Verordnung (EWG) Nr. 3922/91

Aus PASSAGIERRECHTE
Version vom 10. Mai 2014, 23:25 Uhr von Wikipadmin (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „VERORDNUNG (EWG) Nr. 3922/91 DES RATES vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt D…“)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3922/91 DES RATES vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 84 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

  • Es sind Vorschriften zu erlassen, um gemäß Artikel 8a des Vertrages den Binnenmarkt bis zum 31. Dezember 1992 schrittweise zu verwirklichen. Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Personen-, Güter-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr gewährleistet ist.
  • Es empfiehlt sich, das insgesamt hohe Sicherheitsniveau im Zivilluftverkehr in Europa zu erhalten und die in den Mitgliedstaaten bestehenden technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren auf das in der Gemeinschaft derzeit erreichte höchste Niveau anzuheben.
  • Sicherheit ist eine Grundvoraussetzung im Luftverkehr der Gemeinschaft. Das am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichnete Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt sieht vor, daß die erforderlichen Vorschriften für den sicheren Betrieb von Zivilluftfahrzeugen erlassen werden; diesem Abkommen ist Rechnung zu tragen.
  • Die gegenwärtigen Beschränkungen des Handelsverkehrs mit Luftfahrzeugen und Luftfahrterzeugnissen sowie bestimmter Dienstleistungen des Luftverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten würden im Binnenmarkt zu Verzerrungen führen.
  • Die "Joint Aviation Authorities" (JAA), eine der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz (ECAC) angeschlossene Organisation, haben Vereinbarungen über die Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung und Durchführung gemeinsamer Vorschriften (Joint Aviation Requirements (JAR)) für alle Bereiche der Sicherheit und des sicheren Betriebs von Luftfahrzeugen getroffen.
  • Es empfiehlt sich, im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren in bezug auf die Sicherheit und den sicheren Betrieb von Luftfahrzeugen auf der Grundlage der JAR-Vorschriften der JAA zu harmonisieren.
  • Der Beitritt aller Mitgliedstaaten zu den JAA und die Mitwirkung der Kommission an deren Arbeiten würden diese Harmonisierung erleichtern.
  • Um die gemeinschaftlichen Ziele hinsichtlich des freien Personen- und Warenverkehrs sowie der gemeinsamen Verkehrspolitik zu erreichen, sollen die Mitgliedstaaten die Zulassung von Erzeugnissen, Stellen und Personen, die an Entwicklung, Herstellung, Instandhaltung und Betrieb von Erzeugnissen beteiligt sind, ohne zusätzliche technische Bearbeitung oder Bewertung anerkennen, wenn das Erzeugnis, die Stelle oder die Person nach gemeinsamen technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren zugelassen worden ist.
  • Es kann zu sicherheitsrelevanten Problemen im Luftverkehr kommen. In diesen Fällen muß der betreffende Mitgliedstaat geeignete Sofortmaßnahmen ergreifen. Diese Maßnahmen müssen hinreichend begründet werden; wenn der Grund in einer Unzulänglichkeit der gemeinsamen technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren besteht, ist es Sache der Kommission, die erforderlichen Änderungen im Rahmen der ihr übertragenen Durchführungsbefugnisse anzunehmen.
  • Es empfiehlt sich, die Finanzierung von Forschungsarbeiten zur Verbesserung der Sicherheit im Luftverkehr durch die Mitgliedstaaten zu koordinieren, um sicherzustellen, daß die Ressourcen optimal eingesetzt werden und ein grösstmöglicher Nutzen aus diesen Arbeiten gezogen wird.
  • Es empfiehlt sich, der Kommission die Befugnis zu übertragen, an den vom Rat angenommenen gemeinsamen technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren die von der JAA ausgearbeiteten Änderungen vorzunehmen; sie wird dabei von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus von den Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen zusammensetzt - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Diese Verordnung dient der Harmonisierung der in Anhang II aufgeführten technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren auf dem Gebiet der Sicherheit in der Zivilluftfahrt, insbesondere in bezug auf - Entwicklung, Herstellung, Betrieb und Instandhaltung von Luftfahrzeugen,

  • Personen und Stellen, die diese Tätigkeiten ausführen.

(2) Die harmonisierten technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 gelten für alle von einem Halter im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a) betriebenen Luftfahrzeuge, unabhängig davon, ob sie in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland eingetragen sind.

