EG-Verordnung Nr. 2320/2002

Aus PASSAGIERRECHTE
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Die am 16.12.2002 durch das Europäische Parlament und den Europäischen Rat verabschiedete EG-Verordnung 2320/2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrtsoll die Sicherheit an Bord und an Flughäfen gewährleisten.

Entstehung und Allgemeines

Die Gründe für eine solche EU-weite Regelung liegen vor allem in den Terroranschlägen des 11.09.2001 in den USA. Diese machten die Fluggesellschaften und die Politik auf die Gefahren des Terrorismus im Flugverkehr aufmerksam, sodass möglichst konkrete Vermeidungsstrategien geschaffen werden sollten. Es sollten entsprechende Maßnahmen eingeführt werden, die sowohl den Passagier in der Zivilluftfahrt schützten als auch die Grundrechte derselben nicht verletzten. Für die Koordination und Überbewachung der in der Verordnung festgelegten Normen soll pro Land eine einzige Stelle zuständig sein, die für diese verantwortlich ist, um eine möglichst effizient die Verlässlichkeit der Verordnung zu gewährleisten. Jedoch handelt es sich bei den Normen lediglich um Mindestanforderungen, die EU-weit gegeben sein sollen. Das bedeutet, dass nach wie vor jeder Mitgliedsstaat die Möglichkeit hat, strengere Anforderungen zu stellen und diese gesetzlich zu verankern.

Ziele

Das vornehmliche Ziel der Verordnung besteht in der Festlegung und Einhaltung von Mindestvorschriften zur Vorbeugung unrechtmäßiger Eingriffe in die Zivilluftfahrt. Dazu wurden im Bereich der Luftsicherheit gemeinsame Normen festgelegt, deren Einhaltung anhand ebenfalls festgelegter Verfahren überprüft werden sollen.

Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für alle Flughäfen des gewerblichen Luftverkehrs im Bereich der EU.

Regelungen

Bauliche Sicherheitsmaßnahmen und Sicherheitsmaßnahmen im Gebäude

  • Es soll Sicherheitskontrollen für Fluggäste, Gepäck, Fracht, Kurier- und Expresssendungen, Post und Bordvorräte der jeweiligen Luftfahrtunternehmen vorgenommen werden.
  • Diejenigen Bereiche eines Flughafens, auf dem es ausschließlich um den Flugverkehr geht (Check-In, Gepäckausgabe,…) müssen eindeutig von anderen Bereichen abgetrennt sein und durch Sicherheitsbereiche gesichert werden, um den Zutritt Unbefugter und das Überführen verbotener Gegenstände zu verhindern.
  • Sicherheitsbereiche müssen vorhanden und speziell ausgewiesen werden.
  • Sicherheitsausrüstungen müssen möglichst effizient eingesetzt werden und ausreichend vorhanden sein.
  • Der Öffentlichkeit zugängliche Bereiche sind ständig zu überwachen. Dies soll sowohl durch technische Hilfsmittel (z.B. Kameras) als auch durch Polizei-Streifen gewährleistet werden.
  • Auch Gebäude, die sich in unmittelbarer Nähe des Flugverkehrs befinden (z.B. Aussichtsplattformen, Flughafenhotels, Parkplätze,…) sind einer ständigen Überwachung zu unterziehen.
  • Jeder Bereich des Flughafens ist ausreichend zu beleuchten. Dies gilt auch für Parkplätze von Flugfahrzeugen.
  • Technik- und Instandhaltungsbereiche des Flughafens, flughafeneigenen Anlagen wie solche zur Stromversorgung, Umspannstationen, Navigationseinrichtungen, Kontrolltürme sowie Kraftstoffversorgungsanlagen und Kommunikationseinrichtungen sind durch Zäune, Wachen und Streifen zu schützen. Der Zugang zu diesen Bereichen ist anhand von Flughafenausweisen und Fahrzeugpassierscheinen zu kontrollieren.

