Reiserücktritt wegen Tod, schwerer Unfallverletzung, unerwarteter schwerer Erkrankung

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Das Eintreten eines Todes, einer schweren Unfallverletzung oder einer schweren Erkrankung stellt für die Betroffenen und deren Angehörigen in der Regel eine emotionale, als auch eine körperliche, Herausforderung dar. Deswegen sind diese Ereignisse auch oft Gründe für einen Reiserücktritt und stellen daher versicherte Ereignisse dar. Die Besonderheiten und Einzelheiten der drei aufgezählten Ereignisse sollen im Folgenden dargestellt werden.

Tod

Tod der versicherten Person

Der Tod der versicherten Person oder einer mitversicherten Person führt in der Regel zum Eintritt des Versicherungsfalles. Problematisch kann dies lediglich werden, wenn die versicherte Person einen Suizid begeht. Gemäß § 81 Abs. 1 VVG besteht keine Leistungsverpflichtung, wenn die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführt. Das wäre bei einem Selbstmord der versicherten Person der Fall. Begeht jedoch eine mitversicherte Risikoperson Suizid, bleibt die Eintrittspflicht des Versicherers bestehen. Muss bei der Reisebuchung mit dem Ableben einer versicherten Person gerechnet werden, kann darin ein grob fahrlässiges Herbeiführen des Versicherungsfalls i.S.d. § 81 Abs. 2 VVG gesehen werden. In einem solchen Fall können dann entsprechende Einwendungen, welche bei der Reiserücktrittsversicherung zur Verfügung stehen, entgegengehalten werden.

Tod des mitreisenden Reisepartners

Verstirbt ein mitreisender Reisepartner, spricht zunächst alles dafür, dass der Reiseantritt als unzumutbar angesehen wird. Dabei handelt es sich für die Hinterbliebenen um eine emotional anstrengende und geladene Situation, indem sie an andere Dinge denken als an die Reise. Deshalb ist es zumindest bei einer Zwei-Personen-Reise annehmbar, dass der hinterbliebene Reisepartner die Reise nicht allein antreten muss. Sollten zwei Paare gemeinsam eine Reise buchen, ist dem Paar, bei welchem niemand verstorben ist, die Reise dann zumutbar, wenn die Trauerfeierlichkeiten vor Reisebeginn stattfinden.

Tod des Ehe- oder Lebenspartners

Der Tod des Ehe- oder Lebenspartners führt in der Regel auch zur Unzumutbarkeit der Reise, wenn der Ehe- oder Lebenspartner nach der Reisebuchung stirbt. Das gilt jedoch nur dann, wenn der Tod der Risikoperson bei Reisebuchung nicht schon als wahrscheinlich gegolten hat. War der Verstorbene also bei Reisebuchung schon todkrank, war der Todeseintritt voraussehbar.

Schwere Unfallverletzung

Ein weiteres Ereignis ist die schwere Unfallverletzung.

Begriff

Zunächst ist zu klären, was unter dem Begriff der schweren Unfallverletzung zu verstehen ist. Der Begriff spricht nur solche Ereignisse an, die Leben und Gesundheit der versicherten Person betreffen. Aber auch Leben oder Gesundheit anderer Risikopersonen können betroffen sein. Ist also einer dieser Bereiche betroffen, ist eine schwere Unfallverletzung gegeben. Ein schwerer Unfall liegt demnach vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen kommendes Ereignis, welches auf ihren Körper einwirkt, einen Gesundheitsschaden erleidet. Dasselbe gilt auch für andere Risikopersonen. Hinsichtlich des Schadens ist zu erwähnen, dass dieser unfreiwillig erlitten werden muss.

Voraussetzungen für den Eintritt des Versicherungsfalles

Damit der Versicherungsfall eintritt, ist also erforderlich, dass eine schwere Unfallverletzung (das Ereignis) eintritt. Das ist der Fall, wenn durch die schwere Unfallverletzung der Reiseantritt unzumutbar wird oder die versicherte Person reiseunfähig wird. Es reicht schon auf, wenn die Unzumutbarkeit oder Unfähigkeit zu erwarten ist. Der Versicherungsfall ist damit schon gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die versicherte Person ihre gebuchte Leistung nicht in Anspruch nehmen wird. Das Merkmal der Schwere der Verletzung richtet sich nach dem Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigungen. So ist es beispielsweise bei Knochenbrüchen und schweren inneren Verletzungen offensichtlich, dass der Versicherungsfall gegeben ist. Eine medizinische Diagnose ist nicht immer notwendig. Insofern hat eine stationäre Behandlung nach einer Verletzung schon Indizwirkung. Wird ein Arzt nach der Verletzung nicht aufgesucht, kann man zumindest schon daraus schließen, dass die Verletzung nicht wirklich schwer sein kann. Schon nach allgemeiner Lebenserfahrung begibt sich eine Person, welche eine schwere Verletzung erleidet, zunächst in ärztliche Behandlung. Leichte Verletzungen, welche die Tätigkeiten des täglichen Lebens nicht weiter beeinträchtigen, können keinen Versicherungsfall begründen. Das Aufsuchen eines Arztes lässt aber nicht in jedem Fall darauf schließen, dass auch tatsächlich eine schwere Verletzung vorliegt. Es kommt immer auf die Art und Schwere der Symptome an.

Verletzung einer anderen Person

Erleidet eine Risikoperson eine schwere Unfallverletzung, die nicht mitreist, ist der Versicherungsfall dann begründet, wenn die Risikoperson die Fürsorge des Versicherten braucht. Eine Reiseantritt ist der versicherten Person dann nicht mehr zuzumuten. Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein Familienmitglied, infolge einer solchen Verletzung, die Hilfe der versicherten Person bedarf. Erleidet die Risikoperson diese Verletzung während er Reiseabwesenheit, so tritt der Versicherungsfall ein, wenn die planmäßige Beendigung der Reise der versicherten Person nicht mehr zuzumuten ist. Jedoch kann die Schadenminderungspflicht aus § 82 VVG die planmäßige Beendigung der Reise fordern, weil beispielsweise das planmäßige Ende sowieso kurz bevorsteht.

Unerwartete schwere Erkrankung

Für das Begriffsverständnis der unerwarteten schweren Erkrankung setzt die Rechtsprechung die Grundlagen. Das Ereignis muss nach Abschluss der Versicherungsvertrages eintreten. Als unerwartet gilt die schwere Erkrankung dann, wenn sie von der versicherten Person nicht vorausgesehen werden konnte, das Ereignis also nicht voraussehbar war. Demnach fallen Krankheiten, die schon bei Vertragsabschluss bestehen, nicht unter den Begriff.

