Relatives/absolutes Fixgeschäft: Unterschied zwischen den Versionen

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Fraglich ist ob es sich bei dem Luftbeförderungsvertrag überhaupt um ein Fixgeschäft handelt und wenn ja, um welche Art von Fixgeschäft es sich handelt.
Ein Fixgeschäft ist ein Rechtsgeschäft mit einer Leistungszeit, deren Einhaltung für den Gläubiger von wesentlicher Bedeutung ist. Für das Vorliegen eines Fixgeschäfts gibt es zwei Voraussetzungen. Einerseits muss die Leistungszeit genau bestimmt sein, zum anderen muss die Einhaltung der Leistungszeit für den Gläubiger wesentlich sein. Fraglich ist, ob es sich bei dem [[Luftbeförderungsvertrag]] um ein solches Fixgeschäft handelt und wenn ja, um welche Art von Fixgeschäft.


1. Absolutes Fixgeschäft
=Abgrenzung absolutes und relatives Fixgeschäft=
Ist die Abflugzeit von herausragender Bedeutung für die Vertragsparteien, so handelt es sich um ein absolutes Fixgeschäft bezogen auf die Abflugzeit.
a) Rechtsprechung
Von der Rechtsprechung wird die Ansicht vertreten, dass es sich bei einem Luftbeförderungsvertrag immer dann um ein absolutes Fixgeschäft handelt, wenn es um die Beförderung von Personen geht. Die Fixgeschäftseigenschaft wird jedoch nur festgestellt aber nicht weiter begründet. Handelt es sich also um einen Flug an einem bestimmten Tag zu einer bestimmten Uhrzeit so ist ein Fixgeschäft gegeben. Ein solches ist auch dann zu bejahen, wenn es die Einhaltung der Leistungszeit wesentlicher Inhalt der Leistungspflicht des Luftfrachtführers wird. Unklar ist jedoch hinsichtlich welchen Zeitpunktes ein absolutes Fixgeschäft angenommen wird.
b) Literatur
Auch die Literatur geht bei einem Luftbeförderungsvertrag von einem absoluten Fixgeschäft aus ohne dies weiter zu begründen. Zumindest ist dies für die Personenbeförderung  der Fall. Obwohl auch die Frachtbeförderung als absolutes Fixgeschäft eingestuft wird. Auch hier wird damit argumentiert, dass es sich um einen bestimmten Flug zu einer bestimmten Zeit handelt, der durch eine Flugnummer konkretisiert wird Dabei kommt es dem Fluggast vor allem auf die Einhaltung der angegebenen Flugzeiten an und darauf, dass Anschlussflüge erreicht werden können. Damit ist grundsätzlich von einem absoluten Fixgeschäft auszugehen obwohl es auch zu abweichenden Vereinbarungen kommen kann. Teilweise wird der Luftbeförderungsvertrag als absolutes Fixgeschäft im Sinne von § 323 II Nr. 2 BGB eingestuft und das hat zur Konsequenz, dass die Überschreitung der Leistungszeit zu einer Unmöglichkeit führt. Andere vertreten die Ansicht, dass § 361 BGB anwendbar ist obwohl der Luftbeförderungsvertrag vorher als absolutes Fixgeschäft eingestuft wird. Dies ist jedoch nicht vertretbar, da der § 361 BGB ausschließlich das relative Fixgeschäft regelt. Nach wie vor gibt es im BGB keine Regelung für absolute Fixgeschäfte. Die Rechtsfolgen des absoluten Fixgeschäfts richten sich alleine nach Unmöglichkeitsregeln. Statt der Auslegungsregel des § 361 BGB gilt nun das des § 323 II Nr. 2 BGB gesetzliche Rücktrittsrecht. Einige stellen bei der Beurteilung ab welchem Zeitpunkt ein absolutes Fixgeschäft vorliegt auf den Abflugzeitpunkt ab. Andere nehmen dazu gar nicht erst Stellung.


c) Gründe für absolutes Fixgeschäft
Zu unterscheiden ist zwischen dem [[Relatives Fixgeschäft|relativen]] und dem [[Absolutes Fixgeschäft|absoluten]] Fixgeschäft. Bei dem [[Absolutes Fixgeschäft|absoluten Fixgeschäft]] führt das Überschreiten der Leistungszeit zur Unmöglichkeit der Leistung. Eine Erfüllung ist also nicht mehr möglich. Beim [[Relatives Fixgeschäft| relativen Fixgeschäft]] ist die Leistungszeit so wesentlich, dass die Leistung bei Überschreiten der Leistungszeit zwar noch nachgeholt werden kann, eine Erfüllung aber regelmäßig nicht mehr im Interesse des Gläubigers liegt.  
Ausgehend von dem Abflugzeitpunkt, sprechen mehrere Gründe für die Einordnung des Luftbeförderungsvertrages als absolutes Fixgeschäft.
aa) Bedeutung der Abflugzeit nach der Parteivereinbarung
Typisch für ein absolutes Fixgeschäft ist, dass die Einhaltung der genau bestimmten Leistungszeit von so wesentlicher Bedeutung ist, dass bei einer verspäteten Leistung nicht mehr von einer Erfüllung ausgegangen werden kann. In einem solchen Fall kann der erstrebte Leistungszweck nicht mehr erreicht werden, sobald die Leistungszeit überschritten wurde. Die Leistung verliert danach ihren Sinn. Mit dem Zeitablauf kann der geschuldete Gegenstand nicht mehr erbracht werden. Somit tritt nach der Überschreitung der Leistungszeit Unmöglichkeit ein. Ob die Leistungszeiteine so große Bedeutung hat , muss dem vereinbarten Vertragszweck und der gegebenen Interessenlage für den Gläubiger entnommen werden. Es muss also festgestellt werden, ob nach dem Inhalt des Vertrages die Abflugzeit so große Bedeutung hat, dass bei einer Überschreitung der Abflugzeit der erstrebte leistungszweck nicht mehr erreicht werden kann und eine Erfüllung nicht mehr möglich ist. Nicht ausreichend für die Annahme eines absoluten Fixgeschäfts ist es, wenn für den Luftfrachtführer erkennbar ist, dass es dem Fluggast auf die Einhaltung der Leistungszeit ankommt. Denn jeder Fluggast verfolgt dieses Interesse. Es muss daher festgestellt werden, ob bezüglich der Abflugzeit ein absolutes Fixgeschäft vorliegt. Dazu müssen alle Umstände herangezogen werden, welche zu einem Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung führen können. Auch die Größe des Liniennetzes, die Regelmäßigkeit der Flugverbindung und die Art der Fluggesellschaft muss berücksichtigt werden. Weiterhin soll der Charakter der Beförderung, Dauer und Uhrzeit berücksichtigt werden. Grundsätzlich ist jedoch davon auszugehen, dass die Abflugzeit für den Fluggast nicht von so großer Bedeutung sein wird, dass der erstrebte Leistungszweck bei einer Überschreitung der Abflugzeit nicht mehr erreicht werden kann. Für den Fluggast steht nämlich das Interesse überhaupt vom Abgangs zum Bestimmungsort befördert zu werden über dem Interesse pünktlich anzukommen. Der Eintritt des Beförderungserfolges steht damit im Vordergrund. Auch dann noch wenn die Abflugverspätung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch zu einer Ankunftsverspätung führen wird. Begründet wird dies damit, dass eine Flugreise Ihren Sinn durch eine Verspätung nicht verliert. Das ist selbst dann der fall wenn durch die Verspätung ein Anschlussflug verpasst wird. Denn auch in einem solchen Fall behält der Fluggast das Interesse an dem Zubringerflug bei und schaut sich dann nach neuen Möglichkeiten um, um seinen Zielort mit einer möglichst geringen Verspätung noch zu erreichen. Grundsätzlich plant der Fluggast ohnehin eine Verspätung ein in seinen Reiseplan. Er kann also seine Termine notfalls noch verlegen. Er müsste jedoch zunächst überhaupt sein Ziel erreichen können.
bb) Entfallen des Beförderungsanspruchs
Auf Grund dessen, dass der Fluggast auch bei einer Abflugverspätung sein Interesse an einer Beförderung nicht verliert, kann der Fluggast bei einer Abflugverspätung auch nicht seinen Erfüllungsanspruch aus dem Beförderungsvertrag verlieren. Wenn man den Luftbeförderungsvertrag jedoch als absolutes Fixgeschäft einstuft, dann würde jedoch genau das als Rechtsfolge eintreten. Die Leistung würde nach § 275 I BGB unmöglich werden. Dabei kommt es auch nicht auf die Dauer der Abflugverspätung an. Schon bei geringfügigen Verspätungen würde es dazu kommen, dass der Fluggast seinen Beförderungsanspruch verlieren würde. In gewissen Fällen, in denen es sich nur um geringfügige Zeitüberschreitungen handelt, könnten noch Korrekturen über § 242 BGB vorgenommen werden. Aus diesem Grund wäre die Annahme eines relativen Fixgeschäfts besser die Wünsche des Fluggastes berücksichtigen. Denn bei einem relativen Fixgeschäft verliert der Fluggast bei einer Abflugverspätung nicht sofort seinen Anspruch auf Beförderung sondern er kann zurücktreten ohne eine Nachfrist zu setzten.  Man würde dem Fluggast in einem solchen Fall selber entscheiden lassen, ob er die verspätete Beförderung noch wahrnehmen möchte oder nicht.


