Schwelbrand

Aus PASSAGIERRECHTE
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Siehe: Brand an Bord.

Ein Schwelbrand, ausgelöst zum Beispiel durch die Powerbank eines Passagiers, welcher dann zu einer Flugverspätung führt, stellt einen außergewöhnlichen Umstand dar. Bei dem Brand der Powerbank handelt es sich um einen außergewöhnlichen Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004. Ein solcher setzt voraus, dass Umstände vorliegen, die außerhalb dessen liegen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist. Es sollen Ereignisse erfasst werden, die nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftverkehrsunternehmens sind und aufgrund ihrer Natur oder Ursache von diesem tatsächlich nicht zu beherrschen sind. der Brand eines Handyakkus eines Passagiers nicht der Betriebsgefahr des Flugzeugs und damit dem Verantwortungsbereich der Beklagten zuzurechnen. Denn dieser Brand ist zwar während des regulären Flugbetriebs aufgetreten, hatte seine Ursache jedoch nicht in dem normalen Flugbetrieb des Luftfahrtunternehmens. Anders, wenn der Brand des Akkus eines Ofens der Catering Firma an Bord als technischer Defekt gewertet wurde, welcher dem Betriebsrisiko der Fluggesellschaft zuzurechnen war. Denn die Versorgung der Fluggäste mit warmen Essen gehört zu dem erweiterten Aufgabenbereich der Fluggesellschaft, auch wenn sie diese Aufgabe an ein Drittunternehmen vergeben hat. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Fluggesellschaft untersagt, handys und akkus mit in das Flugzeug zu nehmen. Denn nur aus Kennen der Gefahr kann nicht gefolgert werden, dass diese Gefahr zugerechnent werden soll. Denn dies wäre nur dann der Fall, wenn es eine alternative Lösung gäbe, welche den Schutz der Passagiere in gleichem Maße verwirklichen würde und zudem unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit für die Passagiere durchsetzbar wäre. Der Transport der Akkus im aufgegebenen Reisegepäck wäre aufgrund der Brandgefahr und des Umstandes, dass ein Brand dort noch schwieriger zu entdecken und zu löschen wäre, jedoch in noch höherem Maße ein Sicherheitsrisiko. Das generelle Verbot für die Passagiere, Handyakkus mit auf eine Flugreise zu nehmen, wäre zwar grundsätzlich möglich, jedoch wegen der inzwischen allgemeinen Üblichkeit der ständigen Verfügbarkeit von Mobiltelefonen für die Flugreisenden nicht zumutbar.