Nutzlose Urlaubszeit

Aus PASSAGIERRECHTE
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Siehe: Nutzlos aufgewendete Urlaubszeit.

Ein Anspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit ist dann geboten, wenn sich die Reiseleistung, gemessen an ihrem Ziel und ihrer vertraglich vereinbarten Ausgestaltung so weit von demjenigen entfernt, um dessentwillen der Reisende die Urlaubszeit aufgewendet hat, dass die Erreichung des Vertragszwecks als vereitelt oder jedenfalls quantitativ oder qualitativ erheblich beeinträchtigt angesehen werden muss. Je höher die Minderungsquote, desto ferner liegt es, dass die Reiseleistung, gemessen an ihrem Ziel und ihrer vertraglich vereinbarten Ausgestaltung weitgehend demjenigen entsprochen hat, um dessentwillen der Reisende die Urlaubszeit aufgewendet hat, so dass der Vertragszweck noch als jedenfalls im Wesentlichen erreicht angesehen werden kann. Aufgewendete Urlaubszeit ist eine nach Wochen oder Tagen bemessene Zeit. Rechtfertigen Mängel der Reise die Annahme, dass die Beeinträchtigungen an einzelnen Tagen so erheblich waren, dass der Vertragszweck verfehlt und die Urlaubszeit insoweit "nutzlos aufgewendet" worden ist, kann regelmäßig auch eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise nicht verneint werden. Eine Entschädigung kann zum Beispiel zustehen, wenn weil die Reise aufgrund der gravierenden hygienischen Mängel des Zimmers in dem anderen Hotel und des erforderlichen Umzugs erheblich beeinträchtigt war. Für die Höhe der Entschädigung können der Umfang der die erhebliche Beeinträchtigung begründenden Reisemängel, die zu einer nutzlosen Aufwendung der Urlaubszeit bei den Reisenden geführt haben, sowie der Reisepreis maßgeblich herangezogen werden.

Höhe der Entschädigung

Es kommt für den Entschädigungsanspruch nach § 651f Abs. 2 BGB gerade nicht darauf an, wie der Reisende die ursprünglich für die ausgefallene Reise vorgesehene Zeit letztlich verbracht hat, da bereits mit der Vereitelung feststehe, dass der Reisende den von ihm geplanten konkreten Nutzen seiner Urlaubszeit, nämlich den Erfolg der von ihm beim Reiseveranstalter gebuchten Reise nicht oder nicht vollständig erreichen kann. Ebenso wenig müsse sich der Reisende eigene überobligatorische Anstrengungen für die Buchung einer Ersatzreise im Wege einer Vorteilsausgleichung anrechnen lassen. Auch seien solche Umstände nicht bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen mit der Folge, dass ein möglicher Schaden letztlich doch nicht entstanden wäre . Die Ersatzreise wird nicht auf den Anspruch angerechnet. dass für den Entschädigungsanspruch nach § 651f Abs. 2 BGB maßgeblich darauf abgestellt wird, dass der vom Reisenden für seine Urlaubszeit konkret im Rahmen eines Vertragsverhältnisses erwartete Nutzen nicht eingetreten ist, es also gerade darauf ankommt, dass die konkretevon ihm beim Reiseveranstalter gebuchte Reise nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden kann. Aus diesem Grunde können außerhalb dieser konkret gebuchten Reise entstehende Umstände keinen Einfluss auf die Höhe des Entschädigungsanspruchs haben. Für die Höhe der Entschädigung sind verschiedene Faktoren zu brücksichtigen. Es ist insoweit als Umstand nämlich zu berücksichtigen, dass die Reise zwar gescheitert ist, weil aufgrund der Reiseveranstalterin zuzurechnender Umstände, der Reisende aber zu einem Rücktritt vom Reisevertrag berechtigt wurde, aber dennoch die angebotenen Leistungen der Beklagten nicht wie in anderen Fällen ursprünglich komplett weggefallen waren. Zum Beispiel bei Kündigung einer zehntägigen Reise, bei der nur noch 8 Tage genutzt werden könnten. Ein Verzugsschaden lag nicht vor, da die Klägerinnen ihren Prozessbevollmächtigten bereits vor Verzugseintritt beauftragt hatten. Auch aus § 280 Abs. 1 BGB ergibt sich Schadensersatzanspruch nicht, da die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten zu diesem frühen Zeitpunkt noch nicht erforderlich war. Die Klägerinnen hätten zunächst ihre Ansprüche unmittelbar gegenüber der Beklagten geltend machen können. Dass sie hierzu in der Lage waren, zeigt sich auch daran, dass die Klägerin zu 1) auch ohne anwaltliche Hilfe von der Reise zurückgetreten war „Freistellungsanspruch“.