EuGH Sturgeon v. Condor Flugdienst
Mit dem Urteil des EuGH vom 19.11.2009 (Az.: C-402/07) wurden ein paar wesentliche Streitpunkte bezüglich der Fluggastrechte bei einer Verspätung endgültig geklärt.
Definition Verspätung
Der EuGH hat nun entschieden, dass ein Flug im Sinne von Artikel 6 der Fluggastrechteverordnung dann als verspätet anzusehen ist, wenn er entsprechend der ursprünglichen Flugplanung durchgeführt wird, sich aber die tatsächliche Ankunftszeit gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit verzögert.
Allerdings legt der EuGH auch fest, dass ein verspäteter Flug unabhängig von der Dauer der Verspätung nicht als annulliert angesehen werden kann, wenn er entsprechend der ursprünglichen Flugplanung des Luftfahrtunternehmens durchgeführt wird.
Der Begriff „Endziel“ wird in Art. 2 definiert und zwar als der Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein hingewiesen wird bzw. bei direkten Anschlussflügen ist das Endziel der Zielort des letzten Fluges.
Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung
Lange war auch unklar, inwieweit Fluggäste einer Verspätung auch einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung im Sinne des Artikel 7 geltend machen können. Auch hier verschafft das Urteil nun Klarheit.
Laut der Sturgeon-Entscheidung haben Fluggäste verspäteter Flüge einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 VO, wenn sie ihr Endziel nicht früher als 3 Stunden nach der vom Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen.
Der EuGH weißt jedoch auch diesbezüglich darauf hin, dass das den Flug ausführende Luftfahrtunternehmen von der Pflicht zur Ausgleichszahlung nach Artikel 7 entbunden werden kann, wenn es außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Absatz 3 VO geltend machen kann. Außergewöhnliche Umstände sind Ereignisse, die vom Luftfahrtunternehmen weder beeinflusst noch beherrscht werden können.
Für weitere Informationen zu außergewöhnlichen Umständen siehe auch:
Des Weiteren kann eine Ausgleichszahlung nach Artikel 7 II VO auch um 50% gekürzt werden, sofern den Fluggästen gemäß Artikel 8 eine anderweitige Beförderung zu ihrem Endziel mit einem Alternativflug angeboten wird, dessen Ankunftszeit
- bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500km oder weniger nicht später als 2 Stunden
- bei allen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500km und 3500km nicht später als 3 Stunden
- bei allen Flügen über eine Entfernung von mehr als 3500km nicht später als 4 Stunden
nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt.