Reiserücktritt wegen Verlust des Arbeitsplatzes
Wenn man seinen Arbeitsplatz verliert, kann das ein Ereignis darstellen, welches einen Reiserücktritt begründet. Tritt dieses Ereignis ein, ist fraglich, unter welchen genauen Voraussetzungen der Versicherer eintrittspflichtig wird und welche Besonderheiten es gibt.
Betriebsbedingte Kündigung
Eine unerwartete betriebsbedingte Kündigung begründet grundsätzlich Versicherungsschutz. Dabei kann der Versicherungsnehmer selbst oder auch eine mitreisende Risikoperson gekündigt werden. Bei beiden wird der Versicherungsschutz begründet. Den Versicherer trifft allerdings nur dann die Eintrittspflicht, wenn die betriebsbedingte Kündigung auch unerwartet war. Unerwartet ist sie dann, wenn unter den gegebenen Umständen nicht mit ihnen gerechnet werden musste. Das bedeutet, dass der Tatbestand des Ereignisses nicht gegeben ist, wenn der Kündigung mehrere Abmahnungen vorausgegangen sind. Der Risikotatbestand ist zudem dann nicht erfüllt, wenn ein Mitgesellschafter gekündigt wird. An der Nichterfüllung des Risikotatbestandes ändert auch nichts, wenn aus einer verhaltensbedingten Kündigung eine betriebsbedingte Kündigung durch arbeitsgerichtlichen Vergleich wird. Das Ereignis liegt dann trotzdem nicht vor. Dasselbe gilt auch für den Wegfall einer Weiterbildungsmaßnahme. Dieser ist nicht mit dem Verlust eines Arbeitsplatzes gleichzusetzen.
Kündigung während der Probezeit
Kommt es zu einer Kündigung während der Probezeit, ist keim Versicherungsfall gegeben. Während der Probezeit muss jederzeit mit einer Kündigung gerechnet werden. Eine solche ist in der Probezeit nämlich jederzeit ohne Angabe von Gründen möglich. Jedoch ist der Gegenbeweis möglich, wenn zum Beispiel die Kündigung in der Probezeit erfolgt, weil der Arbeitgeber keine Aufträge erhält.
Fristgemäße Kündigung durch arbeitsgerichtlichen Vergleich
Eine ursprünglich fristlose Kündigung, die durch einen arbeitsgerichtlichen Vergleich in eine fristgemäße Kündigung umgewandelt wird, handelt es sich bei der Kündigung nicht um ein versichertes Ereignis.
Rechtsprechung
Gericht | Aktenzeichen | Was folgt aus dem Urteil? |
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LG Darmstadt | 25 S 290/09 |
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AG München, Urteil vom 22.06.2011 | 233 C 7220/11 |
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AG München, Urteil vom 09.05.2007 | 231 C 1947/07 |
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AG München, Urteil vom 08.10.2002 | 274 C 22611/02 |
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AG Lippstadt, Urteil vom 07.11.2001 | 6 C 364/01 |
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AG Würzburg, Urteil vom 28.05.2001 | 17 C 314/01 |
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AG Saarlouis, Urteil vom 17.05.2001 | 28 C 311/01 |
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AG München, Urteil vom 18.04.2000 | 182 C 9614/00 |
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