläuft und nach § 307 Abs. 1 BGB zur Unwirksamkeit der Klausel führt. Eine völlige Freizeichnung von der Haftung für Angaben zu den vermittelten Leistungen ist mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren.

Ähnlich bei der Verkürzung der Verjährungsfrist: Urteil vom 26. Februar 2009, Az. Xa ZR 141/07


8.) Anspruchsausschluss und Tatbestand der Verjährung Hier werden die Fristen geregelt, in denen der Betroffene die entstandenen fristen geltend machen muss, und wann die Ansprüche infolge einer Verjährung nicht mehr durchsetzbar sind.


9.) Festhaltung der Informationspflicht


10.) Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften und Folgen bei Nichtbeachtung Diese Regelungen beinhalten meist eine Informationspflicht des Unternehmens hinsichtlich der zu erbringenden Nachweise bei gleichzeitiger Mitwirkungs- und Erbringungspflicht des Passagiers/ des Reisenden.

Zur Aufklärungspflicht über Pass- / Visumserfordernisse: Münster, Urteil vom 12. Februar 2009, Az. 8 S 131/08 Der Reiseveranstalter ist grundsätzlich dazu verpflichtet, den Reisenden über solche Umstände zu informieren, die zur Reisevereitelung bzw. zur erheblichen Reisebeeinträchtigung führen könnten (z.B. Pass- / Visumserfordernisse). Diese besondere Aufklärungspflicht gilt nur für die Reisenden aus dem Staat, in welchem die Reise Angeboten wird. Im Übrigen reicht ein Hinweis in den AGB/ ARB. Eine Ausnahme hiervon ist im Einzelfall nur gerechtfertigt, wenn die Buchung direkt beim Reiseveranstalter erfolgte, also kein Reisebüro beratend tätig geworden ist, und der Reiseantritt in naher Zukunft (hier 11 Tage) liegt, sodass es von dem Reisenden auch nicht erwartet werden kann, sich selbst ausreichend kundig zu machen. Der allgemeine Hinweis reicht dann nicht mehr aus und es besteht eine Aufklärungspflicht des Reiseveranstalters.


11.) Rechtswahl und Gerichtsstand Zuletzt hat das Reisen aus seiner Natur heraus meist eine internationale Komponente. Um für den Fall eines Rechtstreites vorbeugend für Rechtsklarheit zu sorgen finden sich in vielen AGB Regelungen zum anzuwendenden Recht und zur Wahl des Gerichtsstandes. Daneben wird auch die grundsätzliche Anwendbarkeit der vorliegenden AGB geregelt und es werden die verwendeten Begriffe bestimmt, um eine freie Auslegung der Regelungen zu vermeiden.Wenn in den AGB eines Reiseanbieters steht, dass ausschließlich wie bei zb RyanAir ausschließlich irische Gerichte für die Entscheidung sämtlicher Klagen oder Verfahren zuständig sind, so sind solche AGB unzulässig. Eine solche Klausel ist gemäß § 307 BGB unwirksam. Unabhängig von der Frage, ob überhaupt vom Wortlaut her eine eindeutige Rechtswahl zu Gunsten des irischen Rechts getroffen wurde, ist jedenfalls die Klausel in ihrer Gesamtschau unwirksam. Im Falle einer Flugbeförderung kann ein Luftfahrtunternehmen auch mit Verbrauchern Rechtswahlvereinbarungen treffen. Die Form des Vertrages und auch die Frage, ob AGB wirksam sind, sind jedoch nach deutschem Recht zu beurteilen.


12.) spezielle Vorschriften Abhängig vom Vertragsgegenstand und den Angeboten des Vertragspartners werden noch spezielle Regelungen zu unterschiedlichen Themen ausformuliert. Bei einem Flugbeförderungsvertrag lassen sich häufig Klauseln über das Gepäck finden (erlaubtes Freigepäck und entgeltpflichtiges Gepäck; Katalog über Gegenstände, welche nicht im Gepäck transportiert werden dürfen; Rechte des Flugunternehmens, das Gepäck unter bestimmten Voraussetzungen untersuchen zu dürfen; etc.). Zudem finden sich Regelungen zu besonderen Vertragsangeboten wie Rail&Fly oder Blind Booking.

