Personalausweis

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Ein Personalausweis ist ein amtliches Dokument der Bundesrepublik Deutschland und dient im Allgemeinen dem Identitätsnachweis deutscher Staatsangehöriger. Er muss von den Bürgern beantragt werden und wird von der für den Hauptwohnsitz zuständigen Personalausweisbehörde ausgestellt. Der Personalausweis ist Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.

Gemäß der Ausweispflicht §1 PAuswG müssen deutsche Staatsangehörige ab dem 16. Lebensjahr im Besitz eines Ausweises sein, um die eigene Identität nachweisen zu können. Die Ausweispflicht ist mit dem Besitz eines Personalausweises oder Reisepasses erfüllt, wobei auch der gleichzeitige Besitz beider Ausweisdokumente erlaubt ist. Daher ist ein Personalausweis nur nötig, wenn kein Reisepass vorhanden ist.

Allgemeine Fakten zum Personalausweis

Folgende Daten sind auf dem Personalausweis zu finden:

Vorderseite

  • Name und Vorname(n) der Person (ggf. Geburtsname, ggf. Doktorgrad)
  • Geburtstag und Geburtsort
  • Staatangehörigkeit
  • Gültigkeitsdatum
  • Ausweisnummer (oben rechts)
  • Zugangsnummer / Card Access Number (kurz CAN, unten rechts; nur auf neuen Personalausweisen zu finden). Sie ist bei der Verwendung der Online-Funktion nötig.
  • biometrisches Passbild (sollte bei Beantragung nicht älter als 6 Monate sein)
  • Unterschrift des Inhabers
  • maschinenlesbare Datenzone (bei alten Personalausweisen, die vor dem 01.11.2010 beantragt wurden)

Rückseite

  • Wohnanschrift inkl. Postleitzahl (Hauptwohnsitz)
  • Augenfarbe und Körpergröße
  • Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde
  • ggf. Ordens- oder Künstlername
  • maschinenlesbare Datenzone inkl. Ausweisnummer (bei neuen Personalausweisen, die ab dem 01.11.2010 beantragt wurden)

Sicherheitsmerkmale

Der Personalausweis besitzt zahlreiche materialseitige und drucktechnische Sicherheitsmerkmale. Auf der Rückseite der neuen Personalausweise, die nach dem 01.11.2010 beantragt wurden, befindet sich die Ausweisnummer und der Name des Inhabers negativ in dem waagerecht verlaufenden Hologrammstreifen ausgespart (Laserbeschriftung). Weitere Sicherheitsmerkmale, auch Identigram genannt, befinden sich auf der Vorderseite des Personalausweises:

  • Das Lichtbild und die maschinenlesbare Zone sind sowohl gedruckt, als auch holografisch dargestellt.
  • Ein als kreisrunder roter Punkt wahrnehmbares Merkmal, welches sich im untersten Viertel des Lichtbildbereiches befindet.
  • Kinegrafische Strukturen befinden sich über dem gedruckten Lichtbild und dem Bundesadler, die unter einer Punktlichtquelle sichtbar werden.

Mitführungspflicht

Laut §1 PAuswG ist der Besitz eines Ausweises ab der Vollendung des 16. Lebensjahres zur Feststellung der Identität Pflicht. Diese Ausweispflicht bedeutet jedoch nicht, dass man das Ausweisdokument in der Öffentlichkeit immer mitführen muss. Eine sogenannte Mitführungspflicht besteht nur in bestimmten Ausnahmefällen, zum Beispiel:

  • beim Führen bestimmter Waffen
  • für Arbeitnehmer bestimmter Branchen (im Bau- oder Gaststättengewerbe) zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

Das Beantragen eines Personalausweises

Das Beantragen sowie das Abholen des Ausweisdokuments müssen persönlich erfolgen. Personalausweise müssen bei dem für den Hauptwohnsitz zuständigen Bürger- bzw. Einwohnermeldeamt beantragt werden. Bei Wohnungslosen ist diejenige Gemeinde zuständig, in der sie sich aufhalten. Deutsche, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, müssen den Personalausweis seit dem 01.01.2013 bei den jeweiligen diplomatischen oder konsularischen Auslandsvertretungen beantragen.

Die anfallenden Gebühren

Die Kosten für die Ausstellung eines deutschen Personalausweises im Inland:

  • 22,80 € für Personen unter 24 Jahren
  • 28,80 € für Personen über 24 Jahren
  • 10,- € für einen vorläufigen Personalausweis (Gültigkeit: 3 Monate)

Die Kosten für die Ausstellung eines deutschen Personalausweises im Ausland steigen grundsätzlich um eine Gebühr von 30,- €. Die Ausstellungsgebühr kann grundlegend für Bedürftige ermäßigt oder erlassen werden.

