EU Verordnung 261/04
Am 11. Februar 2004 verabschiedeten Europäisches Parlament und Rat die EU Verordnung 261/04. Diese 17. Februar 2005 in Kraft. Die EU Verordnung 261/04 regelt unter anderem die Entschädigung und Ausgleichszahlung für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen sowie die zu leistenden Betreuungs- und Versorgungsleistungen durch das ausführende Luftfahrtunternehmen. Der offizielle Titel der Verordnung lautet Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Die Gültigkeit und Konformität der EU Verordnung 261/04 bestätigte der Europäische Gerichtshof am 10. Januar 2006 mit einem Urteil im Vorabentscheidungsverfahren zur Rechtssache C-344/04. Kläger in einem britischen Ausgangsverfahren waren die internationale Luftfahrtvereinigung IATA sowie die Vereinigung europäischer Billigfluggesellschaften ELFAA. Die EU Verordnung 261/04 wurde verabschiedet, um Flugreisende vor den Unannehmlichkeiten, die aus langen Wartezeiten oder Flugausfällen entstehen, die die Airline vermeiden hätte können, zu schützen. Die Verordnung heißt mit vollem Namen: “Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen”. Unter anderem wurde darin ein System von Ausgleichsleistungen als grundlegender Schutz für die Fluggäste geschaffen, der die Fluggesellschaften auch dazu bewegen soll, Verspätungen und Ausfälle zu vermeiden. Die Flugverordnung 261 gewährt Fluggästen weitreichende Rechte und Ansprüche im Falle einer Flugverspätung oder Flugnnullierung. Desweiteren liefert die Flugverordnung 261 in Artikel 2 eine Vielzahl von Begriffsbestimmungen die nicht nur Auslegungshilfe für Probleme im Luftverkehr sind, sondern auch für Streitigkeiten eine Vielzahl weiterer Verordnungen benutzt werden können. So regelt die Flugverordnung 261 die verschiedenen Definitionen der Buchung, Freiwilligen und dem Begriff des Endziels.
Buchung
Der Begriff der Buchung i.S.v. Artikel 2 lit. g der Verordnung (EU) Nr. 261/2004 wird definiert als: „Umstand, dass der Fluggast über einen Flugschein oder einen anderen Beleg verfügt, aus dem hervorgeht, dass die Buchung von dem Luftfahrtunternehmen oder dem Reiseunternehmen akzeptiert und registriert wurde“. „Akzeptiert und registriert“ verweist darauf, dass sich die Definition auf den Zeitpunkt nach dem Vertragsschluss bezieht. Das bedeutet, dass man weder von einem Vertragsangebot ausgehen kann, noch von einer Bestellung vorausgesetzt, dass die Buchung im elektronischen Geschäftsverkehr getätigt wurde. Kommt es gar nicht erst zu einer (bestätigten) Buchung, so kann es auch gar nicht erst zu der Eröffnung des Anwendungsbereichs der Verordnung kommen. Fraglich ist, ob eine Buchung auch das Vorliegen eines wirksamen Vertrages bedarf. Davon ist jedoch wohl nicht auszugehen. Bei den Fluggastrechten handelt es sich nicht um vertragliche Ansprüche, sondern um gesetzliche Ansprüche.
Endziel
Person mit eingeschränkter Mobilität
Eine Person mit eingeschränkter Mobilität ist eine Person, deren Mobilität bei der Benutzung von Beförderungsmitteln aufgrund einer körperlichen Behinderung (sensorischer oder motorischer Art, dauerhaft oder vorübergehend), einer geistigen Beeinträchtigung, ihres Alters oder aufgrund anderer Behinderungen eingeschränkt ist und deren Zustand besondere Unterstützung und eine Anpassung der allen Fluggästen bereitgestellten Dienstleistungen an die Bedürfnisse dieser Person erfordert.