Immaterieller Schaden

Aus PASSAGIERRECHTE
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Definition

Immaterieller Schaden

  • auch als "Nichtvermögensschaden" bezeichnet
  • Schaden, der kein Vermögensschaden ist, also nicht geldwerte Rechtsgüter, sondern beispielsweise Körper, Freiheit oder Ehre betrifft.


Siehe auch