13.) Flugbetriebliche Gründe Wenn also eine Fluggesellschaft in ihren AGB als Grund für eine Änderung lediglich „flugbetriebliche Gründe“ angibt, kann der Reisende darunter jede Ursache verstehen, die mittelbar oder unmittelbar mit dem Flugbetrieb zusammenhängt, egal in welchem Verantwortungsbereich diese liegt. Diese Bezeichnung ist somit zu ungenau, ihr lassen sich keine konkreten Anlässe für eine Änderung entnehmen.

14.)Weil die Umstände es erfordern Ebenso unwirksam, weil zu ungenau, ist eine Klausel, die besagt dass eine Änderung der Flugzeiten vorgenommen werden kann, wenn „die Umstände dies erfordern“. Der Bundesgerichtshof hat zum Transparenzgebot zwar erkannt, dass die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, nur im Rahmen des Möglichen besteht, dies aber dahin konkretisiert, dass eine Regelung dem Transparenzgebot auch dann genügen kann, wenn der Vertragspartner aus einer Klausel im Zusammenhang mit nachfolgenden Regelungen mit hinreichender Deutlichkeit auf den Regelungsgehalt schließen kann. Dass sich der Vertragspartner des Verwenders, wenn die klare und durchschaubare Fassung einer Regelung Schwierigkeiten bereitet, mit einer intransparenten Regelung begnügen müsste, folgt daraus nicht. An weiteren Regelungen, durch welche die beanstandete Klausel hinreichend konkretisiert würde, fehlt es indessen gerade.

15.)Angemessener Umfang Regelungen, dass Änderungen in „angemessenen Umfang“ änderbar sind, lass Richtlinien und Grenzen für das Änderungsrecht in gebotener Weise erkennen.

16.)Änderung Ankunftzeit

Klauseln sind aber dann wirksam, wenn sie lediglich als Präzisierung des Leistungsinhalts angesehen werden. Aufgrund der im Flugplan und im Flugschein angegebenen Ankunftszeiten bringt ein Unternehmen in der Regel zum Ausdruck, dass es die Beförderung des Fluggastes zu einer bestimmten Zeit übernimmt. Der Fluggast bucht gerade deshalb einen im Flugplan aufgeführten Flug, um nach der vorgesehenen Ankunftszeit einen Termin wahrzunehmen oder – bei Weiterflug – einen bestimmten Anschluss zu erreichen. Es gehört deshalb zum Inhalt der von Flugunterehmen geschuldeten Leistungspflicht, Anschlüsse an andere Fluglinien zu ermöglichen. Auch wenn eine Garantie für das Erreichen von Anschlüssen nicht übernommen werden will, kann man nicht die Haftung für einen Schaden, der einem Fluggast entsteht, weil die zu schuldende Leistung unmöglich ist, nicht einfach ausschließen. Das selbe gilt auch für Ansprüche des Verzögerungsschadens.


17.)Leistungsänderungsvorbehalt

Ein Leistungsänderungsvorbehalt liegt vor, wenn die Fluggesellschaft sich durch AGB offenhalten will, einseitig Flugpläne und Zwischenlandungspunkte zu ändern, andere Luftfrachtführer mit der Beförderung zu betrauen oder anderes Fluggerät einzusetzen. Dies ist ebenfalls unzulässig. Wenn eine Klausel so völlig einseitig das Recht auf Leistungsänderung einräumt, nimmt sie auf die Interessen der Fluggäste, die sich aus bestimmten Gründen für eine Route, eine bestimmte Fluggesellschaft oder einen bestimmten Flugzeugtyp entschieden haben, nicht hinreichend Rücksicht. Den Interessen der Reisenden, für die Änderungen und Abweichungen von der versprochenen Leistung grundsätzlich zumutbar sein müssen, wird insbesondere nicht dadurch Rechnung getragen, dass die Änderungen nur unter dem Vorbehalt der sie erfordernden Umstände möglich sein sollen. Jedenfalls bei einer Fluggesellschaft, die auch Linienflüge durchführt, sind die unangekündigte Änderung von Zwischenlandepunkten oder – im Interkontinentalverkehr – die Verwendung eines anderen Flugzeugtyps erhebliche Abweichungen von der Leistung, die für die Fluggäste nicht ohne weiteres zumutbar sind, ungeachtet der Interessen des Luftfahrunternehmens. Sollte eine charterfluggesellschaft in einer Klausel aber erklären, in Wahrheit selbst die Beförderung der Fluggäste übernommen hat und sie nur durch eine jederzeit auswechselbare Fluggesellschaft ausführen lassen wollte, ist dies wirksam.


