Persönlicher Reisebedarf

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Der Persönliche Reisebedarf ist größtenteils ausschlaggebend für die Reisegepäckversicherung. Deswegen muss hierbei zwischen den persönlichen Bedürfnissen der reisenden versicherten Person und der konkreten Reise ein Zusammenhang bestehen.

Demnach sind versicherte Gegenstände nur solche Sachen, die nach Art, Ziel, Zweck und Dauer der konkreten Reise erkennbar den spezifischen Bedürfnissen des Reisenden zu dienen geeignet erscheinen.


Die Möglichkeit der Entstehung eines konkreten Bedarfs reicht schon aus, damit Gegenstände als Persönlichen Reisebedarf anzusehen ist. Auf Verdacht mitgenommene Sachen gehören ebenfalls zum Reisebedarf. Deren Benutzung darf jedoch nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegen. Dies wird potentieller Reisebedarf genannt. Ob diese Gegenstände nun tatsächlich benutzt werden ist umbeachtlich. Objektiv nicht nutzbare Gegenstände, welche aufgrund eines plausiblen Irrtums als Reisebedarf mitgeführt werden, sind im Zweifel mitversichert. Das ist der sogenannte Putativbedarf.

Konkreter Reisebedarf

Für den Konkreten Reisebedarf spielt die gesamte Reise eine Rolle. So sind Sachen, welche nur auf einen Teil der Reise benutzt werden und dem persönlichen Reisebedarf dienen versichert, auch wenn sie auf den restlichen Teilabschnitten nicht benutzt werden. Werden Gegenstände für die Reise zum Flughafen mitgenommen und werden dann beispielsweise im Auto zurückgelassen, sind sie nur dann Reisebedarf, wenn sie einen spezifischen Bedarf für die Anreise oder Heimreise haben. Kauft man sich im Urlaub neue Sachen, so zählen sie zum Reisebedarf und sind damit auch versichert, wenn die neu erworbene Sache nach ihrer Art und Zweckbestimmung geeignet ist, noch während der Reise Verwendung zu finden und tatsächlich der Bedarfsdeckung während der Reise dient. Laut dem LG Düsseldorf (VersR 89, 42) Am letzten Tag erworbene Kleidung in Massen zählt in der Regel nicht zum persönlichen Reisebedarf. Es liegt außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass man die viele Kleidung noch am letzten Tag anzieht. Der Zweck der Reise ist nicht maßgeblich. Es kann eine dienstliche, berufliche oder private Reise sein. Der Versicherungsschutz bleibt der gleiche, wenn es sich um persönlichen Reisebedarf handelt. Medikamente und medizinische Geräte für den eigenen Bedarf gehören ebenfalls dazu und sind mitversichert.

Kein Reisebedarf

Kein Reisebedarf ist alles was außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegt benutzt zu werden. Dazu zählen Beispielsweise ein Mantel der mit auf die Malediven mitgenommen wird, noch im Fahrzeug befindliche Sportausrüstung vom Vortag, Skiausrüstung bei einer Strandreise in Barcelona oder auch Gegenstände, welche von der Arbeitsstelle oder dem Zweitwohnsitz mit transportiert werden. Sie haben keinen Zweck für die Reise, zählen nicht zum persönlichen Reisebedarf und sind somit nicht versichert. Auch Gepäck, welches für eine mehrwöchige Reise ausgelegt ist und auf eine Tagesreise mitgenommen wird, fällt nicht unter den Versicherungsschutz.

Während der Reise gekauft

hhh Während der Reise gekaufte Gegenstände, wie zum Beispiel eine günstige Hifi-Anlage, welche erst zuhause aufgebaut und Verwendung finden soll ist auch nicht versichert. Ebenso verhält sich das bei einer Kameraausrüstung während einer Einkaufsfahrt. Kauft man unterwegs Andenken und Geschenke, so sind diese eigentlich kein persönlicher Reisebedarf. Sie werden nämlich erst am Heimatort gebraucht. Daher besteht nur ein beschränkter Versicherungsschutz. Die Gegenstände sind nur bis zu einem bestimmten Prozentsatz der Versicherungssumme versichert. Was nun ein Andenken oder Geschenk ist, liegt im subjektiven Ermessen des Versicherten. Objektiv abgrenzbar sind lediglich Gegenstände, die ganz klar für berufliche und gewerbliche Zwecke dienen. Kauft man am letzten Tag der Reise eine komplette Garderobe für zu Hause, wird dies laut LG Düsseldorf (VersR 89, 42) weder als Reisebedarf, noch als Andenken gesehen.

Urteile

LG Düsseldorf (VersR 89, 42)

Siehe auch

Reisegepäckversicherung

Gepäck