Wann gilt eine unerwartete schwere Erkrankung als eingetreten?

Eine unerwartete schwere Erkrankung tritt ein, wenn aus dem Zustand des Wohlbefindens und der Arbeits- und Reisefähigkeit heraus unerwartet Krankheitssymptome auftreten, welche der Nutzung der gebuchten Leistung entgegenstehen. Das ist zum Beispiel dann nicht der Fall, wenn eine Operation geplant ist und trotzdem eine Reise mit Reiserücktrittsversicherung gebucht wird. Die Operation öde etwaige Folgekomplikationen gelten dann nicht als versicherte Ereignisse. Zudem musst die Krankheit faktisch eingetreten sein. Das heißt, dass es nicht ausreicht, dass lediglich der Verdacht auf eine schwere Erkrankung besteht. Sollte die versicherte Person trotz Beschwerden keinen Arzt aufsuchen, spricht das zunächst gegen die Annahme einer schweren Erkrankung. Weiterhin ist auch die Befürchtung einer Krankheit kein versichertes Ereignis. Weiterhin handelt es sich bei dem Bruch von Prothesen oder Hilfsmitteln nicht um Krankheiten. Für solche Risiken enthalten die Bedingungswerke der Reiseversicherer ausdrückliche Regelungen. Beispiele für unerwartete schwere Erkrankungen sind:

  • Blinddarmentzündung
  • Hörsturz
  • Herzinfarkt
  • überraschendes Nervenversagen.

Natürlich sind viele weitere Erkrankungen denkbar. Die Aufzählung ist also keinesfalls abschließend. Als schwer ist die Erkrankung dann einzustufen, wenn sie einen solchen Grad erreicht hat, dass die Teilnahme an der Reise nicht mehr zumutbar ist.

Körperliche Behinderung

Eine körperliche Behinderung steht dem Eintritt einer unerwarteten schweren Erkrankung nicht entgegen. Der Arzt muss dann allerdings bestätigen, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Reise nicht entgegenstehen und der Gesundheitszustand des Behinderten stabil ist. Das heißt, dass der Arzt bestätigen muss, das die Bedingungen der Reise, nicht zu einem gesundheitlichen Einbruch führen. Bestätigt der Arzt, dass die Reise durchgeführt werden kann, ohne dass ein gesundheitliches Risiko besteht, kann eine Krankheit trotz dem Leiden unerwartet auftreten.

Organtransplantation

Steht jemand mit einem Organleiden auf einer Transplantationsliste, kann man nicht davon ausgehen, dass es sich um eine unerwartete schwere Erkrankung handelt, wenn zum Zeitpunkt des Versicherungsschutzes ein Termin für eine Transplantation für den Zeitpunkt der Reise anberaumt wird. Man hätte in einem solchen Fall davon ausgehen müssen, dass die Möglichkeit einer Transplantation besteht.

Chronische Krankheiten

Person, welche an einer chronischen Krankheiten leiden, sollten sich bei ihrem Hausarzt darüber informieren, ob und inwieweit die Krankheit einer geplanten Reise entgegenstehen könnte. Dies sollte vor Buchung der Reise geschehen. Gibt der Arzt die Auskunft, dass nicht mit gesundheitlichen Problem zu rechnen ist und die Reise kein Problem darstellen wird und kommt es dann doch zu erheblichen krankheitsbedingten Verschlechterungen der chronischen Krankheit, kann sich der Versicherer nicht auf eine angebliche Voraussehbarkeit berufen. Der Prognose des Arztes muss die versicherte Person vertrauen dürfen und darf keine Nachteile daraus erleiden, dass sie dem fachlichen Rat eines Mediziners vertraut hat. Ein akuter Schub einer chronischen Krankheit, welche in ihrem typischen Verlauf mit Schwankungen verbunden ist, begründet keinen Versicherungsfall. Solche akuten Schübe sind bei solchen Krankheiten vorhersehbar bzw. muss zumindest damit gerechnet werden.

Anfälligkeit für Erkältungskrankheiten

Wenn eine besondere Anfälligkeit für Erkältungskrankheiten besteht, könnte zunächst problematisch sein bei Auftreten eines Infekts anzunehmen, dass dieser unerwartet ist. Allerdings könne man bei einer Anfälligkeit nicht voraussehen, wann man wieder an einer Erkältungskrankheit erkrankt. Eine Erkältung kann also auch bei Anfälligkeit durchaus unerwartet auftreten.

Verschlimmerung von Grunderkrankungen

Ein akutes Stadium einer Grunderkrankung, welche phasenweise solche Stadien beinhaltet, ist nicht unerwartet. Mit einer solchen Grunderkrankung muss jederzeit mit einem akutem Stadium gerechnet werden. Dies gilt auch für Anfallsleiden wie z.B. Epilepsie.

Suchtkrankheiten

Auch bei Suchtkrankheiten, insbesondere bei Alkoholismus, muss jederzeit mit Rückfällen gerechnet werden. Bei solchen Krankheiten liegt es in der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Rückfälle nicht selten sind und daher nicht unerwartet auftreten. Dasselbe gilt für Folgeschäden, welche aus der Sucht resultieren.

Positive Prognose des Arztes

Fraglich ist, ob es dem Versicherten schadet, wenn er auf die Prognose seines Arztes vertraut und hofft rechtzeitig wieder gesund zu werden. Das kann so leicht beantwortet werden. Zunächst einmal liegt es bei schweren Krankheiten im Bereich der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Komplikationen auftreten können und eine Genesung dementsprechend länger dauern kann. Die Hoffnung rechtzeitig wieder zu genesen, ist nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Grundsätzlich muss die Versicherung in einem solchen Fall dann nur die Kosten tragen, welche angefallen wären, wenn die versicherte Person schon bei Bekanntwerden der Krankheit storniert hätte bzw. die Kosten, welche angefallen wären, wenn die versicherte Person storniert hätte, als ihr bekannt wurde, dass sie die Reise bei nicht rechtzeitiger Genesung nicht antreten können wird.

Todkranke Patienten

Wird todkranken Patienten eine Reise empfohlen unterliegt eine Verschlechterung oder schlussendlich sogar der Tod nicht dem Versicherungsschutz. Die Empfehlung des Arztes ändert daran nichts, denn auch die Verschlechterung einer bereits bestehenden Erkrankung ist schon nicht vom Versicherungsschutz umfasst.

Psychische Gründe

Eine Reiserücktritt kann auch psychische Gründe haben. Grundsätzlich wird eine psychische Erkrankung auch als unerwartete schwere Erkrankung angesehen, wenn diese von einem Facharzt für Psychiatrie diagnostiziert wird. Besteht die psychische Erkrankung allerdings schon seit einiger Zeit und muss bei solchen Erkrankung mit akuten Verschlechterungen gerechnet werden. Dies ist dann kein unerwartetes Ereignis. Dasselbe gilt entsprechend auch für Angstreaktionen oder andere psychische Reaktionen.

