Reisedokumente

Aus PASSAGIERRECHTE
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Die Reisedokumente zählen zu den wichtigsten Dokumenten die ein Reisender auf seiner Reise bei sich führen muss. Sie haben den Zweck, die Einreise und den Aufenthalt in ein Land zu ermöglichen und zu gewähren. Da die Einreisebestimmungen nationale Angelegenheiten sind, können die Bestimmungen grundsätzlich von Land zu Land verschieden sein. Es ist daher zwingend empfohlen, sich vor dem Beginn der Reise über die notwendigen Dokumente zu informieren und diese zu beschaffen. Es liegt in der Verantwortlichkeit des Reisenden selbst, diese zu beschaffen, den Reiseveranstalter trifft dahingehend eine Informationspflicht.

Notwendige Reisedokumente

Viele Fluggesellschaften bieten auf ihrer Internetseite eine Übersicht mit notwendigen Reisedokumenten an. Die benötigten Dokumente unterscheiden sich je nach Zielland. Auch das Auswärtige Amt informiert über notwendige Dokumente: [1]

Reisedokument

1. für eine Reise notwendiges Ausweispapier (z. B. Personalausweis, Reisepass, Visum)


Reisebestätigung

Eine Reisebestätigung ist ein Dokument, das einem Reisenden nach Abschluss des Reisevertrages ausgestellt wird und alle wichtigen Informationen zu der geplanten Reise enthält. Die Reisebestätigung stellt eine Angebotsannahme seitens des Reiseveranstalters dar. Mit ihrer Erteilung wird der Reisevertrag wirksam.

Pass und Visum

Der Reisende ist selbstständig dazu verpflichtet, selbst für die notwendigen Reisedokumente zu sorgen und die einzelnen Pass-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen des Reiselandes einzuhalten. Der Reiseveranstalter hat den Reisenden bei Buchung einer Auslandsreise grundsätzlich ungefragt über die im jeweiligen Durchreiseland oder Zielland geltenden Einreisebestimmungen zu unterrichten. Eine ihn von der Haftung für Schaden als Verletzung dieser Pflicht freistellende Bestimmung in Allgemeinen Reisebedingungen verstößt gegen AGBG § 9 Abs 2 Nr 2 und ist daher unwirksam. ([2]BGH, Urteil vom 17. Januar 1985 – VII ZR 375/83.) Der Reiseveranstalter ist dagegen verpflichtet, im Katalog ( § 4 Absatz 1 Nr. 6 BGB- InfoV) oder vor Vertragsschluss (§5 BGB-InfoV) mit einer Verweisungsmöglichkeit, soweit zwischenzeitlich keine Änderung vorliegt, über Pass- und Visumsbestimmungen zu informieren. Eine Verpflichtung des Reiseveranstalters zur Unterrichtung über Pass- und Visumerfordernisse gilt nur für Angehörige des EU-Mitgliedstaates, in dem die Reise angeboten wird. Der Veranstalter ist lediglich zu einem Hinweis verpflichtet, dass möglicherweise andere Pass- und Visumerfordernisse für Ausländer gelten. ([3]LG Düsseldorf, Urt. v. 24.2.2006 – 22 S 355/05.)

Der Veranstalter hat den Reisenden grundsätzlich selbstständig über die im jeweiligen Ziel- oder Transitland geltenden Einreisebestimmungen zu unterrichten, wenn die ausländische Staatsangehörigkeit des Reisenden bei Vertragsschluss aufgrund besonderer Umstände erkennbar ist. Es bleibt offen, ob zwischen einem Reisebüro, das Agenturverträge mit verschiedenen Reiseveranstaltern geschlossen hat, und dem Beratung bei der Auswahl einer Pauschalreise wünschenden Kunden ein eigenes Vertragsverhältnis mit Haftungsfolgen für das Reisebüro zustande kommt. Nach getroffener Auswahlentscheidung des Reisekunden wird das Reisebüro bei den Informationen über die Durchführung der konkreten gewählten Reise jedenfalls nur noch als Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters tätig. Insbesondere die Information über die Pass- und Visumerfordernisse gehört in der Regel nicht zu der möglicherweise vom Reisebüro geschuldeten Auswahlberatung, sondern ist allein Pflicht des Reiseveranstalters bei den Verhandlungen über den gewählten Reisevertrag (§§ 4 Abs.1 Nr.6, 5 Nr.1 BGB-InfoV). Sofern sich der Reiseveranstalter zur Erfüllung dieser Pflicht des Reisebros bedient, haftet er für dessen Verschulden (§ 278 BGB).([4] BGH, Urt. v. 25.4.2006 – X ZR 198/04.)