Personal

  • Personal, das Zugang zu Sicherheitsbereichen hat, muss regelmäßig im Abstand von höchstens 5 Jahren einer Zuverlässigkeitsüberprüfung unterzogen werden. Eine solche beinhaltet eine Überprüfung der Identität einer Person und ihres Lebenslaufs, inklusive eventueller Vorstrafen. Außerdem muss das Personal regelmäßig zu Maßnahmen der Luftsicherheit geschult werden.
  • Bevor das Personal Zugang zu Sicherheitsbereichen erhält, ist eine Durchsuchung inklusive der mitgeführten Gegenstände durchzuführen. Ist dies nicht ständig zu gewährleisten, sind zufällige, unangekündigte Stichproben vonnöten. Die Durchsuchung muss der von Fluggästen entsprechen und sicherstellen, dass keine verbotenen Gegenstände mitgeführt werden.
  • Vorfälle, die die Luftsicherheit potenziell gefährden könnten, müssen der zuständigen Behörde vom Personal umgehend gemeldet werden.
  • Jeder Flughafenmitarbeiter muss einen Ausweis erhalten, den er jederzeit gut sichtbar bei sich zu tragen hat. Darauf ist sowohl der Name als auch ein Lichtbild des Mitarbeiters zu sehen. Die Gültigkeit ist außerdem stets begrenzt. Nur in Ausnahmefällen sind Ausweise ohne beschränkte Gültigkeit gestattet.
  • Flughafenausweise müssen an jedem Kontrollpunkt überprüft werden.
  • Flugpersonal muss mit Hilfe eines nationalen Schulungsprogramms aus- und fortgebildet werden. Ein solches Programm sollte Maßnahmen zur Feststellung der Eignung, Schulung und Motivation des Sicherheitspersonals beinhalten. Dabei müssen folgende Kenntnisse erworben und durch ein Zeugnis einer offiziellen Luftfahrtbehörde nachgewiesen werden:
    • Kenntnisse von Sicherheitssystemen und Zugangskontrollen sowie von den zugehörigen Tätigkeiten des Personals,
    • Kenntnisse von Maßnahmen zur Gewährleistung oder Wiederherstellung der Sicherheit am Boden und während des Fluges,
    • nötige Kontrollen vor dem Anbordgehen der Passagiere,
    • Kenntnisse über die Sicherheit von Gepäck und Fracht,
    • Durchsuchungen von Luftfahrzeugen,
    • Überblick zum Thema des Terrorismus,
    • Kenntnisse zu Waffen und verbotenen Gegenständen.
  • Führungskräfte und Ausbilder müssen ihre Kenntnisse mindestens ein Mal pro Jahr auffrischen.

Bodenfahrzeuge

  • Fahrzeuge, die im Flugverkehrsbereich eingesetzt werden, sollten, sofern möglich, auf dieser Seite verbleiben.
  • Verkehrsmitteln, bei denen dies nicht möglich ist, wird ein fahrzeugbezogener Passierschein ausgestellt, der an einer gut sichtbaren Stelle ausgestellt wird.
  • Fahrzeuge, die nicht regelmäßig im Flugverkehrsbereich verkehren, erhalten nach einer Sicherheitskontrolle einen zeitlich begrenzten Passierschein.
  • Ausgenommen werden können gegebenenfalls Fahrzeuge im Notfalleinsatz.
  • Fahrzeugpassierscheine müssen an jedem Kontrollpunkt überprüft werden.

Luftfahrzeuge

  • Luftfahrzeuge, die gerade nicht in Benutzung sind, sind einer „Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchung“ zu unterziehen. Diese sollte direkt bevor oder nachdem sie für einen Flug in einen Sicherheitsbereich gebracht worden sind.
  • Solche Luftfahrzeuge dürfen auch dann durchsucht werden, wenn sie nicht direkt in einen Sicherheitsbereich gebracht werden sollen. In diesem Fall muss allerdings bis zu dieser Überführung eine Überwachung gewährleistet werden.
  • Luftfahrzeuge, die sich in aktueller Benutzung befinden, sind während der Standzeit vor dem Rückflug oder bei Zwischenlandungen einer solchen Kontrolle zu unterziehen, und zwar entweder direkt nach dem Aussteigen der Fluggäste oder so kurz wie möglich vor dem Einsteigen der nächsten Fluggäste und dem Verladen des Gepäcks und der Fracht.
  • Die „Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchungen“ werden zu dem Zeitpunkt durchgeführt, an dem alle Dienstleister (Reinigung, Bordverpflegung, Verkauf zollfreier Waren,…) mit Ausnahme der Personen mit Sicherheitsaufgaben ausgestiegen sind; der Sicherheitsstatus ist dann bis zum Abschluss des Einsteigens und der Abflugvorbereitungen aufrechtzuerhalten.
  • Nach der Durchsuchung sind die Kabinentüren des Luftfahrzeugs zu verschließen, Fluggastbrücken oder ausfahrbare Treppen sind entweder zu sichern oder abzukoppeln.
  • Falls nicht das gesamte Personal einer Sicherheitskontrolle unterzogen wurde, ist eine Kontrolle von Polizeistreifen mindestens alle 30 Minuten zu gewährleisten.