Maßstab für die Beurteilung

Der Maßstab für die Beurteilung, ob eine schwere Erkrankung unerwartet ist, ist immer die allgemeine Lebenserfahrung. Grundlage bilden die objektiven Gesundheitsdaten. Der Eintritt der Unzumutbarkeit umfasst gleichzeitig die Prognose bis zum Reisetermin. Einer versicherten Person ist es nicht zuzumuten, die Buchung in der Hoffnung auf rechtzeitige Genesung aufrechtzuerhalten. Vielmehr wäre in einer verspäteten Stornierung sogar eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung zu sehen.

Erkrankungen anderer Personen

Wenn andere, nicht mitreisende, Risikopersonen erkranken, trifft den Versicherer dann die Eintrittspflicht, wenn der versicherten Person der Reiseantritt unzumutbar ist. Diese tritt ein, wenn die erkrankte Risikoperson durch die Erkrankung auf körperliche Betreuung der versicherten Person angewiesen ist und damit der Besserung der Erkrankung beitragen kann. Das gilt jedoch nicht für bereits bestehende Dauerkrankheiten. Auch hier ist jedoch das Merkmal der Unerwartetheit zu beachten.


Rechtsprechung

Gericht   Aktenzeichen   Was folgt aus dem Urteil?
OLG Frankfurt, Urteil vom 26.05.2010 7 U 166/09
  • Ein Ehepaar buchte eine Reise mit einer Reiserücktrittsversicherung.
  • Als der Mann zwei Monate vor Reisebeginn Rückenschmerzen bekam, riet der behandelnde Arzt zu der Reise, damit sich der Mann erholen könne. Als kurz vor Reisebeginn die Schmerzen stärker wurden, riet der Arzt nun doch von der Reise ab.
  • Die Versicherung verweigerte die Zahlung, weil der Mann nicht sofort sein Leiden gemeldet hatte und somit sei er laut Versicherung einer Obliegenheit nicht nachgekommen.
  • Das Gericht sah das jedoch anders. Wenn der Versicherte damit rechnet bis zum Reiseantritt wieder gesund zu sein, sei in der Nichtmeldung keine Obliegenheitsverletzung zu sehen.
OLG Koblenz, Beschluss vom 22.01.2010 10 U 613/09
  • Der Kläger litt bereits bei Reisebuchung an Rückenschmerzen
  • Kurz vor Reisebeginn erlitt er einen Bandscheibenvorfall, welcher operativ behandelt werden musste. Der Reiseversicherer verweigerte die Reise mit der Begründung, dass er von der Krankheit bereits bei Reisebuchung wusste bzw. hätte wissen müssen.
  • Das Gericht widersprach dem jedoch. Vielmehr musste der Kläger nicht davon ausgehen, dass sich aus Rückenschmerzen ein Bandscheibenvorfall entwickeln würde. Aus der subjektiven Sicht des Klägers konnte er nicht damit rechnen, dass es zur Notwendigkeit eines operativen Eingriffs kommt.
  • Aus der Entscheidung könnte man schlussfolgern, dass es letztendlich nicht darauf ankommt, ob ein Kläger (in der Regel eine versicherte Person) bereits ein Grundleiden hatte. Vielmehr kommt es darauf an, ob die versicherte Person damit rechnen musste, dass sich das Grundleiden zu einer schweren Erkrankung intensiviert. Eine Grundleiden begründet also nicht automatisch ein Leistungsverweigerungsrecht des Versicherers.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.09.2009 12 U 155/09
  • Eine Komplikation nach einer Operation ist eine unerwartet schwere Erkrankung bzw. eine erhebliche Verschlechterung einer bereits bestehenden Erkrankung.
LG Düsseldorf, Urteil vom 07.11.2017 9 S 42/17
  • Die Klägerin hatte bereits bei Reisebuchung eine langjährige Osteoporose-Erkrankung. Kurz vor Reisebeginn erlitt sie infolgedessen eine mehrfache Wirbelkörperfraktur.
  • Laut Versicherer sei diese nicht mehr als unerwartet einzustufen, da die Klägerin durch ihre Osteoporose mit eventuellen Frakturen hätte rechnen müssen.
  • Das Gericht sah das jedoch anders. Die Tatsache, dass die Klägerin Osteoporose hat, begründe nicht die Notwendigkeit, dass sie ständig damit rechnen müsse, Frakturen zu erleiden. Sie konnte den Bruch subjektiv nicht vorhersehen.
  • Aus diesem Urteil lässt sich insbesondere die in der Rechtsprechung angewandte Definition der Unerwartetheit entnehmen. Danach gelten Erkrankungen dann als unerwartet, wenn sie aus subjektiver Sicht nicht vorhersehbar waren.
LG Köln, Urteil vom 07.11.2013 24 S 15/13
  • Die Klägerin hatte bei Reisebuchung eine bestehende Darmkrebserkrankung. Ihre gesundheitliche Lage besserte sich nicht und es wurden weitere Chemotherapie-Sitzungen notwendig. * Der Versicherer meint, dass die Klägerin damit hätte rechnen müssen und der Umstand voraussehbar war. * Auch hier wendet das Gericht die Definition der Unerwartetheit konsequent an.Demnach beurteile sich die Tatsache, ob eine Erkrankung unerwartet sei, aus der Sicht des Versicherungsnehmers. Entscheidend sei, wie der Versicherungsnehmer, auf der Grundlage der Einschätzung der behandelnden Ärzte, zum Zeitpunkt der Reisebuchung seine gesundheitliche Lage einschätzt. * Die Klägerin ging in diesem Fall davon aus, dass sie auf dem Weg der Besserung sei und eine weitere Behandlung dieser Art nicht mehr erforderlich sei.
LG Duisburg, Urteil vom 12.10.2012 7 S 187/11
  • Bei der Buchung der Reise litt der Versicherte an akuten Rückenschmerzen.
  • Kurz vor Reiseantritt stornierte er die Reise mit Hinweis auf seine nun mittlerweile massiven Rückenschmerzen.
  • Der Versicherer verweigerte die Leistung mit der Begründung, dass der Versicherte die massiven Rückenschmerzen hätte voraussehen müssen aufgrund der akuten Rückenschmerzen als Grunderkrankung.
  • Das Gericht gab dem Versicherer Recht. Leidet der Versicherte bei der Reisebuchung an akuten Beschwerden einer Grunderkrankung, dann musste er ein massives Leiden in der Regel vorhersehen.
  • Auch hier lässt sich die Definition der Unerwartetheit, wenn auch nicht auf den ersten Blick, entnehmen. Denn hier war aus subjektiver Sicht des Klägers (der versicherten Person) voraussehbar, dass sich ohne Behandlung ein akutes Rückenleiden zu massiven Schmerzen entwickeln kann.
LG Düsseldorf 23 S 87/12
  • Die Klägerin hat seit einigen Jahren eine chronische Bronchitis. Sie buchte eine Reise und kurz vor Reiseantritt verschlimmerte sich ihre chronische Erkrankung.
  • Das Gericht bestätigte den Versicherer in seiner Auffassung, dass man als chronisch Kranker mit der Verschlechterung des Zustandes rechnen müsse.
LG Dortmund, Urteil vom 28.11.2011 2 S 42/11
  • Die Klägerin konnte aufgrund eines akuten Rheumaschubs und einer anschließenden stationären Behandlung ihre Reise nicht antreten. Die Versicherung wollte nicht zahlen.
  • Das Gericht gab der Klägerin Recht. Eine unerwartete Verschlimmerung einer Grunderkrankung sei mit einer unerwarteten schweren Erkrankung gleichzusetzen.
LG Arnsberg, Urteil vom 08.09.2011 4 O 238/11
  • Aus dem Urteil lässt sich im Grunde entnehmen, dass Versicherungsschutz auch besteht, wenn sich eine bereits bekannte oder chronische Erkrankung erheblich verschlechtert. Maßgeblich sei allein, inwiefern die Verschlechterung zu erwarten war.
  • (Der genaue Sachverhalt kann, wenn man auf das Aktenzeichen klickt, nachgelesen werden)
LG Heidelberg, Urteil vom 11.08.2011 2 S 10/11
