Rechtsanwalt Bartholl Bewertung

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Bewertung der Rechtsanwaltskanzlei Bartholl BLS (Berlin)

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Bitte vor Abgabe der Bewertung beachten:

  • Nehmen Sie sich ausreichend Zeit, um eine eine offene und ehrliche Bewertung der Tätigkeit des Dienstleisters zu verfassen.
  • Überlegen Sie zuerst, was Sie schreiben wollen. Schreiben Sie erst, nachdem Sie sich überlegt haben, wie Ihre Bewertung ausfallen soll.
  • Bewerten Sie nur, was Sie wirklich erlebt haben. Lassen Sie Annahmen und Vermutungen außen vor.
  • Auch eine negative Bewertung kann freundlich verfasst werden.
  • Überprüfen Sie Ihre Bewertung (insbesondere negative Bewertungen) vor Abgabe. Wer negativ bewertet wird, fühlt sich häufig angegriffen. Daher sollten die Hintergründe und Beweggründe für die negative Bewertung kurz dargestellt werden.
  • Reine Rachebewertungen ohne Inhalt werden gelöscht.
  • Bewertungen sollten unter dem richtigen Namen und nicht hinter einem Pseudonym verfasst werden.



Empfehlung eines Dienstleistungsunternehmens

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Empfehlungen und Bewertungen des Dienstleistungsunternehmens: 'Rechtsanwalt Bartholl Berlin'

Die Klägerin bietet Flugreisenden, deren Flüge verspätet waren, an, ihre Entschädigungsansprüche gegenüber den Fluggesellschaften außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen. Sie wirbt unter anderem im Internet damit


OLG München, Urt. v. 24.07.2003, Az: 19 U 561/02:


Der Rechtsanwalt ist aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag der Interessenvertretung nicht verpflichtet, seinem Mandanten wirtschaftliche Entscheidungen abzunehmen.
Der Rechtsanwalt ist in die Vertragbeziehung des Mandanten zur Rechtsschutzversicherung nicht eingebunden. Um etwaige Ansprüche und Forderungen des Versicherungsnehmers gegenüber dem Rechtsschutzversicherer hat sich der Versicherungsnehmer selbst zu kümmern. Will der Versicherungsnehmer, dass der Rechtsanwalt die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag gegenüber der Rechtsschutzversicherung geltend macht, hat er den Rechtsanwalt entsprechend zu beauftragen. Der Auftrag der Interessenvertretung gegenüber dem Rechtsschutzversicherer ist eine weitere, gesondert zu vergütende Angelegenheit.