Schadensersatz Kreuzfahrt

Aus PASSAGIERRECHTE
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Siehe: Ansprüche bei mangelhafter Kreuzfahrt.

Verletzungen auf einer Kreuzfahrt

Stürze auf einem Schiff gehören zum allgemeinen Lebensrisiko. Dem Reisenden muss klar sein, dass ein Schiff schwanken kann, insofern braucht es keinen gesonderten Hinweis des Betreibers. Es obliegt daher dem Gast, dafür Sorge zu tragen, sich an Bord vorsichtig zu bewegen und den gegebenenfalls erforderlichen Halt zu verschaffen. Derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage für Dritte schafft, muss Rücksicht auf diese Gefährdung nehmen und deshalb Vorkehrungen treffen, die erforderlich und zumutbar sind, um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern. Die Verkehrssicherungspflicht umfasst diejenigen Maßnahmen die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Die Sicherungserwartungen sind indes gegenüber Gefahren herabgesetzt, die dem Einzelnen ersichtlich sein müssen und vor denen er sich daher durch eigene Vorsicht selbst schützen kann. Die Verkehrssicherungspflicht dient daher in erster Linie der Vermeidung der Realisierung nicht erkennbarer Gefahren. Dass sich bei schwerem Seegang der Reisende auch auf einem Kreuzfahrtschiff vorsichtig bewegen und für seine eigene Sicherheit Sorge tragen muss, liegt auf der Hand. Dabei muss der Einzelne für sich selbst entscheiden, welche Risiken er eingeht. Daher liegt in solchen Fällen keine Verkehrssicherungspflichtverletzung vor.

Medizinisches Personal

Für eine Fehlbehandlung des Schiffsarztes sind die Veranstalter keinesfalls einstandspflichtig, da dieser weder Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfe des Reiseveranstalters sei. Eine Erfüllungsgehilfeneigenschaft ist bei Dritten ausgeschlossen, wenn der Reisende von ihnen zusätzliche im Reisevertrag nicht vorgesehene Leistungen in Anspruch nimmt Auch unter Verweis auf eine nicht ordnungsgemäße Auswahl und Überwachung des Schiffsarztes kann eine Haftung der Beklagten nicht begründet werden.

Trinkgeld

AGB Klauseln, die einen automatischen Trinkgeldabbuchung beinhalten, sind unzulässig. Wenn in einer AGB- Klausel vorgeschrieben ist, dass bei einer Kreuzfahrt die Trinkgeldempfehlung vo 10 Euro Pro Person und Nacht automatisch abgebucht wird, ist dies unzulässig. Etwas anderes liegt auch nicht vor, wenn die Klausel ebenso vorsieht, dass der Kunde den Betrag an der Rezeption kürzen, streichen oder erhöhen kann. Bei Trinkgeldleistungen handelt es sich nicht um eine Hauptpflicht. Als Nebenpflicht müsste diese vereinbart werden. Der Kreuzfahrt-Reisende soll selbst entscheiden dürfen, ob und in welcher Höhe er Trinkgeld geben möchte und für angemessen hält.