  • Der Kläger litt bei der Reisebuchung an Darmkrebs und wartete auf eine Organspende. Er bekam ein Termin für eine Organtransplantation und stornierte die Reise.
  • Der Versicherer verweigerte die Zahlung.
  • Das Gericht gab dem Versicherer Recht. In einer Organtransplantation sei keine unerwartet schwere Erkrankung zu sehen, sondern die Behandlung einer bereits bestehenden Krankheit. Zudem müsse der Kranke subjektiv vorhersehen, dass es zu einer Transplantation kommen könnte.
  • Auch aus dieser Entscheidung lässt sich die Definition der Unerwartetheit entnehmen.
LG Coburg 32 S 7/09
  • Die versicherte Person wartete nach einer Amputation zu lange auf eine Genesung. Der Versicherer wollte deshalb nicht zahlen.
  • Das Gericht gab dem Versicherer Recht. Wer zu lange auf eine Genesung wartet, könne nicht erwarten, dass der Versicherer dann trotzdem leiste.
  • Daraus ergibt sich, dass es eine Obliegenheit der versicherten Person ist, rechtzeitig zu erkennen und auch melden zu müssen, wenn ein Reiseantritt nicht mehr möglich ist.
LG Münster 15 S 19/09
  • Der Versicherte litt bei Reisebuchung an einer psychischen Störung. Aufgrund eines neuerlichen Schubs, musste die versicherte Person die Reise absagen. Der Versicherer wollte nicht zahlen.
  • Das Gericht gab dem Versicherer Recht. Eine versicherte Person, die an einer psychischen Störung leidet, müsse mit neuerlichen Schüben rechnen, da das regelmäßiger Bestandteil einer solchen Erkrankung ist. Diese Schübe sind daher subjektiv voraussehbar (Definition).
LG Frankfurt 2-08 S 72/07
  • Ein Ehepaar buchte eine Reise. Zwischen Reisebuchung und Reiseantritt erkrankte die Frau an einer chronischen Erkrankung. Der Arzt hatte keine Einwände gegen die Reise, die Krankenkasse jedoch schon. Die Reise wurde storniert.
  • Laut Gericht habe der Versicherungsnehmer seine Obliegenheit zur Aufklärung verletzt. Es sei eine Obliegenheit dem Versicherer (dem Reiseversicherer) die ärztlichen Behandlungsunterlagen vorzulegen.
LG München 34 S 10677/06
  • Die Klägerin ist alkoholkrank und stornierte die Reise, weil sie eine dringende Entgiftungstherapie antreten muss.
  • Der Versicherer wollte nicht zahlen. Das Gericht gab dem Versicherer Recht. Bei einer solchen Krankheit müsse man damit rechnen, dass es zu psychischen oder physischen Folgebeschwerden kommen kann. Dies sei nicht unerwartet. (Definition der Unerwartetheit)
LG München 13 S 5055/06
  • Die Klägerin bekam vor Abflug eine Panik-Attacke. Sie stornierte die Reise.
  • Das Gericht entschied, dass eine solche Panik-Attacke unerwartet kommt und daher auch durch eine Reiserücktrittsversicherung abgesichert sei. Es sei jedoch ein Attest eines Psychiaters erforderlich.
  • Dieser wurde nicht vorgelegt, weshalb die Klägerin keine Leistung aus der Reiserücktrittsversicherung erhielt.
LG München 13 S 10188/05
  • In diesem Fall hatte die Klägerin bereits seit längerer Zeit regelmäßig Panik-Attacken.
  • Daher sah das Gericht, als die Klägerin aufgrund einer solchen Attacke stornierte, diese nicht als unerwartet an und sprach ihr kein Recht auf Zahlung aus der Versicherung zu.
LG Darmstadt, Urteil vom 02.06.2004 2 O 615/03
  • Der Versicherungsnehmer ist chronisch anfällig für Erkältungskrankheiten. Zum Zeitpunkt des Reiseantritts bestand am Reiseziel eine erhöhte Ansteckungsgefahr bei einer Epidemie.
  • Das Gericht sah darin jedoch keine unerwartet schwere Erkrankung. Diese liegt nur vor, „wenn bei dem Versicherungsnehmer aus einem Zustand des gesunden Wohlbefindens Krankheitssymptome auftreten“.
  • Eine solche sei bei einer erhöhten Gefahr für Ansteckung und Angst vor Ansteckung nicht gegeben. Daher sei diese Angst bzw. Gefahr auch nicht vom Versicherungsschutz gedeckt.
LG München, Urteil vom 04.12.2003 31 S 1227/03
  • Ein Versicherungsnehmer hatte einige Monate nach Reisebuchung und ca. 2 Wochen vor geplantem Reiseantritt Beschwerden. Es folgten mehrere, unter anderem auch stationäre, Behandlungen. Erst zwei Tage vor geplantem Reiseantritt stornierte er die Reise.
  • Das Gericht sprach dem Versicherungsnehmer keinen Anspruch aus der Versicherung zu. Er sei verpflichtet, die Reise zu stornieren, wenn sicher feststeht, dass er die Reise nicht antreten können wird. Dies sei nicht erst bei der Diagnose der Fall, sondern bereits dann, wenn mit der Reiseunfähigkeit gerechnet werden kann.
LG Osnabrück, Urteil vom 06.11.2003 9 S 463/03
  • Die Versicherten hatten eine Reise gebucht. Ab dem 15.02.2002 war die versicherte Person als arbeitsunfähig eingestuft. Am 06.06.2002 erfolgte die Diagnose eines Bandscheibenvorfalls. Der Termin zum Reisebeginn war der 26.06.2002. Storniert wurde die Reise erst am 20.06.2002
  • Das Gericht verweigerte dem Versicherten einen Anspruch, da er durch die verspätete Stornierung eine Obliegenheit verletzt habe. Die Obliegenheit liegt in der rechtzeitigen Stornierung.
LG Halle, Urteil vom 21.11.2002 2 S 161/02
  • Die Versicherungsnehmerin ist bei Reisebuchung schon seit einigen Jahren an einer psychischen depressiven Erkrankung erkrankt. Kurz vor Reisebeginn bedurfte sie, aufgrund eines erneuten Schubs, einer ärztlichen Behandlung. Sie stornierte die Reise.
  • Das Gericht sprach ihr keinen Anspruch aus einer Reiserücktrittsversicherung zu. Begründet wird das damit, dass bei einer chronischen Krankheit ein erneuter Schub derselben nicht als unerwartet angesehen werden kann.
AG Hamburg, Urteil vom 26.10.2016 17a C 261/16
  • Die Mutter eines der Versicherungsnehmer lag im Sterben. Zwei Tage vor Reiseantritt stornierte der Versicherungsnehmer die Reise, da der Tod der Mutter erwartet werden konnte.
  • Das Gericht sprach dem Versicherungsnehmer keinen Anspruch auf eine Versicherungsleistung zu. Der Tod eines Angehörigen sei zwar versichert und vom Versicherungsschutz umfasst, der zu erwartende Tod aber nicht.
AG München, Urteil vom 30.08.2016 159 C 5087/16
  • Ein Rentner buchte eine Reise und über seine Kreditkarte hatte er eine Reiserücktrittsversicherung, welche auch unerwartet schwere Erkrankungen umfasste. * Ausgeschlossen waren jedoch bereits bei der Reisebuchung bestehende Krankheiten und deren Folgen. Seit einigen Jahren litt der Rentner an einer Nieren-Insuffizienz. Der Mann hat jedoch schon mit dieser Krankheit Reisen unternommen, ohne dass er Beschwerden hatte. Diesmal gab es allerdings Probleme und er stornierte die Reise.
  • Die Versicherung wollte mit Verweis auf die Versicherungsbedingungen nicht zahlen. Die Folgen einer bereits bestehenden Erkrankung seien nicht versichert.
  • Das Gericht sprach dem Rentner die Versicherungsleistung zu. Die Regelung benachteilige den Rentner auf unangemessene Art und Weise. Unerwartet bedeutet nicht, dass die Krankheit nach der Reisebuchung völlig neu entstehen müsse. Eine Verschlechterung ist vielmehr ein unerwartetes Akutereignis und sei somit vom Versicherungsschutz gedeckt.
AG München, Urteil vom 20.08.2015 233 C 26770/14