cc) Qualifizierung der späteren Beförderung
=Das absolute Rechtsgeschäft=


Grundsätzlich werden Fluggäste auch trotz Verspätung , von ihrem vertraglichen Luftfrachtführer noch an ihr Endziel befördert. Diese Tatsache lässt es zweifelhaft erscheinen, dass eine Abflugverspätung zu einer Unmöglichkeit führen soll, denn der Zweck des geschlossenen Vertrages kann durch die spätere Beförderung immer noch erreicht werden. Meistens wollen sofort der Fluggast als auch der Luftfrachtführer selbst bei einer Abflugverspätung noch an der Beförderung festhalten. Aus diesem Grund muss zunächst geklärt werden, auf welcher rechtlichen Grundlage die weitere Beförderung bei der Annahme eines absoluten Fixgeschäftes und darauf beruhender Unmöglichkeit der ursprünglich vereinbarten Beförderung bei einer Abflugverspätung beruht.
Das [[Absolutes Fixgeschäft|absolute Fixgeschäft]] ist ein Rechtsgeschäft, bei dem die Leistungszeit nach dem Vertragszweck von so wesentlicher Bedeutung ist, dass die Leistung nur bis zu dieser bestimmten Zeit erbracht werden kann und eine Verspätung zur Unmöglichkeit der Leistung führen würde.  
dd) Fluggastrechte VO
Von einem [[Absolutes Fixgeschäft|absoluten Fixgeschäft]] ist immer dann auszugehen, wenn die Parteien eine konkrete Leistungszeit mit Fixcharakter vereinbart haben und die Leistung bei einer Verspätung nicht mehr nachzuholen ist. Eine verspätete Leistung stellt keine Erfüllung dar. An einem [[Absolutes Fixgeschäft|absoluten Fixgeschäft]] fehlt es, wenn trotz Verspätung der Zweck des Vertrages noch erreicht werden kann.
Die FluggastrechteVO spricht gegen eine Qualifizierung des Luftbeförderungsvertrages als absolutes Fixgeschäft. Auch hier wird nicht davon ausgegangen, dass die vereinbarte Beförderungsleistung bei einem Überschreiten der Abflugzeit des gebuchten Fluges nicht unmöglich wird und der Fluggast seinen Beförderungsanspruch verliert. Im Gegensatz, es wird davon ausgegangen, dass der Fluggast sein Interesse an der Beförderung beibehält trotz Abflugverspätung und das dieser seine Reise auch fortsetzen möchte. Das wird vor allem dadurch deutlich, dass die Fluggastrechte VO genau aus diesem Grund Regelungen über Unterstützungsleistungen trifft. Fluggäste sollen währende einer Verspätung mit Mahlzeiten und Getränken versorgt werden. Bei Bedarf auch mit einer Hotelübernachtung und Kommunikationsmöglichkeiten zur Benachrichtigung von Angehörigen und Freunden. Diese Unterstützungsleistungen würden keinen Sinn ergeben, wenn der Beförderungsanspruch entfallen würde. Ganz konkret wird auch in Art. 6 I lit. iii) i.V.m. Art. 8 I lit. a) FluggastrechteVO festgelegt, dass der Beförderungsanspruch durch eine Abflugverspätung nicht entfällt.
ee) Verspätetes Erscheinen
Die Annahme eine absoluten Fixgeschäft kann auch deshalb nicht richtig sein , weil der Fluggast dann auch bei seinem eigenen verspäteten Erscheinen  seinen Beförderungsanspruch verlieren würde gemäß § 275 BGB und trotzdem gemäß § 326 II BGB den vollen Flugpreis zu entrichten hätte. Damit würde es also stets zu einer Nichterfüllung des Vertrages führen, wenn der Gläubiger eine seiner Obliegenheiten verletzt und dies würde der in §§ 642,643 BGB getroffenen Wertung stark widersprechen. In den ABB der Luftfrachtführer ist jedoch ohnehin geregelt, dass der Fluggast bei verspätetem Erscheinen seinen Platz verliert, da der Luftfrachtführer diesen stornieren darf. Es kann also keine Unmöglichkeit mehr wegen Überschreitung der vereinbarten Abflugzeit eintreten. Weiterhin wird bei der Vereinbarung eines absoluten Fixgeschäftes immer eine von den §§ 642, 643 BGB abweichende Regelung getroffen.


ff) Abgrenzung des Anwendungsbereichs  von Art. 19 MÜ
==Rechtsprechung==
Für die Einordnung des Luftbeförderungsvertrages spricht, dass sich der Anwendungsbereich des Art. 19 MÜ  auf diese Weise sehr einfach bestimmen und abgrenzen lässt.  Der Anwendungsbereich ist bisher nämlich durch Abgrenzung der Verspätung von der Nichtbeförderung festzulegen, welche nicht in Art. 19 geregelt ist.


Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei dem [[Luftbeförderungsvertrag]] um ein [[Absolutes Fixgeschäft|absolutes Fixgeschäft]]. Die Gerichte haben hierfür allerdings keine wirkliche Begründung geliefert. Man ist vielmehr immer nur vom Vorliegen eines [[Absolutes Fixgeschäft|absoluten Fixgeschäfts]] ausgegangen.
Im Laufe der Jahre hat sich die Rechtsprechung so verfestigt, dass man ihr einfach folgt. Die Charakterisierung des [[Luftbeförderungsvertrag|Luftbeförderungsvertrages]] als [[Absolutes Fixgeschäft|absolutes Fixgeschäft]] wird einfach nicht mehr in Frage gestellt.
Angesichts der fehlenden Begründung erscheint es trotzdem zweifelhaft der Rechtsprechung, ohne Hinterfragen der Gründe für die Annahme eines [[Absolutes Fixgeschäft|absolutes Fixgeschäft]], zu folgen.


==Literatur==


2. Relatives Fixgeschäft
Ein Großteil der Literatur hat sich der Rechtsprechung angeschlossen und nimmt an, dass es sich bei dem [[Luftbeförderungsvertrag]] um ein [[Absolutes Fixgeschäft|absolutes Fixgeschäft]] handelt. Aber auch diese Vertreter liefern keine wirkliche Begründung für die Annahme. Wenn Vertreter versuchen ihre Annahme zu begründen, wird oft argumentiert, dass der Fluggast einen bestimmten Flug bucht, welcher auch zu einer bestimmten Zeit stattfinden soll. Die Leistungszeit hätte dadurch herausragende Bedeutung. Allerdings gibt es auch Stimmen in der Literatur, die den [[Luftbeförderungsvertrag]] als [[Relatives Fixgeschäft|relatives Fixgeschäft]] ansehen, dabei jedoch den Charakter eines [[Relatives Fixgeschäft|relativen Fixgeschäfts]] verkennen. Andere wollen den Geschäftscharakter des jeweiligen Vertrages anhand des Einzelfalls prüfen. Es muss bei der Einzelfallprüfung auf das Interesse der Beteiligten und andere etwaige Vertragsinhalte abgestellt werden. Wieder andere Vertreter aus der Literatur sagen, dass es sich bei dem [[Luftbeförderungsvertrag]] allenfalls um ein [[Relatives Fixgeschäft|relatives Fixgeschäft]] handeln kann. Der Fluggast verliert nicht sein Interesse an einer Beförderung bei einer Verspätung. Würde jede Verspätung zur Unmöglichkeit gemäß [http://reise-recht-wiki.de/bgb.html#point275 § 275 BGB] führen, dann wäre das nicht nur nicht im Interesse des Fluggastes, sondern auch nicht im Interesse des [[Luftfrachtführer|Luftfrachtführers]]. Eine solche Rechtsfolge haben die Vertragsparteien also regelmäßig nicht gewollt. Auch die Existenz des [http://reise-recht-wiki.de/eg2612004.html#point6 Art. 6 FluggastrechteVO] ließe sich nicht mehr erklären. Dieser gewährt in Verbindung mit [http://reise-recht-wiki.de/eg2612004.html#point9 Art. 9 FluggastrechteVO] dem Fluggast Unterstützungsleistungen im Falle einer Verspätung. Diese würden aber ihren Sinn verfehlen, wenn die Leistung bereits bei Verspätung unmöglich werden würde. Es lässt sich mithin zusammenfassen, dass die Vertreter der Literatur uneinig darüber sind, um welche Art Geschäft es sich bei dem [[Luftbeförderungsvertrag]] handelt.  
Hat die Abflugzeit für die Parteien des Luftbeförderungsvertrags eine über die Fälligkeit im Sinne von § 271 BGB hinausgehende sehr große Bedeutung, so muss wohl ein relatives Fixgeschäft angenommen werden.
a) Grundsatz
Bei einem Fixgeschäft ist die Leistungszeit auch ganz genau bestimmt. Weiterhin muss das Geschäft mit dem übereinstimmenden Parteiwillen stehen und fallen. Damit ist vor allem gemeint, dass mit der Überschreitung der Leistungszeit das Interesse des Gläubigers entfällt. Zum wesentlichen Vertragsinhalt wird also das Interesse an der zeitgerechten Leistung. Der Unterschied zum absoluten Fixgeschäft besteht darin, dass der leistungszweck üblicherweise noch nach der Überschreitung des vereinbarten Termins möglich ist. Meistens entfällt jedoch mit der Überschreitung des Termins auch das Interesse des Gläubigers und diesem steht ein Rücktrittsrecht zu, ohne dass dieser eine Nachfrist setzen muss. Der Fluggast kann jedoch auch am Vertrag festhalten und zusätzlich einen Verzugsschaden geltend machen. Wird ein relatives Fixgeschäft jedoch nicht ausdrücklich vereinbart, so muss durch Auslegung ermittelt werden, ob ein solches vorliegt. Indizien für das Vorliegen eines relatives Fixgeschäftes kann die Verwendung der Begriffe „fix“, „promt“, „präzis“ oder „spätestens“ i.V.m. einer bestimmten Leistungszeit sein. Die Fixgeschäfteigenschaft kann sich jedoch auch aus der Vertragsnatur ergeben. Fraglich ist nun wie bei einem Luftbeförderungsvertrag ermittelt werden kann ob es sich um ein relatives Fixgeschäft handelt, denn es wird weder eine ausdrückliche Vereinbarung geben noch werden Klausel wie soeben benannt verwendet. Es muss also nach anderen Umstände gesucht werden, die darauf hinweisen, dass der Fluggast im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit des Abfluges gebunden hat oder ob das entfallen des Leistungsintereses vielleicht sogar aus der Natur des Vertrages entnommen werden kann. Weiterhin muss geklärt werden ob der Fluggast tatsächlich ohne eine Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten kann. Zwar sind auch beim relativen Fixgeschäft sehr geringfügige Verspätungen irrelevant nach § 242 , jedoch könnte der Fluggast dann trotzdem auf sehr einfache Weise vom beförderungsvertrag zurücktreten und auch nur geringfügige Überschreitungen der Flugzeiten somit bestrafen.


b) Bedeutung der Abflugzeit nach den vertragsumständen
==Gründe gegen die Annahme eines absoluten Fixgeschäfts==
Man könnte davon ausgehen, dass es sich bei dem Luftbeförderungsvertrag um ein relatives Fixgeschäft handelt, weil die Zeit bis auf die Minute genau bestimmt ist. Die genaue Bestimmung der Leistungszeit könnte somit zu der Annahme eines relativen Fixgeschäfts führen. Wäre die Zeitangabe nämlich nicht so wichtig, wäre auch eine ungefähre Zeitangabe ausreichend. Dieses Argument ist jedoch nicht sehr überzeugend, da die minutengenaue Angabe der Flugzeiten seinen Grund in dem hohen Verkehrsaufkommen im Luftverkehr hat. Um einen geregelten Flugbetrieb zu ermöglich, ist nötig das die Flugzeiten einzelner Flüge genau festgelegt werden und eigentlich auch eingehalten werden. Eine minutengenaue Bestimmung der Flugzeiten ist also stets notwendig. Man könnte jedoch annehmen, dass es sich um ein relatives Fixgeschäft handelt, weil der Fluggast gerade das Flugzeug als Beförderungsmittel wählt um am schnellsten an seinem Zielort anzukommen und dafür auch einen hohen Flugpreis zu zahlen bereit ist. Dies lässt wiederrum darauf schließen, dass der Fluggast ein besonderes Interesse daran hat, dass die Flugzeiten eingehalten werden. Man geht also davon aus, dass er besonderen Wert auf die Abflugzeit im Sinne eines relativen Fixgeschäfts legt, denn dem Fluggast bleibt der Vorteil der Schnelligkeit und der Vorteil verschiedene Termine an unterschiedlichen Orten wahrzunehmen, nur dann erhalten, wenn der Fluggast sowohl zuverlässig als auch pünktlich befördert wird. Doch auch dieses Argument ist nicht überzeugend um die Annahme eines relativen Fixgeschäftes zu gewährleisten, denn der Luftfrachtführer ist grundsätzlich dazu verpflichtet die Flugzeiten einzuhalten. Also ist auch die Wahl des Beförderungsmittels kein Hinweis darauf, Beförderungserfolg im Vordergrund. Das das leistungsinteresse des Fluggastes mit der Überschreitung der Flugzeit entfällt. Auch bei der Wahl des schnellsten Beförderungsmittels, steht für den Fluggast der Beide gründe führen aber nicht zur zwingenden Annahme eines Fixgeschäftes.


c) Bedeutung der Abflugzeit nach der Vertragsnatur
Nach den bisher festgestellten Tatsachen scheinen einige Gründe gegen die Annahme, dass es sich bei dem [[Luftbeförderungsvertrag]] um ein [[Absolutes Fixgeschäft|absolutes Fixgeschäft]] handelt, zu sprechen.  
Eventuell könnte sich bereits aus der Vertragsnatur ergeben, dass es sich bei dem Luftbeförderungsvertrag um ein relatives Fixgeschäft handelt. Dafür müsste für den Fluggast aufgrund der Vertragsnatur die Einhaltung der Abflugzeit von so großer Bedeutung sein, dass sein leistungsinteresse mit Überschreiten dieses Zeitpunktes fällt. Weiterhin müsste es gerechtfertigt sein, dass der Fluggast bereits mit dem Überschreiten des Leistungszeitpunktes vom Vertrag ohne eine Nachfristsetzung zurücktreten kann. Grundsätzlich steht und fällt das leistungsinteresse nicht mit der Einhaltung der Abflugzeit. Dem Fluggast kommt es jedoch mehr auf einen Beförderungserfolg an als auf die Einhaltung der Abflugzeit. Fluggäste nehmen eine Abflugverspätung oftmals in Kauf oder planen diese von Anfang an in ihre Reiseplanung ein. Zwar kommt es dem Fluggast wegen Terminhintergründen schon auf eine pünktliche Ankunft an, jedoch kann der Fluggast Termine notfalls noch etwas verlegen. Das Interesse überhaupt befördert zu werden ist stets größer als rechtzeitig befördert zu werden. Somit ist es eher ein Ausnahmefall wenn ein Fluggast sich bereits wegen einer Überschreitung der Abflugzeit von dem Vertrag lösen will. Ein relatives Fixgeschäft kann n also bezüglich der Vereinbarung der Abflugzeit nicht angenommen werden.
 