18.)Recht der Flugabsage

Wenn sich das Recht vorbehalten wird, ohne Ankündigung einen Flug abzusagen oder zu ändern, ist dies ebenfalls unzulässig. Die einen Rücktrittsvorbehalt enthaltende Bestimmung ist nur wirksam, wenn die Gründe für die Lösung vom Vertrag in der Klausel angegeben sind. Nur dann kann der Kunde beurteilen, ob und unter welchen Umständen mit einer Auflösung des Vertrags zu rechnen ist; auch kann er nur dann prüfen, ob diese Gründe sachlich gerechtfertigt sind. Soweit eine Klausel einen Änderungsvorbehalt enthält, verstößt sie auch gegen das BGB. Die Formulierung, dass statt der zugesagten Leistung unter Berücksichtigung der Interessen des Fluggastes vom FLugzeugunternehmen Ersatzleistungen angeboten werden, genügt den Erfordernissen nicht, die an einen wirksamen Änderungsvorbehalt zu stellen sind.


19.)Schäden für Inanspruchnahme von vermittelten Unterkünften

Bestimmungen, die eine Haftung des Luftfrachtführers für solche Schäden ausschließen, die dem Fluggast durch Inanspruchnahme einer vom Luftfrachtführer vermittelten Unterkunft entstanden sind, sind nichtig. Solche Bestimmungen können sich auch auf die Fälle beziehen, in denen Unternehmen ihre Fluggäste zur Abwendung weitergehender Schadensersatzansprüche, zum beispiel bei verschuldeten erheblichen Verspätungen, in Hotels unterbringt und verpflegt. Dann wird das Unternehmen im Rahmen ihrer vertraglichen Ersatzpflicht tätig, die Hoteliers sind dann Erfüllungsgehilfen. Da ein völliger Haftungsausschluss für das Verschulden eines Erfüllungsgehilfen, der auch ein selbständiger Unternehmer sein kann, nicht möglich ist, sind solche Klauseln insoweit unwirksam.


20.)Beweislast bei Schäden

Bestimmung, die bei Schadensersatzansprüchen aufgrund von Personen- oder Sachschäden die Beweislast dem Fluggast auftragen, sind unzulässig. Denn diese Umstände liegen im Verantwortungsbereich des Luftführers. Die AGB von Luftfahrunternehmen müssen immer für den Gast klar und korrekt verständlich sein.

21.) Trinkgeld AGB Klauseln, die einen automatischen Trinkgeldabbuchung beinhalten, sind unzulässig. Wenn in einer AGB- Klausel vorgeschrieben ist, dass bei einer Kreuzfahrt die Trinkgeldempfehlung vo 10 Euro Pro Person und Nacht automatisch abgebucht wird, ist dies unzulässig. Etwas anderes liegt auch nicht vor, wenn die Klausel ebenso vorsieht, dass der Kunde den Betrag an der Rezeption kürzen, streichen oder erhöhen kann.

22.) Anwendung Ausländisches Recht Wenn in den AGB die Regelung erscheint, dass nicht deutsches Recht, sondern englisches Recht gilt, wie etwa bei eaysjet, ist rechtwidrig ( LG Frankfurt a.M. 2-24 O 8/17) Durch diese Klausel werden jedoch die Verbraucher unangemessen benachteiligt. Zwar könnten die Parteien bei dem Personenbeförderungsvertrag das anzuwendende Recht grundsätzlich frei wählen, die konkrete Rechtswahlklausel genügt jedoch nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Klausel müsste stets klar und verständlich abgefasst sein. Hierbei sei auch das zu Lasten des Verbrauchers bestehende Informationsgefälle zu berücksichtigen. Werden die Wirkungen einer Rechtswahlklausel durch bindende Rechtsvorschriften bestimmt, habe der Unternehmer den Verbraucher über diese Vorschriften zu unterrichten.