Der Mann der Klägerin verstarb unerwartet vor dem Reiseantritt. Die Klägerin stornierte nicht unverzüglich die Reise.

  • Aus diesem Grund wollte die Versicherung auch nicht zahlen.
  • Das Gericht gab der Versicherung Recht. Bei dem Tod des Lebenspartners obliege es dem Versicherungsnehmer, die Reise unverzüglich zu stornieren. Dies ist eine Obliegenheitsverletzung, weshalb die Versicherung nicht zur Übernahme der Kosten verpflichtet ist.
AG München, Urteil vom 12.06.2013 172 C 3451/13
  • Die Reiseversicherung hat in diesem Fall vertraglich ausgeschlossen, dass psychische Erkrankungen vom Versicherungsschutz umfasst sind. * Diese Klausel wurde vom Gericht als rechtmäßig und gültig angesehen.
AG Kassel, Urteil vom 19.12.2012 435 C 2419/12
  • Die Erkrankung der Schwiegermutter des Klägers verschlechterte sich plötzlich. Er stornierte darauf die Reise und wollte die Reiseversicherung in Anspruch nehmen.
  • Die Versicherung wollte nicht zahlen mit der Begründung, dass es die Schwiegermutter bereits krank war.
  • Das Gericht sprach dem Kläger die Versicherungsleistung zu. Es stützte sich in erster Linie auf die Aussage des Hausarztes der Schwiegermutter, aus welcher hervorging, dass die Erkrankung stabil verlief und sie mit den Aufgaben des täglichen Lebens gut allein zurechtkam. Erst schlagartig erforderte die Krankheit eine intensivere Betreuung der Angehörigen.
  • Da die Schwiegermutter dem versicherten Personenkreis angehörte, stufte das Gericht die Verschlechterung als unerwartet ein und gab dem Kläger Recht.
AG Wiesbaden, Urteil vom 17.12.2013 93 C 2924/12
  • Bei Reisebuchung war bei der Frau eines Ehepaares bereits ein kleiner Tumor in der Bauchspeicheldrüse festgestellt worden. Bei der weiteren Abklärung bestand zunächst der Verdacht eines gutartigen Tumors. Schließlich musste Sue sich doch einige Monate vor Reisebeginn einer Operation unterziehen und das Paar stornierte aus diesem Grund die Reise.
  • Die Versicherung verweigert die Zahlung mit der Begründung, die Erkrankung habe bereits bei Reisebuchung bestanden. Eine Operation sei nicht unerwartet gewesen.
  • Das Gericht gab der Klägerin Recht. Bei der Auslegung sei die subjektive Sicht des Klägers von Bedeutung. Diese ging ja davon aus, dass es keiner weiteren Behandlung bedarf und hat auf die Aussage ihres Arztes vertraut. Daher sei die Erkrankung (die Operation) unerwartet gewesen.
AG Hamburg St. Georg 922 C 178/12
  • Ein Paar buchte eine Kreuzfahrt. Nach der Buchung benötigte der Mann einen operativen Eingriff am Knöchel. Die Wunde infizierte sich und wurde behandelt. Sie schien abzuheilen. Einen Monat später entzündete sich die Wunde erneut und das Paar stornierte die Reise
  • Die Versicherung verweigerte eine Zahlung, da der Kläger bereits bei der ersten Infektion die Reise hätte stornieren müssen.
  • Das Gericht gab der Versicherung Recht. Nur wenn der Arzt geäußert hätte, dass die erste Infektion wieder rechtzeitig abheile, hätte man mit der Stornierung warten dürfen.
AG Mannheim, Urteil vom 09.11.2011 10 C 322/11
  • In diesem Fall war die Ehefrau des Klägers alkoholkrank und nach längerer Abstinenz wieder rückfällig geworden.
  • Die Versicherung verweigerte die Leistung, da dieses Ereignis nicht unerwartet sei.
  • Das Gericht entschied zugunsten der Versicherung. Alkoholkranke müssten auch bei längerer Abstinenz jederzeit mit physischen oder psychischen Folgen ihrer Erkrankung rechnen. Das Ereignis sei daher, wie die Versicherung anführte, nicht unerwartet.
AG München 281 C 8097/10
  • Ein Mann buchte für sich und seine Ehefrau eine Reise. Einen Monat nach Reisebuchung erlitt der Mann einen epileptischen Anfall, welcher im Krankenhaus behandelt wurde. Er wurde als reisefähig entlassen. Am Tag des Reiseantritts erlitt er erneut einen epileptischen Anfall. Das Paar stornierte die Reise.
  • Die Versicherung verweigerte die Leistung, da der Mann bereits bei dem ersten Anfall hätte stornieren müssen. * Das Gericht gab der Versicherung Recht. Wenn immer die Möglichkeit besteht, dass erneute epileptische Anfälle auftreten, trägt er das Risiko des Ausfalls selber. Er hätte damit rechnen können, dass erneute Anfälle auftreten.
AG Flensburg 69 C 43/10
  • Ein Mann hatte eine bereits gebuchte Reise, aufgrund einer ärztlich attestierten Rachen- und Mandelentzündung, storniert.
  • Die Versicherung verweigerte die Zahlung, da der Versicherte nicht bei den ersten Anzeichen der Krankheit zum Arzt gegangen sei.
  • Laut den Richtern aus Flensburg sei es jedoch nicht entscheidend, dass man rechtzeitig zum Arzt gehe, sondern dass man noch vor dem geplanten Reiseantritt einen Arzt aufsucht. Dies hat der Versicherte hier getan.
AG München 242 C 29669/09
  • Ein Ehepaar buchte für sich und die Kinder eine Reise. Im Jahr vor der Buchung hatte die Ehefrau einen Bandscheibenvorfall. Zwischendurch war sie komplett beschwerdefrei. Es kam zu einem erneuten Bandscheibenvorfall und die Reise wurde storniert.