Weiterhin erscheint es als nicht gerechtfertigt, wenn der Fluggast bereits bei Überschreitung der Abflugzeit vom Beförderungsvertrag zurücktreten kann ohne eine Nachfrist zu setzten. Vor allem dann nicht, wenn es nicht auf ein Verschulden des Luftfrachtführers ankommt. Es erscheint eher als angemessen, dass Fluggäste auch über sehr geringfügige Verspätungen hinaus weiterhin an den Luftbeförderungsvertrag gebunden sein müssen. Denn selbst bei der Annahme eines absoluten Fixgeschäftes führt die Abflugverspätung nicht zur Unmöglichkeit, dann kann eine solche Grenze der Unbeachtlichkeit erst recht nicht bei der Annahme eines relatives Fixgeschäftes gefunden werden. Es ist widersprüchlich, ein relatives Fixgeschäft zu bejahen um dann die sofortige Rücktrittsmöglichkeit über § 242 sofort wieder erheblich einzuschränken. Wäre eine gewisse Nachfristsetzung erforderlich, so wären gewisse Verspätungen deshalb schon unbeachtlich, weil diese innerhalb der Nachfrist liegen würden. Es ist außerdem nicht denkbar, dass der Luftfrachtführer sich drauf einzustellen hat, dass mit dem Eintritt einer Abflugverspätung Fluggäste einen bereits gebuchten Flug gegen die Erstattung des Flugpreises nicht mehr in Anspruch nehmen wollen. Dadurch wäre das Fliegen zu normalen preisen nicht mehr möglich, da die dadurch verursachten Kosten auf alle Passagiere umgelegt werden müssten. Somit können Fluggäste nur nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Luftbeförderungsvertrag zurücktreten. In der Zwischenzeit könnten sie nur Ersatz des Verzugsschadens nach § 280 I, II
===Bedeutung der Abflugzeit nach der Parteivereinbarung===
d)Fluggastrechte VO
 
Auch in der FluggastrechteVO wird bei einer Abflugverspätung kein relatives Fixgeschäft angenommen, denn man geht davon aus das der Fluggast nach wie vor ein Leistungsinteresse hat. Ansonsten wären die Regelungen des Art. 6 I FluggastrechteVO wie Unterstützungsleistungen und Hotelübernachtungen oder das zur Verfügung stellen von Essen bei einer Abflugverspätung überflüssig, wenn der Fluggast bei einer Verspätung das Interesse am Flug verlieren würde. Dennoch wird durch die FluggastrechteVO auch gleichzeitig ein mögliches späteres Interesse des Fluggastes anerkannt, indem diese in Art. 6 I lit. iii) i.V.m. Art. 8 I lit. a) FluggastrechteVO die Möglichkeit der Erstattung des Flugpreises ggf. in Kombination mit einem Rückflug zum Ausgangsort aber einer fünfstündigen Verspätung enthält.
Zunächst ist nach der Bedeutung der Abflugzeit zu fragen. Fraglich ist, ob die Abflugzeit eine derart  große Bedeutung für die Parteien hat, dass bei Verspätung der Gläubiger sein Interesse an der Leistung verliert. Die Abflugzeit muss also eine so hohe Bedeutung für den Fluggast haben, dass er bei Verspätung kein Interesse mehr an der Beförderung hat. Das erscheint zumindest fraglich, weil das bedeuten würde, dass nach Überschreitung der Leistungszeit eine Erfüllung nicht mehr möglich wäre. Das ist rein faktisch aber falsch. Der Fluggast wird in der Regel immer noch das Interesse haben seinen Zielort zu erreichen. Somit hat er auch immer noch das Interesse an der Leistung. Die Beförderung und mithin die Erfüllung ist noch möglich. Zusammenfassend wird man wohl sagen müssen, dass sich aus der Bedeutung der Abflugzeit nach der Parteivereinbarung im Regelfall nicht auf ein [[Absolutes Fixgeschäft|absolutes Fixgeschäft]] schließen lässt.  
II. Ergebnis
 
Abschließend ist festzuhalten, dass weder ein absolutes noch ein relatives Fixgeschäft bezogen auf den Abflugzeitpunkt des Luftbeförderungsvertrages gegeben ist. Durch das Überschreiten der Abflugzeit kommt es nur zu einer Verzögerung der Leistung i.S.v. § 323 I BGB aber nicht zu einer Unmöglichkeit nach § 275 I BGB. Dadurch kann der Fluggast in jedem Einzelfall flexibel auf eine Abflugverspätung reagieren. Das gleiche gilt für eine Ankunftsverspätung. Hinsichtlich der Ankunftszeit liegt auch kein Fixgeschäft vor und bei deren Überschreitung liegt nur eine Verzögerung der Leistung vor.
===Entfallen des Beförderungsanspruchs===
 
Wie oben festgestellt, verliert der Fluggast in der Regel nicht sein Interesse an einer Beförderung. Würde man annehmen, dass bei jeder Verspätung Unmöglichkeit eintritt, dann würde der Fluggast seinen Erfüllungsanspruch verlieren. Nach der Ansicht der Rechtsprechung und der Literatur wäre das dann auch die zwangsläufige Rechtsfolge aus [http://reise-recht-wiki.de/bgb.html#point275 § 275 Abs. 1 BGB]. Bei der Annahme eines [[Absolutes Fixgeschäft|absoluten Fixgeschäfts]], würden die Fluggäste schon bei geringen Verspätungen ihren Anspruch auf Beförderung verlieren, was regelmäßig nicht in deren Interesse liegen dürfte. Würde man hier jedoch ein [[Relatives Fixgeschäft|relatives Fixgeschäft]] annehmen, dann bliebe es dem Fluggast überlassen, ob er vom Vertrag, eventuell sogar ohne Nachfristsetzung, zurücktritt oder trotzdem noch befördert werden will.
 
===Qualifizierung der späteren Beförderung===
 
Im Regelfall werden Fluggäste, die von einer Verspätung betroffen sind, trotzdem befördert. Wenn eine solche Beförderung tatsächlich stattfindet ist fraglich, wie davon ausgegangen werden kann, dass Unmöglichkeit eingetreten ist. Die Leistung hat ja stattgefunden, kann somit nicht unmöglich gewesen sein, da der Vertragszweck noch erreicht werden konnte. Dass die Beförderung noch stattfindet, dürfte zudem auch im Interesse der Vertragsparteien liegen.
Problematisch ist, auf welcher rechtlichen Grundlage die Beförderung basieren soll, wenn man der Ansicht ist, bei dem [[Luftbeförderungsvertrag]] handle es sich um ein absolutes Fixgeschäft. Laut der herrschenden Meinung ist das bei reinen Verspätungsfällen unproblematisch, da dort gewisse Verspätungen über die [[EG-Verordnung 261/2004|Fluggastrechteverordnung]] abgedeckt sind. Allerdings ist dies bei Überbuchungs- und Annulierungsfällen anders. Dort wird dann wirklich von der Unmöglichkeit der Leistung ausgegangen, was auch das Entfallen des Beförderungsanspruchs nach sich zieht.
 
===FluggastrechteVO===
 
Die [[EG-Verordnung 261/2004|Fluggastrechteverordnung]] liefert ebenfalls Hinweise dafür, dass es sich bei dem [[Luftbeförderungsvertrag]] nicht um ein absolutes Fixgeschäft handelt.  
Sie geht in ihrem Grundsatz gerade nicht davon aus, dass mit Überschreiten der Leistungszeit Unmöglichkeit eintritt.
Sie geht vielmehr davon aus, dass das Leistungsinteresse beim Fluggast weiterhin besteht. Dem Gast entstehen Ansprüche auf etwaige Unterstützungsleistungen. Je nach Länge der Verspätung stehen dem Fluggast Nahrung, Kommunikationsmöglichkeiten und sogar Übernachtungsmöglichkeiten zu. Die Tatsache, dass solche Leistungen angeboten werden, lässt schon darauf schließen, dass grundsätzlich davon ausgegangen wird, dass der Fluggast sein Interesse an der Beförderung nicht verloren hat. Dies dürfte auch der Regelfall sein, weshalb die [[EG-Verordnung 261/2004|Fluggastrechteverordnung]] ebenfalls nicht dafür spricht, dass es sich bei dem [[Luftbeförderungsvertrag]] um ein absolutes Fixgeschäft handelt.
 
