Veranlasserprinzip

Aus PASSAGIERRECHTE
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Veranlasserprinzip im Kostenrecht des deutschen Zivilprozesses (§91 ZPO)

Im deutschen Zivilprozess hat die unterliegende Partei nach dem Veranlasserprinzip des §91 ZPO alle Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere auch die dem Gegner erwachsenden Kosten.

Eng verbunden mit dem Veranlasserprinzip sind das

Unterliegensprinzip

und das

Prinzip der Totalreparation

.

Das deutsche Recht legt die Kosten eines Rechtsstreits (im Gegensatz zum common law und vielen Rechtssystemen im europäischen Kontinentalrecht) nach den Buchstaben des Gesetzes demjenigen auf, der den Rechtsstreit verliert. Es gilt die Annahme, dass derjenige, der den Prozess verliert, auch die Ursache für das Verfahren gesetzt hat.

und europäische Reisevertragsrecht, die europäischen Fluggastrechte (der VO (EG) Nr. 261/2004) und das Luftverkehrsrecht sind nicht einheitlich kodifizierte Rechtsgebiete mit zum Teil höchst komplizierten und sich widersprechenden Rechtsnormen. Häufig wenden sich Fluggäste und Reisende mit konkreten Fragen zu einem rechtlichen Einzelfall an uns und fragen nach einer rechtlichen Bewertung, einer Rechtsberatung oder der möglichen Vorgehensweise. Das Gemeinschaftsprojekt 'Passagierrechte.ORG' bietet keine Rechtsdienstleistungen an. Betroffene Passagiere oder Fluggäste sollten sich an Rechtsanwälte für Reiserecht oder Rechtsanwälte für Flugrecht wenden. Des Weiteren steht Fluggästen die Schlichtungsstelle Flugverkehr für ein Schlichtungsverfahren in Fluggastangelegenheiten zur Verfügung. Die Schlichtungsstelle Flugverkehr versucht im Schlichtungsverfahren, Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche von Fluggästen aus einer Flugverspätung, einer Stornierung des Fluges oder bei Gepäckverspätung oder Gepäckverlust außergerichtlich beizulegen.