23.) Flughafengebühr bei Rücktritt Eine Fluggesellschaft darf in ihren AGB nicht ausschließen, ihren Kunden Steuern und Gebühren zu erstatten, falls sie von ihrem Beförderungsvertrag zurücktreten sollten (Urt. v. 14.12.2017, Az. 2-24 O 8/17). Das bedeutet, dass diese Steuern und Gebühren nur anfallen, wenn ein Passagier den Flug tatsächlich antritt. Wenn ein Flug storniert wird, also nicht. Deshalb hielt die Wettbewerbszentrale die Klausel für wettbewerbswidrig. Diese Gebühren haben einen hohen Anteil am Gesamtpreis des Tickets. Auch hier liegt eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher, da die Kosten, die der Fluganbieter an den Flughafen zahlen soll, auf den Fluggast abgewälzt werden. Die Airline soll aus dem Rücktritt des Kunden keine zusätzlichen Vorteile ziehen, indem sie sich ausbedingt, zusätzlich zu dem für den Kunden verlorenen Beförderungsentgelt die tatsächlich nicht angefallenen Steuern und Gebühren behalten zu dürfen". Bei einem späten Storno müssten Kunden ohnehin schon den Flugpreis abschreiben. Die Fluggesellschaft dürfe davon nicht auch noch profitieren, indem sie die vom Kunden bezahlten Steuern und Gebühren behalte, die sie im Normalfall an den Flughafenbetreiber weitergeben müsste.

24.) Zug zum Flug Hinweise in den AGB, wonach der Reisende für das rechtzeitige Erreichen des Flughafens selbst verantwortlich ist, müssen so klar formuliert werden, dass für den Kunden eindeutig klar war, wer der Vertragspartner sein sollte. Sie reichen ohnehin nicht aus, um den gewünschten Charakter einer lediglich vermittelten Fremdleistung deutlich zu machen, genauso wenig wie die Verwendung des DB Logos auf den Fahrkarten mit dem nicht eindeutig verständlichen Zusatz "in Kooperation mit" .

25.) Vermittlerklauseln

Unzulässigkeit und Unwirksamkeit – der rechtliche Rahmen

Den rechtlichen Rahmen rund um die AGB legen die 305 – 310 BGB fest.


Insbesondere folgende Regelungen sind zu beachten:

1.) Voraussetzungen dafür, dass die AGB auch Vertragsbestandteil werden und in diesem Sinne auch gelten, ist zum einen ein ausdrücklicher Hinweis auf die AGB und die Erklärung des Vertragspartners, dass dieser sich nach Kenntnisnahme mit der Geltung der ABG einverstanden erklärt.


2.) Überraschende Klauseln werden nicht Vertragsbestandteil § 305 c BGB Mit dieser Regelung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich praktisch kein Verbraucher die Zeit nimmt, die AGB auch zu lesen. Regelungen, die der Vertragsart nach zu erwarten sind, welche der Verbraucher jedoch überlesen hat, muss er im Zweifel als bestehend akzeptieren. Überraschende Klauseln hingegen werden von Gesetzeswegen her nicht Vertragsbestandteil, entfalten also keine Rechtswirkung.


3.) Zweifel bei der AGB-Auslegung gehen zu Lasten des Verwenders, also des Unternehmens.


4.) Umgehungsverbot § 306 a BGB Die AGB eröffnen keine Möglichkeit, die gesetzlichen Regelungen (insbesondere zu den AGB selbst) zu umgehen. Speziell bei Fällen der Haftungsbeschränkung und des Haftungsausschlusses sind die gesetzlich festgelegten Maßstäbe und Standards zu beachten, wobei der Fall der von den gesetzlichen Vorschriften abweichenden Regelungen eher eine unangemessene Benachteiligung des Reisenden darstellt und somit einer unwirksamen Klausel entspricht und nicht vom Umgehungsverbot umfasst ist (siehe 5.).


5.) Unwirksame Klauseln Bezüglich des Inhaltes der AGB-Klauseln besteht ein Katalog mit unwirksamen Klauseln (§§ 307 ff. BGB).

a) Generell sind solche Klauseln unwirksam, welche den Vertragspartner entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. § 307 BGB Beispiel: Regelungen zur Haftung, die den Vertragspartner des Verwenders der Klausel im Vergleich zu den gesetzlichen Regelungen schlechter stellt.

§ 307 Abs. 1 BGB gebietet auch Transparenz bei der Verwendung von Klauseln.

Zum Verstoß gegen das Transparenzgebot durch Ryanair und infolgedessen Unwirksamkeit der verwendeten Klausel: Köln, Urteil vom 29.01.2003, Az. 26 O 33/02: Aus der verwendeten Klausel ließ sich für den Vertragpartner nicht entnehmen, was in den jeweiligen Fällen denn genau gelten soll. „Die Bestimmung ist so in sich verschachtelt und sprachlich und gedanklich so schwer nachvollziehbar, daß sie nicht hinreichend verständlich ist.“ Damit verstößt sie gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.

