Nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit: Unterschied zwischen den Versionen

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Gerade wegen des engen Begriffs der [[luftfahrttypsichen Gefah]]r kann man vertreten, dass bei dem Fehlen dieser Gefahr die Verdrängungswirkung der MÜ nicht mehr eingreift. Dies würde bedeuten, dass auch ein Anspruch aus §§ 651 i ff BGB besteht. Zudem ist umstritten, ob die Verdrängungswirkung des MÜ sich auch auf den [[Schadenersatzanspruch]] des Veranstalters wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nach § 651 n Absatz 2 BGB ergießt. Dagegen spricht aber, dass die Frage, ob der Schaden auch eine immaterielle Komponente haben kann, der Ausgestaltung durch das nationale Recht überlassen ist. Eine nationale Sichtweise ist dann geboten, wenn bei primärer Auslegung der schadensrechtlichen Normen des MÜ diese das Nationale Recht in tatsächlicher Weise hinsichtlich des Schadensbegriffs zur Anwendung ruft, was wegen der primären Fokussierung auf materiellen Schaden und der Nichtregelung von Schmerzensgeld zweifelhaft scheint.
Gerade wegen des engen Begriffs der [[luftfahrttypsichen Gefah]]r kann man vertreten, dass bei dem Fehlen dieser Gefahr die Verdrängungswirkung der MÜ nicht mehr eingreift. Dies würde bedeuten, dass auch ein Anspruch aus §§ 651 i ff BGB besteht. Zudem ist umstritten, ob die Verdrängungswirkung des MÜ sich auch auf den [[Schadenersatzanspruch]] des Veranstalters wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nach § 651 n Absatz 2 BGB ergießt. Dagegen spricht aber, dass die Frage, ob der Schaden auch eine immaterielle Komponente haben kann, der Ausgestaltung durch das nationale Recht überlassen ist. Eine nationale Sichtweise ist dann geboten, wenn bei primärer Auslegung der schadensrechtlichen Normen des MÜ diese das Nationale Recht in tatsächlicher Weise hinsichtlich des Schadensbegriffs zur Anwendung ruft, was wegen der primären Fokussierung auf materiellen Schaden und der Nichtregelung von Schmerzensgeld zweifelhaft scheint.

Aktuelle Version vom 28. Juli 2019, 12:49 Uhr

Verdrängungswirkung des Montrealer Übereinkommens

Gerade wegen des engen Begriffs der luftfahrttypsichen Gefahr kann man vertreten, dass bei dem Fehlen dieser Gefahr die Verdrängungswirkung der MÜ nicht mehr eingreift. Dies würde bedeuten, dass auch ein Anspruch aus §§ 651 i ff BGB besteht. Zudem ist umstritten, ob die Verdrängungswirkung des MÜ sich auch auf den Schadenersatzanspruch des Veranstalters wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nach § 651 n Absatz 2 BGB ergießt. Dagegen spricht aber, dass die Frage, ob der Schaden auch eine immaterielle Komponente haben kann, der Ausgestaltung durch das nationale Recht überlassen ist. Eine nationale Sichtweise ist dann geboten, wenn bei primärer Auslegung der schadensrechtlichen Normen des MÜ diese das Nationale Recht in tatsächlicher Weise hinsichtlich des Schadensbegriffs zur Anwendung ruft, was wegen der primären Fokussierung auf materiellen Schaden und der Nichtregelung von Schmerzensgeld zweifelhaft scheint.