===Verspätetes Erscheinen===
 
Schließlich müsste man noch sehen, dass ein verspätetes Erscheinen der Fluggäste immer zur Unmöglichkeit gemäß [http://reise-recht-wiki.de/bgb.html#point275 275 Abs.1 BGB] führen würde.  Der Fluggast müsste aber unter Umständen trotzdem den vollen Flugpreis bezahlen. Dies wäre ein zu großer Nachteil für den Gläubiger, weshalb eine solche Annahme nicht richtig sein kann.
 
=Relatives Fixgeschäft=
 
Bei einem [[Relatives Fixgeschäft|relativen Fixgeschäft]] ist die Leistungszeit so wesentlich, dass die Leistung nach Ablauf der Zeit zwar noch möglich, für den Gläubiger aber wenig sinnvoll ist. Eine spätere Leistung stellt aber trotzdem noch eine Erfüllung dar. Die Nichteinhaltung der Leistungszeit führt, anders als bei dem [[Absolutes Fixgeschäft|absoluten Fixgeschäft]], nicht zur Unmöglichkeit gemäß [http://reise-recht-wiki.de/bgb.html#point275 § 275 BGB].
Jedoch begründet auch hier die Terminüberschreitung Rechte desjenigen, der die Leistungszeit nicht überschritten hat. In Betracht kommt vor allem das Rücktrittsrecht ohne Nachfristsetzung, vgl. [http://reise-recht-wiki.de/bgb.html#point323 § 323 Abs.2 Nr.2 BGB].
 
 
==Grundsatz des relativen Fixgeschäfts==
 
Grundsatz des relativen Fixgeschäfts ist, dass der vereinbarte Vertrag mit Einhaltung der Leistungszeit „stehen“ oder „fallen“ soll. Dabei ist „fallen“ aber nicht so zu verstehen, dass das gesamte Geschäft „fällt“, wenn die Leistungszeit überschritten wird, sondern vielmehr das Leistungsinteresse des Gläubigers entfällt.
Würde man den Begriff „fallen“ hier falsch interpretieren, könnte eine Unterscheidung zwischen relativen und [[Absolutes Fixgeschäft|absoluten Fixgeschäft]] schwierig werden.
 
Bezüglich des [[Luftbeförderungsvertrag|Luftbeförderungsvertrages]] lässt sich kurz erwähnen, dass der Fluggast regelmäßig trotzdem ein Interesse an der Leistung hat. Auch bei Überschreiten der Leistungszeit, also bei Verspätung, besteht ein Interesse daran, trotzdem noch befördert zu werden.  
Sofern nicht ausdrücklich ein [[relatives Fixgeschäft]] vereinbart ist, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob es sich um ein [[relatives Fixgeschäft]] handelt. Formulierungen, welche für ein [[relatives Fixgeschäft]] sprechen würden, sind zum Beispiel: „fix“, „genau“, „spätestens“.
Oft sind solche Formulierungen jedoch nicht vereinbart. Um trotzdem zu einem Ergebnis zu kommen, ist auf andere Umstände zurückzugreifen. Insofern ist immer der Einzelfall zu betrachten.  
 
==Bedeutung der Abflugzeit==
 
Fraglich ist, welche Bedeutung die Abflugzeit für die Einordnung eines Luftbeförderungsvertrages als relatives Fixgeschäft haben könnte.
 
===Bedeutung der Abflugzeit  nach den Vertragsumständen===
 
Die Bedeutung der Abflugzeit im Vertrag könnte auf ein [[relatives Fixgeschäft]] hindeuten. Dafür kommt es auf die genauen Vertragsumstände an. Für eine besondere Bedeutung der Leistungszeit, und somit der Abflugzeit, könnte hier sprechen, dass der Zeitpunkt des Abfluges minutengenau bestimmt ist, was auf das Vorliegen eines [[Relatives Fixgeschäft|relativen Fixgeschäfts]] hindeuten könnte. Würde man ein solches nicht vereinbaren wollen, würde auch eine ungefähre Angabe der Leistungszeit genügen. In der heutigen Zeit ist der [[Luftverkehr]] allerdings so ausgeprägt, dass eine genaue Bestimmung der Leistungszeit unabdingbar ist.
Auch der Fluggast könnte ein besonderes Interesse an der Leistungszeit haben. Dieser wählt in aller Regel das Flugzeug aus, weil es in der heutigen Zeit das schnellste Verkehrsmittel darstellt und so möglichst schnell der gewünschte Ort erreicht werden kann. Dafür ist er auch bereit, einen gewissen Preis zu zahlen.
Bei Betrachtung aller Vertragsumstände lässt sich trotzdem nicht zweifelsfrei vom Vorliegen eines relativen Fixgeschäfts ausgehen. Auch wenn kein relatives Fixgeschäft vorliegt, ist der Luftfrachtführer zur Einhaltung der Flugzeiten verpflichtet.
 
 
===Bedeutung der Abflugzeit nach der Vertragsnatur===
 
Wie weiter oben bereits aufgeführt, ist die Natur eines [[Relatives Fixgeschäft|relativen Fixgeschäftes]], dass der vereinbarte Vertrag mit Einhaltung der Leistungszeit stehen oder fallen soll. Fraglich ist also, ob der Fluggast ein derartiges Interesse an der Abflugzeit hat, dass er bei Überschreiten der Abflugzeit, also bei [[Flugverspätung|Verspätung]], sein Interesse an der Leistung verliert. Insofern kann man feststellen, dass Fluggäste, auch wenn sie natürlich ein Interesse an einer pünktlichen Beförderung haben, nicht generell ihr Interesse an einer Beförderung verlieren, sobald die Abflugzeit überschritten wird. Das Interesse generell befördert zu werden, dürfte das Interesse an einer pünktlichen Beförderung überwiegen.
 
==FluggastrechteVO==
 
Auch der [[EG-Verordnung 261/2004|Fluggastrechteverordnung]] lässt sich entnehmen, dass ein [[Luftbeförderungsvertrag]] grundsätzlich nicht als relatives Fixgeschäft angesehen wird.
[http://reise-recht-wiki.de/eg2612004.html#point6 Art. 6] i.Vm. [http://reise-recht-wiki.de/eg2612004.html#point9 Art. 9] der FluggastrecheVO gewährt dem Fluggast Unterstützungsleistungen im Falle von Verspätungen. Unterstützungsleistungen, wie Nahrung und eventuell Unterkunft, würden ihren Zweck verfehlen, wenn man von einem entfallenen Beförderungsinteresse ausgehen würde. Sie dienen ja gerade dazu, die Gäste bis zur Beförderung zu versorgen. Würde es kein Interesse an einer Beförderung geben, würde es ja gar keinen Grund dafür geben, einen Fluggast zu versorgen. Es gäbe keinen Zeitpunkt, bis zu dem die Unterstützung angeboten werden müsste. Die einzig sinnvolle Erklärung wäre, dass davon ausgegangen wird, dass der Fluggast immer noch ein Interesse an der Leistung hat.
Aber auch die [[EG-Verordnung 261/2004|Verordnung]] geht von der Möglichkeit des Entfallens des Leistungsinteresses aus, indem sie dem Fluggast die Rückerstattung des Flugpreises und eine Beförderung zum ursprünglichen Abflugort gewährt.
 
=Fazit=
 
Abschließend ist festzuhalten, dass weder ein absolutes noch ein relatives Fixgeschäft bezogen auf den Abflugzeitpunkt des Luftbeförderungsvertrages gegeben ist. Durch das Überschreiten der Abflugzeit kommt es nur zu einer Verzögerung der Leistung im Sinne von [http://reise-recht-wiki.de/bgb.html#point323 § 323 Abs.1 BGB] aber nicht zu einer Unmöglichkeit nach [http://reise-recht-wiki.de/bgb.html#point275 § 275 Abs.1 BGB]. Das hat zur Folge, dass der Fluggast im Einzelfall flexibel auf eine Verspätung reagieren kann. Das gleiche gilt für eine Ankunftsverspätung. Bezüglich der Ankunftszeit kann auch nicht vom Vorliegen eines Fixgeschäftes ausgegangen werden. Deren Überschreiten stellt ebenfalls nur eine Verzögerung im Sinne des [http://reise-recht-wiki.de/bgb.html#point323 § 323 Abs.1 BGB].
 
