Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 18. 04. 2013, Aktenzeichen C‑413/11

Aus PASSAGIERRECHTE
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BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer)

18. April 2013(*)

„Art. 99 der Verfahrensordnung – Luftverkehr – Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – Anspruch von Fluggästen auf Ausgleichszahlung bei großer Verspätung eines Fluges – Grundsatz der Gewaltenteilung in der Union“

In der Rechtssache C‑413/11

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Köln (Deutschland) mit Entscheidung vom 26. Juli 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 5. August 2011, in dem Verfahren

Germanwings GmbH

gegen

Thomas Amend

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Malenovský (Berichterstatter) sowie der Richter U. Lõhmus und M. Safjan,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung verschiedener Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46, S. 1) im Licht des Grundsatzes der Gewaltenteilung innerhalb der Europäischen Union.

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Luftfahrtgesellschaft Germanwings GmbH (im Folgenden: Germanwings) und Herrn Amend über die Weigerung dieser Gesellschaft, Herrn Amend für seine mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden gegenüber der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erfolgte Beförderung zum Zielflughafen eine Ausgleichszahlung zu leisten.

Rechtlicher Rahmen

3 Art. 6 („ Verspätung“) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 lautet:

  • „(1) Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem Ermessen absehbar, dass sich der Abflug
    • a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger um zwei Stunden oder mehr oder
    • b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km um drei Stunden oder mehr oder
    • c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen um vier Stunden oder mehr

gegenüber der planmäßigen Abflugzeit verzögert, so werden den Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen

      • i) die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten,
      • ii) wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit erst am Tag nach der zuvor angekündigten Abflugzeit liegt, die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und,
      • iii) wenn die Verspätung mindestens fünf Stunden beträgt, die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) angeboten.
  • (2) Auf jeden Fall müssen die Unterstützungsleistungen innerhalb der vorstehend für die jeweilige Entfernungskategorie vorgesehenen Fristen angeboten werden.“

4 Art. 7 („Ausgleichsanspruch“) dieser Verordnung bestimmt in seinen Abs. 1 und 2:

  • „(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
    • a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
    • b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
    • c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.

  • (2) Wird Fluggästen gemäß Artikel 8 eine anderweitige Beförderung zu ihrem Endziel mit einem Alternativflug angeboten, dessen Ankunftszeit
    • a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger nicht später als zwei Stunden oder
    • b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 und 3 500 km nicht später als drei Stunden oder
    • c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen nicht später als vier Stunden

nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 um 50 % kürzen.“

5 Art. 8 („Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung“) der Verordnung sieht vor:

„Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

  • a)
    • der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit
    • einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,
  • b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
  • c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.“

6 Art. 9 („Anspruch auf Betreuungsleistungen“) der Verordnung Nr. 261/2004 lautet:

  • „(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:
    • a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit;
    • b) Hotelunterbringung, falls
      • ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten oder
      • ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist;
    • c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).
  • (2) Außerdem wird den Fluggästen angeboten, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telexe oder Telefaxe oder E‑Mails zu versenden.
  • (3) Bei der Anwendung dieses Artikels hat das ausführende Luftfahrtunternehmen besonders auf die Bedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen sowie auf die Bedürfnisse von Kindern ohne Begleitung zu achten.“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

7 Herr Amend sowie zwei weitere Personen, die ihre Ansprüche an ihn abgetreten haben, buchten bei Germanwings einen Flug für den 21. Dezember 2009 von Dresden nach Köln. Geplante Abflugzeit war nach der Darstellung von Herrn Amend 20.05 Uhr, nach der von Germanwings 19.30 Uhr.

8 Tatsächlich fand der Abflug wegen eines technischen Defekts der von Germanwings ursprünglich für diesen Flug vorgesehenen Maschine jedoch erst gegen 23.30 Uhr statt.

9 Herr Amend und die übrigen Fluggäste erreichten Köln infolgedessen mit einer Verspätung von mehr als drei, aber weniger als vier Stunden.

10 Im Anschluss an diesen Flug erhob Herr Amend beim Amtsgericht Köln Klage mit dem Antrag, Germanwings wegen dieser Verspätung zu verurteilen, an ihn im Licht des Urteils des Gerichtshofs vom 19. November 2009, Sturgeon u. a. ( C‑402/07 und C‑432/07, Slg. 2009, I‑10923), gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 eine Ausgleichszahlung in Höhe von 750 Euro – dreimal 250 Euro – zu leisten. Das Amtsgericht Köln gab dieser Klage statt.

11 Germanwings legte gegen das in erster Instanz ergangene Urteil beim Landgericht Köln Berufung ein, wobei sie der Auslegung der genannten Bestimmung durch den Gerichtshof im Urteil Sturgeon u. a. entgegentrat, wonach Fluggäste verspäteter Flüge bei der Anwendung des in Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden könnten. Insoweit machte sie insbesondere geltend, diese Auslegung verstoße gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung in der Union.

12 Unter diesen Umständen hat das Landgericht Köln beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist es mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung in der Europäischen Union vereinbar, wenn die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vom Gerichtshof zur Beseitigung einer sonst gegebenen Ungleichbehandlung dahin gehend ausgelegt wird, dass einem von einer bloßen Verspätung von mehr als drei Stunden betroffenen Fluggast eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung zusteht, obwohl die Verordnung dies nur im Falle einer Beförderungsverweigerung oder Annullierung des gebuchten Fluges vorsieht, die Ansprüche des Fluggastes im Falle einer Verspätung aber auf Unterstützungsleistungen nach Art. 9 der Verordnung und − wenn die Verspätung mehr als fünf Stunden dauert − auch auf Unterstützungsleistungen nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung beschränkt?

