Reiserücktritt wegen Impfunverträglichkeit
Das Risiko, dass die versicherte Person eine vorgeschriebene Impfung für das Reiseland nicht durchführen lassen kann, ist ein Risiko, welches mit der Reiserücktrittsversicherung versichert werden kann.
Was versteht man unter Impfunverträglichkeit?
Unter einer Impfunverträglichkeit versteht man im allgemeinen, dass es aus medizinischen Gründen nicht ratsam bzw. nicht möglich ist, eine bestimmte Impfung durchführen zu lassen. Dies ist in der Regel der Fall, wenn mit einer physiologischen Reaktion gerechnet werden kann. Das kann beispielsweise durch Allergien bedingt sein. Jedoch fällt auch eine gesundheitliche Reaktion, die infolge einer Impfunverträglichkeit auftreten, in diesen Bereich. Zeigen sich die Symptome nach Reiseantritt, kann darin unter Umständen eine unerwartete schwere Erkrankung zu sehen sein.
In welchen Fällen besteht Versicherungsschutz?
Zunächst kann der Fall eintreten, dass für dieselbe Impfung verschiedene Impfstoffe bereitgehalten werden. In einem solchen Fall muss die versicherte Person das ihr verträgliche Mittel wählen. Ist keines der Mittel verträglich, besteht Versicherungsschutz.
Besteht eine Unverträglichkeit für empfohlene Impfungen, kann regelmäßig von einer Unzumutbarkeit des Reiseantritts ausgegangen werden. Man kann dem Versicherten nicht zumuten, dass er eine Reise ohne die vorgeschriebenen oder angeratenen Impfungen antritt.
Der Versicherungsschutz besteht dann nicht, wenn die Impfunverträglichkeit dem Versicherten bereits vor Abschluss des Versicherungsvertrages bekannt war. Besteht infolge einer Allergie eine Impfunverträglichkeit, kann man von der versicherten Person nicht verlangen, dass sie von der Allergie auf eine Impfunverträglichkeit schließt. Versicherungsschutz besteht dann nur nicht, wenn sie darüber aufgeklärt wurde.
Impfunverträglichkeiten mitreisender Risikopersonen können die Eintrittspflicht des Versicherers nicht auslösen. Das folgt aus dem Grundsatz, dass der Reiseantritt für die versicherte Person unzumutbar sein muss. Das ist bei einer Impfunverträglichkeit aber nur dann der Fall, wenn die versicherte Person die empfohlene Impfung nicht erhalten kann. Kann die versicherte Person die Impfung erhalten und nur eine mitreisende Person nicht, ist die versicherte Person ja trotzdem geimpft und ihr kann die Reise zugemutet werden.
Rechtsprechung
Gericht | Aktenzeichen | Was folgt aus dem Urteil? |
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OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.05.2013 | 12 U 184/12 |
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LG Wuppertal, Urteil vom 19.02.2004 | 9 S 259/03 |
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AG München, Urteil vom 11.01.2000 | 5 C 479/99 |
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AG Sinsheim, Urteil vom 15.12.1999 | 4 C 179/99 |
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AG München | 282 C 29978/96 |
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