=Rechtsprechung=
 
{| class="wikitable"
|-
! Gericht, Datum                                        !! Aktenzeichen                      !! Leitsätze/Kernaussage
|-
| [https://openjur.de/u/213759.html BGH, Urteil vom 28.05.2009]    || Xa ZR 113/08          ||
* Der Luftbeförderungsvertrag ist in der Regel kein absolutes Fixgeschäft.
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| [https://www.jurion.de/urteile/bgh/1978-09-28/vii-zr-116_77/ BGH, Urteil vom 28.09.1978]          || VII ZR 116/77  ||
* Kann ein Fluggast wegen Überbuchung einer Maschine mit dieser nicht mitfliegen, so handelt es sich nicht um einen "Verspätungs"-fall im Sinne der genannten Bestimmungen.
* Zur Frage, ob § 254 BGB eingreift, wenn ein wegen Überbuchung der Maschine nicht mitgenommener Fluggast ein privates Flugzeug chartert, um noch am selben Tag ans Ziel zu kommen.
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| [http://reise-recht-wiki.de/schadensersatzanspruch-bei-flugverspaetung-urteil-az-1-u-12695-olg-frankfurt.html OLG Frankfurt, Urteil vom 20.02.1997]              || 1 U 126/95 ||
* Von einem Fixgeschäft ist auszugehen, wenn eine Fluggesellschaft, deren Flüge planmäßig stattfinden, verpflichtet ist, Passagiere, die einen Flug gebucht haben, mit diesem Flug zu befördern.
* Kann dieser bestimmte Flug zur vorgesehenen Zeit nicht stattfinden, so liegt ein Fall verschuldeter Unmöglichkeit vor, der die Fluggesellschaft schadensersatzpflichtig macht.
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| [http://reise-recht-wiki.de/lg-koeln-verspaetung-fixgeschaeft-flug-flugzeiten-taxikosten-erstattung-entschaedigung-fluggesellschaft.html LG Köln, Urteil vom 19.08.2008] || 11 S 350/07 ||
* Es wird gemäß EUFlugVO  zwischen Verspätung, großer Verspätung, Verspätung bis zum nächsten Tag, Nichtbeförderung und einer Annullierung unterschieden.
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| [http://reise-recht-wiki.de/6390-ag-frankfurt-25-10-2013-30-c-137713.html AG Frankfurt, Urteil vom 25.10.2013] || 30 C 1377/13 ||
* Tritt durch eine Verspätung bzw. einen verpassten Anschlussflug eine übermäßige Verspätung ein, ist der Reisekunde berechtigt, eigeninitiativ ein Ticket einer anderen Airline zu erwerben und die Kosten dem eigentlichen Flugunternehmen in Rechnung zu stellen.
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| [http://reise-recht-wiki.de/ag-simmern-annullierung-verspaetung-ryanair-frankfurt-hahn-flugbuchung-fluggesellschaft-erstattung-rueckzahlung-schadensersatz-gerichtsstand.html AG Simmern, Urteil vom 10.06.2005]      || 3 C 687/04 ||
* In Art. 19 Warschauer Abkommen ( Heute das Montrealer Übereinkommen) ist der Fall der Verspätung d.h. die nicht zeitgerechte Erfüllung des Luftbeförderungsvertrags, nicht jedoch die Nichtbeförderung geregelt.
* Wird ein Linienflug nicht zur vorgesehenen Zeit durchgeführt, so besteht kein Anspruch mehr auf Beförderung, da es sich um ein absolutes Fixgeschäft handelt und Unmöglichkeit eingetreten ist.
* Die Fürsorgepflicht des Luftfahrtunternehmens kann nicht so weit gehen, dem Fluggast, der auf Grund höherer Gewalt einen Flug nicht nutzen kann, weitere Vermögensaufwendungen zu ersparen.
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| [http://reise-recht-wiki.de/schadensersatzanspruch-wegen-siebeneinhalbstuendiger-flugverlegung-urteil-az-28-c-1462904-ag-duesseldorf.html AG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2004]                    || 28 C 14629/04 ||
* Der auf die Personenbeförderung gerichtete Luftbeförderungsvertrag ist ein absolutes Fixgeschäft, was zur Folge hat, dass dem Luftfrachtführer bei erheblicher Verschiebung der Flugzeiten die vertragliche Beförderungsleistung unmöglich wird und er zum Schadensersatz wegen Nichterfüllung verpflichtet ist.
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Aktuelle Version vom 25. Februar 2018, 16:10 Uhr

Ein Fixgeschäft ist ein Rechtsgeschäft mit einer Leistungszeit, deren Einhaltung für den Gläubiger von wesentlicher Bedeutung ist. Für das Vorliegen eines Fixgeschäfts gibt es zwei Voraussetzungen. Einerseits muss die Leistungszeit genau bestimmt sein, zum anderen muss die Einhaltung der Leistungszeit für den Gläubiger wesentlich sein. Fraglich ist, ob es sich bei dem Luftbeförderungsvertrag um ein solches Fixgeschäft handelt und wenn ja, um welche Art von Fixgeschäft.

Abgrenzung absolutes und relatives Fixgeschäft

Zu unterscheiden ist zwischen dem relativen und dem absoluten Fixgeschäft. Bei dem absoluten Fixgeschäft führt das Überschreiten der Leistungszeit zur Unmöglichkeit der Leistung. Eine Erfüllung ist also nicht mehr möglich. Beim relativen Fixgeschäft ist die Leistungszeit so wesentlich, dass die Leistung bei Überschreiten der Leistungszeit zwar noch nachgeholt werden kann, eine Erfüllung aber regelmäßig nicht mehr im Interesse des Gläubigers liegt.

Das absolute Rechtsgeschäft

Das absolute Fixgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, bei dem die Leistungszeit nach dem Vertragszweck von so wesentlicher Bedeutung ist, dass die Leistung nur bis zu dieser bestimmten Zeit erbracht werden kann und eine Verspätung zur Unmöglichkeit der Leistung führen würde. Von einem absoluten Fixgeschäft ist immer dann auszugehen, wenn die Parteien eine konkrete Leistungszeit mit Fixcharakter vereinbart haben und die Leistung bei einer Verspätung nicht mehr nachzuholen ist. Eine verspätete Leistung stellt keine Erfüllung dar. An einem absoluten Fixgeschäft fehlt es, wenn trotz Verspätung der Zweck des Vertrages noch erreicht werden kann.

Rechtsprechung

Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei dem Luftbeförderungsvertrag um ein absolutes Fixgeschäft. Die Gerichte haben hierfür allerdings keine wirkliche Begründung geliefert. Man ist vielmehr immer nur vom Vorliegen eines absoluten Fixgeschäfts ausgegangen. Im Laufe der Jahre hat sich die Rechtsprechung so verfestigt, dass man ihr einfach folgt. Die Charakterisierung des Luftbeförderungsvertrages als absolutes Fixgeschäft wird einfach nicht mehr in Frage gestellt. Angesichts der fehlenden Begründung erscheint es trotzdem zweifelhaft der Rechtsprechung, ohne Hinterfragen der Gründe für die Annahme eines absolutes Fixgeschäft, zu folgen.