Hinzukommend differenziert das Gesetz bei der weiteren Aufzählung von Verbotsfällen zwischen

b) Klauselverboten mit Wertungsmöglichkeit § 308 BGB Beispiel: Änderungsvorbehalte für Flugzeiten in der Reisebestätigung sind nach § 308 Nr. 4 BGB (Änderungsvorbehalte müssen zumutbar sein) unwirksam, da sie insbesondere für den mit Kindern Reisenden unzumutbar sind. AG Köln, Urteil vom 23.11.2010, Az. 134 C 140/10

c) Klauselverboten ohne Wertungsmöglichkeit § 309 BGB Beispiel: Unter Beachtung des § 309 Nr. 1 BGB (Regelungen zur kurzfristigen Preiserhöhung und unzulässig) sind Preiserhöhungsklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fluggesellschaft für den Fall Steuer- oder Gebührenänderung unwirksam LG München, Urteil vom 22.12.2011, Az. 12 O 22100/11

6. Unangemessene Benachteiligung Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, wobei eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen ist, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Davon weisen Regelungen wie die oben genannte ab. Von § 312 Abs.2 Nr. 4 sich auch Verträge über Reiseleistungen nach § 651a BGB erfasst, wenn diese im Fernabsatz geschlossen werden oder sie außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, wenn die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden sind.


Für die AGB bei einem Reisevertrag zwischen einem Reiseveranstalter und einem Verbraucher gelten darüber hinaus die Regelungen des § 6 BGB-InfoV. Nach diesen sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Reisenden vollständig zu übermitteln, i S. v. aushändigen. Ein simpler Hinweis auf die Geltung der Bedingungen in Verbindung mit der Möglichkeit zur Einsichtnahme reicht, anders als im gesetzlichen Tatbestand des § 305 Abs. 2 BGB, hier nicht aus. Zudem ist der Reiseveranstalter in jedem Fall verpflichtet, Angaben zu dem Reisepreis und zu den Zahlungsmodalitäten zu machen, wohingegen andere Angaben entfallen können, wenn sie bereits in den AGB enthalten sind.


Durch eine Unwirksamkeit oder Nichteinbeziehung einzelner Klauseln wird der Vertrag im Übrigen nach § 306 Abs. 1 BGB nicht unwirksam, sondern bleibt bestehen. Anstelle der unwirksamen Klauseln treten die gesetzlichen Vorschriften.

Änderung der Reiseleistung

Ob Änderungen des vertraglichen Leistungsbildes für den Reisenden zumutbar sind, ist aufgrund einer Abwägung der Interessen der Vertragsparteien zu beurteilen. Zumutbarkeit erfordert auch, dass die Voraussetzungen eines Eingriffs in das vertraglich vereinbarte Leistungsspektrum in der Klausel hinreichend konkretisiert werden. Der Reiseveranstalter mag, insbesondere bei frühzeitig geschlossenen Verträgen, typischerweise darauf angewiesen sein, eine gewisse Flexibilität bei der Planung und Festlegung des Reiseablaufs zu behalten. Dadurch kann zum Beispiel dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Veranstalter, in seiner Planung von der tatsächlichen Durchführbarkeit der angebotenen Besichtigungen abhängig ist. Änderungen unwesentlicher Reiseleistungen müssen vom Reisenden in der Regel hingenommen werden, da sie den Gesamtzuschnitt der Reise unberührt lassen. Änderungen von Leistungen können aber auch dann hinnehmbar sein, wenn die vereinbarten Leistungen für den Fall der Unmöglichkeit durch jedenfalls im wesentlichen gleichwertige ("vergleichbare") Leistungen ersetzt werden sollen. Entsprechende Regelungen tragen jedoch dem Interesse des Reisenden, grundsätzlich nur die von ihm gebuchten Reiseleistungen als vertragsgemäße Erfüllung (§ 651a Abs. 1, § 362 Abs. 1 BGB) annehmen zu müssen, nicht in jedem Fall Rechnung. Auch wenn die Änderung sachlich zumutbar ist, muss der Reisende nicht voraussetzungslos Abweichungen von dem vertraglich vereinbarten Reiseablauf hinnehmen. Zum einen sind nur Leistungsänderungen zulässig, die den Gesamtcharakter der Reise nicht verändern. Reisende entscheiden sich bei einer Rundreise oder Kreuzfahrt regelmäßig bewusst für die Reiseroute und ein bestimmtes mit dieser verbundenes Besichtigungsprogramm. Zum anderen darf der Veranstalter Änderungen dieses Programms nur dann vornehmen, wenn der Reisevertrag nicht nur einen entsprechenden Vorbehalt enthält, sondern die Änderung auch notwendig ist, weil der unveränderten Durchführung dem Reiseveranstalter nicht bekannte und für ihn auch nicht vorhersehbare Hindernisse entgegenstehen. Zumutbar sind nur Änderungen aufgrund von Umständen, die nach Vertragsschluss eintreten und dem Reiseveranstalter bei Vertragsschluss nicht bekannt und für ihn bei ordnungsgemäßer Prüfung der Durchführbarkeit der Reiseplanung auch nicht vorhersehbar sind.


