Die unerwartete Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses stellt ein Ereignis dar, welches dazu führen kann, dass die Reiserücktrittsversicherung eintrittspflichtig wird.
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für die Eintrittspflicht des Versicherers sind ziemlich eindeutig. Der versicherten Person muss es aufgrund der Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses unzumutbar geworden sein, die Reise anzutreten. Das Arbeitsverhältnis kann aber auch von einer mitreißenden Risikoperson aufgenommen werden. Allerdings muss die Aufnahme unerwartet kommen. Wer also damit rechnet bzw. damit rechnen muss, bald ein Arbeitsverhältnis aufzunehmen, kann sich wohl nicht darauf berufen, dass dies unerwartet aufgenommen werden muss. Weiterhin muss die versicherte Person oder die mitreisende Risikoperson, also die Person, welche das Arbeitsverhältnis aufnehmen will, zum Zeitpunkt der Reisebuchung arbeitslos gemeldet gewesen sein. Jedoch besteht auch die Möglichkeit, dass man nicht arbeitslos gemeldet gewesen sein muss. Das ist dann der Fall, wenn man anstrebt den Arbeitgeber zu wechseln.
Problem: Aufnahme eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses
Fraglich ist, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, wenn es sich bei dem Arbeitsverhältnis um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis handelt. Dies kann zumindest dann bejaht werden, wenn die Ausschlagung des Beschäftigungsangebots mit wirtschaftlichen Nachteilen für den Versicherten verbunden wäre.
Schul- und Universitätsausbildung
Fraglich ist, ob Wechsel der Schule oder Universität als Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses gelten. Die Rechtsprechung hat das abgelehnt. Der Wechsel einer Schule oder einer Universität sind nicht mit der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses vergleichbar. Vielmehr sollen diese Institutionen darauf vorbereiten, irgendwann ein Arbeitsverhältnis einzugehen.
Rechtsprechung
Gericht |
Aktenzeichen |
Was folgt aus dem Urteil?
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AG München, Urteil vom 29.03.2017 |
273 C 2376/17 |
- Die minderjährige Tochter einer Familie hatte sich für ein Patenschaftsprogramm in den USA beworben und zunächst eine Absage erhalten. Daraufhin buche der Vater die Reise. Nun bekam die Tochter jedoch die Nachricht, dass sie im Nachrückverfahren nun doch in dem Programm angenommen sei. Daraufhin stornierte der Vater die Reise und verlangte die Stornokosten, da der Schulwechsel einem Arbeitsplatzwechsel gleichkomme.
- Die Versicherung verweigerte die Zahlung mit der Begründung, dass der Schulwechsel eben kein versichertes Ereignis darstelle.
- Dem schloss sich auch das Gericht an. Ein Schulwechsel sei nicht mit einem Arbeitsplatzwechsel und somit mit der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses gleichzusetzen.
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AG München, Urteil vom 27.06.2013 |
264 C 7320/13 |
- Ein Berufssoldat wurde nach Reisebuchung zu einem Auslandseinsatz abkommandiert und stornierte deswegen die Reise.
- Die Versicherung verweigerte die Leistung. Ein versichertes Ereignis sei nicht eingetreten.
- Das sah auch das Amtsgericht so. Eine Abkommandierung stelle keinen Wechsel des Arbeitsplatzes und insbesondere keine Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses dar. Der Arbeitgeber bleibe derselbe, nämlich die Bundeswehr.
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AG München, Urteil vom 04.01.2013 |
261 C 21740/12 |
- Eine Frau buchte für sich und ihre Familie eine Reise. Infolge einer Arbeitsplatzversetzung des Familienvaters musste die Reise storniert werden. Sie verlangten die Stornokosten heraus, da es sich bei dem Ereignis angeblich um die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses handle.
- Die Versicherung verweigerte die Zahlung.
- Das Gericht gab der Versicherung Recht. Bei dem Ereignis handele es sich lediglich um eine Versetzung, nicht aber um die Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses. Dies sei insbesondere damit zu begründen, dass es bei einer Versetzung in der Regel keine Urlaubssperre gebe, wie bei der Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses.Außerdem sei die Gefahr eines Umzuges und die tatsächliche Notwendigkeit zum Umzug kein versichertes Ereignis.
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AG München, Urteil vom 25.04.2002 |
261 C 6095/02 |
- Der Versicherte stornierte die Reise um an einem Assessment-Center teilzunehmen.
- Das Gericht sprach ihm keine Leistung aus der Reiserücktrittsversicherung zu. Die Teilnahme an einem Bewerbungsverfahren sei nicht mit der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses gleichzusetzen. Der Wortlaut der allgemeinen Versicherungsbedingungen lasse sich nicht so weit auslegen und ist dahingehend eindeutig.
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