Literatur

Ein Großteil der Literatur hat sich der Rechtsprechung angeschlossen und nimmt an, dass es sich bei dem Luftbeförderungsvertrag um ein absolutes Fixgeschäft handelt. Aber auch diese Vertreter liefern keine wirkliche Begründung für die Annahme. Wenn Vertreter versuchen ihre Annahme zu begründen, wird oft argumentiert, dass der Fluggast einen bestimmten Flug bucht, welcher auch zu einer bestimmten Zeit stattfinden soll. Die Leistungszeit hätte dadurch herausragende Bedeutung. Allerdings gibt es auch Stimmen in der Literatur, die den Luftbeförderungsvertrag als relatives Fixgeschäft ansehen, dabei jedoch den Charakter eines relativen Fixgeschäfts verkennen. Andere wollen den Geschäftscharakter des jeweiligen Vertrages anhand des Einzelfalls prüfen. Es muss bei der Einzelfallprüfung auf das Interesse der Beteiligten und andere etwaige Vertragsinhalte abgestellt werden. Wieder andere Vertreter aus der Literatur sagen, dass es sich bei dem Luftbeförderungsvertrag allenfalls um ein relatives Fixgeschäft handeln kann. Der Fluggast verliert nicht sein Interesse an einer Beförderung bei einer Verspätung. Würde jede Verspätung zur Unmöglichkeit gemäß § 275 BGB führen, dann wäre das nicht nur nicht im Interesse des Fluggastes, sondern auch nicht im Interesse des Luftfrachtführers. Eine solche Rechtsfolge haben die Vertragsparteien also regelmäßig nicht gewollt. Auch die Existenz des Art. 6 FluggastrechteVO ließe sich nicht mehr erklären. Dieser gewährt in Verbindung mit Art. 9 FluggastrechteVO dem Fluggast Unterstützungsleistungen im Falle einer Verspätung. Diese würden aber ihren Sinn verfehlen, wenn die Leistung bereits bei Verspätung unmöglich werden würde. Es lässt sich mithin zusammenfassen, dass die Vertreter der Literatur uneinig darüber sind, um welche Art Geschäft es sich bei dem Luftbeförderungsvertrag handelt.

Gründe gegen die Annahme eines absoluten Fixgeschäfts

Nach den bisher festgestellten Tatsachen scheinen einige Gründe gegen die Annahme, dass es sich bei dem Luftbeförderungsvertrag um ein absolutes Fixgeschäft handelt, zu sprechen.

Bedeutung der Abflugzeit nach der Parteivereinbarung

Zunächst ist nach der Bedeutung der Abflugzeit zu fragen. Fraglich ist, ob die Abflugzeit eine derart große Bedeutung für die Parteien hat, dass bei Verspätung der Gläubiger sein Interesse an der Leistung verliert. Die Abflugzeit muss also eine so hohe Bedeutung für den Fluggast haben, dass er bei Verspätung kein Interesse mehr an der Beförderung hat. Das erscheint zumindest fraglich, weil das bedeuten würde, dass nach Überschreitung der Leistungszeit eine Erfüllung nicht mehr möglich wäre. Das ist rein faktisch aber falsch. Der Fluggast wird in der Regel immer noch das Interesse haben seinen Zielort zu erreichen. Somit hat er auch immer noch das Interesse an der Leistung. Die Beförderung und mithin die Erfüllung ist noch möglich. Zusammenfassend wird man wohl sagen müssen, dass sich aus der Bedeutung der Abflugzeit nach der Parteivereinbarung im Regelfall nicht auf ein absolutes Fixgeschäft schließen lässt.

Entfallen des Beförderungsanspruchs

Wie oben festgestellt, verliert der Fluggast in der Regel nicht sein Interesse an einer Beförderung. Würde man annehmen, dass bei jeder Verspätung Unmöglichkeit eintritt, dann würde der Fluggast seinen Erfüllungsanspruch verlieren. Nach der Ansicht der Rechtsprechung und der Literatur wäre das dann auch die zwangsläufige Rechtsfolge aus § 275 Abs. 1 BGB. Bei der Annahme eines absoluten Fixgeschäfts, würden die Fluggäste schon bei geringen Verspätungen ihren Anspruch auf Beförderung verlieren, was regelmäßig nicht in deren Interesse liegen dürfte. Würde man hier jedoch ein relatives Fixgeschäft annehmen, dann bliebe es dem Fluggast überlassen, ob er vom Vertrag, eventuell sogar ohne Nachfristsetzung, zurücktritt oder trotzdem noch befördert werden will.

Qualifizierung der späteren Beförderung

Im Regelfall werden Fluggäste, die von einer Verspätung betroffen sind, trotzdem befördert. Wenn eine solche Beförderung tatsächlich stattfindet ist fraglich, wie davon ausgegangen werden kann, dass Unmöglichkeit eingetreten ist. Die Leistung hat ja stattgefunden, kann somit nicht unmöglich gewesen sein, da der Vertragszweck noch erreicht werden konnte. Dass die Beförderung noch stattfindet, dürfte zudem auch im Interesse der Vertragsparteien liegen. Problematisch ist, auf welcher rechtlichen Grundlage die Beförderung basieren soll, wenn man der Ansicht ist, bei dem Luftbeförderungsvertrag handle es sich um ein absolutes Fixgeschäft. Laut der herrschenden Meinung ist das bei reinen Verspätungsfällen unproblematisch, da dort gewisse Verspätungen über die Fluggastrechteverordnung abgedeckt sind. Allerdings ist dies bei Überbuchungs- und Annulierungsfällen anders. Dort wird dann wirklich von der Unmöglichkeit der Leistung ausgegangen, was auch das Entfallen des Beförderungsanspruchs nach sich zieht.

FluggastrechteVO

Die Fluggastrechteverordnung liefert ebenfalls Hinweise dafür, dass es sich bei dem Luftbeförderungsvertrag nicht um ein absolutes Fixgeschäft handelt. Sie geht in ihrem Grundsatz gerade nicht davon aus, dass mit Überschreiten der Leistungszeit Unmöglichkeit eintritt. Sie geht vielmehr davon aus, dass das Leistungsinteresse beim Fluggast weiterhin besteht. Dem Gast entstehen Ansprüche auf etwaige Unterstützungsleistungen. Je nach Länge der Verspätung stehen dem Fluggast Nahrung, Kommunikationsmöglichkeiten und sogar Übernachtungsmöglichkeiten zu. Die Tatsache, dass solche Leistungen angeboten werden, lässt schon darauf schließen, dass grundsätzlich davon ausgegangen wird, dass der Fluggast sein Interesse an der Beförderung nicht verloren hat. Dies dürfte auch der Regelfall sein, weshalb die Fluggastrechteverordnung ebenfalls nicht dafür spricht, dass es sich bei dem Luftbeförderungsvertrag um ein absolutes Fixgeschäft handelt.

Verspätetes Erscheinen

Schließlich müsste man noch sehen, dass ein verspätetes Erscheinen der Fluggäste immer zur Unmöglichkeit gemäß 275 Abs.1 BGB führen würde. Der Fluggast müsste aber unter Umständen trotzdem den vollen Flugpreis bezahlen. Dies wäre ein zu großer Nachteil für den Gläubiger, weshalb eine solche Annahme nicht richtig sein kann.

Relatives Fixgeschäft

Bei einem relativen Fixgeschäft ist die Leistungszeit so wesentlich, dass die Leistung nach Ablauf der Zeit zwar noch möglich, für den Gläubiger aber wenig sinnvoll ist. Eine spätere Leistung stellt aber trotzdem noch eine Erfüllung dar. Die Nichteinhaltung der Leistungszeit führt, anders als bei dem absoluten Fixgeschäft, nicht zur Unmöglichkeit gemäß § 275 BGB. Jedoch begründet auch hier die Terminüberschreitung Rechte desjenigen, der die Leistungszeit nicht überschritten hat. In Betracht kommt vor allem das Rücktrittsrecht ohne Nachfristsetzung, vgl. § 323 Abs.2 Nr.2 BGB.


Grundsatz des relativen Fixgeschäfts

Grundsatz des relativen Fixgeschäfts ist, dass der vereinbarte Vertrag mit Einhaltung der Leistungszeit „stehen“ oder „fallen“ soll. Dabei ist „fallen“ aber nicht so zu verstehen, dass das gesamte Geschäft „fällt“, wenn die Leistungszeit überschritten wird, sondern vielmehr das Leistungsinteresse des Gläubigers entfällt. Würde man den Begriff „fallen“ hier falsch interpretieren, könnte eine Unterscheidung zwischen relativen und absoluten Fixgeschäft schwierig werden.