Satzungen

Satzungen sind schriftlich niedergelegte verbindliche Bestimmungen, die alles das, was eine bestimmte Vereinigung von Personen betrifft, festlegen und regeln.

Besonderheiten von Satzungen

Durch einfache Satzung von öffentlichen Badeeinrichtungen oder Ähnlichen kann die Haftung des Betreibers nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt werden. Dies gilt, weil Satzungen, wie sie eine Bade- und Benutzungsordnung darstellt, nicht geeignet sind, die gemäß Art. 34 Satz 1 Grundgesetz grundsätzlich den Staat oder eine entsprechende Körperschaft treffende Haftung einzuschränken. Ein Ausschluss oder eine Beschränkung der Amtshaftung bedürfen vielmehr einer besonderen gesetzlichen Grundlage.

Auch eine etwaige Haftung nach §§ 823, 831 BGB konnte durch eine Bade- und Benutzungsordnung nicht beschränkt werden. Dies gilt bereits deshalb, weil die darin enthaltenen Regelungen ausschließlich das zwischen der Gemeinde und den Badegästen zustande kommende öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnis gestalten. Rechtsfolgen für eine allgemeine deliktische Haftung, welche an die privatrechtliche Verkehrssicherungspflicht anknüpft, können sich hieraus nicht ergeben. Sollte der Haftungsausschluss in der Bade- und Benutzungsordnung indessen in Richtung auf die privatrechtliche Verkehrssicherungspflicht (auch) als Allgemeine Geschäftsbedingung auszulegen sein, scheitert seine Wirksamkeit für die vorliegende Fallgestaltung jedenfalls daran, dass eine Kardinalpflicht zum Schutz von Leben und Gesundheit in Rede steht.

Fernabsatzverträge

Fernabsatzverträge sind nach § 312c Abs. 1 BGB Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Fernkommunikationsmittel sind nach § 312c Abs. 2 BGB alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.

Urteile: Themenbezogene Rechtsprechung

Urteile, Datum Aktenzeichen Zusammenfassung
LG Köln, Urteil vom 19.11.2008 26 O 125/07 AGB bzgl. Cross-Border-Selling ist rechtswidrig
BGH, Urteil vom 29.4.2010 Xa ZR 5/09
  • AGB, welche festlegen, dass Flugtickets für mehrere Teilstrecken durch die ausschließliche Nutzung eines Teils der Leistung (Teilnutzung) ihre gesamte Gültigkeit verlieren, sind nichtig
  • AGB bezüglich einer Kreditkartengebühr sind rechtswidrig
BGH, Urteil vom 20.5.2010 Xa ZR 68/09
  • Eine Klausel, die eine Barzahlung ausschließt ist grundsätzlich rechtmäßig.
  • Eine Klausel, die eine Kreditkartenzahlungsgebühr zum Gegenstand hat ist rechtswidrig, da die Zahlung mit Kreditkarte „zu einer normalen und üblichen Möglichkeit der Erfüllung eines Rechtsgeschäfts“ zählt.
LG Frankfurt, Urteil vom 19.9.1988 2-24 S 123/88 Eine AGB-Klausel, nach welcher der Reisevertrag erst gültig wird, wenn man den Reisepreis zu Reisebeginn beim Beförderer (z.B. Busfahrer) entrichtet, ist unwirksam.