Chicagoer Übereinkommen
Chicagoer Abkommen Das Chicagoer Abkommen oder auch Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt wurde im Dezember 1944 in Chicago von 52 Staaten unterzeichnet. Damit stellt es die Grundlage eines internationalen Luftfahrtrechts auf völkerrechtlicher Basis dar. Gleichzeitig wurde die ICAO gegründet, die seitdem für die Aktualisierung und Anpassung des Abkommens verantwortlich ist.
Geltungsbereich
Das Abkommen ist ausdrücklich auf den privaten Luftverkehr (kommerziell und nicht-kommerziell) beschränkt. Staatsluftfahrzeuge sind entsprechend ausgenommen. Es hält hierbei Luftverkehrsregeln, Regeln zur Luftfahrzeugregistrierung und Sicherheitsmaßnahmen fest.
Wichtige Artikel:
- Artikel 1: Jeder Staat verfügt über die vollständige und ausschließliche Souveränität seines Luftverkehrsraums.
- Artikel 5: Staatliche Luftverkehrsmittel dürfen im Gegensatz zu denen kommerzieller Fluggesellschaften über andere Länder fliegen, ohne eine spezielle Erlaubnis derselben einholen zu müssen. Bei einer Landung ist das entsprechende Land jedoch berechtigt, eine Genehmigung zu verlangen.
- Artikel 12: Jeder Staat darf zwar seine eigenen Fluggesetze verabschieden, diese sollten aber mit dem Abkommen konform gehen. Bei jedem neuen Gesetzesentwurf soll daher auf eine Vereinbarkeit geachtet werden.
- Artikel 29: Vor dem Antritt eines internationalen Fluges muss der verantwortliche Luftfrachtführer sicherstellen, dass das Luftfahrzeug flugtauglich ist und der Flug tatsächlich angetreten werden kann. Hierzu sind folgende Dokumente nötig, die dies garantieren sollen:
- Zertifikat, dass es sich um ein registriertes Luftfahrzeug handelt,
- Zertifikat über die Lufttauglichkeit des Luftfahrzeugs,
- eine Liste mit Passagiernamen, dem Ort des Boardings und dem Flugziel,
- eine Liste über den Inhalt und die Vertrauenswürdigkeit der Fracht.
- Bestätigungen, dass es sich beim Flugpersonal um angemessen ausgebildete und vertrauenswürdige Personen handelt,
- Logbuch zur Reise,
- Funklizenz.
Anhänge
Die Anhänge (= Annexe) des internationalen Luftfahrtübereinkommen (Chicagoer Abkommen) regeln eine international einheitliche Handhabung verschiedenster Aspekte des Luftverkehrsbetriebs. Somit sollen sie im internationalen Flugverkehr einen reibungslosen Ablauf gewährleisten, der auch ohne spezielle Ausbildungen des Flugpersonals speziell für jedes Land durchgeführt werden kann. Entsprechend werden hier Mindeststandards für Dienstleistungen in der Luftfahrt festgehalten. Folgende Anhänge existieren derzeit:
- Annex 1: Standards zur Lizenzierung von Luftfahrtpersonal
- Annex 2: Luftverkehrsregeln
- Annex 3: Auflistung meteorologischer Dienste
- Annex 4: Luftfahrtkarten
- Annex 5: Standard-Maßeinheiten zur Anwendung in der Luft und am Boden
- Annex 6: Luftfahrzeugbetrieb
- Part I: Kommerzielle Luftfahrt mit Luftfahrzeugen
- Part II: Allgemeine Luftfahrt mit Luftfahrzeugen
- Part III: Internationale Einsatzmöglichkeiten von Hubschraubern
- Annex 7: Nationalitäts- und Registrierungskennzeichen für Luftfahrzeuge
- Annex 8: Feststellung und Gewährleistung der Lufttauglichkeit von Luftfahrzeugen
- Annex 9: Erleichterungen im Luftverkehr
- Annex 10: Telekommunikation im Flugverkehr
- Volume I: Funknavigation
- Volume II: Sonstige Kommunikationsmöglichkeiten wie Flugfunk o.ä.
- Volume III: technische Umsetzung der Kommunikationsmöglichkeiten
- Volume IV: Radar- und sonstige Systeme zur Vermeidung von Kollisionen
- Volume V: Funkfrequenzen im Flugbetrieb
- Annex 11: Liste von Luftverkehrsdiensten wie der Luftraumüberwachung
- Annex 12: Search and Rescue (SAR)
- Annex 13: Standards bei Flugunfall- und -vorfall-Untersuchung
- Annex 14: Standards von Flugplätzen
- Volume I: Anlage und Betrieb von Flugplätzen für Flugzeuge
- Volume II: Anlage und Betrieb von Hubschrauberlandeplätzen
- Annex 15: Flugberatungsdienst
- Annex 16: Richtlinien des Umweltschutzes
- Volume I: Vorgaben von und Maßnahmen gegen Fluglärm
- Volume II: Vorgaben von und Maßnahmen gegen Emissionen durch Luftfahrtantriebe
- Annex 17: Standards der Luftsicherheit
- Annex 18: Standards des sicheren Lufttransports gefährlicher Güter
- Annex 19 (ab November 2013): Sicherheitsmanagement