Artikel 2

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten

  • a) "Halter": eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat oder eine juristische Person mit Sitz in einem Mitgliedstaat, die im Einklang mit den in diesem Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften ein oder mehrere Luftfahrzeuge betreibt, oder ein Luftfahrtunternehmen in der Gemeinschaft gemäß der Definition in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft.
  • b) "Erzeugnis": ein Luftfahrzeug, Motor, Propeller oder eine Ausrüstung für die Zivilluftfahrt.
  • c) "Ausrüstung": ein Instrument, eine Vorrichtung, ein Mechanismus, ein Gerät oder ein Zubehörteil, der/die/das für den Flugbetrieb eines Luftfahrzeugs verwendet wird bzw. verwendet werden soll und in ein Zivilluftfahrzeug eingebaut ist bzw. eingebaut werden soll oder an ein Zivilluftfahrzeug angebaut ist bzw. angebaut werden soll, ohne jedoch Teil einer Flugzeugzelle, eines Motors oder eines Propellers zu sein.
  • d) "Bauteil": ein Material, eine Komponente oder eine Unterbaugruppe, das/die in den Definitionen der Buchstaben b) und c) nicht erfasst wird und für Luftfahrzeuge, Motoren, Propeller oder Ausrüstungen der Zivilluftfahrt bestimmt ist.
  • e) "Zulassung" (eines Produkts, eines Dienstes, einer Stelle oder einer Person): die rechtliche Anerkennung, daß das Erzeugnis, der Dienst, die Stelle oder die Person die geltenden Vorschriften erfuellt. Eine solche Zulassung umfasst zwei Stufen:
    • i) eine Überprüfung, daß das Erzeugnis, der Dienst, die Stelle oder die Person die geltenden Vorschriften erfuellt; dies wird als "technisches Feststellungsverfahren" bezeichnet;
    • ii) die Rechtshandlung der förmlichen Anerkennung dieser Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften durch Ausstellung eines Zeugnisses, einer Erlaubnis, eines Genehmigungsscheins oder einer anderen Urkunde in der von den nationalen Rechts- und Verfahrensvorschriften vorgesehenen Form; dies wird als "amtliches Feststellungsverfahren" bezeichnet.
  • f) "Instandhaltung": jegliche Überprüfung, Wartung, Änderung und Instandsetzung während der gesamten Lebensdauer eines Luftfahrzeugs, die notwendig ist, damit das Luftfahrzeug weiterhin dem zugelassenen Muster entspricht und ständig ein hohes Sicherheitsniveau aufweist; hierzu gehören auch Änderungen, die von den Behörden, die Vertragsparteien der Vereinbarungen nach Buchstabe h) sind, gemäß den Konzepten zur Sicherstellung der ständigen Lufttüchtigkeit vorgeschrieben werden.
  • g) "Einzelstaatliche Abweichungen": eine einzelstaatliche Vorschrift oder Regelung, die von einem Land zusätzlich oder anstelle einer JAR eingeführt wird.
  • h) "Vereinbarungen": die im Rahmen der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz (ECAC) getroffenen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung und Durchführung gemeinsamer Vorschriften auf allen Gebieten, die mit der Sicherheit und dem sicheren Betrieb von Luftfahrzeugen zusammenhängen. Diese Vereinbarungen sind in Anhang I aufgeführt.

Artikel 3

Unbeschadet des Artikels 11 sind als gemeinsame technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren, die in der Gemeinschaft auf die Bereiche des Anhangs II anwendbar sind, die jeweiligen in diesem Anhang aufgeführten und am 1. Januar 1992 geltenden Vorschriften maßgeblich.

Artikel 4

(1) Für in Anhang II nicht aufgeführte Bereiche erlässt der Rat nach dem Verfahren des Artikels 84 Absatz 2 des Vertrages gemeinsame technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren. Gegebenenfalls legt die Kommission so bald wie möglich entsprechende Vorschläge vor.

(2) Bis zur Annahme der Vorschläge nach Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften anwenden.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß ihre Zivilluftfahrtbehörden die in den Vereinbarungen genannten Voraussetzungen für einen Beitritt zu den JAA erfuellen und diese Vereinbarungen ohne Vorbehalt vor dem 1. Januar 1992 unterzeichnen.

Artikel 6

(1) Die Mitgliedstaaten erkennen die Erzeugnisse, die gemäß den gemeinsamen technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren entwickelt, hergestellt, betrieben und instandgehalten werden, ohne weitere technische Vorschriften oder Bewertungen an, wenn die Erzeugnisse von einem anderen Mitgliedstaat zugelassen worden sind. Galt die erste Anerkennung für einen oder mehrere Zwecke, so gelten die späteren Anerkennungen für den gleichen Zweck oder die gleichen Zwecke.

(2) Erzeugnisse und von ihnen abgeleitete Erzeugnisse, die nicht gemäß den gemeinsamen technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren zugelassen worden sind, können von den Mitgliedstaaten gemäß ihren geltenden einzelstaatlichen Regelungen anerkannt werden, bis aufgrund der vorliegenden Verordnung gemeinsame technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren für diese Erzeugnisse festgelegt werden.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten erkennen die Zulassung an, die ein anderer Mitgliedstaat oder eine in seinem Auftrag handelnde Stelle gemäß dieser Verordnung für seiner Gerichtsbarkeit und Hoheit unterliegende Stellen oder Personen erteilt, die an der Entwicklung, Herstellung und Instandhaltung von Erzeugnissen sowie dem Betrieb von Luftfahrzeugen beteiligt sind.

