Überarbeitung der EG-VO 261/2004

Aus PASSAGIERRECHTE
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Am 13.03.2013 wurde in der Europäischen Union ein Vorschlag zur Überarbeitung der am 17.02.2005 in Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr vorgelegt.

Ziele

Der nun vorgelegte Vorschlag soll bisherige Regelungslücken der bisherigen Verordnung eindeutig rechtlich festhalten und entsprechend schließen. Mittlerweile ergangene Rechtsprechungen zu Zweifelsfällen aufgrund der bisherigen Verordnung sollen in die überarbeitete Version einfließen und somit eine erhöhte Eindeutigkeit und Zweifelsfreiheit gewährleisten. Generell soll dafür gesorgt werden dass auf der einen Seite die Fluggastrechte aufgrund dieser Eindeutigkeit als gesichert gelten, auf der anderen Seite aber sollen zu große finanziellen Belastungen für die Unternehmen verhindert werden. Infolge dieses doppelten Ziels finden nicht nur diejenigen Regelungen Eingang, die zugunsten von Passagieren Ansprüche regeln. Damit wird bereits deutlich, dass es sich bei der Überarbeitung der Verordnung nicht ausschließlich um eine Stärkung der Fluggastrechte handelt. Im Gegensatz dazu handelt es sich durchaus auch um solche Änderungen und Begrenzungen, die aus Sicht der Verbraucher zu einer Verschlechterung der jetzigen Situation führen können.

Neuerungen zur Stärkung der Fluggastrechte

Stärkung der Informationsrechte:

Bisher hatten die Passagiere zwar ein Recht auf Informationspflicht seitens des Luftfahrtunternehmens, es war jedoch nicht konkret geregelt, wann diese Informationspflicht einzuhalten sei. Infolgedessen wurden Flugreisende vielfach erst verspätet darüber informiert, wann und ob es zu einer Beförderung kommen könne und warum die ursprünglich geplante nicht oder nur stark verspätet stattfinde. Die Überarbeitung soll diese Pflichten konkretisieren, indem die Informationsmaßnahmen sowie der -zeitpunkt festgehalten werden.

Anspruch auf anderweitige Beförderung:

In einigen Fällen konnten Passagiere zwar ihren Anspruch auf eine anderweitige Beförderung geltend machen, jedoch ist in der Verordnung bisher nicht eindeutig festgehalten, wann ein solcher Anschluss tatsächlich und zweifellos entsteht und in welcher Höhe die entsprechende Fluggesellschaft die Kosten hierfür zu tragen hat.

Anspruch auf Betreuungsleistungen:

Zwar ist in der bisherigen Fassung ein Anspruch auf Betreuungsleistungen festgehalten, jedoch nicht, in welchem Ausmaß diese zu erfolgen haben sowie zu welchem Zeitpunkt. Aus diesem Grund mussten einige Passagiere in der Vergangenheit über eine unzumutbare Dauer ohne solche Leistungen auskommen, obwohl ihnen diese rechtlich zustanden.

Ansprüche bei Verspätung auf der Rollbahn:

Verspätungen, die während des Fluges entstehen, fallen bisher unter eine Sonderregelung der Verordnung. Dies betrifft ebenfalls diejenigen Flüge, die sich auf dem Rollfeld selbst verspäten. Hier sollen eindeutige Regelungen geschaffen werden, welche Anspruchsleistunden den Passagieren in einem solchen Fall zustehen, in welcher Höhe und ab welcher Verspätungsdauer.

Teiluntersagung der "no show"-Politik:

Trifft ein Fluggast nicht rechtzeitig zu seinem Flug am entsprechenden Flugsteig ein, hatte er nach der bisherigen Verordnung keinen Anspruch auf Ausgleichsleistungen. Die Umstände, die für seine Verspätung oder Verhinderung sorgten, spielten dabei bisher keine Rolle. Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft waren daher nur ausgesprochen schwer umzusetzen. Die Überarbeitung der Fluggastrechteverordnung soll hier Eindeutigkeiten schaffen, was die Anspruchsleistung bei unverschuldetem oder unvorhersehbarem Verspäten oder Nicht-Auftauchen betrifft (beispielsweise die Verspätung eines vorangegangenen Fluges).

Korrekturmöglichkeit bei falsch geschriebenem Namen:

Bisher hatten Passagiere keine Möglichkeit, einen aus diversen Gründen falsch geschriebenen Namen korrigieren zu lassen. Dies führte mitunter zu Schwierigkeiten beim Abgleich mit Personalausweis oder Reisepass. Auch hier sollen die Passagiere eine Möglichkeit der rechtzeitigen Änderung erhalten-

Rechte bei Verschiebung des Flugs:

In der bisherigen Version der Verordnung gab es lediglich klare Regelungen der Ausgleichsleistungen bezüglich der Nichtbeförderung, Annullierung oder großen Verspätungen. Eine Verschiebung des Flugs auf ein anderes Datum oder eine stark abweichende Uhrzeit war jedoch nicht berücksichtigt. Dies soll nun aufgenommen eindeutig geregelt werden.

Verbesserung der Durchsetzbarkeit der Ansprüche:

Zwar waren die Ansprüche der Fluggäste in der bisherigen Verordnung klar festgehalten. Die Durchsetzbarkeit derselben gestaltete sich aufgrund bürokratischer Hürden oftmals als schwierig für die Passagiere. Hier sollen einfachere Bedingungen für das Beanstanden von Flugschäden geschaffen werden.

Des Weiteren soll durch die Überarbeitung Klarheit geschaffen werden, wann von den sogenannten "außergewöhnlichen Umständen" auszugehen ist, die die Ansprüche der Fluggäste gegen ihr Luftfahrtunternehmen mindern oder sogar ausschließen können. Hierfür soll im Anhang eine mit Fallbeispielen aufgenommen werden, die Gerichten als Entscheidungsgrundlage dienen soll.

Neuerungen zur Minderung der Belastung von Luftfahrtunternehmen

Mittlerweile wurde festgestellt, dass die Verordnung zu einer starken finanziellen Belastung für Luftfahrtunternehmen geworden ist, da sie zwar die Fluggastrechte stärkt, jedoch in einem Ausmaß von Fällen, die für die Luftfahrtunternehmen problematisch wird. Entsprechend sollen die Rechte der Passagiere nun in einigen Fällen deutlich beschränkt werden, um einer zu großen finanziellen Belastung der Luftfahrtunternehmen entgegenzuwirken:

  • Erhöhung der Schwellenwerte, ab denen bei Verspätung ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht von bisher 2, 3 oder 4 Stunden je nach Flugstrecke auf 5, 9 oder 12 Stunden Verspätung,
  • kein Anspruch auf Ausgleichsleistungen mehr bei innereuropäischen Flügen,
  • Beschränkungen der Betreuungsleisten beim Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände".

Diese drei Punkte zeigen, dass hier eine Rücknahme der Stärkung der Fluggastrechte erfolgt. Auch wird die Klausel, die besagt, die Fluggastrechteverordnung gelte nur auf durch europäische Luftfahrtunternehmen, nicht verändert oder gar zurückgenommen. Auf internationalen Flügen mit nicht europäischen Luftfahrtunternehmen haben die Passagiere entsprechend immer noch keinen Anspruch auf Ausgleichsleistungen aufgrund der Fluggastrechteverordnung.