Reiserücktritt wegen Tod, schwerer Unfallverletzung, unerwarteter schwerer Erkrankung
Das Eintreten eines Todes, einer schweren Unfallverletzung oder einer schweren Erkrankung stellt für die Betroffenen und deren Angehörigen in der Regel eine emotionale, als auch eine körperliche, Herausforderung dar. Deswegen sind diese Ereignisse auch oft Gründe für einen Reiserücktritt und stellen daher versicherte Ereignisse dar. Die Besonderheiten und Einzelheiten der drei aufgezählten Ereignisse sollen im Folgenden dargestellt werden.
Tod
Tod der versicherten Person
Der Tod der versicherten Person oder einer mitversicherten Person führt in der Regel zum Eintritt des Versicherungsfalles. Problematisch kann dies lediglich werden, wenn die versicherte Person einen Suizid begeht. Gemäß § 81 Abs. 1 VVG besteht keine Leistungsverpflichtung, wenn die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführt. Das wäre bei einem Selbstmord der versicherten Person der Fall. Begeht jedoch eine mitversicherte Risikoperson Suizid, bleibt die Eintrittspflicht des Versicherers bestehen. Muss bei der Reisebuchung mit dem Ableben einer versicherten Person gerechnet werden, kann darin ein grob fahrlässiges Herbeiführen des Versicherungsfalls i.S.d. § 81 Abs. 2 VVG gesehen werden. In einem solchen Fall können dann entsprechende Einwendungen, welche bei der Reiserücktrittsversicherung zur Verfügung stehen, entgegengehalten werden.
Tod des mitreisenden Reisepartners
Verstirbt ein mitreisender Reisepartner, spricht zunächst alles dafür, dass der Reiseantritt als unzumutbar angesehen wird. Dabei handelt es sich für die Hinterbliebenen um eine emotional anstrengende und geladene Situation, indem sie an andere Dinge denken als an die Reise. Deshalb ist es zumindest bei einer Zwei-Personen-Reise annehmbar, dass der hinterbliebene Reisepartner die Reise nicht allein antreten muss. Sollten zwei Paare gemeinsam eine Reise buchen, ist dem Paar, bei welchem niemand verstorben ist, die Reise dann zumutbar, wenn die Trauerfeierlichkeiten vor Reisebeginn stattfinden.
Tod des Ehe- oder Lebenspartners
Der Tod des Ehe- oder Lebenspartners führt in der Regel auch zur Unzumutbarkeit der Reise, wenn der Ehe- oder Lebenspartner nach der Reisebuchung stirbt. Das gilt jedoch nur dann, wenn der Tod der Risikoperson bei Reisebuchung nicht schon als wahrscheinlich gegolten hat. War der Verstorbene also bei Reisebuchung schon todkrank, war der Todeseintritt voraussehbar.
Schwere Unfallverletzung
Ein weiteres Ereignis ist die schwere Unfallverletzung.
Begriff
Zunächst ist zu klären, was unter dem Begriff der schweren Unfallverletzung zu verstehen ist. Der Begriff spricht nur solche Ereignisse an, die Leben und Gesundheit der versicherten Person betreffen. Aber auch Leben oder Gesundheit anderer Risikopersonen können betroffen sein. Ist also einer dieser Bereiche betroffen, ist eine schwere Unfallverletzung gegeben. Ein schwerer Unfall liegt demnach vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen kommendes Ereignis, welches auf ihren Körper einwirkt, einen Gesundheitsschaden erleidet. Dasselbe gilt auch für andere Risikopersonen. Hinsichtlich des Schadens ist zu erwähnen, dass dieser unfreiwillig erlitten werden muss.
