Überkreuzbuchung

Aus PASSAGIERRECHTE
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Überkreuzbuchungen sind Methoden, die von Reisenden bei der Planung einer Flugreise angewandt werden, um die Kosten der Reise zu senken. Hin- und Rückflug oder Hinflug ohne Rückverbindung sind die am meisten praktizierten Buchungsmethoden. Solche Tricks haben aber auch unter anderem dazu geführt, dass Fluggesellschaften Überbuchungen vornehmen.

Anwendungen

Hidden city ticketing

Der Begriff "hidden city ticketing" bedeutet etwa Ticket zu einer "versteckten" Stadt. Es wird ein Flug von A nach C über B gebucht, wobei der Fluggast bereits in B, also bei der Zwischenlandung, sein Endziel hat. Die Methode konnte früher nur bei One-Way-Flügen (nur Hinflug) angewandt werden, da Fluggesellschaften den Rückflug abgesagt haben. Außerdem ist es dann erforderlich, dass der Fluggast nur Handgepäck bei sich hat, weil sein Hauptgepäck auf den nächsten Flug umgeladen werden kann. Alternativ muss sich der Fluggast vergewissern, dass das Gepäck auf der Zwischenstation vor dem Umstieg in ein anderes Flugzeug selbst abgeholt werden muss. Der Begriff ist auch unter der Bezeichnung "cross border selling" bekannt, wenn es darum geht, günstige Tarife in Anspruch zu nehmen, die für andere Länder gedacht waren.

Trowaway ticketing

Manchmal ist nur ein Hinflug teurer, als ein Hin- und Rückflug. Der Kunde bucht dann ein Ticket in beide Richtungen, nutzt aber nur den Hinflug, wenn er an seinem Ziel bleiben möchte. Viele Fluggesellschaften schreiben vor, dass Flüge in gebuchter Reihenfolge in Anspruch zu nehmen sind, und stornieren den Rückflug, wenn der Hinflug nicht genutzt wurde. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat 2007 entschieden, dass die Reihenfolge jedoch nicht zwingend einzuhalten ist.

Cross ticketing

Eine andere Taktik, die es auch erlaubt, die Mindestaufenthaltsdauer umzugehen, ist Crossticketing. Es werden zwei Hin- und Rückflüge gebucht, von denen jeweils nur eine Teilstrecke geflogen wird. Es sind mehrere Kombinationen möglich. Es werden zum Beispiel zwei Hin- und Rückflüge gebucht, wovon der erste Hinflug auch wirklich als solcher genutzt wird. Der zweite Hinflug ist aber tatsächlich der Rückflug. Problematisch wird es immer, wenn ein Rückflug ohne einen Hinflug genutzt werden möchte.
Beispiel: ein Geschäftsreisender möchte für zwei Tage von Hamburg nach Leipzig fliegen. Der reguläre Preis für Hin- und Rückflug beträgt circa 400 Euro. Es werden folgende Verbindungen gebucht zum reduzierten Tarif für jeweils 99 Euro:
Hinflug am 11. des Monats von Hamburg nach Leipzig
Rückflug am 1. des Folgemonats (nicht genutzt)

Hinflug am 13. des Monats von Leipzig nach Hamburg
Rückflug am 29. des Monats (nicht genutzt)

Sofern es keine Probleme mit der Nutzung des Rückfluges ohne den Hinflug gibt, kann auch ein Rückflug als Hinflug genutzt werden. Es gab bereits einige Rechtsstreite wegen einer Vertragsklausel, die Fluggesellschaften verwendet haben und welche besagte, dass die gebuchte Flugverbindung nur in der von der Fluggesellschaft vorgesehenen Reihenfolge genutzt werden darf. Diese Klausel betraf am meisten die Flugbuchungen, bei denen nur der Rückflug in Anspruch genommen werden sollte. Wenn der Fluggast nicht zum Hinflug erscheint, wird sein Rückflug automatisch annulliert. Die Gerichte waren sich aber einig, dass diese Klausel gegen das Recht des Verbrauchers als Gläubiger verstößt, nur einen Teil der geschuldeten Leistung in Anspruch zu nehmen. Der Luftbeförderungsvertrag kann damit nicht seitens der Fluggesellschaft für nichtig erklärt werden, wenn das geforderte Entgelt entrichtet wurde, weil es den Verbraucher sonst in unangemessener Weise benachteiligt. Überkreuzbuchungen zu erlauben, liegt natürlich nicht im Interesse der Fluggesellschaften. Zum einen können dann teurere Tarife umgegangen werden und die Fluggesellschaft verliert einen Teil des Umsatzes. Zum anderen, wenn ein Platz im Flugzeug aufgrund von Nichterscheinen des Fluggastes unbesetzt bleibt, werden die Kapazitäten der Fluggesellschaft nicht voll ausgenutzt. Es bleiben Plätze frei, die sonst hätten anderweitig weiterverkauft werden können. Das Interesse und der Schutz des Verbrauchers liegen hier aber über den Interessen der Fluggesellschaft.

Siehe auch

Pflichten aus dem Luftbeförderungsvertrag
Fluggastrechte

Urteile und Rechtsprechung

Urteil des Bundegerichtshofes vom 29. April 2010 AGB/ ABB British Airways rechtswidrig Cross-Border-Selling
Urteil des Bundegerichtshofes vom 29. April 2010 AGB/ ABB Lufthansa rechtswidrig Cross-Border-Selling
Urteil des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main vom 31. Juli 2009 Cross-Border-Selling Cross-Ticketing der Lufthansa
Urteil des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main vom 18. Dezember 2008 Überkreuzbuchungen Cross-Ticketing zulässig
Urteil des LG Frankfurt vom 14. Dezember 2007 Überkreuzbuchungen Cross-ticketing erlaubt