Zur Vorlagefrage

13 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, welche Auswirkung die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, die dahin geht, dass Fluggäste verspäteter Flüge, wenn sie ihr Endziel drei Stunden oder mehr nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen, einen Ausgleichsanspruch haben, obwohl zum einen Art. 6 dieser Verordnung, der Verspätungen betrifft, nur Unterstützungs- und Betreuungsleistungen vorsieht und zum anderen auf Art. 7 der Verordnung, der den Ausgleichsanspruch betrifft, nur in den Fällen der Nichtbeförderung und der Annullierung eines Fluges Bezug genommen wird, in Anbetracht des Grundsatzes der Gewaltenteilung in der Union haben kann.

14 Nach Art. 99 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, wenn eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage mit einer Frage übereinstimmt, über die er bereits entschieden hat, wenn die Antwort auf eine solche Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann oder wenn die Beantwortung der zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt, auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden.

15 Dies ist hier der Fall, denn die Beantwortung der vorgelegten Frage lässt keinen Raum für vernünftige Zweifel.

16 Vorab ist festzustellen, dass der die Beziehungen zwischen den verschiedenen Unionsorganen regelnde Grundsatz der Gewaltenteilung, der die Funktionsweise der Union als Rechtsunion kennzeichnet, in Art. 13 Abs. 2 EUV verankert ist, wonach jedes Organ nach Maßgabe der ihm in den Verträgen zugewiesenen Befugnisse nach den Verfahren, Bedingungen und Zielen handelt, die in den Verträgen festgelegt sind.

17 In Bezug auf die Befugnisse des Gerichtshofs ergibt sich aus Art. 19 Abs. 1 EUV, dass er die Aufgabe hat, „die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge“ zu sichern. Gemäß Art. 19 Abs. 3 Buchst. b EUV und Art. 267 AEUV erfüllt der Gerichtshof diese Aufgabe u. a. dadurch, dass er im Wege der Vorabentscheidung auf Antrag der einzelstaatlichen Gerichte über die Auslegung des Unionsrechts oder über die Gültigkeit der Handlungen der Unionsorgane entscheidet.

18 Im Rahmen dieser ihm übertragenen Befugnis zur Vorabentscheidung wurde dem Gerichtshof in der Rechtssache, in der das oben angeführte Urteil Sturgeon u. a. ergangen ist, die Frage vorgelegt, ob die Art. 5 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 dahin auszulegen sind, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des in Art. 7 vorgesehenen Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können.

19 Bei der Auslegung der relevanten Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist der Gerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können und somit den in Art. 7 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d. h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der vom Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen (Urteil Sturgeon u. a., Randnr. 69).

20 Da die Prüfung des Wortlauts der einschlägigen Vorschriften der Verordnung Nr. 261/2004 sowie die Heranziehung von Argumenten mit rein logischem Wert wie insbesondere dem Umkehrschluss insoweit keinen endgültigen Schluss zuließen, ist der Gerichtshof, gestützt auf die Analyse des Kontexts der ausgelegten Vorschriften sowie des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels unter gleichzeitiger Berücksichtigung des allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatzes der Gleichbehandlung, zu dem in der vorstehenden Randnummer dargestellten Ergebnis gelangt.

21 Dieses Ergebnis wurde im Übrigen vom Gerichtshof in zwei weiteren, ebenfalls aufgrund von Vorabentscheidungsersuchen ergangenen Urteilen vom 23. Oktober 2012, Nelson u. a. (C‑581/10 und C‑629/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), und vom 26. Februar 2013, Folkerts (C‑11/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), bestätigt. In diesem Rahmen hat der Gerichtshof zudem hervorgehoben, dass das genannte Ergebnis zum einen mit anderen allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts im Einklang steht und zum anderen mit den einschlägigen Bestimmungen des Völkerrechts vereinbar ist.

22 Da der Gerichtshof somit, wie es ihm obliegt, im Wege der Vorabentscheidung auf der Grundlage der ihm gemäß Art. 19 Abs. 1 und 3 Buchst. b EUV und Art. 267 AEUV übertragenen Befugnis zur Auslegung des Unionsrechts entschieden hat, besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass der in Art. 13 Abs. 2 EUV verankerte Grundsatz der Gewaltenteilung in der Union durch eine solche Auslegung nicht berührt wird.

23 Nach alledem ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der Verordnung Nr. 261/2004, die dahin geht, dass Fluggäste verspäteter Flüge, wenn sie ihr Endziel drei Stunden oder mehr nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen, einen Ausgleichsanspruch haben, obwohl zum einen Art. 6 dieser Verordnung, der Verspätungen betrifft, nur Unterstützungs- und Betreuungsleistungen vorsieht und zum anderen auf Art. 7 der Verordnung, der den Ausgleichsanspruch betrifft, nur in den Fällen der Nichtbeförderung und der Annullierung eines Fluges Bezug genommen wird, den Grundsatz der Gewaltenteilung in der Union unberührt lässt.

Kosten

24 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt:

Die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, die dahin geht, dass Fluggäste verspäteter Flüge, wenn sie ihr Endziel drei Stunden oder mehr nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen, einen Ausgleichsanspruch haben, obwohl zum einen Art. 6 dieser Verordnung, der Verspätungen betrifft, nur Unterstützungs- und Betreuungsleistungen vorsieht und zum anderen auf Art. 7 der Verordnung, der den Ausgleichsanspruch betrifft, nur in den Fällen der Nichtbeförderung und der Annullierung eines Fluges Bezug genommen wird, lässt den Grundsatz der Gewaltenteilung in der Union unberührt.

Unterschriften