Voraussetzungen für den Eintritt des Versicherungsfalles
Damit der Versicherungsfall eintritt, ist also erforderlich, dass eine schwere Unfallverletzung (das Ereignis) eintritt. Das ist der Fall, wenn durch die schwere Unfallverletzung der Reiseantritt unzumutbar wird oder die versicherte Person reiseunfähig wird. Es reicht schon auf, wenn die Unzumutbarkeit oder Unfähigkeit zu erwarten ist. Der Versicherungsfall ist damit schon gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die versicherte Person ihre gebuchte Leistung nicht in Anspruch nehmen wird. Das Merkmal der Schwere der Verletzung richtet sich nach dem Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigungen. So ist es beispielsweise bei Knochenbrüchen und schweren inneren Verletzungen offensichtlich, dass der Versicherungsfall gegeben ist. Eine medizinische Diagnose ist nicht immer notwendig. Insofern hat eine stationäre Behandlung nach einer Verletzung schon Indizwirkung. Wird ein Arzt nach der Verletzung nicht aufgesucht, kann man zumindest schon daraus schließen, dass die Verletzung nicht wirklich schwer sein kann. Schon nach allgemeiner Lebenserfahrung begibt sich eine Person, welche eine schwere Verletzung erleidet, zunächst in ärztliche Behandlung. Leichte Verletzungen, welche die Tätigkeiten des täglichen Lebens nicht weiter beeinträchtigen, können keinen Versicherungsfall begründen. Das Aufsuchen eines Arztes lässt aber nicht in jedem Fall darauf schließen, dass auch tatsächlich eine schwere Verletzung vorliegt. Es kommt immer auf die Art und Schwere der Symptome an.
Verletzung einer anderen Person
Erleidet eine Risikoperson eine schwere Unfallverletzung, die nicht mitreist, ist der Versicherungsfall dann begründet, wenn die Risikoperson die Fürsorge des Versicherten braucht. Eine Reiseantritt ist der versicherten Person dann nicht mehr zuzumuten. Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein Familienmitglied, infolge einer solchen Verletzung, die Hilfe der versicherten Person bedarf. Erleidet die Risikoperson diese Verletzung während er Reiseabwesenheit, so tritt der Versicherungsfall ein, wenn die planmäßige Beendigung der Reise der versicherten Person nicht mehr zuzumuten ist. Jedoch kann die Schadenminderungspflicht aus § 82 VVG die planmäßige Beendigung der Reise fordern, weil beispielsweise das planmäßige Ende sowieso kurz bevorsteht.
Unerwartete schwere Erkrankung
Für das Begriffsverständnis der unerwarteten schweren Erkrankung setzt die Rechtsprechung die Grundlagen. Das Ereignis muss nach Abschluss der Versicherungsvertrages eintreten. Als unerwartet gilt die schwere Erkrankung dann, wenn sie von der versicherten Person nicht vorausgesehen werden konnte, das Ereignis also nicht voraussehbar war. Demnach fallen Krankheiten, die schon bei Vertragsabschluss bestehen, nicht unter den Begriff.
Wann gilt eine unerwartete schwere Erkrankung als eingetreten?
Eine unerwartete schwere Erkrankung tritt ein, wenn aus dem Zustand des Wohlbefindens und der Arbeits- und Reisefähigkeit heraus unerwartet Krankheitssymptome auftreten, welche der Nutzung der gebuchten Leistung entgegenstehen. Das ist zum Beispiel dann nicht der Fall, wenn eine Operation geplant ist und trotzdem eine Reise mit Reiserücktrittsversicherung gebucht wird. Die Operation öde etwaige Folgekomplikationen gelten dann nicht als versicherte Ereignisse. Zudem musst die Krankheit faktisch eingetreten sein. Das heißt, dass es nicht ausreicht, dass lediglich der Verdacht auf eine schwere Erkrankung besteht. Sollte die versicherte Person trotz Beschwerden keinen Arzt aufsuchen, spricht das zunächst gegen die Annahme einer schweren Erkrankung. Weiterhin ist auch die Befürchtung einer Krankheit kein versichertes Ereignis. Weiterhin handelt es sich bei dem Bruch von Prothesen oder Hilfsmitteln nicht um Krankheiten. Für solche Risiken enthalten die Bedingungswerke der Reiseversicherer ausdrückliche Regelungen. Beispiele für unerwartete schwere Erkrankungen sind:
- Blinddarmentzündung
- Hörsturz
- Herzinfarkt
- überraschendes Nervenversagen.