Fluggäste

  • Alle Fluggäste werden bei einer Sicherheitskontrolle überprüft, um zu verhindern, dass verbotene Gegenstände in einen Sicherheitsbereich gelangen.
  • Die Kontrolle besteht dabei aus:
  • Abtasten durch Hand,
  • Einsatz von Metalldetektoren,
  • Abfliegende und ankommende Fluggäste müssen räumlich voneinander getrennt werden.
  • Das Handgepäck der Fluggäste wird kontrolliert, bevor sie Zugang zu einem Sicherheitsbereich erhalten. Entdeckte verbotene Gegenstände müssen abgegeben werden oder der Zugang zum entsprechenden Bereich bleibt verwehrt.

Gepäck

  • Das Handgepäck wird wie folgt untersucht:
    • vollständige Durchsuchung des Tascheninhalts per Hand, wobei jedes Gepäckstück auf verdächtige Anzeichen wie ungewöhnliches Gewicht o.ä. untersucht wird ODER
    • Durchleuchtung mit einem normalen Röntgengeräts, ergänzt durch eine Stichprobenkontrolle per Hand (mindestens 10 %) ODER
    • Durchleuchtung mit einem hochauflösenden Röntgengerät mit installierter und aktivierter TIP-Software. Hier müssen nur noch diejenigen Gepäckstücke, die der anwesende Kontrolleur für problematisch erachtet, per Hand untersucht werden.
    • Die Handdurchsuchung kann durch den Einsatz eines Spurendetektors ergänzt werden.
  • Aufgegebenes Gepäck wird nur dann in das entsprechende Luftfahrzeug verladen, wenn die folgenden Sicherheitsmaßnahmen ergriffen wurden:
    • Die Zuordnung zum Besitzer muss bereits äußerlich eindeutig durch einen Gepäckanhänger erkennbar sein.
    • Der zum Gepäck gehörige Fluggast wurde tatsächlich für den Flug abgefertigt, auf dem das Gepäck befördert werden soll.
    • Das aufgegebene Gepäck wird vor seinem Verladen in einem Bereich des Flughafens aufbewahrt, zu dem ausschließlich befugte Personen Zutritt haben.
    • Jedes Gepäckstück ist dahingehend gekennzeichnet, ob es begleitet oder unbegleitet transportiert wird. Die Kennzeichnung kann dabei per Hand oder automatisch erfolgen.
    • Eine Verladung findet nur dann statt, wenn die Gepäckstücke mit der zu erstellenden Ladeliste übereinstimmen.
  • Die Untersuchung aufgegebenen begleiteten Gepäcks wird wie folgt durchgeführt:
    • Durchsuchung per Hand ODER
    • Durchleuchtung mit normalen Röntgengeräten, wobei mindestens 10 % der durchleuchteten Gepäckstücke zusätzlich wie folgt durchsucht werden:
      • entweder per Hand ODER
      • mit einem EDS-, einem EDDS- oder einem PEDS-Geräts ODER
      • mit einem zusätzlichen normalen Röntgengerät aus mindestens zwei unterschiedlichen Winkeln
    • Durchleuchtung mit einem Röntgengerät mit installierter und aktivierter TIP-Software ODER
    • Durchleuchtung mit einem EDS-Gerät oder EDDS-Gerät ODER
    • Durchleuchtung mit einem PEDS-Gerät ODER
    • mit Spurendetektoren bei offenen Gepäckstücken.
  • Gepäck muss außerdem ab dem Zeitpunkt seiner Aufgabe vor dem Zugriff Unbefugter geschützt werden. Dazu sind folgende Maßnahmen zu ergreifen:
    • Vor dem Verladen ist aufgegebenes Gepäck im Gepäcksammelbereich oder in einem anderen Lagerbereich aufzubewahren, zu dem nur Befugte Zutritt haben.
    • Unbefugten ist der Zutritt zu diesem Bereich zu verweigern.
    • Gepäck darf direkt vor der Verladung nicht unbeaufsichtigt neben dem Luftfahrzeug oder auf dem Vorfeld abgestellt werden.
    • Der Zugang zu Fundbüros muss eingeschränkt werden, um Unbefugten den Zugang zu Gepäck zu verwehren.

Fracht-, Kurier- und Expresssendungen

  • Sämtliche Fracht-, Kurier und Expresssendungen, die mit Passagier- oder Frachtflugzeugen befördert werden, werden vor ihrem Transport einer Sicherheitskontrolle unterzogen.
  • Die Sicherheitskontrollen müssen durch ordnungsgemäß rekrutiertes sowie angemessen ausgebildetes Personal erfolgen.
  • Die Sicherheitskontrollen können wie folgt durchgeführt werden: Das Frachtgut muss
    • per Hand durchsucht ODER
    • mit Röntgengeräten durchleuchtet ODER
    • in einer Druckkammer überprüft ODER
    • mit anderen technischen (z.B. Spurendetektoren) oder biosensorischen Mitteln (z.B. Spürhunde) durchsucht werden.
  • Ist aufgrund der Art und Beschaffenheit der Sendung eine solche Sicherheitskontrolle nicht möglich, kann eine Sicherungsaufbewahrung veranlasst werden, bis eine geeignete Maßnahme gefunden ist beziehungsweise über einen bestimmten festgelegten Zeitpunkt.
  • In bestimmten Fällen müssen die obengenannten Sicherheitsmaßnahmen nicht durchgeführt werden. Dies gilt insbesondere, wenn der Versender bekannt ist. Er gilt als bekannt, wenn seine Identität und Anschrift bekannt ist und garantiert, dass er für die Vorbereitung der Sendung ausschließlich zuverlässiges Personal beschäftigt und neben diesem keine Unbefugten Zugriff zu den Sendungen haben. Darüber hinaus muss ein bekannter Versender schriftlich bestätigen, dass die Sendungen keine verbotenen Gegenstände beinhalten. Außerdem muss er sich einverstanden erklären, dass die Sendungen Sicherheitskontrollen unterzogen werden dürfen.
  • Auch auf Flügen, auf denen neben der Fracht keine Passagiere transportiert werden, gelten weniger strenge Sicherheitsmaßnahmen.

Post

  • Auch zu befördernde Postsendungen sind Sicherheitskontrollen zu unterziehen, unabhängig davon, ob der Transport mit Passagier-, Nurfracht- oder Nurpostflugzeugen erfolgen soll.
  • Die Sicherheitskontrollen entsprechen dabei denen der obengenannten Fracht-, Kurier- und Expresssendungen. Auch hier gelten die Ausnahmeregelungen für bekannte Versender wie bei diesen.
  • Außerdem gibt es Ausnahmeregelungen bei Post, die
    • nur aus Briefen bis zu einer bestimmten Dicke oder einem festgelegten Gewicht besteht,
    • lebensrettende Materialien enthält,
    • hochwertige Güter enthält und nach Standards kontrolliert wurde, die den in der Verordnung festgelegten Maßnahmen mindestens entsprechen,
    • auf Nurpostflügen innerhalb der EU transportiert wird,
    • Umschlagspost.

Bordverpflegung

  • Bordverpflegung und -vorräte sind ebenfalls Sicherheitskontrollen zu unterziehen, um zu verhindern, dass verbotene Gegenstände an Bord gelangen.
  • Hierbei sind es die Lieferanten, die für Sicherheitsmaßnahmen zu sorgen haben:
    • Es muss ein verantwortlicher Sicherheitsbeauftragter benannt werden, der für die Durchführung und Beaufsichtigung der Sicherheitsmaßnahmen zuständig ist.
    • Die Mitarbeiter müssen auf ihre Zuverlässigkeit überprüft werden.
    • Der Zugang für Unbefugte ist zu vermeiden.
    • Befindet sich das Unternehmen außerhalb des Flughafens, müssen alle Lieferungen zum Flugzeug mit abgeschlossenen oder versiegelten Fahrzeugen erfolgen.
  • Nach der Anlieferung sind die Verpflegung und die Vorräte stichprobenartig zu kontrollieren.

Reinigungsdienste und -artikel

  • Gegenstände enthalten.
  • Hierbei sind seitens der Reinigungsunternehmen Sicherheitsmaßnahmen durchzuführen, die denen der Bordverpflegung entsprechen.

Technische Ausrüstung

Metalldetektoren

Metalldetektorschleusen, die für Sicherheitsbereiche an Flughäfen bestimmt sind, müssen folgende Standards erfüllen:

  • Sie müssen in der Lage sein, kleine Gegenstände aus verschiedenen Metallen unter allen vorhersehbaren Umständen aufzuspüren.
  • Die Ausrichtung und Lage der Metallgegenstände darf dabei keine Rolle für die Verlässlichkeit des Geräts spielen.
  • Die Empfindlichkeit eines Metalldetektors muss innerhalb des gesamten Schleusenrahmens gleichmäßig gegeben sein; sie ist regelmäßig zu überprüfen.
  • Die Gerätefunktion darf durch die Umgebung nicht beeinträchtigt werden.
  • Die Metallerkennung muss automatisch und eindeutig angezeigt werden (z.B. durch die Aufschrift „Durchlass“/„kein Durchlass“), sodass der Bedienende keinen Auslegungsspielraum hat.
  • Das Gerät muss so einstellbar sein, dass alle Erkennungsanforderungen der Metallerkennung erfüllt sind. Dazu gehört auch die Lautstärke des Tonalarms.
  • Die Bedienelemente zur Einstellung der Erkennungsempfindlichkeit müssen so beschaffen sein, dass ein Zugang von Unbefugten ausgeschlossen ist. Die jeweiligen momentanen Einstellungen müssen eindeutig angezeigt werden. Entsprechende Kalibrierverfahren dürfen Unbefugten ebenfalls nicht zugänglich sein.

Handmetalldetektorgeräte müssen denselben Anforderungen entsprechen. Darüber hinaus muss bei ihnen Folgendes gewährleistet werden:

  • Sie müssen fähig sein, geringe Metallmengen unter allen vorhersehbaren Umständen ohne Berührung desselben aufzuspüren.
  • Sie müssen sowohl Eisen- als auch Nichteisenmetalle erkennen.
  • Der Detektor ist so zu gestalten, dass die Position des aufgespürten Metalls leicht erkennbar ist.

Röntgengeräte

Auch Röntgengeräte, die im Flughafen eingesetzt werden, haben bestimmte Kriterien zu erfüllen. Diese gelten für alle Geräte, die mit Röntgenstrahlen arbeiten und ein Bild erzeugen, dass vom Bedienenden interpretiert werden muss. Dazu gehören normale Röntgendurchleuchtungssysteme ebenso wie EDS- und EDDS-Geräte, die im Anzeigenmodus betrieben werden. Hierfür gelten folgende Kriterien:

  • Jedes Röntgengerät muss eine notwendige Mindest-Auflösung, -Durchdringungskraft und -Unterscheidungsfähigkeit aufweisen, um verbotene Gegenstände erkennen zu können.
  • Im Röntgentunnel müssen sämtliche darin befindliche Gegenstände abgebildet werden, nicht nur Teile.
  • Hierzu ist eine Markierung auf dem Transportband anzubringen, die die optimale Position der Gepäckstücke für ihre bestmögliche Durchleuchtung gewährleistet.
  • Eine Verzerrung der Gegenstände muss technisch begrenzt werden.
  • Die abgebildeten Kontraste des Röntgengeräts müssen ausreichend sein, um verschiedene Gegenstände in verschiedenen Lagen zu erkennen und unterscheiden zu können.
  • Das Abbild des Röntgenbildes muss mindestens 5 Sekunden lang zu sehen sein. Zusätzlich muss der Bedienende die Möglichkeit haben, das Band anzuhalten, um etwas näher zu betrachten.
  • Der zum Röntgengerät gehörige Bildschirm muss groß genug (mindestens 14“) sein, um die Gegenstände eindeutig zu erkennen.
  • Die Bildschirmanzeige darf nicht flimmern und muss eine Auflösung von mindestens 800x800 Pixeln (besser: 1024x1024) betragen).
  • Werden zwei Bildschirme eingesetzt, muss einer davon ein Monochrom-Gerät sein.
  • Materialien, die nicht durchleuchtet werden können, müssen mit Hilfe des Röntgengeräts erkennbar sein.
  • Organische und anorganische Materialien müssen unterscheidbar sein.
  • Gefährliche Gegenstände müssen automatisch erkannt und angezeigt werden.

EDS/EDDS/PEDS/Spurendetektor

Bei EDS/EDDS (Explosive Detection System) sowie PEDS (Primary Explosive Detection System) handelt es sich um Sprengstoff-Erkennungssysteme bei Flughafensicherheitskontrollen. Hierbei werden verschiedene Technologien miteinander kombiniert, die in der Lage sind, Sprengstoff im Gepäck zu erkennen und dies mit Hilfe eines Alarmsignals anzuzeigen.

„TIP“: Bei der Threat Image Projection (Bildprojektion gefährlicher Gegenstände) handelt es sich um eine Software, die auf bestimmten Röntgengeräten installiert werden kann. Das Programm projiziert dann virtuelle Abbildungen gefährlicher Gegenstände auf das Röntgenbild des untersuchten Gepäckstücks und liefert dem Bedienenden des Röntgengeräts somit eine Rückmeldung über seine Fähigkeit, solche Gegenstände zu entdecken.