Bezüglich des Luftbeförderungsvertrages lässt sich kurz erwähnen, dass der Fluggast regelmäßig trotzdem ein Interesse an der Leistung hat. Auch bei Überschreiten der Leistungszeit, also bei Verspätung, besteht ein Interesse daran, trotzdem noch befördert zu werden. Sofern nicht ausdrücklich ein relatives Fixgeschäft vereinbart ist, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob es sich um ein relatives Fixgeschäft handelt. Formulierungen, welche für ein relatives Fixgeschäft sprechen würden, sind zum Beispiel: „fix“, „genau“, „spätestens“. Oft sind solche Formulierungen jedoch nicht vereinbart. Um trotzdem zu einem Ergebnis zu kommen, ist auf andere Umstände zurückzugreifen. Insofern ist immer der Einzelfall zu betrachten.

Bedeutung der Abflugzeit

Fraglich ist, welche Bedeutung die Abflugzeit für die Einordnung eines Luftbeförderungsvertrages als relatives Fixgeschäft haben könnte.

Bedeutung der Abflugzeit nach den Vertragsumständen

Die Bedeutung der Abflugzeit im Vertrag könnte auf ein relatives Fixgeschäft hindeuten. Dafür kommt es auf die genauen Vertragsumstände an. Für eine besondere Bedeutung der Leistungszeit, und somit der Abflugzeit, könnte hier sprechen, dass der Zeitpunkt des Abfluges minutengenau bestimmt ist, was auf das Vorliegen eines relativen Fixgeschäfts hindeuten könnte. Würde man ein solches nicht vereinbaren wollen, würde auch eine ungefähre Angabe der Leistungszeit genügen. In der heutigen Zeit ist der Luftverkehr allerdings so ausgeprägt, dass eine genaue Bestimmung der Leistungszeit unabdingbar ist. Auch der Fluggast könnte ein besonderes Interesse an der Leistungszeit haben. Dieser wählt in aller Regel das Flugzeug aus, weil es in der heutigen Zeit das schnellste Verkehrsmittel darstellt und so möglichst schnell der gewünschte Ort erreicht werden kann. Dafür ist er auch bereit, einen gewissen Preis zu zahlen. Bei Betrachtung aller Vertragsumstände lässt sich trotzdem nicht zweifelsfrei vom Vorliegen eines relativen Fixgeschäfts ausgehen. Auch wenn kein relatives Fixgeschäft vorliegt, ist der Luftfrachtführer zur Einhaltung der Flugzeiten verpflichtet.


Bedeutung der Abflugzeit nach der Vertragsnatur

Wie weiter oben bereits aufgeführt, ist die Natur eines relativen Fixgeschäftes, dass der vereinbarte Vertrag mit Einhaltung der Leistungszeit stehen oder fallen soll. Fraglich ist also, ob der Fluggast ein derartiges Interesse an der Abflugzeit hat, dass er bei Überschreiten der Abflugzeit, also bei Verspätung, sein Interesse an der Leistung verliert. Insofern kann man feststellen, dass Fluggäste, auch wenn sie natürlich ein Interesse an einer pünktlichen Beförderung haben, nicht generell ihr Interesse an einer Beförderung verlieren, sobald die Abflugzeit überschritten wird. Das Interesse generell befördert zu werden, dürfte das Interesse an einer pünktlichen Beförderung überwiegen.

FluggastrechteVO

Auch der Fluggastrechteverordnung lässt sich entnehmen, dass ein Luftbeförderungsvertrag grundsätzlich nicht als relatives Fixgeschäft angesehen wird. Art. 6 i.Vm. Art. 9 der FluggastrecheVO gewährt dem Fluggast Unterstützungsleistungen im Falle von Verspätungen. Unterstützungsleistungen, wie Nahrung und eventuell Unterkunft, würden ihren Zweck verfehlen, wenn man von einem entfallenen Beförderungsinteresse ausgehen würde. Sie dienen ja gerade dazu, die Gäste bis zur Beförderung zu versorgen. Würde es kein Interesse an einer Beförderung geben, würde es ja gar keinen Grund dafür geben, einen Fluggast zu versorgen. Es gäbe keinen Zeitpunkt, bis zu dem die Unterstützung angeboten werden müsste. Die einzig sinnvolle Erklärung wäre, dass davon ausgegangen wird, dass der Fluggast immer noch ein Interesse an der Leistung hat. Aber auch die Verordnung geht von der Möglichkeit des Entfallens des Leistungsinteresses aus, indem sie dem Fluggast die Rückerstattung des Flugpreises und eine Beförderung zum ursprünglichen Abflugort gewährt.

Fazit

Abschließend ist festzuhalten, dass weder ein absolutes noch ein relatives Fixgeschäft bezogen auf den Abflugzeitpunkt des Luftbeförderungsvertrages gegeben ist. Durch das Überschreiten der Abflugzeit kommt es nur zu einer Verzögerung der Leistung im Sinne von § 323 Abs.1 BGB aber nicht zu einer Unmöglichkeit nach § 275 Abs.1 BGB. Das hat zur Folge, dass der Fluggast im Einzelfall flexibel auf eine Verspätung reagieren kann. Das gleiche gilt für eine Ankunftsverspätung. Bezüglich der Ankunftszeit kann auch nicht vom Vorliegen eines Fixgeschäftes ausgegangen werden. Deren Überschreiten stellt ebenfalls nur eine Verzögerung im Sinne des § 323 Abs.1 BGB.

Rechtsprechung

Gericht, Datum Aktenzeichen Leitsätze/Kernaussage
BGH, Urteil vom 28.05.2009 Xa ZR 113/08
  • Der Luftbeförderungsvertrag ist in der Regel kein absolutes Fixgeschäft.
BGH, Urteil vom 28.09.1978 VII ZR 116/77
  • Kann ein Fluggast wegen Überbuchung einer Maschine mit dieser nicht mitfliegen, so handelt es sich nicht um einen "Verspätungs"-fall im Sinne der genannten Bestimmungen.
  • Zur Frage, ob § 254 BGB eingreift, wenn ein wegen Überbuchung der Maschine nicht mitgenommener Fluggast ein privates Flugzeug chartert, um noch am selben Tag ans Ziel zu kommen.
OLG Frankfurt, Urteil vom 20.02.1997 1 U 126/95
  • Von einem Fixgeschäft ist auszugehen, wenn eine Fluggesellschaft, deren Flüge planmäßig stattfinden, verpflichtet ist, Passagiere, die einen Flug gebucht haben, mit diesem Flug zu befördern.
  • Kann dieser bestimmte Flug zur vorgesehenen Zeit nicht stattfinden, so liegt ein Fall verschuldeter Unmöglichkeit vor, der die Fluggesellschaft schadensersatzpflichtig macht.
LG Köln, Urteil vom 19.08.2008 11 S 350/07
  • Es wird gemäß EUFlugVO zwischen Verspätung, großer Verspätung, Verspätung bis zum nächsten Tag, Nichtbeförderung und einer Annullierung unterschieden.
AG Frankfurt, Urteil vom 25.10.2013 30 C 1377/13
  • Tritt durch eine Verspätung bzw. einen verpassten Anschlussflug eine übermäßige Verspätung ein, ist der Reisekunde berechtigt, eigeninitiativ ein Ticket einer anderen Airline zu erwerben und die Kosten dem eigentlichen Flugunternehmen in Rechnung zu stellen.
AG Simmern, Urteil vom 10.06.2005 3 C 687/04
  • In Art. 19 Warschauer Abkommen ( Heute das Montrealer Übereinkommen) ist der Fall der Verspätung d.h. die nicht zeitgerechte Erfüllung des Luftbeförderungsvertrags, nicht jedoch die Nichtbeförderung geregelt.
  • Wird ein Linienflug nicht zur vorgesehenen Zeit durchgeführt, so besteht kein Anspruch mehr auf Beförderung, da es sich um ein absolutes Fixgeschäft handelt und Unmöglichkeit eingetreten ist.
  • Die Fürsorgepflicht des Luftfahrtunternehmens kann nicht so weit gehen, dem Fluggast, der auf Grund höherer Gewalt einen Flug nicht nutzen kann, weitere Vermögensaufwendungen zu ersparen.
AG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2004 28 C 14629/04
  • Der auf die Personenbeförderung gerichtete Luftbeförderungsvertrag ist ein absolutes Fixgeschäft, was zur Folge hat, dass dem Luftfrachtführer bei erheblicher Verschiebung der Flugzeiten die vertragliche Beförderungsleistung unmöglich wird und er zum Schadensersatz wegen Nichterfüllung verpflichtet ist.