Erfüllungsgehilfe

Aus PASSAGIERRECHTE
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Haftung für Leistungsträger nach § 278 BGB

Der Reiseveranstalter hat auch eine Einstandspflicht für das handeln anderer, die in Ausübung seiner vertraglichen Pflichten tätig werden.

Erfüllungsgehilfen

Erfüllungsgehilfen des Veranstalters sind beispielhaft die von ihm engagierten Leistungsträger, wie die Fluggesellschaft, das Busunternehmen, das Hotel, der Safari- oder Bergführer und die Deutsche Bahn bei Ausgabe eines Rail&Fly-Tickets.

Fehlende Erfüllungsgehilfeneigenschaft

Keine Erfüllungsgehilfen sind Dritte, wenn der Reisende von ihnen zusätzliche, im Reisevertrag nicht vorgesehene Leistungen in Anspruch nimmt, die von ihnen selbst angeboten werden, oder die der Veranstalter nur vermittelt. Dies sind typischerweise Personen, die keine touristischen oder vom Veranstalter organisierten Leistungen erbringen, etwa das Flughafenpersonal, Zollbeamte, Konsulate, Botschaften, oder der Schiffsarzt.

Gedanke der Repräsentation als Haftungsgrund

Da § 278 BGB eine Haftungszurechnung darstellt, ist es nicht von Belang, ob das Verhalten des Reiseveranstalters schuldhaft war, als er den Gehilfen einschaltete und überwachte. Insofern liegt in § 278 BGB eine Ausnahme vom Verschuldensprinzip und stellt eine Norm für die Repräsentationshaftung des Geschäftsherrn dar. Dafür muss der Gehilfe „in Ausübung der ihm übertragenden Erfüllungshandlung“ des Geschäftsherrn gehandelt haben. Dazu zählen sämtliche Haupt- und Nebenpflichten. Die mangelhafte oder schadensstiftende Tätigkeit muss in unmittelbar sachlichen Zusammenhang mit der Aufgabe stehen.


Keine Haftung für leistungsträger nach § 831 BGB

Eine deliktische Veranstalterhaftung nach § 831 BGB scheidet aus, weil Leistungsträger mangels Weisungsgebundenheit nicht als Verrichtungsgehilfen anzusehen sind.