Flugzeitenänderung bei Pauschalreisen

Aus PASSAGIERRECHTE
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Flugzeitenänderung als Reisemangel

Die Verlegung der Flugzeit von vormittags auf abends in Zusammenhang mit der Umbuchung der Reisenden von einem Linienflug auf einen Charterflug stellt einen Reisemangel dar, der über eine bloße Unannehmlichkeit hinausgeht.

Gemäß des jeweiligen Reisevertrages kann es möglich sein, dass das Unternehmen in einem gewissen Rahmen die Flugzeiten einseitig ändern kann. Die Charakterisierung der Abflugzeit als voraussichtlich bringt dabei zum Ausdruck, dass die endgültige Abflugzeit in gewissem Umfang von der zunächst genannten abweichen kann. Insbesondere bei Reiseverträgen, die lange vor der vorgesehenen Reisezeit geschlossen werden, kann sich der Reiseveranstalter ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 Abs. 1 BGB ausbedingen, das ihm erlaubt, bei Vertragsschluss bestehenden Unwägbarkeiten hinsichtlich der zum Reisezeitpunkt möglichen Flugzeiten dadurch Rechnung zu tragen, dass er den Zeitpunkt der Abreise und der Rückreise erst zu einem späteren Zeitpunkt festlegt. Ein solches beschränktes Leistungsbestimmungsrecht kann dadurch vereinbart werden, dass im Reisevertrag eine voraussichtliche oder vorläufige Abflugzeit festgelegt wird. Mit der Qualifikation der Abflugzeit als „voraussichtlich“ wird zum Ausdruck gebracht, dass der Reiseveranstalter dazu berechtigt sein soll, die vertragliche Abflugzeit erst zu einem späteren Zeitpunkt endgültig zu fixieren und hierbei in gewissem Umfang von der vorläufigen Angabe abzuweichen .

Zeitrahmen der Flugzeitenveränderung

Nicht eindeutig ist, innerhalb welchen Zeitrahmens eine Flugzeitenveränderung noch als vertraglich vereinbarte Leistung anzusehen ist. Sie darf jedoch nicht so weit gehen, dass eine bei Vertragsschluss vereinbarte voraussichtliche Flugzeit die Funktion nicht mehr erfüllt, die geschuldete Leistungszeit zumindest annähernd anzugeben. Dem Reisenden ist es nicht zumutbar, voraussetzungslos Abweichungen von dem vertraglich vereinbarten Zeitrahmen hinnehmen zu müssen. Reisende entscheiden sich regelmäßig bewusst für einen Flug zu einer bestimmten Tageszeit, da sie unter Umständen die Anreise zum und die Rückkehr vom Flughafen mit einer weiteren Übernachtung einplanen und wissen müssen, ob hierfür ein weiterer Urlaubstag aufzuwenden ist. Die Abreise und die Rückkehr sind in zeitlicher und auch finanzieller Hinsicht nicht mehr sicher kalkulierbar, wenn der Reisende, der etwa von einer Abflugzeit am Nachmittag ausgehen durfte, kurzfristig auf einen in die frühen Morgenstunden vorverlegten Flug verwiesen werden darf. Wenn der Zeitrahmen von bis zu vier Stunden, der für eine zulässige einseitige Flugzeitenverschiebung in Betracht kommt und der bei einem Pauschalreisevertrag im Falle einer Flugverspätung regelmäßig entschädigungslos hinzunehmen ist, überschritten wird, kann dies zu einer Flugumbuchung berechtigen und die Flugänderung ist nicht mehr zumutbar. Gerade wenn es den Reisenden auf eine bestimmte Uhrzeit ankommt, etwa weil sie mit Kindern reisen, kann eine Flugzeitenverlegung auch einen Reisemangel darrstellen.

Ausnahmen

Nach § 651c Abs. 3 BGB kann der Reisende grundsätzlich nach Ablauf einer vom Reisenden gesetzten angemessenen Frist selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Wenn das Flugunternehmen trotz Aufforderung nicht bereit ist, einen geeigneten Rückflug anzubieten, kann ein Ersatzflug selbstständig gebucht werden. Davon bestehen allerdings Ausnahmen: Das Unternehmen kann jedoch nach § 275 Abs. 2 BGB die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Nach § 651 c Abs. 2 BGB ist der Reiseveranstalter darüber hinaus berechtigt, die Abhilfe zu verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert, d. h. wenn zwischen dem Aufwand zur Mängelbeseitigung und dem Gewicht des Reisemangels ein auffälliges Missverhältnis besteht