Die Gültigkeit eines Personalausweises

  • 3 Monate bei einem vorläufigen Personalausweis
  • 6 Jahre, wenn der Antragsteller bei Beantragung unter 24 Jahre alt ist
  • 10 Jahre, wenn der Antragsteller bei Beantragung über 24 Jahre alt ist

Das Ablaufdokument muss nach Ablauf der Gültigkeit neu beantragt werden.

Funktionen des Personalausweises

Der Personalausweis dient im Allgemeinen dem Identitätsnachweis. Dazu gehört:

  • die Feststellung der Person (z.B. für die Abwicklung von Rechtsgeschäften)
  • die Wahrnehmung von Bürgerrechten und –pflichten (z.B. bei Wahlen)
  • der Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit
  • der Nachweis der Wohnanschrift

Der neue Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion

Am 01. November 2010 wurde ein neuer Personalausweis in der Bundesrepublik Deutschland eingeführt: der elektronische Personalausweis (nPA). Der neue Personalausweis hat ein neues Größenformat, welches kleiner und handlicher ist und dem Scheckkartenformat entspricht. In der Karte ist ein RFID-Chip eingearbeitet, der unterschiedliche elektronische Authentisierungsmöglichkeiten ermöglicht. Im neuen Personalausweis werden biometrische Merkmale gespeichert, welche nur durch Behörden benutzt werden können. Eine weitere Funktion ist die Online-Ausweisfunktion, mit der eine elektronische Authentifikation (eID) gegenüber Dritten, und somit unter anderem auch im Internet, möglich ist. Dieser elektronische Identitätsnachweis soll Onlineabwicklungen und Behördengänge sicherer machen, da es einem Identitätsdiebstahl vorbeugen soll. In der Realität kam dieses neue Verfahren bei den deutschen Verbrauchern jedoch nie gut an und die Vorteile dieses Systems seien seitens der Regierung einfach nie richtig kommuniziert worden. Auch das Hauptargument der erhöhten Sicherheit wurde bereits angezweifelt, da durch unsichere Lesegeräte oder eine ungeschützte Verbindung die Kontaktdaten der Nutzer ausspioniert werden können.

Biometrischer Personalausweis

Bei neuen Personalausweisen (die nach dem 01.11.2010 beantragt wurden) werden biometrische Merkmale gespeichert:

  • ein Lichtbild des Inhabers und
  • optional zwei Fingerabdrücke.

Diese können auf speziellen Geräten in elektronischer Form abgenommen werden. Die Speicherung dieser Merkmale bietet deshalb eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass die Person, für die der Ausweis ausgestellt wurde und die haltende Person übereinstimmen, weil die Körpermerkmale wie Fingerabdrücke schwer gefälscht werden können. Zwar können weitere körperliche Merkmale in der Biometrie verwendet werden, jedoch sind sie entweder nicht so sicher (z.B. Unterschrift), oder greifen zu tief in die Personenrechte ein und fordern einen zu hohen Beschaffungsaufwand (z.B. Gewinnung der DNS durch Blutabnahme). Die biometrischen Merkmale der Ausweise sind schwer zu fälschen. Damit sollen Straftaten mit gefälschten Papieren verhindert werden und ein hoher, EU-weiter Sicherheitsstandard geschaffen werden. Außerdem sorgen elektronische Bestandteile für eine schnelle Überprüfung der Identitätsangaben und der Zugehörigkeit des Ausweises zu der Person, die sich mit dem Personalausweis ausweisen möchte.

Verlust oder Diebstahl des Personalausweises

Im Inland

Wenn es zum Verlust oder Diebstahl innerhalb Deutschlands kommt, entstehen keine größeren Probleme. Zunächst kommt es zum Stellen einer Diebstahlanzeige (im Falle des Verlustes ist eine Verlustanzeige nicht notwendig) bei der örtlichen Polizei. Danach kann man beim zuständigen Bürgeramt (ggf. mit der Bestätigung der Diebstahlanzeige) einen neuen Personalausweis unter Vorlage notwendiger Dokumente beantragen.