Natürlich sind viele weitere Erkrankungen denkbar. Die Aufzählung ist also keinesfalls abschließend. Als schwer ist die Erkrankung dann einzustufen, wenn sie einen solchen Grad erreicht hat, dass die Teilnahme an der Reise nicht mehr zumutbar ist.
Körperliche Behinderung
Eine körperliche Behinderung steht dem Eintritt einer unerwarteten schweren Erkrankung nicht entgegen. Der Arzt muss dann allerdings bestätigen, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Reise nicht entgegenstehen und der Gesundheitszustand des Behinderten stabil ist. Das heißt, dass der Arzt bestätigen muss, das die Bedingungen der Reise, nicht zu einem gesundheitlichen Einbruch führen. Bestätigt der Arzt, dass die Reise durchgeführt werden kann, ohne dass ein gesundheitliches Risiko besteht, kann eine Krankheit trotz dem Leiden unerwartet auftreten.
Organtransplantation
Steht jemand mit einem Organleiden auf einer Transplantationsliste, kann man nicht davon ausgehen, dass es sich um eine unerwartete schwere Erkrankung handelt, wenn zum Zeitpunkt des Versicherungsschutzes ein Termin für eine Transplantation für den Zeitpunkt der Reise anberaumt wird. Man hätte in einem solchen Fall davon ausgehen müssen, dass die Möglichkeit einer Transplantation besteht.
Chronische Krankheiten
Person, welche an einer chronischen Krankheiten leiden, sollten sich bei ihrem Hausarzt darüber informieren, ob und inwieweit die Krankheit einer geplanten Reise entgegenstehen könnte. Dies sollte vor Buchung der Reise geschehen. Gibt der Arzt die Auskunft, dass nicht mit gesundheitlichen Problem zu rechnen ist und die Reise kein Problem darstellen wird und kommt es dann doch zu erheblichen krankheitsbedingten Verschlechterungen der chronischen Krankheit, kann sich der Versicherer nicht auf eine angebliche Voraussehbarkeit berufen. Der Prognose des Arztes muss die versicherte Person vertrauen dürfen und darf keine Nachteile daraus erleiden, dass sie dem fachlichen Rat eines Mediziners vertraut hat. Ein akuter Schub einer chronischen Krankheit, welche in ihrem typischen Verlauf mit Schwankungen verbunden ist, begründet keinen Versicherungsfall. Solche akuten Schübe sind bei solchen Krankheiten vorhersehbar bzw. muss zumindest damit gerechnet werden.
Anfälligkeit für Erkältungskrankheiten
Wenn eine besondere Anfälligkeit für Erkältungskrankheiten besteht, könnte zunächst problematisch sein bei Auftreten eines Infekts anzunehmen, dass dieser unerwartet ist. Allerdings könne man bei einer Anfälligkeit nicht voraussehen, wann man wieder an einer Erkältungskrankheit erkrankt. Eine Erkältung kann also auch bei Anfälligkeit durchaus unerwartet auftreten.
Verschlimmerung von Grunderkrankungen
Ein akutes Stadium einer Grunderkrankung, welche phasenweise solche Stadien beinhaltet, ist nicht unerwartet. Mit einer solchen Grunderkrankung muss jederzeit mit einem akutem Stadium gerechnet werden. Dies gilt auch für Anfallsleiden wie z.B. Epilepsie.
Suchtkrankheiten
Auch bei Suchtkrankheiten, insbesondere bei Alkoholismus, muss jederzeit mit Rückfällen gerechnet werden. Bei solchen Krankheiten liegt es in der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Rückfälle nicht selten sind und daher nicht unerwartet auftreten. Dasselbe gilt für Folgeschäden, welche aus der Sucht resultieren.