  • Die Versicherung verweigerte die Zahlung, da die Erkrankung nicht unerwartet sei.
  • Das Gericht urteilte zugunsten der Versicherung. Tritt eine Krankheit in Schüben und mit Schwankungen auf, müsse immer wieder mit einer akuten Phase gerechnet werden.
AG München 163 C 2967/09
  • Bei Reisebuchung war der Versicherte wegen eines Ödems am Auge in Behandlung. Bei Versicherungsabschluss war er diesbezüglich in Behandlung. Kurz vor der Reise wurde eine Operation erforderlich.
  • Die Versicherung verweigerte die Zahlung.
  • Das Gericht sah die Verweigerung als legitim an. Die Police galt nur für den Eintritt einer unerwarteten schweren Erkrankung und nicht für die Verschlechterung einer bereits bestehenden Erkrankung.
AG München, Urteil vom 11.09.2008 275 C 9001/08
  • Der Sohn des Klägers erlitt einige Tage vor dem Reiseantritt eine Nasenbeinfraktur beim Sport. Dieser wurde erst ambulant versorgt. Schließlich war jedoch doch eine Operation notwendig und der Kläger stornierte die Reise.
  • Die Versicherung wollte nicht zahlen, da der Kläger nicht bereits an dem Tag, als der Bruch eingetreten ist, storniert hat.
  • Das Gericht sah in dem Bruch keine unerwartet schwere Erkrankung, da eine Operation in der Regel nicht notwendig ist. Demzufolge sei der Kläger auch nicht schon bei Diagnose des Bruchs dazu verpflichtet gewesen die Reise zu stornieren. Vielmehr sei in der plötzlichen Notwendigkeit der Operation und den dahinter steckenden Gründen eine unerwartete Verschlechterung zu sehen, weshalb der Kläger zum richtigen Zeitpunkt storniert habe.
AG München 142 C 31476/08
  • Bei einer Untersuchung wurde einem Mann ein Polyp entfernt und an ein Labor gesandt. Der Befund wurde dem Mann, erst zwei Wochen nach Eingang beim Arzt, mitgeteilt. Nach einem Gespräch mit einem Spezialisten stornierte der Mann die Reise.
  • Der Versicherer wollte nicht zahlen, da zu spät storniert wurde.
  • Das Gericht gab dem Mann Recht, da die verspätete Information des Arztes nicht dem Mann anzulasten sei.
AG Koblenz, Urteil vom 18.10.2007 161 C 1287/07
  • Die Versicherte bekam nach dem Einchecken eine Panikattacke. Sie stornierte die Reise.
  • Die Versicherung wollte nicht zahlen.
  • Das Gericht gab der Versicherung Recht. Die Reise muss vor dem Reisebeginn storniert werden. Als begonnen zählt die Reise jedenfalls dann, wenn eine reisetypische Hauptleistung in Anspruch genommen wurde. Dazu gehört beispielsweise auch das Einchecken.
AG München 114 C 32596/07
  • Ein Paar buchte eine Reise. Der Vater der Frau musste wegen einer notwendigen Operation ins Krankenhaus. Das Paar stornierte jedoch erst einen Monat nach der Operation die Reise.
  • Die Versicherung wollte nur die Kosten zahlen, die entstanden wären, wenn das Paar direkt nach Bekanntwerden der Operation storniert hätte.
  • Das Gericht gab der Versicherung Recht. Bereits bei Bekanntwerden des Versicherungsfalles hätte storniert werden müssen.
AG München 281 C 8045/07
  • Für sich und ihren Sohn buchte eine Mutter eine Reise. Nachdem bei dem Sohn Diabetes festgestellt wurde, stornierte die Mutter erst einen Monat nach der Diagnose die Reise.
  • Auch hier ist das Gericht der Auffassung gewesen, dass die Reise hätte storniert werden müssen, als die Mutter Kenntnis von der Krankheit erlangt hatte. Die Versicherung musste nur das zahlen, was bei rechtzeitiger Stornierung angefallen wäre.
AG München, Urteil vom 09.01.2007 274 C 32600/06
  • Zwei Tage nach Versicherungsabschluss war eine Operation geplant, von welcher der Versicherungsnehmer auch wusste. Die Reise musste aufgrund der Bandscheibenerkrankung storniert werden. Zudem wurde die Reise durch die Krankenkasse nicht genehmigt.
  • Das Gericht sprach dem Versicherungsnehmer keinen Anspruch aus der Versicherung zu, da die Operation keine unerwartet schwere Erkrankung i.S.d. § 2 Nr. 1 AVB RR darstellt, wenn der Versicherungsnehmer bei Versicherungsabschluss bereits Kenntnis von der geplanten Operation hat.
AG München, Urteil vom 06.12.2006 271 C 28778/06
  • Besteht bereits bei Abschluss der Versicherung eine Schilddrüsenüberfunktion und kann die Reise aufgrund von Komplikation wegen der Einnahme von Medikamenten nicht angetreten werden, bestehe kein Versicherungsschutz. (So das AG München)
  • Die Komplikationen seien nicht unerwartet, da bei der Einnahme von Medikamenten mit Komplikationen gerechnet werden müsse. Diese seien auch subjektiv vorhersehbar.
AG München, Urteil vom 12.05.2006 133 C 5888/06
  • Die Versicherte war seit zehn Jahren alkoholkrank.
  • Sie stornierte die Reise, nachdem ihr Arzt sie vor Krampfanfällen warnte.
  • Das AG sah den Anspruch aus der Versicherung nicht gegeben. Die Alkoholerkrankung als solche stelle keine unerwartet schwere Erkrankung dar. Zudem seien die Krampfanfälle auch nicht unerwartet. Mit diesen müsse als Folge aus der Alkoholkrankheit gerechnet werden.
