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Aus PASSAGIERRECHTE
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Siehe: Anschlussflug, Zwischenstopp, Anschlussflug verpasst - Rechte, Zwischenlandung mit Wechsel des Fluggeräts.

Art. 5 der Verordnung Nr. 44/2001 findet nur auf Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat Anwendung. Gemäß Art. 60 Abs. 1 dieser Verordnung hat eine Gesellschaft ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung befindet. Folglich ist Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 anzuwenden, wonach sich die Zuständigkeit der Gerichte eines jeden Mitgliedstaats nach dessen eigenen Gesetzen bestimmt, wenn der Beklagte keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat. Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen ist, dass er auf einen Beklagten mit (Wohn-)Sitz in einem Drittstaat wie die keine Anwendung findet.