BGH Urteile zu Flugverspätung

Aus PASSAGIERRECHTE
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Bundesgerichtshof und Urteile in Deutschland zum Thema FLUGVERSPÄTUNG und ENTSCHÄDIGUNG

Die Urteilsliste mit Urteilen des BGH (Bundesgerichtshof) zu Ausgleichszahlungen und Entschädigung bei Flugverspätungen wird ständig aktualisiert.

Finden Sie hier Urteile zum Thema Bundesgerichtshof und BGH Urteile zum Thema Flugverspätung und Entschädigung

EuGH Urteile (Tabelle) zu FLUGVERSPÄTUNG und FLUGGASTRECHTEN der VO Nr. 261/2004

Aktenzeichen Datum Parteien Gegenstand
C-559/16 07.09.2017 Bossen v Brussels Airlines Berechnung der Entfernung nach der Großkreismethode EuGH C-559/16 nach Luftlinienentfernung
  • Höhe der Entschädigung bei Flugverspätung oder Flugausfall gem. Art. 7 VO Nr. 261/2004 berechnet sich nach Luftlinienentfernung zwischen erstem Abflughafen und letztem Zielflughafen, ungeachtet etwaiger Zwischenlandungen oder tatsächlich geflogener Flugstrecke
  • Flugpassagiere mit Verspätungen auf Umsteigeverbindungen oder nach Verpassen des Anschlussfluges erhalten keine höhere Entschädigung allein wegen der längeren Flugstrecke
C-559/16 07.09.2017 Bossen v Brussels Airlines Berechnung der Entfernung nach der Großkreismethode EuGH C-559/16 nach Luftlinienentfernung
  • Höhe der Entschädigung bei Flugverspätung oder Flugausfall gem. Art. 7 VO Nr. 261/2004 berechnet sich nach Luftlinienentfernung zwischen erstem Abflughafen und letztem Zielflughafen, ungeachtet etwaiger Zwischenlandungen oder tatsächlich geflogener Flugstrecke
  • Flugpassagiere mit Verspätungen auf Umsteigeverbindungen oder nach Verpassen des Anschlussfluges erhalten keine höhere Entschädigung allein wegen der längeren Flugstrecke
C-559/16 07.09.2017 Bossen v Brussels Airlines Berechnung der Entfernung nach der Großkreismethode EuGH C-559/16 nach Luftlinienentfernung
  • Höhe der Entschädigung bei Flugverspätung oder Flugausfall gem. Art. 7 VO Nr. 261/2004 berechnet sich nach Luftlinienentfernung zwischen erstem Abflughafen und letztem Zielflughafen, ungeachtet etwaiger Zwischenlandungen oder tatsächlich geflogener Flugstrecke
  • Flugpassagiere mit Verspätungen auf Umsteigeverbindungen oder nach Verpassen des Anschlussfluges erhalten keine höhere Entschädigung allein wegen der längeren Flugstrecke
C-559/16 07.09.2017 Bossen v Brussels Airlines Berechnung der Entfernung nach der Großkreismethode EuGH C-559/16 nach Luftlinienentfernung
  • Höhe der Entschädigung bei Flugverspätung oder Flugausfall gem. Art. 7 VO Nr. 261/2004 berechnet sich nach Luftlinienentfernung zwischen erstem Abflughafen und letztem Zielflughafen, ungeachtet etwaiger Zwischenlandungen oder tatsächlich geflogener Flugstrecke
  • Flugpassagiere mit Verspätungen auf Umsteigeverbindungen oder nach Verpassen des Anschlussfluges erhalten keine höhere Entschädigung allein wegen der längeren Flugstrecke




EuGH Urteile (Leitsätze) zu FLUGVERSPÄTUNG und FLUGGASTRECHTEN der VO Nr. 261/2004

EuGH Urteil C-559/16 Bossen v. Brussels Airlines zur Berechnung der Entfernung nach der Großkreismethode

  • Die Höhe der Entschädigung im Falle der Flugverspätung (Ausgleichszahlung gem. Art. 7 VO Nr. 261/2004) berechnet sich nach der Luftlinienentfernung zwischen erstem Abflughafen und letztem Zielflughafen, ungeachtet etwaiger Zwischenlandungen oder der tatsächlich geflogenen Flugstrecke.
  • Fluggäste, die auf einer Umsteigeverbindung ihren Anschlussflug verpassen, haben demnach kein Recht auf eine höhere Ausgleichszahlung, weil die Entfernung der Summe der tatsächlich geflogenen Flugstrecken über 1500 Kilometer liegt.
  • Für die Entschädigung und Ausgleichszahlung nach Art. 7 VO 261/04 macht es nach dem EuGH keinen Unterschied, ob Flugpassagiere "ihr Endziel mittels eines Direktflugs oder eines Fluges mit Anschlussflügen" mit Verspätung erreichen.
  • Umsteigeverbindungen oder Direktflüge umfassen im Gegensatz zu Nonstop-Flügen eine oder mehrere Zwischenlandungen und dauern daher länger, z.B.:
Abflughafen Zwischenlandung Flugstrecke Abflughafen Zielflughafen Flugstrecke Gesamtflugstrecke
Umsteigeflug FCO (Rom) BRU (Brüssel) (FCO-BRU) 1173 km BRU (Brüssel) HAM (Hamburg) (BRU-HAM) 483 km (FCO-BRU-HAM) 1656 km
Umsteigeflug Flughafen A Flughafen B A - B km Flughafen B Flughafen C B - C km A - B - C km
Nonstop-Flug FCO (Rom) - - - HAM (Hamburg) (FCO-HAM) 1326 km (FCO-HAM) 1326 km
EuGH C-559/16 Maßgeblich ist die "Luftlinie" zwischen dem ersten Abflughafen und dem letzten Zielflughafen, d.h. (A-C) 1326 km







Veröffentlichungen / Beiträge

Erhebliches Übel. Schwarz-Gelb schafft es nicht, die Rechte geprellter Fluggäste wirksam zu schützen. Inkasso-Unternehmen machen daraus ein Geschäft.
Wirtschaftswoche: Inkasso-Klausel unwirksam
Legal Tribune Online: Masse statt Klasse? Einen Nachteil hat die Beauftragung von Flightright
Beck Online Datenbank
Gutefrage.net: Kassiert flightright Gebühren, wenn man Anwalt ablehnt?