AG Aachen, Urteil vom 04.04.2006 85 C 598/05
  • Die Klägerin hatte eine Reise vom 23.07. bis 30.07.2005 gebucht. Sie wurde am 30.06.2005 ins Krankenhaus eingeliefert und bekam einen Tag später die Diagnose Diabetes mellitus Typ 2. Sie stornierte die Reise erst am 11.07.2005.
  • Das AG Aachen sprach der Klägerin keinen Anspruch aus der Versicherung zu. Die versicherte Person sei verpflichtet die Reise zu stornieren, wenn sie erkennen kann, dass eine unerwartet schwere Erkrankung vorliegt. Wird also bei Diagnose nicht unverzüglich storniert, liegt eine Obliegenheitsverletzung vor.
AG Emden, Urteil vom 20.03.2006 5 C 799/05
  • Eine psychische Reaktion kann jedenfalls dann nicht als unerwartet schwere Erkrankung angesehen werden, wenn kein Attest eines Facharztes für Psychiatrie vorliegt.
AG München, Urteil vom 19.03.2006 281 C 1075/07
  • Aus der Schadenminderungspflicht folgt, dass sofort storniert wird, wenn es absehbar ist, dass die Reise vermutlich nicht angetreten werden kann. Tut man dies nicht, stellt das eine Obliegenheitsverletzung dar.
  • Die Hoffnung auf rechtzeitige Genesung heilt eine Obliegenheitsverletzung nicht. Nur wenn der Arzt prognostiziert hat, dass es zu einer rechtzeitigen Heilung kommt, ist nicht von einer Verletzung der Obliegenheiten auszugehen.
AG München, Urteil vom 17.02.2006 271 C 28194/05
  • Eine Vorsorgeuntersuchung reicht nicht dafür aus, um eine akut eingetretene Erkrankung zu beweisen. Dafür bedarf erst einer diagnostischen Untersuchung.
AG München 232 C 26342/06
  • Ein Ehepaar buchte eine Reise. Die Ehefrau erkrankte an einer Lungenentzündung. Sie vergewisserte sich bei ihrer Ärztin, ob sie die in, zu dem Zeitpunkt, 7 Wochen stattfindende Reise antreten könne. Laut Ärztin bestanden keine medizinischen Bedenken. Somit stornierte die Ehefrau nicht. Sie stornierte die Reise erst, als sie zwei Tage vor geplantem Reiseantritt einen Rückfall erlitt.
  • Nach dem Amtsgericht bestehe bei gesundheitlichem Rückfall kein Versicherungsschutz. Die Reise hätte bei der Erstdiagnose storniert werden müssen.
AG Köln 134 C 440/06
  • Ein Ehepaar buchte eine Kreuzfahrt. Einen Monat vor Reisebeginn erlitt der Ehemann einen Bandscheibenvorfall und wurde vom Arzt krankgeschrieben. Er stornierte jedoch die Reise nicht, da er auf eine rechtzeitige Genesung hoffte. Er stornierte erst, als kurz vor Beginn der Reise feststand, dass er die Reise nicht mehr antreten wird.
  • Laut dem AG wäre der Versicherte dazu verpflichtet gewesen, bereits bei dem ersten Vorfall zu stornieren. Die Versicherung muss nur die Kosten tragen, die angefallen wären, wenn der Versicherte rechtzeitig storniert hätte.
AG München 261 C 14542/06
  • Komplikationen nach einem operativen Eingriff können nicht als unerwartet angesehen werden. Bei einer Operation müsse man immer damit rechnen, dass Komplikationen als Folge auftreten können.
AG Wetzlar, Urteil vom 14.07.2005 39 C 180/05
  • Die versicherte Person litt an Diabetes. Es kam infolge des Genusses von zwei Gläsern Rotwein zu einer Unterzuckerung, welche notärztlich behandelt werden musste. Es kam zu einer stationären Behandlung.
  • Das Gericht sah darin keine unerwartete schwere Erkrankung. Diese müsse nach Reisebuchung und Versicherungsabschluss völlig neu entstehen. Eine Verschlechterung einer bereits bestehenden chronischen Erkrankung falle nicht darunter, weil mit solchen Verschlechterungen der chronischen Erkrankung gerechnet werden muss.
AG München 281 C 36537/05
  • Liegt keine Zusage des Arztes vor, welche beinhaltet, dass mit einer rechtzeitigen Genesung gerechnet werden kann, ist eine unterbliebene sofortige Stornierung als grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung einzustufen.
AG München 242 C 37052/05
  • Ein Mann mit einem Herzschrittmacher buchte eine Reise und schloss dazu eine Reiserücktrittsversicherung ab.Kurz vor Antritt der Reise musste der Herzschrittmacher gewechselt werden und die Reise musste storniert werden.
  • Das Amtsgericht war der Auffassung, dass der Mann keinen Anspruch auf eine Versicherungsleistung hat. Als Träger eines Herzschrittmachers müsse man damit rechnen, dass dieser regelmäßig gewechselt werden müsse.
AG München 141 C 5735/05
  • Ein Versicherter ist verpflichtet seinem Reiserücktrittsversicherer darzulegen, inwieweit seine Krankheit einen Reiseantritt verhindert.
  • Tut er das nicht, kann darin eine Obliegenheitsverletzung gesehen werden.
AG Schlüchtern, Urteil vom 12.04.2005 2 C 12/04
  • Die Versicherten hatten eine Reise nach Südfrankreich gebucht und diese aufgrund der enormen Hitzewelle storniert. Grund war, dass der Versicherte seit Jahren unter einer Herzkrankheit litt und die Hitze daher problematisch gewesen wäre.
  • Darin ist laut dem AG jedoch kein versichertes Ereignis zu sehen. Die Hoffnung, dass es an dem Reiseziel nicht heiß wird, ist nicht versichert. Zudem sei die Herzkrankheit nicht unerwartet, da der Versicherte bereits seit Jahren an der Krankheit litt.
