Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 18. 03. 2014, Aktenzeichen (C-628/11), Bußgeldverfahren gegen die International Jet Management GmbH

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Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 18. März 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Braunschweig - Deutschland) – Bußgeldverfahren gegen die International Jet Management GmbH

(Rechtssache C-628/11)

(Vorabentscheidungsersuchen – Art. 18 AEUV – Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit – Gewerbliche Flüge von einem Drittstaat in einen Mitgliedstaat – Regelung eines Mitgliedstaats, wonach Luftfahrtunternehmen der Union, die nicht über eine von diesem Staat erteilte Betriebsgenehmigung verfügen, zum Einflug aus einem Drittstaat einer Erlaubnis bedürfen)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht Braunschweig

Bußgeldverfahren gegen

International Jet Management GmbH

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen – Oberlandesgericht Braunschweig – Auslegung von Art. 18 AEUV – Gewerbliche Flüge von einem Drittstaat in einen Mitgliedstaat – Regelung eines Mitgliedstaats, wonach Luftfahrtunternehmen, die nicht über eine von diesem Staat ausgestellte Betriebsgenehmigung verfügen, für jeden Flug aus einem Drittstaat einer Einfluggenehmigung bedürfen – Geldbuße gegen ein in der Gemeinschaft ansässiges Luftfahrtunternehmen, das diese Regelung nicht beachtet hat

Tenor

Art. 18 AEUV, in dem das allgemeine Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit niedergelegt ist, findet auf eine Situation wie die im Ausgangsverfahren fragliche Anwendung, in der ein erster Mitgliedstaat von einem Luftfahrtunternehmen mit einer Betriebsgenehmigung, die von einem zweiten Mitgliedstaat erteilt worden ist, verlangt, dass es zur Durchführung von Bedarfsflügen aus einem Drittstaat in den ersten Mitgliedstaat eine Erlaubnis zum Einflug in den Luftraum dieses ersten Mitgliedstaats einholt, während eine solche Erlaubnis für Luftfahrtunternehmen mit einer Betriebsgenehmigung, die von dem ersten Mitgliedstaat erteilt worden ist, nicht verlangt wird.

Art. 18 AEUV ist dahin auszulegen, dass er der Regelung eines ersten Mitgliedstaats entgegensteht, mit der zum einen unter Androhung einer Geldbuße im Fall ihrer Nichtbeachtung von einem Luftfahrtunternehmen mit einer Betriebsgenehmigung, die von einem zweiten Mitgliedstaat erteilt worden ist, verlangt wird, dass es zur Durchführung von Bedarfsflügen aus einem Drittstaat in diesen ersten Mitgliedstaat eine Erlaubnis zum Einflug in den Luftraum des ersten Mitgliedstaats einholt, während eine solche Erlaubnis für Luftfahrtunternehmen mit einer von dem ersten Mitgliedstaat erteilten Betriebsgenehmigung nicht verlangt wird, und die zum anderen die Erteilung dieser Erlaubnis von dem Nachweis abhängig macht, dass Luftverkehrsunternehmen mit einer von dem ersten Mitgliedstaat erteilten Betriebsgenehmigung nicht bereit oder in der Lage sind, diese Flüge durchzuführen.