Teilstrecken
Findet eine Beförderung des Fluggastes nicht auf direktem Wege, sondern durch mehrere, miteinander verbundene Flüge statt, dann stellt jeder einzelnene Flug eine Teilstrecke dar. Dazu ist es nicht notwenig, dass alle Teilstrecken mit dem gleichen Flugzeug oder von der gleichen Airline geflogen werden.
Ansprüche sind im Haftungsfall grundsätzlich gegen den ausführenden Luftfrachtführer zu stellen, dessen Teilstrecke es betrifft. Ein Flug, der aus zwei Teilflügen besteht, von denen einer außerhalb der EU stattfindet, fällt nicht unter die Verordnung Nr. 261/2004, wenn dieser zweite Flug als gesonderter Beförderungsvorgang angesehen wird. Wird hingegen eine Beförderung als Gesamtheit mit Abflugsort in einem Mitgliedstaat angesehen, ist die Verordnung anwendbar. Bei einer Verspätung muss der Zeitverlust der die Unannehmlichkeit bildet, die zum Ausgleichsanspruch führt, bei der Ankunft des betreffenden Fluggasts am Endziel vorliegen.
Endziel
Der Begriff „Endziel“ wird in Art. 2 Buchst. h der Verordnung Nr. 261/2004 definiert als der Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein bzw. bei direkten Anschlussflügen der Zielort des letzten Fluges des betreffenden Fluggasts.
Letzter Flug
Aus dem Begriff "letzter Flug folgt, dass der Begriff "direkte Anschlussflüge" so zu verstehen ist, dass er zwei oder mehr Flüge bezeichnet, die für die Zwecke des in der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Ausgleichsanspruchs von Fluggästen eine Gesamtheit darstellen. Eine solche Gesamtheit liegt vor, wenn zwei oder mehrere Flüge Gegenstand einer einzigen Buchung waren.