AG München, Urteil vom 12.04.2005 232 C 36184/04
  • Die Ehefrau des Klägers erlitt 1983 erstmals eine Depressionserkrankung. Kurz vor der Reisebuchung begab sie sich deswegen erneut in stationäre Behandlung. Als sich der Zustand nicht besserte, wurde die Reise storniert.
  • Das AG sah darin keine unerwartete schwere Erkrankung. Die Depressionen waren bereits aufgetreten. Zudem wurde die Reise erst nach der stationären Behandlung der Depressionen gebucht.
AG München, Urteil vom 18.03.2005 242 C 36519/04
  • Vor Buchung der Reise wurde eine Zahnbehandlung begonnen, bei der 11 Zähne entfernt werden sollten. Storniert wurde, nachdem Komplikationen eingetreten sind.
  • Das Gericht sah die Komplikationen nicht als unerwartet an. Der Begriff der Unerwartetheit sei nicht nach medizinischen Kriterien zu bestimmten, sondern dient der Abgrenzung zwischen künftigen ungewissen Ereignissen und solchen mit denen man hätte rechnen müssen. Bei einer solche Behandlung und in einem solchen Umfang hätte man damit rechnen müssen, dass es zu Komplikationen kommen kann. Diese seien somit nicht unerwartet.
AG Königs Wusterhausen, Urteil vom 10.12.2004 9 C 275/04
  • Der Versicherungsnehmer war seit längerer Zeit depressiv. Vor der Buchung kam es zu einer Verschlechterung. Nach der Buchung kam es zu einer erneuten erheblichen Verschlechterung.
  • Laut Gericht war die Verschlechterung nicht unerwartet. Eine Erkrankung sei nicht als unerwartet anzusehen, „wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses objektiv eine relative Wahrscheinlichkeit für das Auftreten der Krankheit besteht“.
AG München, Urteil vom 17.05.2004 191 C 40961/03
  • In diesem Fall kam es zu einer unerwarteten Verschlechterung einer Krankheit.
  • Laut dem Gericht sei eine unerwartete Verschlechterung nicht mitversichert. (Dazu gibt es aber schon Urteile, die das Gegenteil aussagen. Besonders neuere Urteile lassen den Schluss ziehen, dass auch unerwartete Verschlechterung unter Umständen durchaus versichert sein können.)
AG Dortmund, Urteil vom 16.12.2003 132 C 7993/03
  • Die Versicherte hatte bereits an Mittelohrentzündungen gelitten. In der Nacht vor der Reisebuchung kam es zur einer Eiterung im Ohr. Trotzdem buchte die Freundin eine Reise, welche dann wieder storniert werden musste.
  • Das Gericht sah darin keine unerwartete Krankheit. Die Erwartung wieder pünktlich zum Reiseantritt gesund zu sein sei nicht mitversichert. Wird wie hier am Tag der Buchung eine stationäre Behandlung notwenig, ist voraussehbar, dass man die Reise vermutlich nicht antreten können wird.
AG München, Urteil vom 20.11.2003 191 C 24117/03
  • Laut dem Urteil besteht Versicherungsschutz nicht, wenn es zu einer unerwarteten Verschlechterung einer bereits bestehenden schweren Erkrankung kommt, sondern nur, wenn der Versicherte während der Dauer des Versicherungsschutzes von einer unerwarteten schweren Erkrankung betroffen wird, diese also neu entsteht bzw. diagnostiziert wird.
AG Köln, Urteil vom 26.10.2003 118 C 254/03
  • Eine unerwartete schwere Erkrankung liegt laut dem Urteil nicht vor, wenn sich der Versicherte bei Vertragsabschluss bereits in Behandlung wegen dieser Erkrankung befunden hat.
AG Düsseldorf, Urteil vom 31.08.2003 52 C 9631/03
  • Ein Versicherer kann laut dem Urteil kein Attest von einem Facharzt für Psychiatrie verlangen, wenn sich der Versicherte wegen einer Angstattacke in allgemeinmedizinische Behandlung gegeben hat und dort keine psychiatrische Erkrankung diagnostiziert wurde und somit keine Überweisung zu einem Psychiater veranlasst wurde.
AG München, Urteil vom 09.07.2003 213 C 12853/03
  • Verwirrtheitszustände als Folge eines Verkehrsunfalls stellen psychiatrische Erkrankung dar, welche nur von der Reiserücktrittsversicherung gedeckt sind, wenn ein Attest eines Facharztes für Psychiatrie vorliegt.
AG Charlottenburg, Urteil vom 09.07.2003 212 C 59/03
  • Ein Telefongespräch mit einem Arzt ist nicht ausreichend, um eine unerwartete schwere Erkrankung zu attestieren. Ein Attest, welches vom Arzt erst fünf Tage nach der Stornierung ausgestellt wird, reicht nicht aus, um diese Erkrankung zu beweisen.
AG Kempen, Urteil vom 04.07.2003 13 C 329/02
  • Schwankungen einer Krankheit, welche seit längerem besteht, stellen keine unerwartete schwere Erkrankung dar, selbst wenn Symptome plötzlich zunehmen.
AG Duisburg, Urteil vom 26.05.2003 73 C 6/03
  • Besteht eine Herzkrankheit und kommt es zwei Tage vor der Reisebuchung zu einer Verschlechterung, besteht kein Versicherungsschutz, wenn sich die Symptome bis zum Reiseantritt, entgegen der ärztlichen Erwartung, nicht verbessern.
AG Duisburg, Urteil vom 03.04.2003 33 C 6210/02
  • In einer psychischen Erkrankung, die sich durch Angstzustände auszeichnet, ist dann eine unerwartet schwere Erkrankung zu sehen, wenn eine Behandlung durch einen Facharzt für Psychiatrie stattgefunden hat.