Artikel 8

(1) Die obigen Bestimmungen berühren nicht die Möglichkeit eines Mitgliedstaats, unmittelbar auf ein Sicherheitsproblem zu reagieren, das bei einem Unfall, einem Zwischenfall oder im Betrieb offenkundig geworden ist und ein gemäß dieser Verordnung entwickeltes, hergestelltes, betriebenes oder instandgehaltenes Erzeugnis oder eine Person, ein Verfahren oder eine Stelle betrifft, die mit diesen Aufgaben im Zusammenhang stehen. Falls das Sicherheitsproblem zurückzuführen ist auf - ein unzureichendes Sicherheitsniveau in den gemeinsamen technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren oder - eine Unzulänglichkeit der gemeinsamen technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren,

unterrichtet der Mitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten umgehend von den getroffenen Maßnahmen und nennt die Gründe für seine Entscheidung.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 leitet die Kommission so bald wie möglich Konsultationen mit den Mitgliedstaaten ein. Wird das unzureichende Sicherheitsniveau oder die Unzulänglichkeit der gemeinsamen technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren bestätigt, so legt die Kommission nach den Verfahren des Artikels 4 und/oder des Artikels 11 entsprechende Vorschläge vor.

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um ihre Forschungsprogramme zur Verbesserung der Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen und deren Betrieb zu koordinieren und die Kommission hiervon zu unterrichten. Die Kommission kann nach Konsultation der Mitgliedstaaten alle geeigneten Schritte unternehmen, um diese nationalen Forschungsprogramme zu fördern.

Artikel 10

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission folgendes mit:

  • a) neue oder geänderte Vorschriften oder Verfahren, die im Einklang mit den Verfahrensbestimmungen der Vereinbarungen ausgearbeitet oder beschlossen worden sind;
  • b) Änderungen zu den Vereinbarungen;
  • c) Ergebnisse der Konsultationen mit der Wirtschaft und anderen zuständigen Einrichtungen.

Artikel 11

(1) Die Kommission nimmt nach dem Verfahren des Artikels 12 an den in Anhang II aufgeführten bzw. vom Rat gemäß Artikel 4 angenommenen gemeinsamen technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren die aufgrund des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts erforderlichen Änderungen vor.

(2) Enthalten die Änderungen nach Absatz 1 für einen Mitgliedstaat eine nationale Abweichung, so befindet die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 12 über die Einbeziehung dieser Abweichung in die gemeinsamen technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren.

Artikel 12

(1) Bei der Durchführung der Artikel 8, 9 und 11 wird die Kommission von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt eine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) a) Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

b) Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder ergeht keine Stellungnahme, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzueglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

c) Hat der Rat nach Ablauf von drei Monaten nach seiner Befassung keinen Beschluß gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen die genannten Maßnahmen ausgesprochen.

Artikel 13

(1) Die Mitgliedstaaten gewähren einander Beistand im Hinblick auf die Anwendung dieser Verordnung und die Überwachung der Anwendung.

(2) Im Rahmen des gegenseitigen Beistandes nach Absatz 1 übermitteln die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einander regelmässig alle verfügbaren Angaben über - die von Gebietsfremden gegen die Bestimmungen dieser Verordnung begangenen Zuwiderhandlungen und deren Ahndung,

- die von einem Mitgliedstaat verhängten Maßnahmen zur Ahndung von Zuwiderhandlungen, die seine Gebietsansässigen in anderen Mitgliedstaaten begangen haben.

Artikel 14

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 1991.

Im Namen des RatesDer PräsidentH. MAIJ-WEGGEN

ANHANG I

Vereinbarungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h)

"Arrangements concerning the Development, the Acceptance and the Implementation of Joint Aviation Requirements" (Vereinbarungen über die Ausarbeitung, Anerkennung und Durchführung gemeinsamer Lufttüchtigkeitsvorschriften (JAR)), die am 11. September 1990 auf Zypern unterzeichnet wurden.

ANHANG II

Listen der geltenden Vereinbarungen mit den gemeinsamen technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren im Sinne von Artikel 3

1.Allgemeines und Verfahren

JAR 1Begriffsbestimmungen und Abkürzungen

2.Musterzulassung von Erzeugnissen und Teilen

JAR 22Sailplanes and Powered Sailplanes (Segelflugzeuge und Motorsegler) JAR 25Large Äroplanes (Großflugzeuge) JAR AWOAll Weather Operations (Allwetterbetrieb) JAR EEngines (Flugmotoren) JAR PPropellers (Propeller) JAR APUAuxiliary Power Units (Hilfsenergieaggregate) JAR TSOTechnical Standards Orders (technische Beschreibungen und Festlegungen) JAR VLAVery Light Äroplanes (superleichte Flugzeuge) JAR 145Approved Maintenance Organisations (anerkannte Instandhaltungsorganisationen)