Positive Prognose des Arztes
Fraglich ist, ob es dem Versicherten schadet, wenn er auf die Prognose seines Arztes vertraut und hofft rechtzeitig wieder gesund zu werden. Das kann so leicht beantwortet werden. Zunächst einmal liegt es bei schweren Krankheiten im Bereich der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Komplikationen auftreten können und eine Genesung dementsprechend länger dauern kann. Die Hoffnung rechtzeitig wieder zu genesen, ist nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Grundsätzlich muss die Versicherung in einem solchen Fall dann nur die Kosten tragen, welche angefallen wären, wenn die versicherte Person schon bei Bekanntwerden der Krankheit storniert hätte bzw. die Kosten, welche angefallen wären, wenn die versicherte Person storniert hätte, als ihr bekannt wurde, dass sie die Reise bei nicht rechtzeitiger Genesung nicht antreten können wird.
Todkranke Patienten
Wird todkranken Patienten eine Reise empfohlen unterliegt eine Verschlechterung oder schlussendlich sogar der Tod nicht dem Versicherungsschutz. Die Empfehlung des Arztes ändert daran nichts, denn auch die Verschlechterung einer bereits bestehenden Erkrankung ist schon nicht vom Versicherungsschutz umfasst.
Psychische Gründe
Eine Reiserücktritt kann auch psychische Gründe haben. Grundsätzlich wird eine psychische Erkrankung auch als unerwartete schwere Erkrankung angesehen, wenn diese von einem Facharzt für Psychiatrie diagnostiziert wird. Besteht die psychische Erkrankung allerdings schon seit einiger Zeit und muss bei solchen Erkrankung mit akuten Verschlechterungen gerechnet werden. Dies ist dann kein unerwartetes Ereignis. Dasselbe gilt entsprechend auch für Angstreaktionen oder andere psychische Reaktionen.
Maßstab für die Beurteilung
Der Maßstab für die Beurteilung, ob eine schwere Erkrankung unerwartet ist, ist immer die allgemeine Lebenserfahrung. Grundlage bilden die objektiven Gesundheitsdaten. Der Eintritt der Unzumutbarkeit umfasst gleichzeitig die Prognose bis zum Reisetermin. Einer versicherten Person ist es nicht zuzumuten, die Buchung in der Hoffnung auf rechtzeitige Genesung aufrechtzuerhalten. Vielmehr wäre in einer verspäteten Stornierung sogar eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung zu sehen.
Erkrankungen anderer Personen
Wenn andere, nicht mitreisende, Risikopersonen erkranken, trifft den Versicherer dann die Eintrittspflicht, wenn der versicherten Person der Reiseantritt unzumutbar ist. Diese tritt ein, wenn die erkrankte Risikoperson durch die Erkrankung auf körperliche Betreuung der versicherten Person angewiesen ist und damit der Besserung der Erkrankung beitragen kann. Das gilt jedoch nicht für bereits bestehende Dauerkrankheiten. Auch hier ist jedoch das Merkmal der Unerwartetheit zu beachten.
Rechtsprechung
Gericht | Aktenzeichen | Was folgt aus dem Urteil? |
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OLG Frankfurt, Urteil vom 26.05.2010 | 7 U 166/09 |
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OLG Koblenz, Beschluss vom 22.01.2010 | 10 U 613/09 |
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OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.09.2009 | 12 U 155/09 |
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LG Düsseldorf, Urteil vom 07.11.2017 | 9 S 42/17 |
|
LG Köln, Urteil vom 07.11.2013 | 24 S 15/13 |
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LG Duisburg, Urteil vom 12.10.2012 | 7 S 187/11 |
|
LG Düsseldorf | 23 S 87/12 |
|
LG Dortmund, Urteil vom 28.11.2011 | 2 S 42/11 |
|
LG Arnsberg, Urteil vom 08.09.2011 | 4 O 238/11 |
|
LG Heidelberg, Urteil vom 11.08.2011 | 2 S 10/11 |
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LG Coburg | 32 S 7/09 |
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LG Münster | 15 S 19/09 |
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LG Frankfurt | 2-08 S 72/07 |
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LG München | 34 S 10677/06 |
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LG München | 13 S 5055/06 |
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LG München | 13 S 10188/05 |
|
LG Darmstadt, Urteil vom 02.06.2004 | 2 O 615/03 |
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LG München, Urteil vom 04.12.2003 | 31 S 1227/03 |
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LG Osnabrück, Urteil vom 06.11.2003 | 9 S 463/03 |
|
LG Halle, Urteil vom 21.11.2002 | 2 S 161/02 |
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AG Hamburg, Urteil vom 26.10.2016 | 17a C 261/16 |
|
AG München, Urteil vom 30.08.2016 | 159 C 5087/16 |
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AG München, Urteil vom 20.08.2015 | 233 C 26770/14 |
Der Mann der Klägerin verstarb unerwartet vor dem Reiseantritt. Die Klägerin stornierte nicht unverzüglich die Reise.