Im Ausland

Wenn es zum Verlust oder Diebstahl im Ausland kommt, sind folgende Schritte zu beachten:

  • Verlust- oder Diebstahlmeldung bei der örtlichen Polizei (bestenfalls in einem Ort, an dem sich eine Auslandsvertretung befindet)
  • Aufsuchen der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat)
  • Verlust- oder Diebstahlanzeige (bestenfalls inklusive Polizeibericht) bei der Auslandsvertretung stellen
  • Mit der Vorlage des Führerscheins oder der Personalausweis-Kopie ein neues Ausweisdokument (vorläufigen oder normalen Personalausweis) beantragen

Reisen mit Personalausweis

Das Reisen mit dem Personalausweis ist in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Schengen-Raums möglich, wobei hier zu beachten ist, dass dies nur für eine bestimmte Aufenthaltszeit erlaubt ist. Auch in den Zwergstaaten Europas (Vatikanstadt, Monaco, San Marino, Liechtenstein, Malta und Andorra) ist dies möglich. Weiterhin ist der Personalausweis in folgenden Staaten ein anerkanntes Reisedokument:

  • Ägypten
  • Bosnien und Herzegowina
  • Färöer Inseln
  • die französische Überseegebiete
  • Georgien
  • Jordanien
  • Moldawien
  • Montenegro
  • Nordzypern
  • Serbien
  • Türkei
  • Tunesien

Beim Reisen in alle anderen, hier nicht aufgeführten, Länder ist die Vorlage eines Reisepasses unumgänglich.


Kopieren von Ausweisdokumenten

Die Rechtslage zur Zulässigkeit von Ausweiskopien ist nicht eindeutig. Die Feststellung der Identität durch das Kopieren von Ausweisdokumenten ist ein brisantes, sowie umstrittenes Thema. Vielen Reisenden dürfte es schon einmal vorgekommen sein, dass beispielsweise in einem Hotel nach ihrem Ausweis gefragt wurde, um davon eine Fotokopie anzufertigen. Ein anderes Beispiel ist die Anfertigung einer Ausweiskopie für Personalabteilungen zur besseren Koordination von Geschäftsreisen der Mitarbeiter ins Ausland. Folgendes Risiko besteht dabei:

  • Die Speicherung kann auf unbegrenzte Zeit erfolgen und somit die Entstehung der Möglichkeit, eine Datenbank anzulegen, die zu einem anderen als dem Zweck der Identitätsfeststellung genutzt wird.

Ein generelles Kopierverbot besteht jedoch nicht mehr. Somit gibt es einige streng gefasste Voraussetzungen, die die Erstellung von Ausweiskopien zulässig machen:

  • Es muss beweisbar sein, dass die Erstellung einer Ausweiskopie notwendig und erforderlich ist. Dabei ist zu prüfen, ob nicht die Vorlage des Ausweises und ggf. ein Vermerk in den Unterlagen, dass der Ausweis vorlag, ausreichend ist.
  • Die Verwendung einer Ausweiskopie begrenzt sich ausschließlich auf den Zweck der Identitätsfeststellung. Jegliche weitere Nutzungen sind rechtswidrig.
  • Es muss ausdrücklich erkennbar sein, dass es sich um eine Kopie und nicht um ein Ausweisdokument handelt.
  • Auf der Ausweiskopie können bzw. sollen bestimmte Daten, die nicht der Identifizierung dienen, geschwärzt werden. Hierzu zählen u.a. die Zugangs- und Seriennummer. Die Ausweisbesitzer sind darauf hinzuweisen, dass es möglich und sogar notwendig ist, diese Daten auf der Kopie zu schwärzen.
  • Ist der verfolgte Identifizierungszweck der Ausweiskopie erreicht, muss diese umgehend vernichtet werden.
  • Nach dem PAuswG ist eine automatisierte Speicherung der Ausweisdaten verboten.

Im Juli 2017 wurden Gesetzesänderungen zum Passgesetz vorgenommen und lauten wie folgt (§18 Abs. 3 PassG):

Der Pass darf nur vom Passinhaber oder von anderen Personen mit Zustimmung des Passinhabers in der Weise abgelichtet werden, dass die Ablichtung eindeutig und dauerhaft als Kopie erkennbar ist. Andere Personen als der Passinhaber dürfen die Kopie nicht an Dritte weitergeben. Werden durch Ablichtung personenbezogene Daten aus dem Pass erhoben oder verarbeitet, so darf die datenerhebende oder -verarbeitende Stelle dies nur mit Einwilligung des Passinhabers tun. Die Vorschriften des allgemeinen Datenschutzrechts über die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten bleiben unberührt.

Ausweiskopien sind also mit dem Einverständnis des Passinhabers erlaubt.

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