Gesetz über das Luftfahrt-Bundesamt

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Gesetz über das Luftfahrt-Bundesamt

LFBAG

Ausfertigungsdatum: 30.11.1954

Vollzitat:

"Gesetz über das Luftfahrt-Bundesamt in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 96-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3123) geändert worden ist"
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 7.8.2013 I 3123

Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.10.1980 +++)

Eingangsformel

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

(1) Als Bundesoberbehörde für Aufgaben der Zivilluftfahrt wird das Luftfahrt-Bundesamt errichtet, das dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung untersteht.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmt den Sitz des Luftfahrt-Bundesamts.

§ 2

(1) Das Luftfahrt-Bundesamt hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • 1. die Prüfung oder Überwachung der Prüfungen zur Feststellung der Verkehrssicherheit (Lufttüchtigkeit) des Luftfahrtgeräts nach der Prüfordnung für Luftfahrtgerät,
  • 2. die Zulassung der Muster des Luftfahrtgeräts,
  • 3. die Zulassung des Luftfahrtgeräts zum Luftverkehr,
  • 4. die Führung der Luftfahrzeugrolle sowie sonstiger Verzeichnisse für Luftfahrtgerät,
  • 5. die Erteilung der Erlaubnis für Berufsflugzeugführer, Linienflugzeugführer, berufsmäßige Führer von Drehflüglern, Flugnavigatoren, Flugingenieure und Führer von Luftschiffen sowie die Erteilung der Berechtigungen nach der Prüfordnung für Luftfahrtpersonal an diese Personen,
  • 6. die Anerkennung von flugmedizinischen Sachverständigen und Zentren sowie die Entgegennahme von Meldungen von Ärzten für Arbeitsmedizin für die Durchführung von flugmedizinischen Beurteilungen von Flugbegleitern,
  • 7. die Erteilung der Erlaubnis für die Ausbildung der in Nummer 5 genannten Luftfahrer,
  • 8. die Erteilung der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät und Flugdienstberater,
  • 9. die Erteilung von Besatzungsausweisen für Fluglinienpersonal,
  • 10. die Abnahme der Prüfungen zum Erwerb der Instrumentenflugberechtigung von den nicht in Nummer 5 genannten Luftfahrern,
  • 11. die Vorarbeiten für den Erlaß der Bau-, Prüf- und Betriebsvorschriften für Luftfahrtgerät und der Ausbildungs- und Prüfvorschriften für Luftfahrtpersonal,
  • 12. das Führen der Flugbegleiterdatei und Bekanntgabe der Liste der Organisationen, die Flugbegleiterschulungen durchführen,
  • 13. Genehmigungsbehörde im Sinne des Anhangs IV der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 290/2012 (ABl. L 100 vom 5.4.2012, S. 1) geändert worden ist, und als zuständige Behörde im Sinne der Anhänge V und VI der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, soweit Flugbegleiterbescheinigungen betroffen sind,
  • 14. die Sammlung von Nachrichten über Luftfahrtpersonal und Luftfahrtgerät sowie die Auskunftserteilung über diese Nachrichten,
  • 15. die Sammlung und die Sichtung von Berichten und sonstigen Unterlagen über die Luftfahrttechnik, den Betrieb von Luftfahrtgerät und das Luftfahrtpersonal, soweit sie für die Aufgaben des Luftfahrt-Bundesamtes notwendig sind,
  • 16. die Prüfung des technischen und betrieblichen Zustandes und der finanziellen Leistungsfähigkeit der Luftfahrtunternehmen und Luftfahrerschulen, für deren Genehmigung das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder das Luftfahrt-Bundesamt zuständig sind,
  • 17. auf Antrag die Erstattung von Gutachten über die Prüfung des technischen und betrieblichen Zustandes und der finanziellen Leistungsfähigkeit der Luftfahrtunternehmen und Luftfahrerschulen, für deren Genehmigung die Länder zuständig sind,
  • 18. die stichprobenweise Kontrolle des technischen und betrieblichen Zustandes von Luftfahrzeugen als Maßnahme der Luftaufsicht nach § 29 Luftverkehrsgesetz. Soweit das Luftfahrt-Bundesamt diese Kontrolle im Einzelfall ausführt, tritt die luftaufsichtliche Kontrolle durch die Länder zurück.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann dem Luftfahrt-Bundesamt weitere Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Luftfahrt zuweisen.
(3) Das Luftfahrt-Bundesamt kann die Aufgabe der Erteilung von Flugbegleiterbescheinigungen nach Absatz 1 Nummer 13 auf gewerbliche Luftverkehrsbetreiber oder auf zugelassene Ausbildungsorganisationen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 übertragen.

§ 3

(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erläßt die für das Luftfahrt-Bundesamt zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
(2)

§ 4

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.