Schlussanträge des Generalanwalts Jean Mischo vom 20. Juni 2002 (Rechtssache C-327/01)
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
JEAN MISCHO
vom 20. Juni 2002
Rechtssache C-327/01
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
gegen
Irland
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen die Richtlinie 98/20/EG des Rates - Nichteinhaltung der Umsetzungsfrist - Nichteinhaltung der Mitteilungspflicht bezüglich der Umsetzungsmaßnahmen“
1. Mit der Klage, um die es in diesen Schlussanträgen geht, beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/20/EG des Rates vom 30. März 1998 zur Änderung der Richtlinie 92/14/EWG zur Einschränkung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 2 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988), verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2. Die Kommission erinnert daran, dass nach Artikel 3 der Richtlinie die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen, vor dem 1. März 1999 in Kraft setzen und die Kommission unverzüglich von den Vorschriften, die sie insoweit erlassen, in Kenntnis setzen.
3. Nachdem die Kommission keine Mitteilung erhalten hatte, aus der sie hätte schließen können, dass Irland die erforderlichen Vorschriften erlassen hatte, hat sie die Klage erhoben, um die es in diesen Schlussanträgen geht.
4. Der Beklagte räumt ein, dass er die erforderlichen Umsetzungsvorschriften nicht innerhalb der gesetzten Frist erlassen habe. Er beantragt jedoch, das Verfahren für einen Zeitraum von drei Monaten auszusetzen, nach dessen Ablauf er davon ausgehe, dass die Richtlinie in Irland umgesetzt sei, und hoffe, dass die Kommission ihre Klage zurücknehme.
5. Die Verpflichtung des Beklagten, die erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, um der Richtlinie nachzukommen, kann ebenso wenig bestritten werden wie die Nichterfüllung dieser Verpflichtung. Im Hinblick auf diesen letzten Punkt ist daran zu erinnern, dass die Kommission Irland am 21. Oktober 1999 eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelte, in der sie ihm eine Frist von zwei Monaten setzte, um die erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, und dass der Beklagte selbst einräumt, dass dies nicht geschehen sei, weil der Erlass dieser Maßnahmen noch im Gang sei.
6. Die Feststellung der Vertragsverletzung durch den Gerichtshof ist demnach gerechtfertigt.
Ergebnis
7. Aus den vorstehenden Gründen wird dem Gerichtshof vorgeschlagen,
- festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/20/EG des Rates vom 30. März 1998 zur Änderung der Richtlinie 92/14/EWG zur Einschränkung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 2 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988), verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen;
- Irland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.