Reiserücktritt wegen Verlust des Arbeitsplatzes

Aus PASSAGIERRECHTE
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Wenn man seinen Arbeitsplatz verliert, kann das ein Ereignis darstellen, welches einen Reiserücktritt begründet. Tritt dieses Ereignis ein, ist fraglich, unter welchen genauen Voraussetzungen der Versicherer eintrittspflichtig wird und welche Besonderheiten es gibt.

Betriebsbedingte Kündigung

Eine unerwartete betriebsbedingte Kündigung begründet grundsätzlich Versicherungsschutz. Dabei kann der Versicherungsnehmer selbst oder auch eine mitreisende Risikoperson gekündigt werden. Bei beiden wird der Versicherungsschutz begründet. Den Versicherer trifft allerdings nur dann die Eintrittspflicht, wenn die betriebsbedingte Kündigung auch unerwartet war. Unerwartet ist sie dann, wenn unter den gegebenen Umständen nicht mit ihnen gerechnet werden musste. Das bedeutet, dass der Tatbestand des Ereignisses nicht gegeben ist, wenn der Kündigung mehrere Abmahnungen vorausgegangen sind. Der Risikotatbestand ist zudem dann nicht erfüllt, wenn ein Mitgesellschafter gekündigt wird. An der Nichterfüllung des Risikotatbestandes ändert auch nichts, wenn aus einer verhaltensbedingten Kündigung eine betriebsbedingte Kündigung durch arbeitsgerichtlichen Vergleich wird. Das Ereignis liegt dann trotzdem nicht vor. Dasselbe gilt auch für den Wegfall einer Weiterbildungsmaßnahme. Dieser ist nicht mit dem Verlust eines Arbeitsplatzes gleichzusetzen.

Kündigung während der Probezeit

Kommt es zu einer Kündigung während der Probezeit, ist keim Versicherungsfall gegeben. Während der Probezeit muss jederzeit mit einer Kündigung gerechnet werden. Eine solche ist in der Probezeit nämlich jederzeit ohne Angabe von Gründen möglich. Jedoch ist der Gegenbeweis möglich, wenn zum Beispiel die Kündigung in der Probezeit erfolgt, weil der Arbeitgeber keine Aufträge erhält.

Fristgemäße Kündigung durch arbeitsgerichtlichen Vergleich

Eine ursprünglich fristlose Kündigung, die durch einen arbeitsgerichtlichen Vergleich in eine fristgemäße Kündigung umgewandelt wird, handelt es sich bei der Kündigung nicht um ein versichertes Ereignis.

Rechtsprechung

Gericht   Aktenzeichen   Was folgt aus dem Urteil?
LG Darmstadt 25 S 290/09
  • Ein Mann buchte für sich und seine Familie eine Reise und schloss eine Reiserücktrittsversicherung ab. Nach der Buchung gab es eine Betriebsversammlung, in der alle Angestellten über den Verlust des Arbeitsplatzes informiert wurden. Daraufhin stornierte der Mann die Reise, noch bevor er die Kündigung schriftlich bekam. Diese bekam er erst nach der geplanten Reiserückkehr
  • Das Gericht sah darin kein Ereignis, welches dem Verlust des Arbeitsplatzes gleichkommt und sprach dem Mann keinen Anspruch aus der Reiserücktrittsversicherung zu. Die Begründung des Versicherungsschutzes setze eine schriftliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses und die Meldung bei der Bundesagentur für Arbeit voraus, die ursächlich für die Stornierung des Reisevertrages ist.
AG München, Urteil vom 22.06.2011 233 C 7220/11
  • Ein GmbH-Geschäftsführer kann nicht betriebsbedingt gekündigt werden, da er keinen Arbeitsvertrag hat.
  • Eine Versicherung brauche daher, laut dem Gericht, nicht zu zahlen, wenn der Versicherungsvertrag nach dem Wortlaut eine betriebsbedingte Kündigung verlangt.
AG München, Urteil vom 09.05.2007 231 C 1947/07
  • Eine Kündigung ist dann nicht unerwartet, wenn ihr mehrere Abmahnungen wegen unzureichender/fehlender Arbeitsleistung vorausgegangen sind.
  • Daran ändert sich auch nichts, wenn die verhaltensbedingte Kündigung in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich in eine betriebsbedingte Kündigung umgeändert wird.
AG München, Urteil vom 08.10.2002 274 C 22611/02
  • Während der Probezeit kann eine Kündigung keine unerwartete betriebsbedingte Kündigung darstellen.
  • Begründet wird das damit, dass während der Probezeit jederzeit und ohne Angabe von Gründen das Arbeitsverhältnis beendet werden kann. Man könne daher nicht behaupten, es handele sich um eine unerwartete Kündigung. Unerwartet bedeute nämlich, dass bei den gegebenen Umständen nicht mit einer Kündigung gerechnet werden musste.
AG Lippstadt, Urteil vom 07.11.2001 6 C 364/01
  • Der Versicherungsfall tritt nicht ein, wenn durch einen arbeitsgerichtlichen Vergleich eine fristlose Kündigung zu eine fristgemäßen Kündigung umgewandelt wird.
AG Würzburg, Urteil vom 28.05.2001 17 C 314/01
  • Der Wegfall einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme ist nicht mit dem Verlust des Arbeitsplatzes gleichzusetzen Bei den aufgezählten Ereignisse handelt es sich nicht um Beispielsfälle, weshalb der Wortlaut der Versicherungsbedingungen eindeutig ist.
  • Es obliegt auch nicht den Mitarbeitern des Reisebüros darauf hinzuweisen.
AG Saarlouis, Urteil vom 17.05.2001 28 C 311/01
  • Die Abmeldung eines Gewerbes wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten ist nicht mit dem Verlust des Arbeitsplatzes gleichzusetzen.
  • Eine solche ist im Regelfall nicht unerwartet und stellt daher auch kein versichertes Ereignis dar.
AG München, Urteil vom 18.04.2000 182 C 9614/00
  • Eine betriebsbedingte Kündigung liegt nicht vor, wenn der Arbeitgeber eine Urlaubssperre verhängt und die Reise deswegen storniert wurde.