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AG München, Urteil vom 12.06.2013 | 172 C 3451/13 |
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AG Kassel, Urteil vom 19.12.2012 | 435 C 2419/12 |
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AG Wiesbaden, Urteil vom 17.12.2013 | 93 C 2924/12 |
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AG Hamburg St. Georg | 922 C 178/12 |
|
AG Mannheim, Urteil vom 09.11.2011 | 10 C 322/11 |
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AG München | 281 C 8097/10 |
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AG Flensburg | 69 C 43/10 |
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AG München | 242 C 29669/09 |
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AG München | 163 C 2967/09 |
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AG München, Urteil vom 11.09.2008 | 275 C 9001/08 |
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AG München | 142 C 31476/08 |
|
AG Koblenz, Urteil vom 18.10.2007 | 161 C 1287/07 |
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AG München | 114 C 32596/07 |
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AG München | 281 C 8045/07 |
|
AG München, Urteil vom 09.01.2007 | 274 C 32600/06 |
|
AG München, Urteil vom 06.12.2006 | 271 C 28778/06 |
|
AG München, Urteil vom 12.05.2006 | 133 C 5888/06 |
|
AG Aachen, Urteil vom 04.04.2006 | 85 C 598/05 |
|
AG Emden, Urteil vom 20.03.2006 | 5 C 799/05 |
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AG München, Urteil vom 19.03.2006 | 281 C 1075/07 |
|
AG München, Urteil vom 17.02.2006 | 271 C 28194/05 |
|
AG München | 232 C 26342/06 |
|
AG Köln | 134 C 440/06 |
|
AG München | 261 C 14542/06 |
|
AG Wetzlar, Urteil vom 14.07.2005 | 39 C 180/05 |
|
AG München | 281 C 36537/05 |
|
AG München | 242 C 37052/05 |
|
AG München | 141 C 5735/05 |
|
AG Schlüchtern, Urteil vom 12.04.2005 | 2 C 12/04 |
|
AG München, Urteil vom 12.04.2005 | 232 C 36184/04 |
|
AG München, Urteil vom 18.03.2005 | 242 C 36519/04 |
|
AG Königs Wusterhausen, Urteil vom 10.12.2004 | 9 C 275/04 |
|
AG München, Urteil vom 17.05.2004 | 191 C 40961/03 |
|
AG Dortmund, Urteil vom 16.12.2003 | 132 C 7993/03 |
|
AG München, Urteil vom 20.11.2003 | 191 C 24117/03 |
|
AG Köln, Urteil vom 26.10.2003 | 118 C 254/03 |
|
AG Düsseldorf, Urteil vom 31.08.2003 | 52 C 9631/03 |
|
AG München, Urteil vom 09.07.2003 | 213 C 12853/03 |
|
AG Charlottenburg, Urteil vom 09.07.2003 | 212 C 59/03 |
|
AG Kempen, Urteil vom 04.07.2003 | 13 C 329/02 |
|
AG Duisburg, Urteil vom 26.05.2003 | 73 C 6/03 |
|
AG Duisburg, Urteil vom 03.04.2003 | 33 C 6210/02 |
|