Sind die mitgeteilten Informationen unrichtig, hat der Veranstalter dem Reisenden Schadensersatz zu leisten. Sieht eine Klausel in den AGB vor, dass allein der Reisende für diese Informationsbeschaffung zuständig ist, so ist diese unzulässig. Eine Garantiehaftung für die Erteilung eines Visums kann in den Allgemeinen Reisebedingungen wirksam ausgeschlossen werden. Fordert der Reiseveranstalter den Reisenden ausdrücklich auf, selbst sein Visum zu beantragen, ist dies pflichtwidrig, wenn wegen der Staatsbürgschaft des Reisenden Schwierigkeiten bei der Beantragung zu erwarten sind. (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.8.1996 – 3 U 189/93.)

Reisepass

Ein Reisepass ist ein amtliches Dokument. Er wird von dem Staat ausgestellt, wessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt. Der Reisepass ist notwendig, um in visumspflichtige Länder zu reisen und berechtigt den Reisenden ferner in das Land zurückzukehren, in dem der Inhaber des Reisepasses die Staatsbürgerschaft besitzt. Der Reisepass dient dem Identitätsnachweis des Inhabers im Ausland. Im Reisepass müssen gültige Angaben zur Person und zur Staatsangehörigkeit stehen. Die leeren Seiten dienen in der Regel weiteren Vermerken über Visa, Ein- oder Ausreise, Aufenthaltstitel etc. Je nach Ausstellstaat können sich die allgemeinen Informationen im Reisepass unterscheiden.

Visum

Unter Visum versteht man einen Vermerk im Reisepass, mit dem bescheinigt wird, dass ein kurz- oder langfristiger Aufenthalt in einem Staat genehmigt wird. Ein Visum stellt in der Regel eine Einreisegenehmigung dar, ein Ausreisevisum benötigt man in seltenen Fällen. Visa werden meist in einem Konsulat oder in einer Botschaft desjenigen Landes beantragt, in das man einreisen möchte. In einigen Fällen ist ebenfalls die Erteilung eines Visums an Flughäfen oder an anderen Grenzübergangsstellen zulässig. Jeder Staat hat eigene Einreisebestimmungen. Es gibt jedoch Vereinbarungen zur visafreien Grenzüberschreitung zwischen einzelnen Staaten. Ebenfalls benötigt man auch kein Visum zu Fahrten innerhalb der Europäischen Union. Das Visum wird im Reisepass angebracht, wofür es mehrere dafür vorgesehene Seiten gibt.

Schengenraum

Als EU-Bürger/-in braucht man den Personalausweis oder Reisepass nicht vorzuzeigen, wenn maninnerhalb des grenzfreien Schengen-Raums von einem Land in ein anderes reisen.

Selbst wenn man für die Grenzkontrollen im Schengen-Raumen keinen Pass benötigen, empfiehlt es sich jedoch dringend, immer den Reisepass oder Personalausweis mit sich zu führen, um die Identität bei Bedarf nachweisen zu können ( beispielsweise in einer Polizeikontrolle oder oder bei FLugreisen). In Schengen-Ländern können nationale Vorschriften gelten, nach denen Sie verpflichtet sind, bestimmte Papiere und Dokumente zu besitzen oder mit sich zu führen, wenn Sie sich im betreffenden Land befinden.

Führerscheine, Bank- und Kreditkarten oder Lohnsteuerkarten werden nicht als gültige Reisedokumente oder zum Nachweis der Identität anerkannt. Nach den Schengen-Vorschriften sind die Mitgliedstaaten bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände – bei Gefahren für die öffentliche Ordnung oder nationale Sicherheit – berechtigt, erneut vorübergehende Grenzkontrollen einzuführen.

Folgende Länder gehören zum grenzfreien Schengen-Raum: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn

Folgende Länder gehören nicht zum Schengen-Raum: Bulgarien, Großbritannien/Nordirland, Irland, Kroatien, Rumänien, Zypern

Siehe Auch

Reisepass

Visum

Reisebestätigung