Kosten des Ersatzfluges

Aus PASSAGIERRECHTE
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Fraglich ist, wer die Kosten eines Ersatzfluges trägt, wenn es im Rahmen des Luftbeförderungsvertrages zu Leistungsstörungen, in Form von Verspätungen, kommt.

Allgemeines

Grundsätzlich sind dem Fluggast, wenn er sich dazu entscheidet ein anderes Luftfahrtunternehmen mit der Fortsetzung seiner Reise zu beauftragen, die entstehenden Kosten zu ersetzen, wenn es im Rahmen des Beförderungsvertrages zu einer Leistungsstörung gekommen ist. Der Schadensersatz umfasst nach herrschender Meinung auch die Kosten, die bei der Beseitigung des Schadens entstanden sind, wenn der Fluggast davon ausgehen konnte, dass sie notwendig sind.

Verpflichtung des Fluggastes zur Rücksichtnahme

Der Fluggast ist verpflichtet auf die Interessen des Luftfrachtführers Rücksicht zu nehmen. Deutlich wird das vor allem dadurch, dass der Fluggast als Geschädigter nur solche Aufwendungen tätigen darf, die er als notwendig erachten durfte. Um festzustellen, ob eine Aufwendung als notwendig erachtet werden durfte, ist die Situation aus der Sicht eines vernünftigen und wirtschaftlich denkenden objektiven Dritten zu betrachten. Der Fluggast muss also darauf achten, welche Kosten entstehen können und diese auch möglichst gering halten. Dies folgt auch schon aus der Schadensminderungspflicht. Danach ist der Geschädigte dazu verpflichtet, die Kosten möglichst gering zu halten. Tut er dies nicht, kommt ein Mitverschulden hinsichtlich der Höhe des Schadens in Betracht. Zur Abgrenzung ist hierbei der Grundsatz von Treu und Glauben heranzuziehen. Dadurch, dass der Schaden für den Luftfrachtführer möglichst gering gehalten werden soll, erscheint es sinnvoll, dass der Fluggast zunächst versuchen muss beim gleichen Luftfahrtunternehmen einen Flug zu buchen bzw. sollte er eine Umbuchung des Luftfrachtführers akzeptieren. Dies gilt nur dann nicht, wenn das Vertrauensverhältnis derart erschüttert ist, dass eine erneute vertragliche Bindung zwischen den Parteien nicht mehr in Betracht kommt oder der Ersatzflug nicht zur Erreichung eines wichtigen Termins geeignet ist. Die Optionen einer weiteren Beförderung werden allerdings im Regelfall zwischen den Vertragsparteien bereits besprochen. Sollte der Fluggast ein anderes Luftfahrtunternehmen bevorzugen, ist er im Sinne der Schadensminderungspflicht dazu verpflichtet, die Kosten möglichst gering zu halten. Um zum eigentlichen Zielort zu gelangen stehen dem Fluggast also noch einige Optionen offen. Auch die Nutzung eines anderen Verkehrsmittels oder das Fliegen in einer höheren Beförderungsklasse, kann im Einzelfall erforderlich sein, wenn damit ein höherer Schaden vermieden wird. Die Kosten müssen aber nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verhältnismäßig sein. Nicht verhältnismäßig ist in der Regel die Buchung eines Privatjets. Dagegen kann die Buchung eines Fluges bei einer Linienfluggesellschaft, wenn der eigentliche Luftfrachtführer eine Billigfluggesellschaft ist, durchaus verhältnismäßig sein.

Was passiert bei Nichtbeachtung der Schadensminderungspflicht

Fraglich ist, was passiert, wenn die Schadensminderungspflicht nicht beachtet wird.

Zum einen besteht die Möglichkeit einer quotenmäßigen Kürzung des geltend gemachten Schadens. Die Rechtsprechung hält jedoch einen Haftungsanteil von weniger als 10 % für nicht berücksichtigungsfähig. Zum Teil wird die Berücksichtigungsfähigkeit bis zu 20 % Haftungsanteil verneint.

Aufgrund der in § 254 Abs. 1 BGB geforderten Abwägung, ist auch der Wegfall der Ersatzpflicht oder eine volle Haftung des Schädigers möglich.

Weitergehende Kosten

Bucht ein Reisender einen Flug mit Anschlussflug, und kommt dieser aufgrund einer Verspätung oder eines Ausfalls erst nach Mitternacht an, muss die Airline das Taxi des Gastes zahlen. Dies gilt dann, wenn die Weiterfahrt zum Wohnort mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zeitnah möglich ist.

Rechtsprechung

Gericht, Datum   Aktenzeichen   Amtliche Leitsätze/Inhalt
BGH, Urteil vom 25.03.2010 Xa ZR 96/09
  • Haben schlechte Wetterverhältnisse eine Flugannullierung zur Folge, muss die Fluggesellschaft keine Ausgleichzahlung an den Fluggast vornehmen.
  • Der Luftfrachtführer bot dem Kläger und seiner Ehefrau einen Ersatzflug für den übernächsten Tag an, den diese ablehnten. Der Kläger buchte stattdessen für sich und seine Ehefrau noch für denselben Tag bei einem anderen Luftfahrtunternehmen einen Flug über Madrid nach Frankfurt am Main. Das beklagte Luftfahrtunternehmen erstattete dem Kläger den gezahlten Flugpreis von 20,00 €.
BGH, Urteil vom 13.12.1951 III ZR 83/51
  • Das Urteil zeigt die möglichen Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht.
AG Hannover, Urteil vom 17.12.2015 568 C 7273/15
  • Verzögerung des Rückflugs um fast 24 Stunden berechtigt Reisenden zur Buchung eines Ersatzfluges.