Ersatzflug

Aus PASSAGIERRECHTE
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Siehe: Anspruch auf Ersatzflug.

Unter Ersatzflug versteht man den Flug, der anstelle des eigentlichen FLuges vorgenommen wird.

Umbuchung

Hat ein Fluggast einen Platz in der Economy-Class gebucht, so rechtfertigt die Annullierung dieses Fluges nicht die Buchung eines Ersatzfluges in der Business-Class. Ein Anspruch auf Erstattung der Ticketkosten gegen die Fluggesellschaft besteht in diesem Fall nicht.

Dem Reisenden stehe kein Anspruch auf Erstattung der Ticketkosten für die Business-Class zu. Der Fluggesellschaft sei keine Verletzung ihrer Pflicht zur Ersatzbeförderung gemäß Art. 8 Abs. 1 b) der Fluggastrechteverordnung anzulasten. Ein Business-Class-Flug stelle keine mit einem Economy-Class-Flug vergleichbare Reisebedingung im Sinne dieser Vorschrift dar. Es ergeben sich zahlreiche Unterschiede im Service und Sitzkomfort. Zudem habe bei nur relativ überschaubarer Mehrwartezeit ein Subcharter zur Verfügung gestanden, der die Kläger unter zumutbaren Bedingungen transportiert hätte. Wenn der Zeitrahmen von bis zu vier Stunden, der für eine zulässige einseitige Flugzeitenverschiebung in Betracht kommt und der bei einem Pauschalreisevertrag im Falle einer Flugverspätung regelmäßig entschädigungslos hinzunehmen ist, überschritten wird, kann dies zu einer Flugumbuchung berechtigen und die Flugänderung ist nicht mehr zumutbar. Gerade wenn es den Reisenden auf eine bestimmte Uhrzeit ankommt, etwa weil sie mit Kindern reisen, kann eine Flugzeitenverlegung auch einen Reisemangel darrstellen.


Nach § 651c Abs. 3 BGB kann der Reisende grundsätzlich nach Ablauf einer vom Reisenden gesetzten angemessenen Frist selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

Wenn das Flugunternehmen trotz Aufforderung nicht bereit ist, einen geeigneten Rückflug anzubieten, kann ein Ersatzflug selbstständig gebucht werden. Davon bestehen allerdings Ausnahmen: Das Unternehmen kann jedoch nach § 275 Abs. 2 BGB die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Nach § 651 c Abs. 2 BGB ist der Reiseveranstalter darüber hinaus berechtigt, die Abhilfe zu verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert, d. h. wenn zwischen dem Aufwand zur Mängelbeseitigung und dem Gewicht des Reisemangels ein auffälliges Missverhältnis besteht

Verspätung Ersatzflug

Die Mehrfachentstehung eines Ausgleichsanspruches wegen des Zusammenfallens von Annullierung und Verspätungen auf verschiedenen Flügen, steht nicht im Widerspruch zur Systematik der Verordnung. Durch den Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsleistung sollen die Unannehmlichkeiten ausgeglichen werden, die ein Passagier durch Annullierung oder Verspätung eines Fluges erleidet. Bei der Annullierung von Alternativflügen treten identische Unannehmlichkeiten auf. Wenn man wegen der mehrfachen Annulierung und Verspätung mehrmals vom Flughafen und seinem Heimatort hin und her reisen muss, können Taxikosten, soweit sie anfallen, auch von dem Unternehmen verlangt werden, welches den Ersatzflug durchführt, sofern sich dieser verspätet. Ansonsten vom ursprünglichen Unternehmen. Wenn ein Flug keine Startgenehmigung erhalten hatte und der Ersatzflug annulliert worden ist, entsteht im Falle einer Ersatzbeförderung kein erneuter Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsleistung.

Es sind zwei selbstständige Flüge zu betrachten, nämlich der ursprünglich gebuchte und der Ersatzflug. Das Angebot der Durchführung eines Ersatzfluges lässt die Haftung wegen Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges ebenso wenig entfallen, wie der Umstand, dass es sich bei dem Ersatzflug um eine Alternativbeförderung im Sinne von Art. 8 der Verordnung handelt, die Tatsache unberührt lässt, dass dieser Alternativflug seinerseits annulliert worden sein kann, was einen eigenen Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsleistung nach Artikeln 5, 7 der Verordnung auslöst.